Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbeste... (672.964.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Polen

vom 17. Juni 2011 (Stand am 17. Oktober 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 2010²,
beschliesst:
¹ SR 1 01 ² BBl 2010 5627
Art. 1
¹ Das Protokoll vom 20. April 2010³ zur Änderung des Abkommens vom 2. Sep­tember 1991⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
³ Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Polen:
a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
⁴ Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige An­erkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
⁵ Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.
³ AS 2011 4893
⁴ SR 0.672.964.91
Art. 2
¹ Der Bundesrat gibt der Regierung der Republik Polen die Erklärung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.
² Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung der Republik Polen hin.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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