Vereinbarung (0.360.163.12)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Vereinbarung (Durchführungsvereinbarung)

    zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung der Republik Österreich sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Durchführungsvereinbarung) Abgeschlossen in Luxemburg am 10. September 2015 In Kraft getreten am 1. August 2017 (Stand am 1. August 2017)

    Kapitel I: Allgemeines

    Art. 1 Anwendungsbereich
    Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs gemäss Kapitel VI des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (im Weiteren: «Vertrag»), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012¹, in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 4 sowie Artikel 47 des Vertrages festzulegen.
    ¹ SR 0.360.163.1
    Art. 2 Anwendbare Rechtsvorschriften
    Die Zusammenarbeit gemäss Artikel 39 des Vertrages umfasst auch Zuwiderhandlungen im Bereich gebührenpflichtiger Parkzonen bzw. Kurzparkzonen.

    Kapitel II: Datenaustausch

    Art. 3 Elektronischer Fahrzeug- und Halterdatenaustausch
    (1)  Der Halterdatenaustausch gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 des Vertrages erfolgt automatisiert durch ein Batch-Anfrage­verfahren im elektronischen Wege über die jeweiligen zuständigen nationalen Stellen im Rahmen des verein­barten Systems über gesicherte Datenleitungen. Die Befugnisse der zuständigen nationalen Stellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Vertragsstaates. Diese Stellen werden gemäss Artikel 46 des Vertrages bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder im diplomatischen Wege wechselseitig kundgetan.
    (2)  Für Ermittlungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 des Vertrages gestatten die Vertragsstaaten den zuständigen nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten den automatisierten Abruf der nationalen Fahrzeug- und Halterdaten.
    Art. 4 Abruf der Daten
    (1)  Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.
    (2)  Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Massgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.
    Art. 5 Datenspiegel
    Die für den elektronischen Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten vorgesehenen Elemente sind in dem in der Anlage beigefügten Datenspiegel festgehalten.
    Art. 6 Datenschutz beim elektronischen Fahrzeug- und Halterdatenaustausch
    (1)  Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.
    (2)  Der übermittelte Datensatz ist nach Massgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.
    (3)  Die Suchanfragen müssen gemäss Artikel 52 des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.

    Kapitel III: Nachermittlungen und Vollstreckung

    Art. 7 Lenkerermittlung und Lenkerbefragung

    (1)  Die Zusammenarbeit gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.
    (2)  Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
    (3)  Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.
    Art. 8 Vollstreckungshilfe
    Der ersuchende Staat übermittelt das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates im direkten Behördenverkehr.

    Kapitel IV: Schlussbestimmungen

    Art. 9 Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein
    Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.
    Art. 10 Inkrafttreten
    (1)  Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäss Artikel 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.
    (2)  Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag ausser Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.
    Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

    Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

    Simonetta Sommaruga

    Für die
    Regierung der
    Republik Österreich:

    Johanna Mikl-Leitner

    Für die
    Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

    Thomas Zwiefelhofer

    Geltungsbereich am 7. Juli 2017

    Vertragsstaaten

    Notifikation gemäss Art. 10 Abs. 1

    Inkrafttreten

    Liechtenstein

      8. Juni

    2017

      1. August

    2017

    Schweiz

    14. Juni

    2017

      1. August

    2017

    Österreich

      3. Mai

    2017

      1. August

    2017

    Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Artikel 6 Absatz 3 der Vereinbarung

    Ergänzend zu Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum revidierten trilateralen Polizeivertrag erklärt die Schweiz, dass sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister, welche in einem so genannten Batch-Verfahren erfolgen, nachträglich festgestellt werden kann, welcher Schweizer Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.

    Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Artikel 6 Absatz 3 der Vereinbarung

    Ergänzend zu Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit («FLACH-Vertag») wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.

    Anlage

    Datenspiegel gemäss Artikel 5 der Durchführungsvereinbarung

    Für die Anfrage/Suche gemäss Artikel 4 erforderliche Einzeldaten:

    Posten

    O/F²

    Bemerkungen

    Angaben zum Fahrzeug

    Zulassungsstaat / Anfrageland

    O

    FL, A oder CH

    Amtliches Kennzeichen

    O

    Amtliches Kennzeichen (Kontrollschild) des jeweiligen Landes, welches für die Halterermittlung angefragt wird.

    Die Spezifikationen der Kennzeichen/Kontrollschilder werden in der technischen Vereinbarung definiert.

    Angaben zum Delikt

    Deliktsstaat

    O

    Bezugsdatum des Delikts

    O

    Zweck der Suche

    O

    Zuwiderhandlung im Strassenverkehr (ev. auch als Fall-Code, z.B. EUCARIS-Fall-Code 13)

    ² O = obligatorisch, wenn (im nationalen Register) vorhanden; F = fakultativ.

    Infolge der Suche gemäss Artikel 4 bereitgestellte Einzeldaten:

    Abschnitt I: Angaben zum Fahrzeug

    Posten

    O/F³

    Bemerkungen

    Amtliches Kennzeichen

    O

    Fahrgestellnummer/FIN

    F

    FL, A oder CH

    Zulassungsstaat / Anfrageland

    O

    Marke

    O

    O

    Handelsbezeichnung des Fahrzeugs

    O

    EU-Fahrzeugklasse

    O

    Fahrzeugfarbe

    F

    ev. auch als Farb-Code

    ³ O = obligatorisch, wenn (im nationalen Register) vorhanden; F = fakultativ.

    Abschnitt II: Angaben zum Halter des Fahrzeugs

    Posten

    O/F⁴

    Bemerkungen

    Name des Zulassungs­inhabers (Firma)

    O

    Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

    Bei juristischen Personen sind die entsprechenden Angaben zu liefern.

    Vorname

    O

    Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

    Anschrift

    O

    Für Strasse, Hausnummer und Zusatz, Post­leitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

    Geburtsdatum

    O

    Rechtsperson

    O

    ⁴ O = obligatorisch, wenn (im nationalen Register) vorhanden; F = fakultativ.
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