Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea
vom 16. März 2012 (Stand am 25. Juli 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2011²,
beschliesst:
¹ SR 1 01 ² BBl 2011 7355
Art. 1
¹ Das Protokoll vom 28. Dezember 2010³ zur Änderung des Abkommens vom 12. Februar 1980⁴ zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
³ Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und die Republik Korea:
a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens erfolgen kann; und
b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie der Republik Korea bekannt sind.
⁴ Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
⁵ Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.
³ AS 2012 4069
⁴ SR 0.672.928.11
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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