Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (851.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

851.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues v om 10. April 1967 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) und zur Ausführung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 3) , hernach Bundesgesetz genannt, beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen des Bundesgesetzes den Wohnungsbau, um das Angebot an neuen Wohnungen zu tragbaren Mietzinsen, namentlich für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, zu vermehren. 2 Sobald sich in einem Gebiet des Kantons, das eine oder mehrere Ge- meinden umfasst, die Lage auf dem Wohnungsmarkt normalisiert hat, werden Projekte für die Erstellung zusätzlicher Wohnungen in diesem Gebiet nicht mehr durch besondere Leistungen des Kantons unterstützt. Die Normalisie- rung des Wohnungsmarktes gilt als erreicht, wenn das Angebot an preisgün- stigen Leerwohnungen mehr als ein Prozent des Gesamtwohnungsbestandes des betreffenden Gebietes beträgt. Als preisgünstig gelten Wohnungen, deren Mieten jenen Bruttomieten (Mieten vor Abzug von staatlichen Verbilligungs- leistungen) entsprechen, die im Rahmen der Vorschriften des Bundes für sub- v entionierte Wohnungen zulässig sind. 1) GS 19, 339 2) BGS 111.1 3) SR 842
851.1 § 2 Hilfe in Form von Kapitalzinszuschüssen 1 Die zu leistende Hilfe besteht in der Regel in der Ausrichtung jährlicher Beiträge an die Kapitalverzinsung für die Dauer von höchstens 20 Jahren. 2 Der Beitrag wird im Maximum auf 1 1 ⁄ 3 Prozent der als subventionsbe- rechtigt anerkannten Gesamtinvestitionen, inbegriffen die Landkosten, fest- gelegt. 1) 3 Ausnahmsweise können für Wohnungen, die den Vorschriften von Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes entsprechen, Beiträge von bis zu 2 Prozent der Gesamtinvestitionen ausgerichtet werden. 1) 4 ... 2) § 3 Zweck und stufenweiser Abbau der Kapitalzinszuschüsse 1 Die Kapitalzinszuschüsse zur Verbilligung der Mieten sind den Mietern in der Form eines Abzuges (Verbilligungsbeitrag) von der von den Subven- tionsbehörden genehmigten Normalmiete zukommen zu lassen. 2 Diese Beiträge und die ihnen entsprechenden Abzüge von der Normal- miete werden alle zwei Jahre wie folgt neu festgesetzt: Kürzung Verbilligungsbeitrag Jahr 1 und 2 keine 100 % 3 und 4 6 % 94 % 5 und 6 7 % 87 % 7 und 8 8 % 79 % 9 und 10 9 % 70 % 11 und 12 10 % 60 % 13 und 14 11 % 49 % 15 und 16 12 % 37 % 17 und 18 13 % 24 % 19 und 20 14 % 10 % 3 Ab 1. Juli 1978 werden die in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Beitragskürzun- gen nicht mehr vorgenommen. Die vor diesem Datum verfügten Beitragskür- zungen bleiben in Kraft. 3) 4 Der vorzeitige Wegfall von Beiträgen zur Verbilligung der Mieten bleibt im Rahmen der Vorschriften des Bundesgesetzes vorbehalten. 1) 1) F assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217). 2) Aufgehoben durch Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217). 3) Eingefügt durch Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217).

§ 4 F

inanzierung 1 Der Aufwand für Kapitalzinszuschüsse wird je zur Hälfte vom Kanton und von den Einwohnergemeinden getragen. 1) 2 An den von den Gemeinden aufzubringenden Anteil haben die einzelnen Gemeinden im gleichen Verhältnis beizutragen, wie ihre Steuerpflichtigen an den Ertrag des Kantons aus den kantonalen Steuern im Vorjahr beigetragen haben. 3 V or der Zusicherung von Kapitalzinszuschüssen ist der Gemeinderat, in deren Gemeindegebiet der Bau von Wohnungen nach diesem Gesetz beab- sichtigt wird, anzuhören. 4 Leistungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, von Arbeitge- bern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen werden gesamthaft von den von den Gemeinden zu erbringenden Leistungen abgezogen. § 5 Hilfe in anderer Form 1 W enn es zur Erreichung des Zweckes von § 1 dieses Gesetzes unerläss- lich ist, können der Kanton und die Einwohnergemeinden ihre Hilfe aus- nahmsweise in anderer gleichwertiger Form erbringen. Hinsichtlich Umfang und Laufzeit der Hilfe sind dabei die Ansätze von § 2 und § 3 dauernd einzu- halten. 2 Solche anders gearteten Leistungen sind aber nicht anrechenbar, wenn sie ausserhalb der Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues ohnehin zu erbringen sind (Art. 8 des Bundesgesetzes). § 6 Kreditrahmen 1 Die jährliche Belastung des Kantons gemäss den Paragraphen 2 bis 5, die Leistungen der Einwohnergemeinden nicht eingerechnet, darf den Betrag v on Fr. 200 000.– nicht überschreiten. 1) 2 Der notwendige Kredit ist jeweilen in den Voranschlag aufzunehmen. § 7 Ve rluste aus Bürgschaftsverpflichtungen des Bundes Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an allfälligen Verlusten aus Bürg- schaftsverpflichtungen des Bundes gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgeset- zes. Allfällige Verluste sind der ordentlichen Verwaltungsrechnung zu belas- ten. 1) F assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217). 851.1

§ 8 Bürgschaftsverpflichtungen des Kantons

1 Sofern der Bund gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes die Restfinanzie- rung eines Projektes sichert, ist der Kanton befugt, das investierte Fremdka- pital in der Regel bis zum Höchstbetrag von 90 Prozent der Gesamtinvesti- tionen zu verbürgen. 2 In Ausnahmefällen kann der Kanton auch dann Bürgschaften leisten, wenn der Bund weder Darlehen gewährt noch Bürgschaft leistet. Für Bürg- schaften des Kantons gelten in der Regel die gleichen Vorbehalte wie für Bürgschaften des Bundes (Art. 13 Abs. 1, 2, 5 und 7 des Bundesgesetzes). § 9 V ollzug des Gesetzes 1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Ihr obliegen insbesondere: a) die erstmalige Festsetzung sowie allfällige Veränderungen der Normal- miete (Bruttomiete vor Abzug von Verbilligungsbeiträgen) für Wohnun- gen, für die Verbilligungsbeiträge zugesichert wurden (Art. 15 des Bundesgesetzes); b) die Zustimmung zur Abtretung des Anspruches auf die zugesicherte Hilfe (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes); c) die Kontrollen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes. 2 Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann gemäss den Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) weitergezogen werden. 2) § 10 Anwendung von Bundesrecht Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Zweckentfremdung, Rücker- stattungspflicht, Verjährung und Sanktionen gemäss den Art. 16 bis 18 des Bundesgesetzes 3) f inden sinngemäss Anwendung auf die Leistungen des Kan- tons und der Einwohnergemeinden. § 11 Übergangsbestimmungen 1 Vo m Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme in der Volksabstimmung 1) GS 162.1 2) F assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217). 3) Heute Art. 16–18 bis des Bundesgesetzes. 851.1
an, dürfen gestützt auf den Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbau- hilfe vom 2. Juli 1964 1) k eine neuen Beiträge mehr zugesichert werden. 2 Beiträge gemäss diesem Gesetz schliessen jede andere kantonale Wohn- bauhilfe aus. § 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kan- tonsverfassung auf den 1. Januar 1967 in Kraft und ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes befristet. 1) BGS 851.5 851.1
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