Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (661.261)
CH - BE

Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen

1 661.261 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 111 Buchstabe a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG 1 ) ), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Be freiung juristischer Personen von der Steuerpflicht gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h, i und m des Steuergesetzes 2 ) .
2 Steuerbefreite juristische Personen

Art. 2

Landeskirchen, Kirchgemeinden und jüdische Gemeinden
1 Die anerkannten Landeskirchen, die Kirchgemeinden und die israelitischen Gemeinden (Art. 121 Abs. 1, Art. 125 und Art. 126 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993) 3 ) sind für den Gewinn und das Vermögen, die unmittelbar der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Kirchenge setzgebung dienen, von der Steuerpflicht befreit. Artikel 13 Absatz 3 ist analog anwendbar.
2 Der übrige Gewinn und alles übrige Vermögen bzw. Kapital unterliegen der Gewinn- bzw. der Kapitalsteuer.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
3) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-93
661.261 2

Art. 3

Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen 1. Grundsatz
1 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unterneh men sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, sofern ihr Gewinn und das Vermögen bzw. Kapital ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vor sorge dienen.
2 Die Befreiung gilt nicht für die Grundstückgewinn- und die Liegenschaftssteu er.

Art. 4

2. Umschreibung der beruflichen Vorsorge
1 Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod.
2 Sie kann ausserdem die Unterstützung der Vorsorgenehmerin und des Vor Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, vorsehen.
3 Als Unterstützungsleistungen im Sinne von Absatz 2 gelten Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes dienen.
4–5 ... *

Art. 5

* ...

Art. 6

4. Vorsorgetätigkeit
1 Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre Tätigkeit sofort nach der Errichtung aufzu nehmen.
2 Bei Abschluss von Versicherungen oder bei Eintritt in bestehende Ver sicherungen muss die Vorsorgeeinrichtung sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.

Art. 7

5. Statuten und Reglemente
1 Die Rechte und Pflichten aller Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer und Begünstigten müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt sein.
2 Leistungen nach Ermessen der Organe der Vorsorgeeinrichtung sind nur im Rahmen der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 4 zulässig.
3 661.261
3 Statuten und Reglemente müssen für alle betroffenen Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer und Begünstigten in gleicher Weise Gültigkeit haben. Insbe sondere dürfen nicht für einzelne Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer oder Begünstigte sachlich nicht begründete Sonderregelungen getroffen werden.

Art. 8

6. Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unterneh men
1 Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen haben die Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen nach den einzelnen Unter nehmen rechnungsmässig klar abzugrenzen.
2 Die ein bestimmtes Unternehmen betreffenden Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen dürfen nur für die Begünstigten des entsprechenden Unternehmens verwendet werden.

Art. 9

* ...

Art. 10

Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck 1. Gemeinnützigkeit
1 Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und Kapital ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind.
2 Gemeinnützigkeit ist gegeben, wenn die Leistungen juristischer Personen der Allgemeinheit zukommen und uneigennützig, d.h. unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern.

Art. 11

2. Öffentlicher Zweck
1 Juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen, werden von der Steu erpflicht befreit, soweit Gewinn und Kapital ausschliesslich diesen Zwecken ge widmet sind.
2 Ein öffentlicher Zweck ist gegeben, wenn die juristische Person eine öffentli che Aufgabe wahrnimmt.
3 Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Übertragung der öf fentlichen Aufgabe ein öffentlich-rechtlicher Akt zugrunde liegt.
661.261 4

Art. 12

3. Gemeinsame Bestimmungen
1 Eine juristische Person hat nur Anspruch auf eine Steuerbefreiung, wenn sie auch tatsächlich im Sinne des gemeinnützigen oder öffentlichen Zweckes tätig ist.
2 Die Steuerbefreiung erfolgt nur, wenn die Statuten sicherstellen, dass im Falle einer Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemein nützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen.
3 Die blosse Kapitalansammlung stellt keine Tätigkeit im Sinne des gemeinnüt zigen oder öffentlichen Zwecks dar.
4 Dient die Verfolgung des gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks auch Er werbs- oder Selbsthilfezwecken oder ist die Tätigkeit einer juristischen Person auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet, verfolgt sie einen unternehme rischen Zweck und kann nicht von der Steuerpflicht befreit werden.

Art. 13

Burgergemeinden und burgerliche Korporationen 1. Grundsatz
1 Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen sind von der Steuer pflicht befreit für den Gewinn und das Vermögen, soweit diese a durch Gesetz oder Gemeindereglement der Vormundschaftspflege gewid met sind; b durch Gesetz oder Gemeindereglement der Armenpflege gewidmet sind, d.h. für die dauernde oder vorübergehende Unterstützung Bedürftiger so wie zur Bekämpfung der Ursachen der Armut verwendet werden; c als burgerlicher Stipendienfonds der Unterstützung Bedürftiger dienen; d in einer andern Form dazu dienen, öffentliche Aufgaben von Kanton oder Gemeinden zu erfüllen.
2 Gewinn und Vermögen sind nur soweit von der Steuer befreit, als sie in dem Zeitraum, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, zur Erfüllung des betreffenden Zweckes jederzeit bereitstehen und auch ohne weiteres verwen det werden, wenn die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen gege ben sind.
3 Nicht zum steuerbaren Gewinn der Burgergemeinde gerechnet wird der Natu ralertrag des von der Burgergemeinde selbst landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums. Dagegen gehören die für eine solche Nutzung erhobenen Ta xen und Pachtzinsen zum steuerbaren Gewinn.
5 661.261

Art. 14

2. Aufwand
1 Alle auf Ausscheidungsverträgen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Einwohner- und Burgergemeinden beruhenden Leistungen an Einwohnergemeinden oder Dritte stellen geschäftsmässig begründeten Auf wand dar. Diesen Zuwendungen gleichgestellt sind wiederkehrende reglemen tarische Leistungen, sofern sie der Unterstützung von Kanton und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
2 Zuwendungen im Sinne von Absatz 1 geben gleichzeitig Anspruch auf einen verhältnismässigen Abzug vom Vermögen. Zur Berechnung des Abzuges wer den diese steuerfreien Aufwendungen mit soviel Prozenten kapitalisiert, als der Betrag des steuerpflichtigen Gewinns zuzüglich der steuerfreien Aufwendun gen Prozente des Vermögens ausmacht. Der Kapitalisationssatz beträgt min destens ein und höchstens sechs Prozente. Er wird auf eine Dezimale, ohne Berücksichtigung der zweiten, berechnet.
3 Die aus dem allgemeinen, grundsätzlich steuerbaren Burgervermögen er brachten Leistungen an den Kanton, an Gemeinden (Art. 247 StG 1 ) ) oder Gemeindeverbände sowie an Institutionen, die durch den Kanton oder die Gemeinden in erheblichem Masse unterstützt werden, gelten als geschäfts mässig begründeter Aufwand. Sie berechtigen aber nicht zu einem Vermögens abzug im Sinne von Absatz 2, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Art. 15

Steuerbefreiung wegen Kultuszweck
1 Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2 Dient die Verfolgung des Kultuszweckes auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwe cken, hat die juristische Person keinen Anspruch auf Steuerbefreiung.

Art. 16

Politische Parteien
1 Politische Parteien sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, soweit sie als Verein konstituiert sind, im Kanton Bern Sitz haben und dort ihre Tätigkeit ausüben. Aus den Statuten und dem Parteiprogramm muss ersichtlich sein, dass der Zweck und die Tätigkeit ausschliesslich auf die dauernde, demokrati sche Teilnahme am politischen Leben ausgerichtet ist.
1) BSG 661.11
661.261 6
2 Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Partei während vier aufeinanderfolgen den Jahren weder an kantonalen noch an Gemeindewahlen Kandidaten ge stellt hat.
3 Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn sich ein Verein nur im Hinblick auf Einzelthemen, Sachentscheide oder Volksabstimmungen konstituiert hat.
3 Verfahrensvorschriften

Art. 17

Steuerbefreiungsgesuch
1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über die Steuerbefreiung einer juristischen Person auf Gesuch hin.
2 Während des Gesuchsverfahrens wird das Veranlagungsverfahren sistiert.
3 Vorsorgeeinrichtungen haben dem Gesuch einen Nachweis beizufügen, dass die Statuten von der Aufsichtsbehörde genehmigt und das Reglement von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sind. *

Art. 18

* Änderung der Statuten und Reglemente; Auskunftspflicht
1 Die steuerbefreiten juristischen Personen sowie die Bernische BVG- und Stif tungsaufsicht haben jede genehmigte Änderung der Statuten und jedes Ergeb nis der Prüfung von Änderungen von Reglementen der kantonalen Steuerver waltung mitzuteilen. *

Art. 19

Dauer der Steuerbefreiung
1 Der Entscheid über eine Steuerbefreiung gilt unter Vorbehalt eines neuen, ab weichenden Entscheides auch für die folgenden Steuerjahre.
2 Die Steuerbefreiung fällt dahin, wenn die juristische Person die Voraussetzun gen der Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt oder ihnen zuwiderhandelt. Die kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt, jederzeit das Vorliegen dieser Vor aussetzungen zu überprüfen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde vom Ent zug der Steuerbefreiung von Stiftungen Kenntnis zu geben.
4 Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben und aus der BSG entfernt:
1. Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV; BSG 661.261)
7 661.261
2. Verordnung vom 21. Dezember 1988 über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeeinrichtungen (VEV; BSG 661.262)

Art. 21

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
661.261 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-93
17.10.2007 01.01.2008

Art. 4 Abs. 4

aufgehoben 07-109
17.10.2007 01.01.2008

Art. 4 Abs. 5

aufgehoben 07-109
17.10.2007 01.01.2008

Art. 5

aufgehoben 07-109
17.10.2007 01.01.2008

Art. 9

aufgehoben 07-109
21.10.2009 01.01.2010

Art. 17 Abs. 3

geändert 09-127
21.10.2009 01.01.2010

Art. 18

geändert 09-127
26.10.2011 01.01.2012

Art. 18 Abs. 1

geändert 11-129
9 661.261 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-93

Art. 4 Abs. 4

17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-109

Art. 4 Abs. 5

17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-109

Art. 5

17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-109

Art. 9

17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-109

Art. 17 Abs. 3

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-127

Art. 18

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-127

Art. 18 Abs. 1

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Markierungen
Leseansicht