Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Indien
vom 17. Juni 2011 (Stand am 7. Oktober 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2010 8827
Art. 1
¹ Das Protokoll vom 30. August 2010³ zur Änderung des Abkommens vom 2. November 1994⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
³ Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Indien:
a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
⁴ Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
⁵ Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.
³ AS 2011 4617
⁴ SR 0.672.942.31
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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