Zolltarifgesetz (ZTG)
(ZTG) vom 9. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 1985³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ). ³ BBl 1985 III 357
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Allgemeine Zollpflicht
¹ Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.⁴
² Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ).
Art. 2 ⁵ Zollbemessung
¹ Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
³ Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ).
2. Abschnitt: Zolltarife
Art. 3 Generaltarif
Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
Art. 4 Gebrauchstarif
¹ Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁶ über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
² Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
³ Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkommission:
a. Zollansätze angemessen herabsetzen;
b. anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c.⁷
Zollkontingente festlegen.⁸
⁶ SR 946.201
⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3033 ; BBl 1996 IV 1 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 ( AS 1992 217 ; BBl 1991 I 1140 ).
Art. 5 Ausfuhrtarif
¹ Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
² Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
³ Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
⁴ Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
3. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen
Art. 6 Notlage
Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen und bei Verknappung oder Verteuerung von Lebensmitteln und unentbehrlichen Waren, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise Zollbefreiung anordnen.
Art. 7 Ausserordentliche Verhältnisse in den Beziehungen zum Ausland
Werden durch ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat, für solange als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.
4. Abschnitt: ⁹ Aussenhandelsstatistik
⁹ Ursprünglich 5. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 1826 ; BBl 1994 IV 950 ).
Art. 8 ¹⁰
Über die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze wird eine Statistik (Aussenhandelsstatistik) geführt.
¹⁰ Ursprünglich Art. 10.
5. Abschnitt: ¹¹ Änderungen des Generaltarifs durch den Bundesrat aufgrund internationaler Vereinbarungen ¹²
¹¹ Ursprünglich 6. Abschn.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1997 2236 ; BBl 1997 II 1 ).
Art. 9 ¹³ Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems ¹⁴
¹ Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983¹⁵ über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
² Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
¹³ Ursprünglich Art. 11.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1997 2236 ; BBl 1997 II 1 ).
¹⁵ SR 0.632.11
Art. 9 a ¹⁶ Änderungen im Rahmen der WTO
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Generaltarif vorläufig zu ändern, wenn eine Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein¹⁷ provisorisch angewendet wird.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1997 2236 ; BBl 1997 II 1 ).
¹⁷ Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird weder in der AS, noch in der SR veröffentlicht. Sie kann bei der Oberzolldirektion, Abteilung Zolltarif, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden.
6. Abschnitt: ¹⁸ Anwendung internationaler Abkommen im Agrarbereich
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 1826 ; BBl 1994 IV 950 ).
Art. 10 Festsetzung der Zollansätze
¹ Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
² Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und ‑preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
³ Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.¹⁹
⁴ Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20–22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998²⁰ folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a. die Festlegung von Schwellenpreisen;
b. die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c. die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.²¹
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
²⁰ SR 910.1
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3033 ; BBl 1996 IV 1 ).
Art. 11 Schutzklauseln
¹ Nach Massgabe von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend erhöhen.
² In dringenden Fällen entscheidet das WBF²².
³ Das WBF kann für die Anwendung der preislichen und mengenmässigen Schutzklauseln eine beratende Kommission einsetzen.
²² Ausdruck gemäss Ziff. I 16 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
7. Abschnitt: ²³ Berichterstattung, Genehmigung und Änderung des Zolltarifs
²³ Ursprünglich 4. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 1826 ; BBl 1994 IV 950 ).
Art. 12 Änderung des Generaltarifs
¹ Erhöht der Bundesrat gemäss Artikel 3 einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes.
² Die entsprechenden Verordnungen gelten längstens bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.
Art. 13 ²⁴ ²⁵ Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen
¹ Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:²⁶
a. er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
b.²⁷
Massnahmen nach den Artikeln 4–7 und 9 a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
c. Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
d. Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
² Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
²⁴ Ursprünglich Art. 9.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 1826 ; BBl 1994 IV 950 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4097 ; BBl 2006 1831 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1997 2236 ; BBl 1997 II 1 ).
8. Abschnitt: ²⁸ Schlussbestimmungen
²⁸ Ursprünglich 7. Abschn. Die ursprünglichen Art. 12–15 wurden zu Art. 14–17.
Art. 14 Zollexpertenkommission
Der Bundesrat bestellt eine Zollexpertenkommission als beratendes Organ.
Art. 15 Vollzug
¹ Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
² Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.²⁹
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 16 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Der Bundesrat passt die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem Generaltarif dieses Gesetzes an und setzt die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
² Das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 1959³⁰ wird aufgehoben.
³⁰ [ AS 1959 1343 ]
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1988³¹
³¹ Art. 1 der V vom 4. Nov. 1987 ( AS 1987 2309 ).
Schlussbestimmung ³²
³² Ziff. IV des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 ( AS 2001 1539 ; BBl 1999 9261 ).
Der Bundesrat wird ermächtigt, im Generaltarif die Anpassungen vorzunehmen, welche aus dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide im Zusammenhang mit der Aufhebung des Getreidegesetzes notwendig werden.
Anhänge 1 und 2
Generaltarif ³³
³³ Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Die Verordnung mit dem Text dieser Änderungen kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem werden die Änderungen in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter www.ezv.admin.ch publiziert wird. Sie werden ebenfalls in den gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Okt. 1986 herausgegebenen Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann ( AS 1987 1876 2311 , 1988 1067 , 1989 139 Art. 1 1124 Art. 1 2389 Art. 1, 1991 1599 Art. 1, 1992 1232 Art. 1, 1993 955 Anhang 2004 Art. 1, 1994 1430 Art. 1 1634 Ziff. I 9 2785 Art. 1, 1995 1829 Art. 1 4932 Art. 1 und 2 5366 Art. 1, 1996 3045 Anhang Ziff. 1 3310 Art. 1 3371 Anhang 2 Ziff. 3, 1997 2236 2632 Art. 1 2633 Art. 1 2831 Art. 1, 1998 1592 Art. 1, 1999 314 Art. 1 1514 Art. 1 1709 Art. 1 1727 Art. 1, 2001 2091 Art. 1 2409 Art. 1 Abs. 2, 2002 3643 , 2003 529 Art. 1, 2005 503 Art. 1 und 2 5447 Art. 1, 2006 867 2995 Art. 1–3, 2007 2271 Art. 1 2885 Art. 1 2887 Art. 1, 2010 5057 Ziff. I Abs. 1, 2011 3331 Art. 1 und 2 5249 Ziff. I Abs. 1 5923 Art. 1, 2016 1401 Ziff. II 2445 Art. 1 2647 Art. 1, 2020 3749 Art. 1).
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