Leitlinien zur Kommunikation (152.33)
CH - ZG

Leitlinien zur Kommunikation

Leitlinien zur Kommunikation Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR) 1 ) , beschliesst: 1. Ziele

§ 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt die Grundsätze der internen und externen Kommuni - kation der Behörden und der Verwaltung des Kantons.
2 Er gilt für seine Anstalten und Körperschaften.
3 Er gilt nicht für die Justizbehörden.

§ 2 Ziele der internen Kommunikation

1 Die interne Kommunikation
a) fördert eine einheitliche Unternehmenskultur;
b) stärkt die partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Verwaltung;
c) erleichtert den Mitarbeitenden die Erfüllung ihrer Aufgaben;
d) fördert die Identifikation mit dem Kanton und der Verwaltung;
e) vermittelt und erklärt Führungsvorgaben;
f) fördert das Wissen über die Tätigkeit anderer Verwaltungsbereiche.

§ 3 Ziele der externen Kommunikation

1 Die externe Kommunikation
a) schafft Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und der Verwal - tung; 1) BGS 151.1
b) erleichtert der Bevölkerung die politische Meinungsbildung und die Ausübung der demokratischen Rechte;
c) stärkt das Vertrauen in die kantonalen Institutionen;
d) erleichtert den Medien eine sachgerechte Berichterstattung;
e) macht Standortvorteile und Dienstleistungen des Kantons und der Un - ternehmen, die kantonale Aufgaben erbringen, bekannt;
f) stellt die Kommunikation auch in Krisen sicher.

§ 4 Umsetzung

1 Die Kommunikation erfolgt
a) aktiv und transparent;
b) objektiv und sachlich;
c) koordiniert und systematisch;
d) situations- und zielgruppengerecht.

§ 5 Grenzen

1 Grenzen der Kommunikation sind gegeben durch
a) überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Öffentlichkeits - gesetz 1 ) ;
b) das Amtsgeheimnis. Danach ist es untersagt, Tatsachen mitzuteilen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht;
c) den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB 2 ) ) und Straftatbestände (insbe - sondere Ehrverletzung und Nötigung);
d) die Datenschutzgesetzgebung 3 ) . Danach bedarf es zur Verbreitung von Personendaten einer Rechtsgrundlage oder der Zustimmung der Betroffenen;
e) das Kollegialitätsprinzip des Regierungsrats;
f) laufende Verfahren. Über laufende Verfahren darf ausnahmsweise in - formiert werden, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn aus besonderen Gründen die unverzügliche Information angezeigt ist 1) BGS 158.1 2) 3) BGS 157.1
2. Verantwortung

§ 6 Grundsatz

1 Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral.

§ 7 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat informiert über Geschäfte, Ereignisse oder Anlässe, die ihn als Gesamtrat betreffen.
2 Der Regierungsrat kann als Kollegialbehörde über ein direktionsübergrei - fendes Geschäft informieren.
3 Der Regierungsrat verfügt über eine Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen.

§ 8 Direktionen und Staatskanzlei

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind Hauptträgerinnen der Kommu - nikation und zuständig für die Information über laufende Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich.
2 Die Kommunikation auf Direktionsstufe erfolgt durch die Direktionsvor - steherin oder den Direktionsvorsteher. Sie oder er kann diese Befugnisse de - legieren.
3 Die Staatskanzlei ist für die technischen, gestalterischen und strukturellen Vorgaben des Intranet-, Extranet- und Internetauftritts zuständig.

§ 9 Ämter und Schulen

1 Die Amts- und Schulleitungen sind zuständig für die Kommunikation in ihrem Aufgabenbereich. in Krisen
1 Für die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen und in Krisen gelten besondere Regelungen.
3. Operative Grundsätze

§ 11 Versand von Informationen

1 Betroffene werden vor den Medien orientiert. Insbesondere gilt:
a) Bei Entscheiden, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betref - fen, werden diese und allenfalls der Staatspersonalverband vor den Medien orientiert.
b) Für den Versand der Parlamentsvorlagen gelten die Fristen nach Ge - schäftsordnung des Kantonsrats 1 ) .
2 Unterlagen werden allen akkreditierten Medienschaffenden und Medien gleichzeitig versandt.

§ 12 Regierungsratsgeschäfte

1 Anträge an den Regierungsrat enthalten standardisierte Angaben zur Kom - munikation (Kommunikationsraster). Es gelten die entsprechenden Leitfä - den und Prozesspapiere.

§ 13 Sperrfrist

1 Informationen dürfen mit einer Sperrfrist belegt werden, wenn sie zum Schutz übergeordneter Interessen, besonders der Betroffenen, notwendig ist.
2 Unterlagen einer Medienkonferenz oder Veranstaltung, die den Medien vorher zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden.

§ 14 Fachliche Statements

1 Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch die Direktionsvorste - herin, den Direktionsvorsteher. Sie beziehungsweise er kann eine andere Person damit beauftragen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können fachliche Statements abgeben, sofern diese keine politischen Wertungen enthalten. Die Vorgesetzten sind nach Möglichkeit im Voraus zu orientieren.
3 Direktionen oder Ämter können den Kreis der Auskunftsberechtigten ge - mäss obigem Absatz einschränken oder erweitern. 1) BGS 141.1
4. Akkreditierung von Medien und Medienschaffenden

§ 15 Akkreditierung von Medien

1 Der Regierungsrat regelt das Akkreditierungsverfahren 2 ) . 2) BGS 152.34
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.2015 01.03.2015 Erstfassung GS 2015/004
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