Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (831.143.32)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung)

    (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. April 2017)
    Das Eidgenössische Finanzdepartement,
    gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961² über die Invalidenversicherung (IVV) und die Artikel 15 Absatz 4 und 23 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2007³ über die Familienzulagen (FamZV) sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern,
    verordnet:
    ¹ SR 831.101 ² SR 831.201 ³ SR 836.21

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 ⁴ Zusammensetzung
    ¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
    ² Sie setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: Finanzen und Zentralregister (FZR), Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) mit Familienausgleichskasse (FAK-EAK), Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST). Diese werden von den Stabs- und den Supportdiensten der ZAS unterstützt.
    ³ Soweit Bundesgesetze oder Verordnungen auf die ZAS Bezug nehmen, gilt dies für die Einheit FZR; davon ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen:
    a. Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 211 AHVV;
    b. Artikel 43 IVV;
    c. Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 1996⁵ über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO;
    d. Artikel 9 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010⁶ für das EFD (OV-EFD).
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
    ⁵ SR 831.192.1
    ⁶ SR 172.215.1
    Art. 2 Organisation
    ¹ Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne In­spektorat.
    ² Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbe­halten.
    Art. 3 Stellvertretung
    ¹ Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung.
    ² Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Ein­heiten.
    Art. 4 Personaldienst
    ¹ Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.
    ² Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.
    Art. 5 ⁷ Revision und fachliche Aufsicht
    ¹ Die Finanzaufsicht über die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967⁸ wahrgenommen. Die EFK wird dabei durch das interne Inspektorat der ZAS unterstützt.
    ² Die EAK mit FAK-EAK und die SAK werden durch Revisionsstellen revidiert, die von der EFV bestimmt werden. Die Revisionen erfolgen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und nach den Artikeln 159 und 160 AHVV. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Stabs- und die Supportdienste, sofern diese für die Prüfungen relevant sind. Das interne Inspektorat der ZAS stellt den Revisionsstellen die notwendigen Berichte zur Verfügung.
    ³ Die EFK und die in Absatz 2 genannten Revisionsstellen stimmen jährlich die Prüfpläne ab und koordinieren die Prüfungen. Die EFK informiert die Revisionsstellen über alle im Zusammenhang mit Artikel 68 AHVG und Artikel 169 Absatz 2 AHVV erstellten Berichte und stellt ihnen diese Berichte zur Verfügung.
    ⁴ Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Einheit FZR, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
    ⁸ SR 614.0
    ⁹ SR 831.10
    Art. 6 ¹⁰
    ¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).

    2. Abschnitt: Auslandvertretungen

    Art. 7 ¹¹
    Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Einheit FZR, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961¹² über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV).
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
    ¹² SR 831.111

    3. Abschnitt: Bestimmungen über die EAK

    Art. 8 Kassenzugehörigkeit
    ¹ Der EAK sind angeschlossen:
    a. der Bundesrat;
    b. die Bundesverwaltung;
    c. die eidgenössischen Gerichte;
    d. die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.
    ² Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öf­fentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
    ³ Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.
    Art. 9 Arbeitgeberkontrolle
    ¹ Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
    ² Sie kann im Einvernehmen mit dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.¹³
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
    Art. 10 Verwaltungskosten der EAK
    ¹ Die Verwaltungskosten der EAK werden von der Direktorin oder dem Direktor der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.¹⁴
    ² Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Ab­sätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.
    ³ Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Arti­kel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).

    4. Abschnitt: Bestimmungen über die FAK-EAK

    Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Fami­lienzulagenordnungen.
    Art. 12 Kassenzugehörigkeit
    Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.
    Art. 13 Organisation
    ¹ Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.
    ² Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.
    Art. 14 Arbeitgeberkontrolle
    ¹ Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
    ² Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
    Art. 15 Beiträge
    ¹ Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK sowie der Direktorin oder dem Direktor der ZAS fest.¹⁵
    ² Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwal­tungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Arti­kel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.
    ¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
    Art. 16 Schwankungsreserve
    Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
    Art. 17 Vermögensverwaltung
    ¹ Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushalt­gesetzes vom 7. Okt. 2005¹⁶).
    ² Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 2006¹⁷.
    ¹⁶ SR 611.0
    ¹⁷ SR 611.01

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
    Die Verordnung vom 1. Oktober 1999¹⁸ über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV‑Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben.
    ¹⁸ [ AS 1999 2822 , 2001 1579 , 2002 3720 , 2005 2527 ]
    Art. 19 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren