Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Art. 1 Erfasste Waren
Art. 2 Zölle und andere Abgaben
Art. 3 Technische Handelshemmnisse
Art. 4 Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen, vorgeschriebene Zulieferer und Anreize
Art. 5 Handelsbeschränkungen
Art. 6 Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen
Art. 7 Regionale und lokale Regierungen
Art. 8 Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung
Art. 9 Schlussbestimmungen
Unterschriften
Anhang
Erfasste Waren
Liste der Tarifnummern des kanadischen Zolltarifs
44060‑1 | Zivilluftfahrzeuge, Flugmotoren für Zivilluftfahrzeuge |
44061‑1 | Flugsimulatoren, Teile davon, anderweit nicht genannt |
44062‑1 | Scharniere, die unter den Tarifnummern 35200‑1, 35400‑1 und 36215‑1 eingeführt werden dürfen; |
Möbelstücke, die unter den Tarifnummern 35400‑1, 44603‑1, 61800‑1 und 93907‑1 eingeführt werden dürfen; | |
Gussteile, die unter den Tarifnummern 35400‑1 und 39000‑1 eingeführt werden dürfen; | |
Schmiedeteile, die unter Tarifnummer 39200‑1 eingeführt werden dürfen; | |
Sealed‑Beam‑Scheinwerfer, die unter Tarifnummer 44504‑1 eingeführt werden dürfen; | |
Mikrophone, die unter Tarifnummer 44536‑1 eingeführt werden dürfen; | |
Gussteile, aus Magnesium, die unter Tarifnummer 71100‑1 eingeführt werden dürfen; | |
Waren (ausgenommen Teile), die unter folgenden Tarifnummern eingeführt werden dürfen: Tarifnummern 44028‑1, 44300‑1, 44514‑1, 44538‑1, 44540‑1 und 46200‑1; | |
Waren, die unter folgenden Tarifnummern eingeführt werden dürfen: Tarifnummern 31200‑1, 36800‑1, 41417‑1, 41417‑2, 41505‑1, 41505‑2, 42400‑1, 42405‑1, 42700‑1, 42701‑1, 43005‑1, 43300‑1, 44053‑1, 44057‑1, 44059‑1, 44500‑1, 44502‑1, 44516‑1, 44524‑1, 44532‑1, 44533‑1, 47100‑1 und 61815‑1; | |
Alle vorgenannten Waren, sofern die zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umarbeitung der in Tarifnummer 44060‑1 aufgeführten Waren verwendet werden. |
Warenliste nach Nummern der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
ex 39.07 | Schläuche und Röhren aus Kunststoff, mit Form‑, Verschluss‑ und Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen oder Flüssigkeiten |
ex 40.09 | Schläuche und Röhren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Form‑, Verschluss‑ und Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen oder Flüssigkeiten |
ex 40.11 | Reifen aus vulkanisiertem Weichkautschuk |
ex 40.16 | Schläuche und Röhren aus Hartkautschuk, mit Form‑, Verschluss- und Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen oder Flüssigkeiten |
ex 62.05 | Notrutschen |
ex 68.13 | Asbestwaren, ausgenommen Fäden und Gewebe |
ex 68.14 | Reibungsbeläge (Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen usw.) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest |
ex 70.08 | Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas, nicht eingerahmt |
ex 73.25 | Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisendraht oder Stahldraht, mit Ausrüstungs‑ oder Endstücken; Waren daraus |
ex 73.38 | Sanitäre und hygienische Artikel aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Teile davon |
ex 83.02 | Beschläge und andere ähnliche Waren (einschliesslich Scharniere), aus unedlen Metallen |
ex 83.07 | Beleuchtungskörper, Lampen‑ und Leuchtermaterial sowie nicht elektrische Teile davon, aus unedlen Metallen |
ex 83.08 | Biegsame Schläuche aus unedlen Metallen, mit Form‑, Verschluss- und Verbindungsstücken |
ex 84.06 | Kolbenverbrennungsmotoren und Teile davon |
ex 84.07 | Hydraulische Kraftmaschinen, ausgenommen Teile davon |
ex 84.08 | Kolbenlose Verbrennungsmotoren und Teile davon; andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenommen Teile davon |
ex 84.10 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser, ausgenommen Teile davon |
ex 84.11 | Luftpumpen und Vakuumpumpen, Kompressoren für Luft und andere Gase; Ventilatoren und dergleichen; ausgenommen Teile davon |
ex 84.12 | Klimaanlagen, aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und Feuchtigkeit, zu einem geschlossenen Maschinenblock zusammengebaut; ausgenommen Teile davon |
ex 84.15 | Maschinen, Apparate und andere Vorrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Einrichtung; ausgenommen Teile davon |
ex 84.18 | Zentrifugen, Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen; ausgenommen Teile davon |
ex 84.21 | Feuerlöscher, auch mit Füllung; ausgenommen Teile davon |
ex 84.22 | Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (Skips, Winden, Kriks, Flaschenzüge, Förderanlagen usw.); ausgenommen Teile davon |
ex 84.53 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
ex 84.59 | Nichtelektrische Anlasser, |
Nichtelektrische Propellerverstellvorrichtungen, | |
Nichtelektrische Servomechanismen, | |
Nichtelektrische Scheibenwischer, | |
hydraulische Servomotoren, | |
hydropneumatische Energiespeicher in Kugelform, | |
pneumatische Anlasser für Strahltriebwerke, | |
spezielle Toillettenblöcke für Luftfahrzeuge, | |
mechanische Schubumkehrvorrichtungen; | |
ausgenommen Teile davon | |
ex 84.63 | Drehzahlwandler und Wechselgetriebe; ausgenommen Teile davon, Riemen‑ und Seilscheiben, Kupplungen und Gelenkverbindungen sowie Teile davon, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt; Drehmomentwandler und Teile davon, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt |
Kettenräder, Schaltkupplungen und Kardangelenke; ausgenommen Teile davon | |
ex 85.01 | Transformatoren mit einer Nominalleistung von 1 kVA oder mehr, ausgenommen Teile davon |
Elektromotoren mit einer Leistung von 1 PS oder mehr, aber weniger als 200 PS, ausgenommen Teile davon | |
Generatoren, Motorgeneratoren, rotierende und statische Umformer, Reaktanz‑ und Drosselspulen; ausgenommen Teile davon | |
ex 85.08 | Elektrische Apparate und Vorrichtungen für die Zündung und zum Anlassen von Verbrennungsmotoren (Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen, Anlasser usw.); mit diesen Motoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich‑ und Wechselstromerzeuger) und Lade‑ oder Rückstromschalter; ausgenommen Teile davon |
ex 85.12 | Elektr. Kochherde; elektrische Heizkessel, Heizapparate und Backöfen; |
Elektrogeräte zur Erhitzung von Esswaren; ausgenommen Teile davon | |
ex 85.14 | Mikrophone und Haltevorrichtungen hierfür, Lautsprecher und Tonfrequenzverstärker; ausgenommen Teile davon |
ex 85.15 | Empfangsgeräte für Rundfunk; ausgenommen Teile davon; andere Sende‑ und Empfangsgeräte für die Funktelefonie und die Funktelegrafie, ausgenommen Teile davon |
ex 85.17 | Elektrische Signalgeräte, für die hörbare oder sichtbare Signalisierung, ausgenommen Teile davon |
ex 85.20 | Sealed beams (versiegelte Lampen), ausgenommen Teile davon |
ex 85.22 | Flugdatenschreiber; Baugruppen und Untergruppen davon, aus zwei oder mehr als zwei zusammengesetzten Teilen bestehend, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt |
ex 85.23 | Zündverkabelungen und Verkabelungen zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge |
ex 88.01 | Luftschiffe und Ballone |
ex 88.02 | Segelflugzeuge |
Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, einschliesslich Hubschrauber | |
ex 88.03 | Teile von Luftschiffen, Ballonen und Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, sowie von Hubschraubern |
ex 88.05 | Bodengeräte für Flugausbildung und Teile davon |
ex 90.14 | Automatische Kurssteuerungsgeräte und Teile davon |
Optische Navigationsinstrumente, ausgenommen Teile davon | |
Andere Navigationsinstrumente und ‑geräte; Teile davon | |
Kreiselkompasse, Teile davon | |
Andere Kompasse, ausgenommen Teile davon | |
ex 90.18 | Atmungsapparate, einschliesslich Gasmasken, ausgenommen Teile davon |
ex 90.23 | Thermometer |
ex 90.24 | Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Gasen oder Flüssigkeiten oder zum automatischen Kontrollieren von Temperaturen |
ex 90.27 | Geschwindigkeitsmesser und Tachometer |
ex 90.28 | Automatische Flugsteuerungsinstrumente und ‑geräte |
Andere elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Untersuchen | |
ex 90.29 | Teile von automatischen Flugsteuerungsinstrumenten und ‑geräten |
ex 91.03 | Armaturbrettuhren und dergleichen, mit Kleinuhr‑Werk oder anderem Uhrwerk mit einem Durchmesser von weniger als 1,77 inches |
ex 91.08 | Uhrwerke, fertige, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger, mehr als 1 Stein aufweisend, die über 47 Stunden ohne Aufziehen laufen können |
ex 94.01 | Sitzmöbel (ausgenommen mit Leder bezogene), ausgenommen Teile davon |
ex 94.03 | Andere Möbel, ausgenommen Teile davon |
Liste der Positionen aus dem amerikanischen Zolltarifschema
US‑Tarif‑Nr. | Beschreibung |
518.52 | Anderweit nicht genannte Artikel aus Asbest, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
544.43 | Windschutzscheiben, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
642.22 | Litzen, Seile und Kabel aus Draht, mit montiertem Zubehör oder zu Artikeln verarbeitet, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
647.04 | Scharniere, Beschläge und Zubehörteile, anderweit nicht genannt, nicht mit Edelmetall beschichtet oder überzogen, aus Eisen oder Stahl, Aluminium oder Zink, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
647.07 | Scharniere, Beschläge und Zubehörteile, anderweit nicht genannt, nicht mit Edelmetall beschichtet oder überzogen, aus unedlen Metallen ausser Eisen, Stahl, Aluminium oder Zink, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
652.11 | Schläuche aus Metall, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
653.41 | Beleuchtungsartikel und Teile davon, aus unedlem Metall, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
653.96 | Toiletten‑ und Hygieneartikel, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
660.58 | Kolbenverbrennungsmotoren, nicht mit Selbstzündung, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
660.61 | Kolbenlose Verbrennungsmotoren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
660.69 | Teile von Kolbenverbrennungsmotoren, nicht mit Selbstzündung, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
660.73 | Teile von kolbenlosen Verbrennungsmotoren oder Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
660.87 | Nichtelektrische Maschinen und Motoren, anderweit nicht genannt, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
660.99 | Flüssigkeitspumpen mit beliebiger Antriebsart, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
661.08 | Gebläse und Ventilatoren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
661.14 | Kompressoren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
661.17 | Luftpumpen und Vakuumpumpen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
661.22 | Klimageräte, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
661.37 | Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
661.91 | Zentrifugen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
661.97 | Apparate zum Filtrieren oder Reinigen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
662.52 | Feuerlöscher, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zu gelassen |
664.12 | Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
676.16 | Buchungsmaschinen, Tabelliermaschinen und andere Datenverarbeitungsmaschinen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
678.48 | Flugsimulatoren und Teile davon |
680.47 | Getriebe und andere Geschwindigkeitsregler mit Ausnahme der unter 680.43 und 680.44 genannten, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
680.51 | Flaschenzüge, Wellenkupplungen und Teile davon, eigens zum Einbau in Zivilluftfahrzeuge konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
680.57 | Drehmomentwandler und Teile davon, eigens zum Einbau in Zivilluftfahrzeuge konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
680.59 | Kettenräder, Schaltkupplungen und Kardangelenke, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
682.08 | Elektrische Transformatoren von mindestens 1 kVA, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
682.42 | Elektromotoren von mindestens 1 PS, aber nicht mehr als 20 PS, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
682.46 | Elektromotoren von über 20 PS, aber unter 200 PS, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
682.61 | Generatoren, rotierende Umformer sowie Stromrichter, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
683.62 | Magnetzünder, Permanentmagnetmaschinen, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen und andere elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Verbrennungsmotoren; Generatoren und Lade‑ oder Rückstromschalter, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
684.26 | Mikrowellenöfen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
684.31 | Kochherde, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
684.42 | Backöfen und Heizgeräte, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
684.51 | Einrichtungen zum Wärmen von Speisen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
684.72 | Mikrophone, Lautsprecher, Kopfhörer, Tonfrequenzverstärker und bestehende elektrische Tonverstärkeranlagen, aus den vorgenannten Teilen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
685.25 | Transistorfunkempfänger, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
685.30 | Andere Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
685.41 | Bandaufzeichnungsgeräte sowie Diktataufzeichnungs‑ und Umschreibgeräte; Baugruppen und Untergruppen für diese Geräte, aus zwei oder mehr zusammengesetzten Teilen bestehend und eigens für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
685.61 | Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung, Baugruppen und Untergruppen für diese Geräte, aus zwei oder mehr zusammengesetzten Teilen bestehend und eigens für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
685.72 | Elektrische Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruch‑ oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und andere elektrische Geräte zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
686.21 | Automatische Spannungs‑ und Strom‑Spannungsregler zur Verwendung in 6‑Volt‑, 12‑Volt‑ oder 24‑Volt‑Systemen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
686.25 | Automatische Spannungs‑ und Strom‑Spannungsregler, nicht zur Verwendung in 6‑Volt‑, 12‑Volt‑ oder 24‑Volt‑Systemen konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
686.62 | Sealed‑Beam‑Scheinwerfer, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
688.14 | Zündverkabelungen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
688.42 | Elektrische Synchros und Messwertumsetzer, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
694.16 | Zivile Luftschiffe und Ballone |
694.21 | Zivile Segelflugzeuge |
694.41 | Zivile Luftfahrzeuge (einschliesslich Hubschrauber) |
694.62 | Andere Teile ziviler Luftfahrzeuge, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
709.46 | Gasmasken und ähnliche Atmungsgeräte, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
710.09 | Optische Instrumente ausser Messbildinstrumenten und Entfernungsmessern, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
710.15 | Kreiselkompasse und Teile davon, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
710.17 | Andere Kompasse; sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
710.31 | Automatische Kurssteuerungsgeräte und Teile davon, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
710.47 | Andere Navigationsinstrumente und ‑geräte sowie Teile davon, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
711.37 | Flüssigkeitsthermometer, ausgenommen Thermometer zu human- und veterinärmedizinischen Zwecken, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
711.39 | Andere Thermometer, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
711.83 | Durchflussmesser, Wärmemengenzähler mit eingebauten Flüssigkeitsverbrauchszählern und Anemometer, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
711.87 | Manometer, Thermostate und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
711.97 | Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
712.06 | Elektrische oder elektronische optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
712.48 | Elektrische automatische Flugsteuerungsinstrumente und ‑apparate sowie Teile davon, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
712.52 | Andere elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
715.16 | Uhren mit Kleinuhr‑Werk oder Uhrwerk mit einer Breite von weniger als 1,77 Zoll, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
720.09 | Uhrenwerke, gangfertig, mit oder ohne Zifferblatt und Zeiger, auch aufmontiert, mit mehr als einem Stein, die über 47 Stunden laufen, ohne aufgezogen werden zu müssen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
727.49 | Möbel aus verstärktem Kunststoff oder aus Schichtstoff, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
727.51 | Möbel aus anderem Kautschuk oder Kunststoff, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
756.56 | Möbel aus anderem Material als unversponnenen pflanzlichen Fasern, Holz, Textilien (ausser Baumwolle), Kautschuk oder Kunststoff, Kupfer oder Leder, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |
772.46 | Luftreifen aus Kautschuk oder Plastik, sofern für Zivilluftfahrzeuge zugelassen |
772.67 | Schläuche und Rohre, anderweit nicht genannt, aus Kautschuk oder Kunststoff, für Gas‑ oder Flüssigkeitsleitungen. mit Formstücken, Verschlussstücken und Verbindungsstücken, sofern zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen |