Fischereigesetz
GS 103, 17
1 Fischereigesetz (FiG) Vom 12. März 2008 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Fi scherei vom 21. Juni
1991
1) und Artikel 126 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni
1986
2) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom
22. Oktober 2007 (RRB Nr. 2007/1741)
beschliesst:
1. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebu ng, das Re- geln des Fischereiregals des Kantons sowie die nachha ltige, arten- und tierschutzgerechte Nutzung der Fisch- und Krebsbestände .
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen in diesem Gesetz gelten unter Vorbe halt von Absatz 2 und abweichender interkantonaler Bestimmungen für a lle Gewässer.
2 Für Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Art nicht gelangen k önnen, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Fischereiregal
§ 3 Fischereirecht
1 Der Kanton übt sein Recht, soweit er es nicht selbe r wahrnimmt, durch Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.
§ 4 Fischereiberechtigung
1 Eine Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen wird an Personen verliehen, die a) im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreichen; b) nicht durch ein rechtskräftiges Urteil von der Fis chereiberechtigung ausgeschlossen sind;
1 ) SR 923.0 .
2 ) BGS 111.1 .
2 c) einen Nachweis erbringen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübun g der Fi- scherei haben.
§ 5 Mitangelrecht
1 Das Mitangelrecht berechtigt Kinder bis zum Erreiche n des 14. Altersjah- res zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer P erson, welche das
16. Altersjahr erreicht hat und selber im Besitz ein er Fischereiberechtigung
ist.
2 Gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsi chtsperson einzutra- gen und werden einem allfälligen Tageskontingent an gerechnet.
3 Mitangler und Mitanglerinnen müssen keinen Nachwei s erbringen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerech te Ausübung der Fischerei haben. Verantwortlich hierfür ist die Aufsi chtsperson.
§ 6 Patent
1 Das Patent berechtigt den Inhaber oder die Inhaber in zur Ausübung der Fischerei in Patentgewässern.
2 Patente sind persönlich und nicht übertragbar.
3 Patente sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
4 Der Regierungsrat regelt Ausnahmen und Einzelheiten .
§ 7 Patentgewässer
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Patentgewässer.
§ 8 Pacht
1 Das Departement bestimmt die Pachtgewässer, legt d en Mindestpacht- wert und die Pachtdauer fest.
2 Pachtgewässer werden öffentlich versteigert.
3 Das Departement erlässt die Pacht- und Steigerungsb edingungen.
4 Der Pachtzins ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
§ 9 Freihändige Verpachtung
1 Nachfolgende Gewässer können vom Departement freih ändig verpachtet oder von der Verpachtung ausgenommen werden: a) Gewässer mit verminderter Ertragsfähigkeit; b) Gewässer, welche für die Aufzucht von Besatzfischen geeignet sind; c) Gewässer, welche nicht verpachtet werden konnten; d) künstlich angelegte Gewässer; e) Gewässer, welche vorwiegend in eingezäunten Privata realen liegen; f) Gewässer, für welche das Pachtverhältnis vor Ablau f der ordentli- chen Pachtdauer aufgehoben wurde.
2 Das Departement legt den Pachtzins für freihändig v erpachtete Gewässer fest.
3
§ 10 Fischereikarten für Pachtgewässer
1 Pächter und Pächterinnen können Gästen, welche nac h § 4 fischereibe- rechtigt sind, Fischereikarten abgeben, welche zum Fis chfang im Pachtge- wässer berechtigen.
§ 11 Aufhebung oder Änderung der Pacht
1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod der Pächte r und Pächterinnen.
2 Das Departement kann den Pachtvertrag entschädigung slos aufheben, wenn der Pächter oder die Pächterin den Verpflichtun gen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt.
3 Bei einer schweren Einschränkung der Fischereiausüb ung durch menschli- che Aktivitäten kann das Departement auf Gesuch der Pächter und Pächte- rinnen den Pachtzins teilweise oder ganz erlassen ode r das Pachtverhältnis auflösen.
4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werd en bereits entrich- tete Pachtzinse nicht zurückerstattet.
§ 12 Vorkaufsrecht
1 Bei der Veräusserung von privaten Fischereirechten ste ht dem Kanton das Vorkaufsrecht zu. Veräusserungen sind dem Departement anzuzeigen.
3. Schutz und Nutzung der Fische, Rundmäuler,
Krebse, Muscheln und Fischnährtiere
§ 13 Grundsätze zum Schutz
1 Der Schutz richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
§ 14 Schutzvorschriften
1 Der Regierungsrat kann insbesondere a) Schutz- und Schongebiete schaffen; b) Fangbeschränkungen oder –verbote für gefährdete Fis ch- und Krebsarten erlassen; c) Fangmindestmasse und Schonzeiten festlegen; d) Fangzahlbeschränkungen erlassen.
2 Das Departement kann insbesondere a) geeignete Lebensräume wiederbesetzen; b) eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten o der Rassen verhin- dern.
§ 15 Nachhaltige Nutzung
1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszuri chten, dass die natür- liche Fortpflanzung der Fische und Krebse sowie der Auf bau von überle- bensfähigen Populationen gesichert und eine nachhal tige Nutzung mög- lich ist.
2 Der Regierungsrat regelt die nachhaltige Nutzung, i nsbesondere a) die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung;
4 c) den Fang und das Verwenden von Köderfischen; d) den Fang von Krebsen und Fischnährtieren; e) den Umgang mit Fischen und Krebsen; f) das Zurückversetzen von geschonten Fischen; g) die Sonderfänge; h) den Fischbesatz in die Gewässer; i) die Fang- und Besatzstatistik und das Führen dersel ben; j) das Halten von Fischen; k) die Fischgesundheit; l) die Wettfischen.
§ 16 Uferbegehungsrecht und Zutrittsverbote
1 Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, die Uf er und das Gewässer- bett zu begehen und zu betreten.
2 Eingezäunte Grundstücke dürfen nur mit Einwilligun g der Grundeigen- tümerin oder des Grundeigentümers betreten werden. Fischer und Fische- rinnen haften für vermeidbaren Schaden.
3 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen dürfen am Gewässer nur mit Bewilligung des Departements Zutrittsverbote erl assen oder bauliche Veränderungen und Umzäunungen vornehmen, welche die Begehung des Ufers dauernd verunmöglichen oder beeinträchtigen.
4. Schutz der Lebensräume
§ 17 Schutz der Lebensräume
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung, Aufwertung und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensräume. Er unterstützt insbesond ere die Verbesse- rung und Wiederherstellung zerstörter und beeinträch tigter Lebensräume, indem er Massnahmen fördert, die der Fortpflanzung, d em Aufwachsen und der Wanderung von Fischen, Rundmäulern, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren dienen.
2 Für wasserbauliche Massnahmen, die ausschliesslich im Interesse der Fi- scherei sind, können Beiträge gewährt werden.*
§ 18 Technische Eingriffe in Gewässer
1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe i n Gewässer sowie die Anordnung von Massnahmen für Neuanlagen und bestehen de Anlagen
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung obliegt dem zuständi- gen Departement.*
3 Die natürliche Fortpflanzung darf durch technische E ingriffe in Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Not massnahmen bei Katastrophenereignissen.
§ 19 Haftpflicht und Schadenberechnung
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägige n Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
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2 Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Verminderung des Ertragsvermögens; b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnah men zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtrieb e.
3 Pächter und Pächterinnen sind berechtigt, den ihne n entstandenen Scha- den selbstständig einzufordern, falls der Kanton hier auf verzichtet.
5. Finanzielles
*
§ 20 Leistungsaufträge*
1 Leistungen, welche für den Vollzug notwendig sind, kö nnen teilweise oder ganz mittels Leistungsauftrag an Dritte übertrag en werden.* a)* ... b)* ... c)* ... d)* ...
2
...*
6. Zuständigkeit
§ 21 Zuständige Behörden
1 Der Regierungsrat kann beratende Kommissionen einse tzen.
2 Ihm obliegt der Abschluss von Verträgen über die Fisc herei in interkanto- nalen Gewässern. Er kann diese Befugnis an das Depa rtement übertragen.
7. Strafbestimmungen
§ 22 Übertretungen
1 Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vors ätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse un d Verfügungen verstösst, insbesondere a) die Fischerei ohne Berechtigung ausübt; b) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Han dlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt; c) eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Sc hädigung der Fische, Krebse, Rundmäuler, Muscheln oder Fischnährtie re führt; d) die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet; e) ohne Zustimmung des Departements die Begehung de r Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert; f) die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fischfa ng– und Besatz- statistik missachtet; g) beim Bezug eines Fischereipatentes falsche oder ir reführende Anga- ben macht.
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2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Urteile der Gerichtsbehörde sind der zuständigen Fac hstelle des Depar- tements zu melden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen
1 Pachtverhältnisse für Gewässer, die unter bisherige m Recht entstanden und neu als Patentgewässer ausgeschieden sind, ende n am 31. Dezember
2008.
§ 24 Änderung des Gesetzes über die Jagd und den Sch utz wildleben-
der Säugetiere und Vögel vom 25. September 1988
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac hgeführt.
§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Fischereig esetz vom 24. Septem- ber 1978
1) aufgehoben.
§ 26 Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehal ten bleibt die Ge- nehmigung durch den Bund. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 27. Juni 2008 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am 11. Juni 2008. Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juli 2008.
1 ) GS 87, 613 (BGS 625.11).
7 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.11.2016 01.01.2018 § 17 Abs. 2 geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 18 Abs. 2 geän dert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 Titel 5. geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Sachüberschrift
geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1 geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2016, 38
09 .11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2016, 38
8 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 17 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
§ 18 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
Titel 5. 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
§ 20 09.11.2016 01.01.2018 Sachüberschrift
geändert GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1, a) 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1, b) 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1, c) 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 20 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
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