Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
VIII B/1/3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz * (Kantonales Umweltschutzgesetz, EG USG) Vom 7. Mai 1989 (Stand 1. Juli 2018) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1989) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umwelt - schutz (Bundesgesetz) und seiner Ausführungserlasse und hat zum Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräu - me vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen und die Frucht - barkeit des Bodens zu erhalten. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie der Denkmalpflege angemessen mitzuberück - sichtigen.
Art. 2 Funktionsbezeichnung
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 3 *
Ausführung der Umweltschutzgesetzgebung
1 Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnun - gen ist in erster Linie Sache des Kantons. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen über Vollzugsaufgaben der Gemeinden.
2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Um - weltschutzgesetzgebung aus.
3 Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz. Er kann im Rahmen des Bundesgesetzes eigene Vorschriften erlassen, falls der Bun - desrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch ge - macht hat. Die zuständige Bundesbehörde ist vor Erlass einer solchen Re - gelung anzuhören.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonale Umweltschutzfachstelle.
Art. 4 Vorsorgeprinzip
1 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. SBE IV/1 68 1
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Art. 5 Verursacherprinzip
1 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
2 Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz und der landrätlichen Verord - nung
1 ) vorgesehenen Ausnahmen.
Art. 6 Ausbildung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten im Umweltschutzbereich.
2 Das für den Umweltschutz und das für die Bildung zuständige Departe - ment sorgen gemeinsam für den umfassenden Einbezug der Umwelterzie - hung in den bestehenden Fachunterricht an allen öffentlichen Schulen. *
Art. 7 Information und Beratung
1 Der Regierungsrat ist verantwortlich für die rasche Information der Bevöl - kerung über ausserordentliche Ereignisse, die Menschen oder Umwelt schwer gefährden könnten.
2 Die Umweltschutzfachstelle sorgt für die angemessene und regelmässige Information der Bevölkerung und der Behörden über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung sowie für die Beratung von Behörden und Privaten über geeignete Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen.
3 Die Gemeinden sorgen für die Information ihrer Bevölkerung.
Art. 7a
* Private Kontrolle
1 Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden können Private mit Vollzugsaufgaben bei der Kontrolle und Überwachung betrauen.
2 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Kontrolle umweltrechtlicher Vorgaben durch Private abschliessen.
Art. 8 Forschung und Entwicklung
1 Der Kanton kann Forschungs- und Pilotprojekte im Umweltschutzbereich fördern.
Art. 9 Umweltschutz im öffentlichen Dienst
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verwaltung, die kantonalen und kommunalen Anstalten sowie die Empfänger von Beiträgen dem Umweltschutz Nachachtung verschaffen.
2 Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ist zu beachten, dass die Bewerber die geltenden Umweltschutzvorschriften einhalten. Das Nähere regelt die landrätliche Verordnung. 1) GS VIII B/1/4
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Art. 10 Bestandesaufnahmen
1 Der Kanton führt Verzeichnisse über die Umweltbelastung, zum Beispiel über die Luft- und Lärmimmissionen sowie die Schadstoffbelastung des Bo - dens.
Art. 11 *
Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Durchführung der Um - weltverträglichkeitsprüfung 1 ) und bezeichnet das massgebliche Verfahren.
Art. 11a *
Geodaten
1 Umweltrechtliche Geodaten und Geoinformationen sind öffentlich zugäng - lich und gemäss den Bestimmungen der Geoinformationsgesetzgebung frei nutzbar.
2 Für behördliche Zwecke dürfen umweltrechtliche Geodaten mit Personen - daten verknüpft werden. Weitergehende Bestimmungen in der Geoinformati - onsgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleiben vorbehalten. 2. Begrenzung der Umweltbelastung 2.1. Schutz vor Luftverunreinigungen
Art. 12 Kontrolle
1 Betriebsinhaber und Eigentümer von Anlagen, welche der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung unterstehen, sind verpflichtet, die Anlagen so zu betreiben und zu unterhalten, dass Luftverunreinigungen vermieden oder auf das zulässige Höchstmass beschränkt werden.
2 Die landrätliche Verordnung legt fest, welche Anlagen dem Kanton und welche den Gemeinden zur Kontrolle unterstellt sind.
3 Die Gemeinde oder, wenn die Kontrolle dem Kanton obliegt, das zuständi - ge Departement kann die sofortige Stilllegung einer Anlage verfügen, wenn diese eine Umweltgefährdung darstellt oder wenn die massgebenden Grenzwerte deutlich oder seit langer Zeit überschritten werden. *
Art. 13 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vor - schriften der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung eingehalten werden.
2 Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der Anlagen in ihrem Zuständig - keitsbereich (Art. 12 Abs. 3). 1) GS VIII B/1/5 3
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3 Die Gemeinden können ihre Kontrollaufgaben auch Privaten übertragen. Die von den Gemeinden beauftragten Kontrolleure benötigen eine ausrei - chende Ausbildung und Ausrüstung sowie eine Zulassung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. *
Art. 14
* Aufgaben der kantonalen Behörden
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde
a. kontrolliert diejenigen Anlagen, welche nach Artikel 12 Absatz 3 nicht von den Gemeinden kontrolliert werden, und ordnet die not - wendigen Massnahmen an;
b. koordiniert und überwacht die Kontrolltätigkeit der Gemeinden.
Art. 15 Massnahmen gegen übermässige Immissionen
1 Für die Erstellung von Massnahmenplänen nach Artikel 44a des eidgenös - sischen Umweltschutzgesetzes beziehungsweise den Artikeln 31ff. der eid - genössischen Luftreinhalteverordnung ist der Regierungsrat zuständig. *
2 Die Behörden der betroffenen Gemeinden wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung des Massnahmenplanes mit.
3 Der Regierungsrat überprüft alle fünf Jahre die Wirksamkeit der Massnah - menpläne und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor. *
Art. 16 Verbote
1 Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenom - men ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Gemeinden sind zuständig für die Durchsetzung dieses Verbots. Sie veranlassen Kontrollen von Anlagen, die zu Klagen Anlass geben, und führen periodische Kontrollen bei allen Holzfeuerungen durch. *
2 Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreini - gungen entstehen und die nach dem Stand der Technik in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden, sind im Freien verboten. Die Gemeinden ord - nen die notwendigen Massnahmen an. *
Art. 17 Ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Mindesthöhe von Kami - nen
1 ) . Er kann auch weitere Richtlinien des Bundes im Bereich Luftreinhal - 1) GS VIII B/1/6
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VIII B/1/3 2.2. Schutz vor Lärm
Art. 18 Grundsatz
1 Jedermann ist verpflichtet, bei seiner beruflichen Tätigkeit oder während der Freizeit die Lärmbelästigung für seine Umgebung möglichst klein zu hal - ten.
Art. 19 Aufgaben der Gemeinden
1 Soweit weder eine kantonale Behörde noch eine Bundesbehörde zuständig ist, ergreift die Gemeinde die notwendigen Massnahmen gegen übermässi - gen Lärm. Die Umweltschutzfachstelle unterstützt die Gemeinden mit Emp - fehlungen und Beratungen. *
2 Unter Vorbehalt von Artikel 20 vollzieht die Gemeinde im Rahmen des Bau - bewilligungsverfahrens die Vorschriften der eidgenössischen Lärmschutz - verordnung 1 ) und erteilt die Zustimmung zu Bau und Änderung von lärmigen Anlagen, die keine Baubewilligung bzw. keine Bewilligung nach dem eidge - nössischen Arbeitsgesetz 2 ) benötigen. *
3 Die Gemeinde kann ihre Kontrollaufgaben auch Privaten übertragen. *
Art. 19a *
Aufgaben der kantonalen Behörden
1 Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde obliegen:
a. die Beratung von Gemeinden und Privaten in Lärmfragen;
b. die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei der Sanierung von bestehenden lärmigen Anlagen;
c. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Bau und Änderung von lärmigen Anlagen, bei Baubewilligungen und bei der Erschliessung von Bauzonen;
d. der Erlass von Weisungen über die Zuordnung der Empfindlich - keitsstufen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die für die Arbeitssicherheit zuständige Verwaltungsbehörde, welche in Absprache mit der für den Umweltschutz zuständigen Verwaltungsbehörde die Vorschriften der eidgenössischen Lärmschutzverordnung im Rahmen der Genehmigung von Anlagen nach dem eidgenössischen Arbeitsgesetz vollzieht, sofern kei -
Art. 19b *
Lärmschutz bei Strassen
1 Verfahren und Finanzierung von Lärmschutzmassnahmen bei Kantons - strassen richten sich nach den Artikeln 34 ff. des Strassengesetzes 3 ) . 1) SR 814.41 2) SR 822.11 3) GS VII C/11/1 5
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2 Die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Gemeindeverbindungs- und Gemeindestrassen richtet sich nach den Artikeln 38 ff. bzw. 44 ff. des Strassengesetzes.
3 Die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Nationalstrassen richtet sich nach der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen 1 ) .
Art. 20 Verteilung der weiteren Aufgaben; Ausführungsbestimmungen
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1 Der Landrat regelt die Aufteilung der weiteren Lärmschutzaufgaben zwi - schen Kanton und Gemeinden. Er kann in den Bereichen Lärm-, Schall - schutz sowie Schutz vor Erschütterungen zusätzlich notwendige Ausfüh - rungsbestimmungen erlassen. *
2 Der Regierungsrat kann Richtlinien des Bundes auf dem Gebiet des Lärm- und Schallschutzes sowie des Schutzes vor Erschütterungen verbindlich er - klären. 3–4 ...... *
Art. 21–22 * *
...... 2.3. Umweltgefährdende Chemikalien und Organismen *
Art. 23
* Aufgaben der Gemeinden *
1 Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde für den Vollzug und die Kontrolle der im Rahmen der eidgenössischen Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV) 2 ) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV) 3 ) erlassenen Anwendungsein - schränkungen von Dünger (Anhang 2.6 Ziff. 32 und 33 ChemRRV und Art. 41c Abs. 3 GSchV). Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde koordi - niert die Massnahmen der Gemeinden. *
Art. 24 Unkrautvertilgungsmittel
1 Auf und an öffentlichen oder mit Subventionen des Bundes errichteten pri - vaten Strassen, Wegen und Parkplätzen dürfen Unkrautvertilgungsmittel nicht verwendet werden.
2 Über Ausnahmebewilligungen in begründeten Fällen auf oder an National- und Kantonsstrassen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbe - hörde. * 1) GS VII C/12/1 2) SR 814.81 3) SR 814.201
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VIII B/1/3 2.4. Bodenschutz
Art. 25 *
Bodenschutz *
1 Das zuständige Departement sorgt für die Beobachtung der physikalischen und chemischen Belastung des Bodens im Kanton. Für den Erlass von Massnahmenplänen zur Verringerung der Schadstoff-Belastung des Bodens und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist der Regierungsrat zuständig. 1a Das zuständige Departement kann Richtlinien über den Schutz des Bo - dens erlassen. *
2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde veranlasst die erforderli - chen Massnahmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn die Bodenfruchtbarkeit langfristig nicht mehr gewährleistet ist.
3 Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränkt die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein oder ordnet gegebenenfalls eine Sanierung an. 2.5. Katastrophenschutz (Chemiewehr, Strahlenschutz)
Art. 26 Sicherheitsmassnahmen
1 Wer eine Anlage betreibt oder betreiben will oder Stoffe lagert, die bei ei - nem Störfall den Menschen oder seine natürliche Umwelt schädigen kön - nen, hat die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Si - cherheitsmassnahmen zu treffen.
2 Zur Ermittlung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen kann die zustän - dige kantonale Verwaltungsbehörde vom Inhaber die Durchführung einer Ri - sikobeurteilung verlangen. Der Inhaber erarbeitet zusammen mit der zustän - digen kantonalen Verwaltungsbehörde zuhanden der Feuer- und Chemie - wehr Massnahmenpläne. *
3 Das zuständige Departement kann nach Rücksprache mit der betroffenen Gemeinde die sofortige Schliessung bzw. Stilllegung von Anlagen und Betrieben verfügen, wenn sie ein untragbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellen. *
Art. 27 Dienste für den Katastrophenschutz
1 Der Regierungsrat sorgt für den Aufbau und den Unterhalt der Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnet eine Melde- und Koordinationsstel - le.
2 Die Kosten des Einsatzes des Katastrophenschutzes trägt grundsätzlich der Verursacher. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt die entsprechenden Anordnungen. *
3 Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die im Sinne der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde. * 7
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Art. 28 Alarmierung, Schadenbekämpfung, Haftung
1 Wer einen Schadenfall verursacht, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte, muss dies unverzüglich der Kantonspolizei mel - den.
2 Die Verursacher müssen die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.
3 Wenn nötig, kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die erfor - derlichen Massnahmen selber treffen oder von Dritten durchführen lassen. Sie überbindet die Kosten dem Verursacher. * 2.6. Abfälle
Art. 29 Grundsätze
1 Jedermann ist verpflichtet, das Entstehen von Abfällen möglichst zu ver - meiden.
2 Wer Abfälle hat, muss diese vorschriftsgemäss verwerten oder beseitigen.
3 Die Entsorgung von Abfällen soll soweit als möglich im eigenen Kantons - gebiet erfolgen.
Art. 30 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die festen Siedlungsabfälle aus Haus - halt und Unternehmen gemäss den Vorgaben des Bundesrechts durch ge - trennte Einsammlung, stoffgerechte Verwertung oder Beseitigung umwelt - schonend entsorgt werden. Sie können Betrieben und Privaten vorschrei - ben, dass wiederverwertbare oder kompostierbare Abfälle gesondert der Verwertung zu übergeben sind. *
2 Die Gemeinden erlassen ein Kehrichtreglement, das vom zuständigen De - partement zu genehmigen ist. *
3 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsor - gung mit kostendeckenden Gebühren. Die Gebührentarife haben dem Verur - sacherprinzip Rechnung zu tragen.
4 Die Gemeinden sorgen für die notwendige Infrastruktur und die Durchfüh - rung von Sammlungen für Siedlungsabfall und verwertbare Abfälle. *
5 Sie können bei Bauvorhaben vorschreiben, dass zentrale ober- oder unter - irdische Sammelbehälter für Siedlungsabfall und einzelne verwertbare Abfäl - le errichtet werden und Vorgaben für deren Lage, den Bau, den Benutzer - kreis, den Betrieb und die erforderlichen technischen Einrichtungen machen. Die Gemeinden regeln die massgebenden Kriterien im Abfallreglement. *
6 Die Gemeinden können an die Errichtung und den Betrieb dieser Behälter Beiträge ausrichten. *
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Art. 31 Aufgaben des Kantons
*
1 Das zuständige Departement erlässt eine Abfallplanung. Es überprüft alle fünf Jahre die Wirksamkeit der Abfallplanung und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor. *
2 Die Abfallplanung gibt den Bedarf an Entsorgungs- und Aufbereitungsanla - gen an und hält deren mögliche Standorte fest. *
3 Das zuständige Departement überwacht die Massnahmen der Gemeinden und erlässt dazu Weisungen. Es fördert insbesondere die Vermeidung und Verminderung von Abfällen. * 4–5 ...... *
Art. 31a *
Pflichten der Verursacher und Inhaber von Abfällen
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Bun - desrechts die Verursacher von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle geeigneten Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen zuzuführen, wenn dies zur Sicher - stellung einer stoffgerechten Behandlung nötig ist oder wenn ein Abgeber grössere Abfallmengen in einer weiter entfernten Anlage entsorgen bzw. ver - werten will, obwohl eine näher gelegene Anlage dazu gleichermassen geeig - net wäre. *
2 Kann der Inhaber von Abfällen nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes wegen Zahlungsunfä - higkeit nicht erfüllen, so tragen grundsätzlich die Gemeinden die Kosten der Entsorgung. Ausnahmen regelt die landrätliche Verordnung.
Art. 32 Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften
*
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für den Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften. *
2 Sie ist insbesondere Bewilligungsbehörde für alle technischen Anlagen, die der Behandlung, Lagerung oder Aufbereitung von Siedlungs-, Sonderabfall oder anderen Abfällen dienen. *
3 In der Bewilligung werden die zur Behandlung zugelassenen Abfallarten umschrieben. Die Bewilligung kann vorsehen, dass die zugelassenen Abfall - arten aus einem bestimmten Einzugsgebiet anzunehmen sind.
4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht werden in der landrätlichen Ver - ordnung geregelt. *
Art. 33 Sonderabfälle
1 Die Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Land - wirtschaftsbetrieben obliegt dem Verursacher.
2 Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienge - setzgebung verkauft, muss die entstandenen Abfälle oder Reste von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zurücknehmen und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen. * 9
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3 Fallen in einem privaten Haushalt kleine Mengen von Sonderabfällen, ge - fährlichen Stoffen oder Zubereitungen an, müssen diese den Verkaufsstellen derartiger Produkte oder einer öffentlichen Sammelstelle übergeben werden. Die Verkaufsstellen sind verpflichtet, diese Abfälle anzunehmen und korrekt zu entsorgen. *
4 Der Kanton bzw. ab dem 1. Juli 2021 die Gemeinden sorgen dafür, dass Sonderabfälle aus Haushalten und nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 Kilogramm pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen getrennt gesammelt und entsorgt werden. Sie sorgen für die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrich - tung von Sammelstellen. *
5 Die Gemeinden können sich für die Sammlung von Sonderabfällen zusam - menschliessen oder Dritte damit beauftragen. *
Art. 34 Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte
1 Das zuständige Departement erstellt ein öffentlich zugängliches Verzeich - nis der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte im Kantonsgebiet. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die nötigen Untersuchungen dieser Standorte durchgeführt werden. *
2 Das zuständige Departement sorgt dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. *
3 Die Pflicht zur Kostentragung bei Sanierungen richtet sich nach Artikel 32d des Bundesgesetzes.
4 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, ist er zahlungsunfähig oder handelt es sich um eine Deponie bzw. einen Standort, auf dem zu einem we - sentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, so werden die Sanie - rungskosten vom Kanton und den Gemeinden getragen.
5 Das zuständige Departement entscheidet über die Kostenverteilung nach Massgabe des Bundesrechts. *
Art. 35 Abfallabgabe
1 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie dem Kanton für die Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entsprechend derjeni - gen von Artikel 32e des Bundesgesetzes entrichtet. 1 ) Die Abgaben dürfen nur zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien oder von anderen durch Abfälle belasteten Standorten verwendet werden. 1) GS VIII B/3/4
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Art. 36 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton kann an die Projektierung, Erstellung und Änderung von Anla - gen zur Entsorgung oder Wiederverwertung von Abfällen Beiträge ausrich - ten oder sich in geeigneter Form daran beteiligen.
2 Findet sich zum Betrieb einer Entsorgungsanlage weder eine private Trä - gerschaft noch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so kann der Kanton entsprechende Anlagen erstellen und nötigenfalls selbst betreiben.
3 Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen. * 2.7. Invasive gebietsfremde Organismen *
Art. 36a *
Melde- und Bekämpfungspflicht
1 Der Kanton kann die an Grundstücken berechtigten Personen verpflichten, den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem Grundstück zu melden.
2 Er kann sie, ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen, zur Be - kämpfung invasiver gebietsfremder Organismen auf dem entsprechenden Grundstück verpflichten, sofern zu erwarten ist, dass durch das Vorhanden - sein der jeweiligen Organismen oder ihre Ausbreitung Schutzgüter gemäss
Artikel 52 der Freisetzungsverordnung 1
) beeinträchtigt werden.
3 Der Kanton leistet an die Kosten dieser Bekämpfungsmassnahmen einen finanziellen Beitrag.
4 Der Kanton übernimmt die Kosten von Pilotversuchen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Meldepflicht, die Voraussetzungen und den Umfang der Bekämpfungspflicht, die Bemessung der Kantonsbei - träge an Bekämpfungsmassnahmen und die Definition von Pilotversuchen.
Art. 36b *
Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde:
a. informiert die Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven ge - bietsfremden Organismen;
b. erfasst die Standorte von invasiven gebietsfremden Organismen in einem Verzeichnis;
c. ordnet die notwendigen Bekämpfungsmassnahmen gemäss der Freisetzungsverordnung an.
Art. 36c *
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Abfallentsorgung dafür, dass Klein - mengen an invasiven gebietsfremden Organismen aus Haushalten korrekt entsorgt werden können. 1) SR 814.911 11
VIII B/1/3 3. Schlussbestimmungen
Art. 37
* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be - stimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungs - rechtspflegegesetz 1 ) .
2 Ist bei einem erstinstanzlichen umweltrechtlichen Entscheid die direkte In - formation der Betroffenen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbun - den oder können die Betroffenen nicht abschliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt ausgeschrieben und mit einer Einspra - chefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen.
3 Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver - fahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz 2 ) .
4 Gegen Entscheide betreffend Kantonsbeiträge gemäss Artikel 36 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten blei - ben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regie - rungsrates mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Beiträge.
Art. 38
* Verfahrenskoordination
1 Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestim - mungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung.
Art. 39 Gebühren
1 Für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften werden Gebühren erhoben.
2 ...... *
Art. 40 Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich
a. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verun - möglicht;
b. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt;
c. unbefugterweise Abfälle verbrennt (Art. 16 Abs. 1) oder im Freien gewerbliche Tätigkeiten ausübt, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreinigungen entstehen (Art. 16 Abs. 2); 1) GS III G/1 2) GS VII B/1/1
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d. Sonderabfälle nicht vorschriftsgemäss entsorgt (Art. 33), wird mit Haft oder Busse bis 50 000 Franken, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
4 Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes sowie die - ses Gesetzes sind der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde mitzu - teilen. *
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Artikel 18a, 18b und 18c des Brandschutzgesetzes sowie Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Einfüh - rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz.
Art. 42 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1990 1 ) Dieser Erlass wurde nach der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998 neu numme - riert; s. SBE 7. Bd. Heft 1 S. 33: Art. 2 (n), Art. 2–10 bisher zu 3–11, (3 Abs. 4, 5 [n]), (5 bisher zu 6), 11 bisher (+), 12 Abs. 2 (+), 4, 3 und 4 zu 2 und (3),
13 Abs. 1, (15 Abs. 1 und 3 [n]), 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 (+), 19 Abs. 2, (20), [[(21 [n]),]] (21) und (22) bisher zu (22) und (23), (22), (Titel III. [n]), (23), (24 [n]), 23–25 bisher zu (25), (26) und 27, 25, (28 [n]), (26–31 bisher zu 29–34), (31),
33 Abs. 5 (+), (34), 35 (n), (32) und 33 bisher zu (36) und 37, (37 Abs. 2 [n]),
38 (n), 34–37 bisher zu 39–42, 39, 40 Abs. 1 und (4 [n]) in Kraft ab 1. Januar 1999. 1) B des RR vom 19. Dezember 1989 13
VIII B/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.05.2004 01.05.2004 Art. 22 * aufgehoben SBE IX/2 91 07.05.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 14 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19a eingefügt SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19b eingefügt SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 4 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 21 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Titel 2.3. geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 23 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 25 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 26 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 27 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 5 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31a eingefügt SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 4 eingefügt SBE X/1 65
14
VIII B/1/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 5 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 36 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 40 Abs. 4 geändert SBE X/1 65 04.05.2008 01.01.2009 Art. 37 totalrevidiert SBE X/7 519 02.05.2010 01.07.2011 Art. 37 totalrevidiert SBE XI/5 380 02.05.2010 01.07.2011 Art. 38 totalrevidiert SBE XI/5 380 06.05.2018 01.07.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 7a eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 11a eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 23 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 25 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 25 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 30 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 30 Abs. 5 eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 30 Abs. 6 eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 31a Abs. 1 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 33 Abs. 3 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 33 Abs. 4 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 33 Abs. 5 eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Titel 2.7. eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 36a eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 36b eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 36c eingefügt SBE 2018 20 06.05.2018 01.07.2018 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 20 15
VIII B/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20
Art. 3 07.05.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65
Art. 6 Abs. 2 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 7a 06.05.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20
Art. 11 07.05.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65
Art. 11a 06.05.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20
Art. 12 Abs. 3 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 12 Abs. 3 06.05.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 20
Art. 13 Abs. 3 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 14 07.05.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65
Art. 15 Abs. 1 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 15 Abs. 3 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 16 Abs. 1 06.05.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 20
Art. 16 Abs. 2 06.05.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 20
Art. 19 Abs. 1 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 19 Abs. 1 06.05.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 20
Art. 19 Abs. 2 06.05.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 20
Art. 19 Abs. 3 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 19 Abs. 3 06.05.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 20
Art. 19a 07.05.2006
07.05.2006 eingefügt SBE X/1 65
Art. 19b 07.05.2006
07.05.2006 eingefügt SBE X/1 65
Art. 20 07.05.2006
07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65
Art. 20 Abs. 1 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 20 Abs. 3 07.05.2006
07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65
Art. 20 Abs. 4 07.05.2006
07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65
Art. 21 07.05.2006
07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65
Art. 22 * 02.05.2004
01.05.2004 aufgehoben SBE IX/2 91 Titel 2.3. 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 23 07.05.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65
Art. 23 06.05.2018
01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 20
Art. 23 Abs. 1 06.05.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 20
Art. 24 Abs. 2 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 25 07.05.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65
Art. 25 06.05.2018
01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 20
Art. 25 Abs. 1a 06.05.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20
Art. 26 Abs. 2 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
Art. 26 Abs. 3 07.05.2006
07.05.2006 geändert SBE X/1 65
16
VIII B/1/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 27 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 27 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 28 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 30 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 30 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 30 Abs. 4 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20 Art. 30 Abs. 5 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20 Art. 30 Abs. 6 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20 Art. 31 07.05.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 Art. 31 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 31 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 31 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 31 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 31 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65 Art. 31 Abs. 5 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65 Art. 31a 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 65 Art. 31a Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 32 07.05.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 Art. 32 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 32 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 32 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 65 Art. 33 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 33 Abs. 3 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 33 Abs. 4 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 33 Abs. 5 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20 Art. 34 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 34 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 34 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 34 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 20 Art. 34 Abs. 5 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 36 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Titel 2.7. 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20 Art. 36a 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20 Art. 36b 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20 Art. 36c 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 20 Art. 37 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 519 Art. 37 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 380 Art. 38 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 380 Art. 39 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 20 Art. 40 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 17
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