Tarif für ausser Kurs gesetzte Münzen (941.103.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Tarif für ausser Kurs gesetzte Münzen

vom 7. April 2006 (Stand am 16. Mai 2006)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Münzverordnung vom 12. April 2000¹ (MünzV),
verordnet:
¹ SR 941.101
Art. 1 Tarif
¹ Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.
² Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen, sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:
a. 5-Franken-Stücke aus Silber (mit Einschluss der Gedenkmünzen) der Prägejahre 1931–1967 und 1969;
b. 2-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1874–1967;
c. 1-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
d. ½-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
e. 5-Franken-Stücke aus Kupfernickel mit vertiefter Randschrift der Prägejahre 1985–1993;
f. 20-Rappen-Stücke aus Reinnickel der Prägejahre 1881–1938;
g. 10-Rappen-Stücke aus Messing und Reinnickel der Prägejahre 1918–1919 und 1932–1939;
h. 5-Rappenstücke aus Kupfernickel, Messing und Reinnickel der Prägejahre 1879–1980.
³ Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif vom 6. September 1972² für die ausser Kurs gesetzten Silbermünzen wird aufgehoben.
² [ AS 1972 1855 ]
Art. 3 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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