Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen
vom 24. August 2005 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83 a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs¹,
verordnet:
¹ SR 210 . Heute: auf Art. 83 b Abs. 2.
Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
¹ Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
c. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.²
² Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.³
³ Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
⁴ Befreit die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle oder widerruft sie die Befreiung, so veranlasst sie, falls nötig, die entsprechende Anpassung der Stiftungsurkunde.⁴
² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( SR 221.411 ).
Art. 2 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Feedback