Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (211.121.3)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen

    vom 24. August 2005 (Stand am 1. Januar 2008)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 83 a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs¹,
    verordnet:
    ¹ SR 210 . Heute: auf Art. 83 b Abs. 2.
    Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
    ¹ Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
    a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
    b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
    c. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.²
    ² Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.³
    ³ Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
    ⁴ Befreit die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Bezeichnung einer Revisions­stelle oder widerruft sie die Befreiung, so veranlasst sie, falls nötig, die entspre­chende Anpassung der Stiftungsurkunde.⁴
    ² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
    ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
    ⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( SR 221.411 ).
    Art. 2 ⁵
    ⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
    Art. 3 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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