Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern (817.316.1)
    CH - SO

    Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern

    1 Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern (Spitalpersonalverordnung) RRB vom 7. Juli 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 2 und 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

    27. September 1992

    1 ) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten der solothurnischen Spitäler.
    2 )
    2 Die allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chefärzte, Chefärztinnen sowie Leitende Ärzte und Ärztinnen der solothurnischen Spitäler bleiben vorbehalten.
    3 Der Abschluss besonderer Verträge für die Überlassung von Pflege- und Lehrpersonal sowie mit Personen nach Absatz 2 bleibt vorbehalten.
    4 Im übrigen gilt die allgemeine Vollzugsgesetzgebung zum Gesetz über das Staatspersonal
    3 ), soweit diese Verordnung keine besonderen Bestim- mungen enthält.

    § 2. Rechtsnatur der Dienstverhältnisse

    1 Das Personal steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis.
    4 )
    2 Folgende Dienstverhältnisse werden privatrechtlich geregelt: a) die Anstellung von Aushilfen sowie von Praktikanten und Praktikan- tinnen; b) Ausbildungsverhältnisse; c) besondere Rechtsverhältnisse, wie mit Beleg- und Konsiliarärzten oder -ärztinnen sowie mit Dozenten oder Dozentinnen.
    3
    ...
    5 ) ________________
    1 ) BGS 126.1.
    2 ) § 1 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
    3 ) BGS 126.2.
    4 ) 1 2 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
    5 ) § 2 Absatz 3 aufgehoben am 27. März 2001.
    2

    § 3.

    1 ) Kompetenzen a) Anstellungen Für die Anstellung ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirek- torin zuständig. Er oder sie kann diese Kompetenz an Leiter oder Leiterin- nen einer Dienststelle delegieren.

    § 4.

    2 ) b) Lohnfestsetzung Die Anstellungsbehörde setzt den Lohn fest.

    § 5. ...

    3 ) B. Besondere Regelungen

    § 6.

    4 ) Stellenausschreibung Für die Ausschreibung der Stellen ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zuständig. Er oder sie bestimmt das Publikationsor- gan.

    § 7. Wohnsitzpflicht

    Die Anstellungsbehörde
    5 ) kann aus betrieblichen Gründen eine Wohnsitz- pflicht vorschreiben.

    § 8. Personalausschuss

    Das Personal jedes Spitals kann einen Personalausschuss bilden, der in Personalangelegenheiten beigezogen wird. Organisation, Zusammenset- zung, Rechte und Pflichten sind in einem durch den Stiftungsrat bzw. das Departement des Innern
    6 ) zu genehmigenden Reglement festzuhalten.

    § 9. Pensionskasse

    1 Die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge wird durch Mitgliedschaft oder Anschlussmitgliedschaft in der kantonalen Pensions- kasse oder einer anderen Pensionskasse gewährleistet.
    2 Assistenzärzte, Assistenzärztinnen, Oberärzte und Oberärztinnen werden bei der Vorsorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

    § 10. Gesundheitskontrolle

    1 Das Personal hat sich einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung sowie peri- odischen Gesundheitskontrollen und prophylaktischen Massnahmen zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung hat auch beim Dienstaustritt zu erfolgen. Die Kosten gehen zulasten des Spitals. ________________
    1 ) § 3 Fassung vom 27. März 2001.
    2 ) § 4 Fassung vom 27. März 2001.
    3 ) § 5 aufgehoben am 27. März 2001.
    4 ) § 6 Fassung vom 27. März 2001.
    5 ) Begriff Anstell ungsbehörde Fassung vom 27. März 2001.
    6 ) Departementsbezeichnung Fassung vom 27. März 2001.
    3
    2 Wer sich diesen Gesundheitskontrollen nicht unterzieht, verliert den Anspruch auf die im Krankheitsfall vorgesehenen Leistungen.
    3 Die Durchführung der Gesundheitskontrolle wird im Reglement über den Personalarztdienst geregelt. C. Schlussbestimmungen

    § 11. Aufhebung bisherigen Rechts

    Auf den 1. Januar 1994 wird der Regierungsratsbeschluss vom 21. März
    1975 über die Ausrichtung des 13. Monatslohnes für Oberärzte, Assistenz- ärzte und das Pflegepersonal
    1 ) aufgehoben.

    § 12. Änderung bisherigen Rechts

    1 Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantona- len Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau vom 10. November 1987
    2 ) wird wie folgt geändert:

    § 2 Absatz 2 ist aufgehoben.

    2 Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantons- spitals Olten vom 10. November 1987
    3 ) wird wie folgt geändert:

    § 2 Absatz 2 ist aufgehoben.

    3 Diese Änderungen treten auf den 1. Januar 1994 in Kraft.

    § 12

    bis
    .
    4 ) Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Mai 1973 über die Ferienre- gelung für Assistenzärzte und Pflegepersonal
    5 ) wird aufgehoben.

    § 13. Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
    6 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
    1 ) GS 86, 596.
    2 ) GS 90, 1039 (BGS 126.515.341).
    3 ) 90, 1045 (BGS 126.515.35).
    4 ) § 12 bis eingefügt am 31. Oktober 1995; GS 93, 672.
    5 ) GS 86, 139.
    6 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 31. Oktober 1995 am 1. Januar 1996; - 27. März 2001 am 1. August 2001.
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