Verordnung über die Schwangerschaftsberatungs­stellen (857.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Schwangerschaftsberatungs­stellen

vom 12. Dezember 1983 (Stand am 1. Januar 1984)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981¹ über die Schwan­gerschaftsberatungsstellen,
verordnet:
¹ SR 857.5
Art. 1 Organisation
¹ Die Kantone organisieren die gesetzlich vorgeschriebenen Schwangerschaftsbera­tungsstellen.
² Sie regeln die Anerkennung bestehender und neuer Schwangerschaftsberatungs­stellen, deren Finanzierung und Beaufsichtigung. Sie bezeichnen die zuständigen Behörden.
³ Sie können vorsehen, dass Schwangerschaftsberatungsstellen auch Aufgaben von Stellen der Sexual-, Ehe- und Familienberatung erfüllen oder umgekehrt.
Art. 2 Veröffentlichung
¹ Die Kantone veröffentlichen unverzüglich jede Anerkennung und jeweils auf das Jahresende ein Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen mit deren Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden.
² Sie bringen die Anerkennung und das Verzeichnis dem Bundesamt für Gesundheit² (Bundesamt) zur Kenntnis.
³ Das Bundesamt veröffentlicht alljährlich ein Gesamtverzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen. Es gibt dieses kostenlos den Schwangerschafts­beratungsstellen, zuständigen kantonalen Behörden und, auf Verlangen, anderen Interessenten ab.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4 a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 3 Information der Bundesbehörden
Die Kantone bringen dem Bundesamt darüber hinaus zur Kenntnis:
a. ihre Bestimmungen über die Schwangerschaftsberatungsstellen;
b. jede Verweigerung einer Anerkennung;
c. auf Ende eines jeden Jahres die interne Organisation, insbesondere die perso­nelle Zusammensetzung, jeder anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle, und einen Tätigkeitsbericht.
Art. 4 Schlussbestimmungen
¹ Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen und Mitteilungen erfolgen erstmals Ende 1984.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
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