Verordnung über das Sanitätskollegium (152.221.121.5)
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Verordnung über das Sanitätskollegium

1 152.221.121.5 Verordnung über das Sanitätskollegium vom 30.05.1990 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember
1984 (GesG) 1 ) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung vom 29. No vember 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) 2 ) , auf Antrag der Gesundheitsdirektion, * beschliesst:
1 Wahl und Organisation

Art. 1

Gesamtkollegium
1 Das Sanitätskollegium besteht aus höchstens dreiunddreissig Mitgliedern.
2 Es wird in die medizinische, die zahnärztliche, die pharmazeutische und die tierärztliche Sektion unterteilt.
3 Dem Gesamtkollegium und damit seinen Sektionen gehört eine Juristin oder ein Jurist an.

Art. 2

Medizinische Sektion
1 Die medizinische Sektion besteht aus höchstens fünfzehn Ärztinnen und Ärzten.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt nimmt an den Sitzungen mit beraten der Stimme teil. *
3 Ihre Zusammensetzung hat eine fachlich breit abgestützte medizinische Beur teilung der zu bearbeitenden Geschäfte zu gewährleisten. *

Art. 3

Zahnärztliche Sektion
1 Die zahnärztliche Sektion besteht aus höchstens sieben Zahnärztinnen und Zahnärzten.
1) BSG 811.01
2) BSG 152.221.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 320 | f 330
152.221.121.5 2
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt nimmt an den Sitzungen mit beraten der Stimme teil. *
3 Die verschiedenen Fachrichtungen sind angemessen vertreten. 1 )

Art. 4

Pharmazeutische Sektion
1 Die pharmazeutische Sektion besteht aus höchstens fünf Apothekerinnen und Apothekern.
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. *

Art. 5

Tierärztliche Sektion
1 Die tierärztliche Sektion besteht aus höchstens fünf Tierärztinnen und Tierärz ten.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. *

Art. 6

Vorsitz
1 Jeder Sektion steht eine Präsidentin oder ein Präsident vor.
2 Als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist für jede Sektion eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident zu bestimmen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der medizinischen Sektion beziehungswei se dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter präsidiert gleichzeitig das Gesamtkollegium.

Art. 7

Wahl
1 Die Mitglieder des Sanitätskollegiums und die Vorsitzenden des Gesamtkolle giums und der Sektionen werden auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und In tegrationsdirektion vom Regierungsrat gewählt. Die kantonalen Berufsverbän de der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte reichen unverbindliche Wahl vorschläge ein. Die ordentliche Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei die Wie derwahlen jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie diejenigen für das Staatsper sonal erfolgen. *
2 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von den Mitgliedern der betreffenden Sektionen bestimmt.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
3 152.221.121.5
3 Wählbar sind a im Kanton Bern zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin nen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apo theker sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem Diplom; b * Dozentinnen und Dozenten, die in den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie an der Universität Bern tätig sind; c * Juristinnen und Juristen mit bernischem Anwaltspatent oder mit juristi schem Universitätsabschluss.

Art. 8

Beizug von aussenstehenden Sachverständigen
1 Mit der Zustimmung der auftraggebenden Behörde können das Gesamtkolle gium und dessen Sektionen aussenstehende Sachverständige zu den Sitzun gen beiziehen oder von ihnen Gutachten einholen.

Art. 9

* ...

Art. 10

* Entschädigung
1 Der Regierungsrat setzt durch Beschluss die Entschädigungen für die Präsi dentin oder den Präsidenten des Gesamtkollegiums, für die Mitglieder, für die Referentinnen und Referenten gemäss Artikel 14 Absatz 3, für die Mitglieder bei Zirkulationsbeschlüssen gemäss Artikel 17 Absatz 2 sowie für die Sitzungs teilnahmen aller Mitglieder fest.
2 Aufgaben und Tätigkeiten

Art. 11

Aufgaben 1. Im allgemeinen
1 Als Expertenkommission steht das Sanitätskollegium dem Regierungsrat, den Direktionen und den Polizei- und Gerichtsbehörden beratend zur Seite und überprüft alle ihm zur Begutachtung unterbreiteten Geschäfte.
2 Mit der Ermächtigung der zuständigen Behörde kann das Sanitätskollegium vermittelnd tätig werden.
3 Das Sanitätskollegium verfolgt die Entwicklung im Gesundheitswesen. So wohl dem Gesamtkollegium als auch den einzelnen Sektionen steht das Recht zu, bei den zuständigen Direktionen Anträge zur Verbesserung oder Förderung des bernischen Gesundheitswesens zu stellen.
4 Das Sanitätskollegium wird nicht im Auftrage Privater tätig.
152.221.121.5 4

Art. 12

* 2. Im besonderen
1 Das Sanitätskollegium kann insbesondere zur Stellungnahme und Begutach tung in folgenden Angelegenheiten herangezogen werden: a Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die das öffentliche Gesundheitswe sen betreffen; b–c * ... d Berufsausübung durch Gesundheitsfachpersonen.

Art. 13

Zuständigkeiten
1 Die auftraggebende Behörde kann bei Geschäften gemäss Artikel 12 Buch stabe a einen Beschluss des Gesamtkollegiums fordern. *
2 Im übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkollegi ums, welche Geschäfte dem Gesamtkollegium und welche der betreffenden Sektion zum Beschluss zu unterbreiten sind.
3 Geschäftsgang

Art. 14

Geschäftsablauf
1 Die auftraggebende Behörde stellt das Geschäft der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gesamtkollegiums zur Stellungnahme oder Begutachtung zu. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident behandelt das Geschäft entweder im Ple num oder überweist es an eine Sektion zur definitiven Erledigung oder zur Vor beratung und Antragstellung zuhanden des Gesamtkollegiums. *
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkollegiums oder der zuständi gen Sektion bestimmt für jedes Geschäft eine Referentin oder einen Referen ten.
1 )
4 Das Sanitätskollegium nimmt die zur Erfüllung eines ihm erteilten Auftrages erforderlichen Untersuchungshandlungen selbständig vor. 2 )
5 Die Geschäftserledigung erfolgt durch Zustellung des Berichts des Sanitäts kollegiums an die auftraggebende Direktion oder Behörde. 3 )
6 Über die Zustellung eines Gutachtens des Sanitätskollegiums an die Verfah rensbeteiligten entscheidet die auftraggebende Direktion oder Behörde. 4 )
1) Absätze 3 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 6
2) Absätze 3 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 6
3) Absätze 3 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 6
4) Absätze 3 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 6
5 152.221.121.5
7 Die Information der Öffentlichkeit über Gutachten des Sanitätskollegiums durch die auftraggebende Behörde hat in Absprache mit dem Sanitätskollegium zu erfolgen. 2 )

Art. 15

Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkollegiums oder der betreffen den Sektion ruft die Mitglieder zu Sitzungen ein, sooft es die Geschäfte verlan gen.
2 Jährlich findet mindestens eine Sitzung des Gesamtkollegiums statt.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann jederzeit zu Sitzun gen aufbieten. *

Art. 16

* Beschlussfassung, Stimmrecht
1 Das Gesamtkollegium und die Sektionen sind beschlussfähig, wenn die Mehr heit der Mitglieder anwesend ist.
2 Das Gesamtkollegium und die Sektionen beschliessen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkollegiums oder der Sektionen stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 16a

* Ausstand
1 Nimmt das Gesamtkollegium oder eine der Sektionen in konkreten Einzelfäl len, namentlich zur Berufsausübung durch Gesundheitsfachpersonen, Stellung, so müssen die Kollegiumsmitglieder in den Ausstand treten, wenn sie a in der Sache ein persönliches Interesse haben, b eine Partei vertreten, c aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt treten bei allen Geschäften, in denen sie einen Gutachtensauftrag erteilt haben oder als Vorinstanz beteiligt waren, in den Ausstand.

Art. 17

Zirkulation
1 Die Akten sind in der Regel vor den Sitzungen unter den Mitgliedern in Zirku lation zu setzen.
2) Absätze 3 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 6
152.221.121.5 6
2 Einfache oder dringende Fälle können aufgrund eines schriftlichen, motivier ten Antrages der Referentin oder des Referenten auf dem Zirkulationsweg erle digt werden, sofern kein Mitglied des Gesamtkollegiums oder der zuständigen Sektion die Beratung verlangt.

Art. 18

* Zeichnungsberechtigung
1 Für die Beschlüsse des Gesamtkollegiums oder der Sektionen zeichnen die zuständigen Präsidentinnen und Präsidenten oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Art. 19

Protokoll
1 Von jeder Sitzung des Gesamtkollegiums und der Sektionen ist ein Protokoll zu erstellen.
2 Das Gesamtkollegium und die einzelnen Sektionen bestimmen eine Protokoll führerin oder einen Protokollführer. *
3 Die Protokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gesamtkollegiums oder der einzelnen Sektionen zu unterzeichnen. *

Art. 20

* Sekretariat und Administration
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion stellt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gesamtkollegiums die notwendigen finanziellen Mittel zur Führung eines Sekretariates zur Verfügung. *
2 Bei Bedarf können im administrativen Bereich die Dienstleistungen der Ge sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in Anspruch genommen werden. *
3 Die Akten des Sanitätskollegiums werden bei der Präsidentin oder beim Prä sidenten des Gesamtkollegiums registriert und aufbewahrt.
4 Aufsicht

Art. 21

1 Das Sanitätskollegium untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Es ist der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion administrativ beige ordnet. *
7 152.221.121.5
5 Schlussbestimmungen

Art. 22

Aufhebung von Erlassen
1 Das Reglement vom 3. September 1968 für das Sanitätskollegium wird aufge hoben.

Art. 23

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1990 in Kraft. Bern, 30. Mai 1990 Im Namen des Regierungsrates Die Vizepräsidentin: Robert Der Staatsschreiber: Nuspliger
152.221.121.5 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.05.1990 01.10.1990 Erlass Erstfassung 1990 d 320 | f 330
10.03.1993 01.01.1993

Art. 7 Abs. 1

geändert 1993 d 218 | f 231
10.03.1993 01.01.1993

Art. 21 Abs. 2

geändert 1993 d 218 | f 231
26.10.2005 01.01.2006 Ingress geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 2 Abs. 2

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 2 Abs. 3

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 3 Abs. 2

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 4 Abs. 2

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 5 Abs. 2

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 7 Abs. 3, b

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 9

aufgehoben 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 10

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 12

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 12 Abs. 1, b

aufgehoben 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 12 Abs. 1, c

aufgehoben 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 13 Abs. 1

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 14 Abs. 1

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 14 Abs. 2

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 15 Abs. 3

eingefügt 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 16

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 16a

eingefügt 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 18

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 19 Abs. 2

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 19 Abs. 3

geändert 05-125
26.10.2005 01.01.2006

Art. 20

geändert 05-125
25.10.2006 01.01.2007

Art. 7 Abs. 3, c

geändert 06-122
16.12.2020 01.03.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 15 Abs. 3

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 20 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 20 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 21 Abs. 2

geändert 21-001
9 152.221.121.5 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.05.1990 01.10.1990 Erstfassung 1990 d 320 | f 330 Ingress 26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 2 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 2 Abs. 3

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 3 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 4 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 5 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 7 Abs. 1

10.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 218 | f 231

Art. 7 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 7 Abs. 3, b

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 7 Abs. 3, c

25.10.2006 01.01.2007 geändert 06-122

Art. 9

26.10.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-125

Art. 10

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 12

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 12 Abs. 1, b

26.10.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-125

Art. 12 Abs. 1, c

26.10.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-125

Art. 13 Abs. 1

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 14 Abs. 1

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 14 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 15 Abs. 3

26.10.2005 01.01.2006 eingefügt 05-125

Art. 15 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 16

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 16a

26.10.2005 01.01.2006 eingefügt 05-125

Art. 18

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 19 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 19 Abs. 3

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 20

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-125

Art. 20 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 20 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 21 Abs. 2

10.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 218 | f 231

Art. 21 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
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