Schweizerisch‑französische Handels­übereinkunft (0.946.293.491)
CH - Schweizer Bundesrecht

Schweizerisch‑französische Handels­übereinkunft

Abgeschlossen am 31. März 1937 In Kraft getreten am 15. April 1937 (Stand am 15. April 1937) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu erleichtern und zu fördern, haben beschlossen, eine Handelsübereinkunft abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1 Zollordnung
Die aus dem Zollgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stammenden und aus ihm herkommenden Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse geniessen, mit Ausnahme der in der beiliegenden Liste I aufgeführten, jederzeit bei ihrer Einfuhr
a) in das französische Zollgebiet die Ansätze des Minimaltarifs und unterliegen in keinem Fall Ansätzen, die ungünstiger sind als die Ansätze, die Frankreich gegenüber jedem andern fremden Land für gleichartige Waren anwendet;
b) in die Kolonien, Protektorate und französischen Mandatländer die niedrigsten Ansätze, die für gleichartige Waren aus jedem andern fremden Land zur Anwendung kommen.
Die aus dem französischen Zollgebiet, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatländern stammenden und von dort herkommenden Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse werden, mit Ausnahme der in der beiliegenden Liste II aufgeführten, jederzeit bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den niedrigsten Zöllen zugelassen, die die Schweiz jedem andern Staat zubilligt oder in Zukunft zubilligen könnte.
Es besteht ganz allgemein Einverständnis darüber, dass die durch das vorliegende Abkommen und seine Beilagen Frankreich zugestandenen Vorteile nicht nur für das gesamte französische Zollgebiet, sondern auch für die französischen Kolonien und Besitzungen und für die französischen Protektorate und Mandatländer gelten, sofern in dieser Übereinkunft keine Vorbehalte angebracht werden. Ebenso besteht ganz allgemein Einverständnis darüber, dass die durch diese Übereinkunft und ihre Bei­lagen der Schweiz im französischen Zollgebiet zugestandenen Vorteile ihr auch in den französischen Kolonien und Besitzungen und in den französischen Protektoraten und Mandatländern zugestanden werden, sofern in dieser Übereinkunft keine Vorbehalte angebracht werden.
Art. 2 Meistbegünstigungsklausel
Anwendung
Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezüglich der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt, sowie allgemein bezüglich aller in dieser Übereinkunft geregelten Gegenstände, für die nicht ein besonderer Vorbehalt angebracht wird.
Demnach werden die aus dem Gebiete der hohen vertragschliessenden Teile stammenden und von dort herkommenden Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, was die im vorhergehenden Absatz genannten Verhältnisse anbetrifft, in keinem Fall andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen als die gleichartigen aus irgendeinem dritten Land stammenden Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.
Ebenso werden die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, in keinem Fall andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen als sie für die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse gelten oder gelten werden.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden vertragschliessenden Teile in bezug auf den vorgenannten Gegenstand den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden‑ und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, werden sofort und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse angewendet, die aus dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.
Ausnahmen
Die hiervor umschriebenen Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf
a) den Tarif und die Bestimmungen, die gegenwärtig oder in Zukunft in den Beziehungen zwischen Frankreich und den französischen Gebieten, Kolo­nien, Protektoraten und Mandatländern für alle im vorliegenden Abkommen geregelten Gegenstände Geltung haben; den Tarif und die Bestimmungen, die gegenwärtig oder in Zukunft von diesen Gebieten, Kolonien, Protektoraten und Mandatländern in ihren Beziehungen unter sich für alle in der vorliegenden Übereinkunft geregelten Gegenstände angewendet werden; die Tarifbestimmungen und anderen Vorschriften, die für den Transit durch das Gebiet Indochinas den angrenzenden Ländern zugestanden werden;
b) Vergünstigungen, die andern angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von höchstens 15 Kilometern beiderseits der Grenze gewährt werden;
c) Vergünstigungen, die sich aus einer bereits von einem der vertragschliessenden Teile abgeschlossenen Zollunion ergeben;
d) Rechte und Vorrechte, die durch einen der vertragschliessenden Teile künftig dritten Staaten in mehrseitigen Verträgen, an denen der andere Teil sich nicht beteiligt, gewährt werden, sofern diese Rechte und Vorrechte in mehrseitigen, unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossenen, durch ihn eingetragenen und allen Staaten zum Beitritt offen stehenden Verträgen von allgemeiner Tragweite festgesetzt sind, sofern diese Rechte und Vorrechte nur in diesen Verträgen festgesetzt sind und ihr Genuss dem andern vertragschliessenden Teile neue Vorteile sichert, und sofern endlich der andere vertragschliessende Teil nicht Gegenrecht gewährt;
e) Vorteile, die einer der hohen vertragschliessenden Teile einem dritten Staate jetzt oder in Zukunft zugesteht, um einen Ausgleich zwischen seinen Steuern und denjenigen dieses Staates zu schaffen, insbesondere um eine Doppel­besteuerung zu vermeiden, oder um den gegenseitigen Schutz und die Rechtshilfe in fiskalischen Verpflichtungen und Straffällen sicherzustellen.
Art. 3 Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen und ‑verbote
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den Handel nicht durch irgendwelche Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr zu hindern. Die folgenden Ausnahmen sind zulässig unter der Bedingung, dass sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, angewendet werden:
a) Verbote oder Beschränkungen mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;
b) Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der Sittlichkeit oder der Menschlichkeit;
c) Verbote oder Beschränkungen betreffend den Transit von Waffen, Munition und Kriegsgerät oder – unter ausserordentlichen Umständen – aller andern kriegswichtigen Waren;
d) Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten und Schädlinge;
e) Ausfuhrverbote oder -beschränkungen zum Schutze des künstlerischen, historischen oder archäologischen Nationalbesitzes;
f) Verbote oder Beschränkungen, dazu bestimmt, auf fremde Erzeugnisse die Rechtsordnung auszudehnen, die im Inlande für Erzeugung, Handel, Beförderung und Verbrauch gleichartiger einheimischer Erzeugnisse gilt;
g) Verbote oder Beschränkungen für Erzeugnisse, die gegenwärtig oder künftig im Inlande in bezug auf Erzeugung oder Handel Gegenstand von Staats­monopolen oder von solchen Monopolen sind, die unter Aufsicht des Staates ausgeübt werden.
Diese Übereinkunft berührt nicht das Recht der hohen vertragschliessenden Teile, Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein- und Ausfuhr zu treffen, um unter aussergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.
Wenn Massnahmen dieser Art getroffen werden, so muss es so geschehen, dass sich daraus keine willkürliche unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des andern vertragschliessenden Teiles ergibt. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründe oder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlasst haben.
Art. 4 Ursprungsbescheinigung
Gemäss Art. 11 der am 3. November 1923² in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, wird bei der Einfuhr der Waren die Vorlage von Ursprungszeugnissen im allgemeinen nicht gefordert.
Wenn jedoch einer der hohen vertragschliessenden Teile die Waren eines dritten Landes mit höheren Abgaben belegt als die Waren des andern Teiles oder wenn er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder ‑beschränkungen unterwirft, denen die Waren des andern Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben auf die Waren des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.
Die Ursprungszeugnisse können entweder von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder von den zuständigen und vom Ausfuhrland bezeichneten Landwirtschafts‑ oder Handelskammern dieses Landes ausgestellt werden oder auch von jeder andern Stelle, die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat. Die Zeugnisse müssen den von den genannten Stellen vorgeschriebenen und von der Zollverwaltung des Bestimmungslandes genehmigten Mustern entsprechen.
Das Bestimmungsland kann eine Beglaubigung durch seine konsularischen Behörden verlangen. Die Zeugnisse sollen von diesen Behörden kostenlos beglaubigt werden bei Sendungen, deren Wert 500 französische Franken oder 100 Schweizerfranken nicht übersteigt. Bei Sendungen mit einem höheren Wert darf die Gebühr für die konsularische Beglaubigung 25 französische Franken oder 5 Schweizerfranken nicht übersteigen. In Abweichung von den Bestimmungen dieses Absatzes werden, unter dem Vorbehalt des Gegenrechts, die Ursprungszeugnisse kostenfrei beglaubigt, sofern dritte Staaten im gleichen Falle denselben Vorzug geniessen.
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können Ursprungszeugnisse ausstellen und sind befugt, die von den in Abs. 3 dieses Artikels genannten Stellen ausgestellten Zeugnisse zu beglaubigen. Für die von den genannten Zollbehörden ausgestellten oder beglaubigten Zeugnisse wird keine konsularische Beglaubigung verlangt.
Unter dem Vorbehalt des Gegenrechts wird für folgende Erzeugnisse keine Ursprungsbescheinigung verlangt: Bijouteriewaren, Uhren und andere Waren aus Gold, Silber oder Platin, sofern sie die nationale Stempelung tragen; Schokoladen und Bonbons in charakteristischer Verpackung und mit schweizerischen oder französischen Fabrikmarken, Milchmehle, Käse, Milch (frisch, konzentriert, kondensiert, sterilisiert, gezuckert oder ungezuckert usw.), Zement, Kalk und Gips, Steine und Sand.
Für Postpakete sowie für die mit der Post und die auf dem Luftwege beförderten Sendungen wird keine Ursprungsbescheinigung verlangt.
Für die aus den französischen überseeischen Gebieten, französischen Kolonien, französischen Protektoraten und Mandatländern stammenden und von dort herkommenden Erzeugnisse können die Ursprungszeugnisse entweder im Gebiet der Kolonie, im Protektorat oder Mandatland, von dem die Ware abgesandt wurde oder auch im Hafen des französischen Mutterlandes, in dem sie ausgeladen wurde oder endlich auch in der Stadt des Mutterlandes, in der die Ausfuhrfirma ihren Sitz oder eine Agentur hat, gleicherweise ausgestellt werden.
Wenn Waren, die aus einem dritten Lande stammen, nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern auf dem Wege über das Gebiet eines der hohen vertragschlies­senden Teile in das Gebiet des andern eingeführt werden, so werden die hohen vertragschliessenden Teile die von den zuständigen Stellen des andern Teiles ausgestellten Ursprungszeugnisse, sofern sie den Vorschriften entsprechen, in gleicher Weise annehmen wie die im Ursprungsland ausgestellten, ausser bei Verdacht der Zollhinterziehung oder des Missbrauchs. Die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zur konsularischen Beglaubigung und den Betrag der Konsular­gebühr sind auf die für die Waren eines dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse anwendbar; keinesfalls darf die Konsulargebühr höher sein als diejenige, die im Ursprungsland erhoben worden wäre.
In allen Fällen, wo der eine der hohen vertragschliessenden Teile dem andern mitteilt, dass Zweifel entstanden sind über die Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses oder dass bei der Ausstellung oder bei der Verwendung eines Zeugnisses betrügerische Handlungen erfolgt sind, wird der Teil, an den die Beschwerde gerichtet ist, sofort eine besondere Untersuchung über den angeführten Tatbestand veranlassen, deren Ergebnisse dem beschwerdeführenden Teil mitteilen und nötigenfalls alle in seiner Macht stehenden Massnahmen zur Verhinderung weiterer ungehöriger oder betrügerischer Handlungen dieser Art ergreifen. Keinesfalls soll einer der hohen vertragschliessenden Teile durch seine eigenen Organe auf dem Gebiete des andern Teiles Nachforschungen vornehmen lassen.
² SR 0.631.121.1
Art. 5 Zolldeklaration
Die Zolldeklarationen müssen alle für die Verzollung erforderlichen Angaben enthalten; es sollen also darin ausser der Art, der Gattung, der Beschaffenheit, dem Ursprung, der Herkunft und der Bestimmung der Waren je nach Umständen auch deren Gewicht, Anzahl, Mass oder Wert angegeben sein.
Wenn es dem Deklaranten nicht möglich ist, die zu verzollende Warengattung oder Menge anzugeben, so kann ihm das Zollamt gestatten, die Gattung, das Gewicht, das Mass oder die Anzahl auf seine Kosten in einem vom Zollamte bezeichneten oder genehmigten Lokal zu ermitteln, worauf der Importeur die ausführliche Deklaration der Ware innerhalb der von der Gesetzgebung eines jeden Landes bestimmten Fristen auszufertigen hat.
Wenn die in den Rechnungen und Frachtbriefen enthaltenen Angaben zur Ausfertigung der ordnungsgemässen Deklaration nicht genügen, so soll das Zollamt auf Verlangen die Bewilligung erteilen, dass die Ware vor der Abgabe der Deklaration geprüft werden kann.
Art. 6 Wertzoll – Beglaubigung der Rechnungen
Wenn die eingeführten Erzeugnisse einem Wertzoll unterliegen, so ist für die Verzollung derjenige Wert anzugeben, den die Waren an dem Ort und dem Zeitpunkt haben, wo sie zur Verzollung gestellt werden. Er umfasst den Kaufpreis der Ware zuzüglich aller für die Einfuhr bis zum Einfuhrort notwendigen Kosten (Transport, Fracht, Ausfuhrzölle, Versicherung, Kommission, Wert der nicht getrennt zu verzollenden Umschliessungen usw.) unter Ausschluss der Einfuhrzölle. Der in dieser Weise berechnete Wert soll jedoch gegebenenfalls gemäss den etwaigen nach dem Kauf eingetretenen Preisveränderungen berichtigt werden.
Die Zollanmeldung muss auf Grund einer Rechnung erfolgen, die von der Konsularbehörde des Bestimmungslandes beglaubigt ist. In Anbetracht der Garantien, die sich die hohen vertragschliessenden Teile gegeben haben, und unter der Bedingung der Gegenseitigkeit wird jedoch das Einfuhrland zulassen, dass die konsularische Beglaubigung ersetzt wird durch eine Beglaubigung der zuständigen Stellen des Ausfuhrlandes, die die nötige Gewähr bieten und von der Regierung des Einfuhrlandes vorher anerkannt worden sind. Diese Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Stellen nicht mehr die nötige Gewähr bieten.
Gegebenenfalls sollen die diplomatischen und konsularischen Vertreter die Rechnungen für Sendungen, deren Wert 500 französische Franken oder 100 Schweizer Franken nicht übersteigt, kostenlos beglaubigen. Bei Sendungen mit einem höheren Wert darf die Gebühr 25 französische Franken oder 5 Schweizer Franken nicht übersteigen.
Für Postpakete sowie für die mit der Post und die auf dem Luftweg beförderten Sendungen werden keine beglaubigten Rechnungen verlangt.
Wenn Zweifel über die Richtigkeit einer beglaubigten Rechnung entstehen, so finden die Bestimmungen von Art. 4, letzter Absatz, analoge Anwendung.
Ein einziger Ausweis (gemischtes Dokument) kann ausgestellt werden, wenn ein Ursprungszeugnis und eine beglaubigte Rechnung zusammen verlangt werden. Dieser Ausweis muss den geltenden Vorschriften für die Ausstellung jedes einzelnen der beiden Dokumente entsprechen, an deren Stelle er tritt. Für seine Beglaubigung darf jedoch keine höhere Gebühr als für die Beglaubigung einer Rechnung verlangt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Automobile der Nr. 614ter des französischen Tarifs.
Die Bestimmungen dieses Artikels hindern nicht, dass für die Kolonien, Protektorate und Mandatländer besondere Regeln aufgestellt werden, wobei Einverständnis darüber besteht, dass die Schweiz die Behandlung der meistbegünstigten Nation zugestanden erhält.
Art. 7 Zollfreie vorübergehende Einfuhr
Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vor­behalt von Kontrollmassnahmen und der besonderen für die Kolonien, Protektorate und Mandatländer geltenden Bestimmungen, wird gegenseitig die zollfreie Ein‑ und Ausfuhr zugestanden:
1. für gezeichnete und schon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer aus jeglichem Stoffe, Korbflaschen, Körbe und andere ähnliche Behältnisse, die leer ein­geführt werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen, oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden;
2. für Möbelwagen jeder Art sowie für Möbelkasten, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten, aber nur soweit sie nicht zu Inlandtransporten verwendet werden;
3. für Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die zur Vornahme von Montierungs, Probe- oder Reparaturarbeiten an schweizerischen, in Frankreich aufgestellten oder an französischen, in der Schweiz aufgestellten Maschinen und Apparaten von dem Gebiet des einen der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles eingeführt werden;
4. für die zur Ausprobung oder zu Versuchen bestimmten Maschinen, Apparate und deren Teile;
5. für Warenproben und Muster unter den in Art. 10 der am 3. November 1923³ in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten bestimmten Bedingungen;
6. für die zur Reparatur in ihrem Ursprungsland bestimmten schweizerischen oder französischen Maschinen und Apparate und einzelnen Teile davon;
7. unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen für Filme dokumentarischen oder erzieherischen Charakters, die nicht zu Erwerbszwecken, sondern zwecks Vorführung in Lehranstalten oder in unentgeltlichen Vorträgen eingeführt werden.
Die Frist zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr soll für die in den Ziff. 1 und 2 vorgesehenen Fälle nicht weniger als drei Monate und für die übrigen in diesem Artikel vorgesehenen Fälle nicht weniger als sechs Monate betragen.
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, jedes individuell und im Sinne einer Ausnahme eingereichte Gesuch um Zollfreiheit für Holzformen und andere für die Giesserei nötige Gegenstände (Gussformen) mit Wohlwollen zu prüfen unter der Bedingung, dass sie wieder ausgeführt oder wieder eingeführt werden, sowie unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen.
Für die Identifizierung der Waren wird gegenseitig auf die beim Verlassen eines der beiden Länder auf den Waren angebrachten amtlichen Erkennungszeichen abgestellt, wenn die Waren mit einem Zollfreischein oder einer einfachen Aufschrift versehen sind. Die Zollämter beider Länder haben nichtsdestoweniger das Recht, falls sie es für nötig halten, noch ihre besonderen Zeichen anzubringen. Die Wiederausfuhr oder die Wiedereinfuhr ist ebenfalls bei jedem Zollamt zulässig, das zur Vornahme dieser Handlungen ermächtigt ist.
Die hohen vertragschliessenden Teile werden Gesuche um Verlängerung der Frist für die Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr mit Wohlwollen prüfen.
³ SR 0.631.121.1
Art. 8 Einfuhr von Edelmetallwaren
Goldschmiede‑ und Bijouteriewaren aus Gold, Silber, Platin oder andern edlen Metallen sollen bei der Einfuhr aus einem der beiden Länder ins andere dem für die gleichartigen Waren einheimischer Fabrikation geltenden Kontrollverfahren unterliegen und vorkommendenfalls nach den nämlichen Grundsätzen wie diese die Stempel‑ und Garantiegebühren bezahlen.
Die zur Kontrolle und Stempelung der oben bezeichneten Gegenstände unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Bellegarde, Besançon, Morteau und Pontarlier amtierenden besondern Bureaux oder Dienststellen oder diejenigen, die an Stelle dieser Bureaux oder Dienststellen in irgendeinem andern, nahe an der Schweizer Grenze liegenden Orte errichtet werden könnten, sollen während der Dauer dieser Übereinkunft fortbestehen. Man ist einverstanden, dass die Platin‑, Gold‑ und Silberwaren auch in rohem Zustande kontrolliert werden können, sofern die Arbeiten derart vorgerückt sind, dass sie bei der Fertigstellung keinerlei Veränderung erleiden; ferner, dass die rohen und fertigen Uhrenschalen den französischen Kontrollämtern zugesandt werden können, sofern für deren Wiederausfuhr durch eine verbürgte Erklärung (soumission cautionnée) Sicherheit geleistet wird.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die französischen Kolonien, Protektoratsländer und Mandatländer keine Anwendung.
Art. 9 Rücksendung eingeführter Waren
Wenn Waren, die aus einem der beiden Länder in das andere befördert wurden, wegen Nichtannahme durch den Adressaten oder aus andern Gründen an den ursprünglichen Absender zurückgesandt werden, so wird bei der Wiederausfuhr auf die Erhebung eines Ausfuhrzolls verzichtet und ein bezahlter oder geschuldeter Einfuhrzoll zurückerstattet bzw. nicht eingefordert, sofern die Waren bis zur Wiederausfuhr in zollamtlichem oder bahnamtlichem Gewahrsam geblieben sind und die Wiederausfuhr in unverändertem Zustande innert der Frist von zwei Monaten nach der Einfuhr erfolgt.
Art. 10 Tätigkeit der Zollämter; Auskunfterteilung an die Importeure
Die hohen vertragschliessenden Teile werden an der gemeinsamen Grenze eine genügende Anzahl von Zollämtern unterhalten, die mit den nötigen Befugnissen für die Vornahme der bei der Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Handlungen ausge­stattet sind.
Die Zollabfertigung wird so weit erleichtert, als es die Interessen der Zollverwaltung gestatten. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, soweit als möglich die Bezeichnung der Zollstrassen, die Befugnisse und Dienststunden der entsprechenden Ämter der beiden Länder aufeinander abzustimmen; in jedem nur mög­lichen Masse werden sie die Errichtung von Zollämtern in der Nähe der Grenze allgemein durchführen.
Die hohen vertragschliessenden Teile werden dafür Sorge tragen, dass ihre Staats­angehörigen von den Zollbehörden so leicht und so schnell wie möglich Auskünfte über die Anwendung der Zölle erhalten können. Zu diesem Zwecke werden sie sich gegenseitig das Verzeichnis der Behörden mitteilen, an die sich das Publikum wenden kann. Jedesmal, wenn in einem Auskunftsgesuch auch angegeben wird, bei welchem Zollamt die Waren eingeführt werden sollen, teilt die Verwaltung die Auskunft, die sie gegeben hat, auch dem betreffenden Zollamt mit.
Die Gebühren für die Zollabfertigung ausserhalb der Dienststunden werden nach dem niedrigsten Tarif berechnet, den das Reglement zulässt.
Art. 11 Innere Abgaben und Gebühren. Monopolwaren
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich das Recht vor, die aus dem Gebiete des andern Teiles eingeführten Erzeugnisse Abgaben zu unterwerfen, wenn die gleichen Erzeugnisse im Innern des Landes mit einer Fabrikations‑ oder andern Abgabe belastet sind oder aus Stoffen hergestellt werden, die einer solchen Abgabe unterliegen.
Die internen Abgaben und ganz allgemein alle Lasten, die im Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile, für wessen Rechnung auch immer, auf der Erzeugung, der Zubereitung, dem Umlauf oder dem Verbrauch einer Ware liegen oder liegen werden, dürfen die Erzeugnisse des andern Teils unter keinem Vorwand mit einem höhern Ansatz oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse oder diejenigen des meistbegünstigten Landes, sofern deren Behandlung günstiger ist als die Behandlung der Landeserzeugnisse.
Keiner der hohen vertragschliessenden Teile darf die Einfuhr von Gegenständen, die auf seinem Gebiete oder auf dem Gebiete seiner Kolonien, Protektorate und Mandate nicht erzeugt werden, unter dem Vorwand der innern Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben belegen.
Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe, wie auch die Waren, zu deren Herstellung monopolisierte Erzeugnisse verwendet worden sind, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagsabgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wo die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen.
Diese Abgabe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschliessende Verwendung gefunden haben.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Abgaben auf dem Umlauf, auf Abgaben auf der Erzeugung sowie auf die andern Abgaben, die die Stelle von Umsatzsteuern einnehmen.
Art. 12 Transport auf Eisenbahnen und Schiffen
In allen Fragen der Eisenbahntransporte werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens und des Statuts über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen anwenden, die am 9. Dezember 1923⁴ in Genf abgeschlossen worden sind.
Die Schiffe des einen der hohen vertragschliessenden Teile, ihre Besatzungen und ihre Ladungen geniessen in den Binnengewässern des andern Teiles, ebenso wie in dessen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die gleiche Behandlung wie die Schiffe, Besatzungen und Ladungen des meistbegünstigten Staates.
Hinsichtlich aller mit der Binnenschiffahrt verbundenen Abgaben und Gebühren wird jeder der hohen vertragschliessenden Teile auf seinen Binnenschiffahrtswegen oder in seinen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die Schiffe des andern Teiles, deren Besatzungen und Ladungen gleich günstig behandeln wie seine eigenen Schiffe, Besatzungen und Ladungen.
Die in den beiden vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf Transporte, die zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiffahrtsnetzes ausgeführt werden.
Alle auf dem Gebiete eines der hohen vertragschliessenden Teile eingetragenen und Staatsangehörigen oder Gesellschaften dieses Teiles gehörenden Schiffe werden im Sinne dieses Abkommens als Schiffe der hohen vertragschliessenden Teile betrachtet.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die französischen Kolonien, die französischen Protektorate und die unter französischem Mandat stehenden Länder.
⁴ SR 0.742.101
Art. 13 Durchgangsverkehr
In allen Fragen der internationalen Durchfuhr werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens und des Statuts von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921⁵ anwenden.
Bei ihrer Einfuhr sollen keinen andern oder höhern Zöllen, Steuern, Abgaben und Lasten irgendwelcher Art unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären:
a) die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse des schweizerischen Zollgebietes, die über das Gebiet eines oder mehrerer dritter Länder in das französische Zollgebiet eingeführt werden, wie auch die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die über das schweizerische Gebiet in das französische Zollgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Transporte unmittelbar und ohne Benutzung des Seeweges erfolgen; diese letztgenannte Bedingung, dass es sich um einen unmittelbaren Transport ohne Benutzung des See­weges handeln muss, findet jedoch keine Anwendung auf die französischen überseeischen Gebiete, auf die Kolonien, Protektorate und die unter dem Mandat Frankreichs stehenden Länder;
b) die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse des französischen Zollgebiets, die über das Gebiet eines oder mehrerer dritter Länder in das schweizerische Zoll­gebiet eingeführt werden, wie auch die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die über das französische Gebiet in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist jeder der hohen vertragschliessenden Teile bereit, die auf der Strecke im Gebiet des andern Teiles erfolgenden Entladungen und Neubeladungen nicht als Unterbruch des unmittelbaren Transportes zu betrachten, selbst wenn auf diesem Gebiet die Transportart gewechselt wurde oder unter der Kontrolle der Zollorgane dazwischen liegender Länder
a) die äussere Gestalt der Waren geändert wurde;
b) die Ware auf verschiedene Teilstücke unterteilt wurde;
c) eine andere Zusammenstellung vorgenommen wurde.
Als Nachweis für den unmittelbaren Transport haben die Deklaranten dem Zoll des Bestimmungslandes vorzulegen:
a) im Falle eines Wechsels der Transportart: die Originalrechnungen, die Versandscheine, die Begleitbriefe und alle auf den Transport bezüglichen Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass die Waren beim Abgang aus dem Ursprungsland für das Einfuhrland bestimmt waren und dass sie bei den Zwischenhalten nicht länger verweilt haben als nötig war für den Umlad und den Wechsel der Transportart;
b) in den drei andern Fällen: Bescheinigungen der Zollstellen der dazwischenliegenden Länder, auf denen bescheinigt werden:
– die Identität der Waren,
– die ausgeführten Handhaben,
– die Tatsache, dass die Waren bei ihrem Abgang aus dem Ursprungsland für das Einfuhrland bestimmt waren,
– die Tatsache, dass sie bei den Zwischenhalten nicht länger verweilt haben als nötig war für die Änderung der äusseren Gestalt, für die Unterteilung auf verschiedene Teilstücke oder für die Neuzusammenstellung.
Wenn der Verdacht der Zollhinterziehung oder der Auswechslung der Waren besteht, können die Zollstellen des Einfuhrlandes diese verschiedenen Schriftstücke zurückweisen.
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich für die Durchfuhr schweizerischer Waren durch Frankreich ergeben könnten, wird die Französische Regierung in Berücksichtigung der besonderen Lage der Schweiz in allen Einzelfällen wohlwollend die Möglichkeit prüfen, ob nicht auf die reglementarische Kontrolle verzichtet werden könne bei Waren schweizerischer Firmen, die in Frankreich eine Fabrik oder eine Werkstätte haben, sofern die Angaben für diese Waren auf französisch angebracht sind.
⁵ SR 0.740.4
Art. 14 Handelsreisende und Vertreter
Kaufleute und Gewerbetreibende des einen der beiden Länder, die durch Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte nachweisen, dass sie zur Ausübung ihres Handels oder Gewerbes ermächtigt sind und dass sie die von den Gesetzen vorgeschriebenen Abgaben und Steuern entrichten, haben das Recht, entweder selbst oder durch Reisende in ihrem Dienst, wobei jedenfalls die bestehenden Vorschriften beobachtet werden müssen, in den Gebieten des andern vertragschliessenden Teils Käufe zu tätigen, sei es bei Kaufleuten, bei den Produzenten oder in den öffentlichen Verkaufslokalen. Sie können, und zwar auch an Hand von Warenproben bei Kaufleuten und andern Personen, die für ihren Handel oder ihr Gewerbe diesen Proben entsprechende Waren verwenden, Bestellungen aufnehmen. Weder im einen noch im andern Fall haben sie eine besondere Abgabe zu entrichten.
Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in der am 3. November 1923⁶ in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten aufgestellt ist. Eine konsularische oder andere Beglaubigung wird nicht verlangt.
Die mit einer Ausweiskarte versehenen französischen und schweizerischen Handelsreisenden haben das Recht, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzuführen.
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile wird dem andern Teil die mit der Ausstellung der Ausweiskarten betrauten Behörden bekanntgeben sowie die Vorschriften, nach denen sich die Reisenden in der Ausübung ihres Handels zu richten haben.
Zollpflichtige oder irgendeiner andern ähnlichen Abgabe unterworfene Gegenstände werden, mit Ausnahme der mit einem Einfuhrverbot belegten Waren, sofern sie von Handelsreisenden als Warenproben oder Muster eingeführt werden, von jeder Seite zugelassen, ohne dass dafür eine Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe entrichtet werden muss, unter der Bedingung, dass diese Gegenstände innert der reglementarisch vorgesehenen Frist wieder ausgeführt werden und dass kein Zweifel darüber besteht, dass es sich bei der Wiederausfuhr um dieselben Waren handelt wie bei der Einfuhr; es spielt dabei keine Rolle, bei welchem Amt sie zur Ausfuhr angemeldet werden; das Amt muss lediglich zur Vornahme dieser Handlungen ermächtigt sein.
In beiden Ländern muss die Wiederausfuhr der Warenproben oder Muster sicher­gestellt werden, sei es durch Hinterlage des Betrages der anwendbaren Zollabgaben in Geld beim Einfuhrzollamt, sei es durch die Leistung einer vollgültigen Bürgschaft, in allen Fällen unter dem Vorbehalt, dass die Garantieförmlichkeiten für Platin‑, Gold‑ oder Silberarbeiten gegebenenfalls erfüllt worden sind.
Nach Ablauf der reglementarischen Frist wird der hinterlegte oder verbürgte Betrag der Zollabgaben zum Staatsschatz geschlagen oder für ihn eingezogen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Warenproben oder Muster innerhalb dieser Frist wieder ausgeführt wurden.
Wenn die Warenproben oder Muster vor Ablauf der reglementarischen Frist zwecks Wiederausfuhr auf einem für diese Zwecke zuständigen Zollamt vorgewiesen werden, hat sich das Amt zu vergewissern, dass die ihm vorgelegten Artikel auch wirklich jene sind, für die die Einfuhrerlaubnis erteilt wurde. Besteht diesbezüglich gar kein Zweifel, so stellt das Amt die Wiederausfuhr fest und erstattet den bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbetrag zurück oder trifft die nötigen Massnahmen zur Freigabe der Bürgschaft.
Dem Importeur werden keinerlei Kosten auferlegt, mit Ausnahme der Stempel­abgabe für die Ausstellung des Ausweises oder der Erlaubnis sowie der Gebühr für die Marke, durch die die Identität der Warenproben und Muster sichergestellt werden soll.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung auf zollpflichtige und nicht mit einem Einfuhrverbot belegte Warenproben und Muster, die von Fabrikanten, Handeltreibenden oder Handelsreisenden eingeführt werden, die auf dem Gebiete eines der hohen vertragschliessenden Teile niedergelassen sind, auch wenn die erwähnten Warenproben oder Muster nicht vom Fabrikanten, Handeltreibenden oder Handelsreisenden begleitet sind.
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben; die hohen vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.
⁶ SR 0.631.121.1
Art. 15 Gesellschaften und Unternehmen
Vorbehältlich der Erfüllung der von den geltenden Gesetzen und Reglementen vorgeschriebenen Förmlichkeiten werden die Handels‑, Industrie‑ und Finanzgesellschaften, einschliesslich der Transport‑ und Versicherungsgesellschaften, die nach den Gesetzen des einen der hohen vertragschliessenden Teile rechtsgültig errichtet sind und auf dessen Gebiet ihren Sitz haben, im andern Lande rechtlich anerkannt, sofern sie keinen unerlaubten Zweck verfolgen; ihre Fähigkeit und ihr Recht, vor Gericht aufzutreten, richten sich nach ihren Statuten und nach den Gesetzen ihres Heimatlandes.
Die nach der Gesetzgebung eines der hohen vertragschliessenden Teile errichteten Unternehmen und Gesellschaften können ihre Geschäfte auf das Gebiet des andern Teiles ausdehnen, dort Rechte erwerben, diese dort ausüben und dort ihre wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.
Obwohl die Bestimmungen dieses Artikels auf die französischen Kolonien, französischen Protektorate und Länder unter französischem Mandat keine Anwendung finden, geniesst die Schweiz diesbezüglich in diesen Gebieten die Behandlung der meistbegünstigten Nation.
Art. 16 Anwendung auf Liechtenstein
Diese Übereinkunft gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag⁷ verbunden bleibt.
⁷ SR 0.631.112.514
Art. 17 Auslegung der Übereinkunft. Schiedsgericht
Streitigkeiten, die sich über die Auslegung dieser Übereinkunft, mit Einschluss der Anlagen, ergeben, werden auf Verlangen eines der hohen vertragschliessenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet. Dies gilt auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung der Übereinkunft bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbindliche Kraft haben.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Es wird nach folgendem Verfahren bestellt: jeder der beiden hohen vertragschliessenden Teile ernennt innert Monatsfrist seit der Stellung des Schiedsgerichtsbegehrens nach freier Wahl ein Mitglied für das Schiedsgericht. Unterlässt es einer der hohen vertragschliessenden Teile, innert der Frist den von ihm zu ernennenden Schiedsrichter zu bezeichnen, so kann der andere Teil vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag⁸ verlangen, dass er diesen Schiedsrichter bezeichne. Der Präsident des Schiedsgerichts wird von beiden Teilen gemeinsam innert Monatsfrist seit der Stellung des Schiedsgerichtsbegehrens gewählt; er muss mit wirtschaftlichen Fragen vertraut sein, Angehöriger eines dritten Staates sein, und darf seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines der hohen vertragschliessenden Teile haben und auch nicht im Dienste von einem von ihnen stehen. Bezeichnen die beiden Teile nicht innert Monatsfrist den gemeinsam zu wählenden Präsidenten des Schiedsgerichts, so kann jeder Teil vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag⁹ verlangen, dass er die Wahl vornehme.
Der Präsident des Schiedsgerichts bestimmt den Sitzungsort des Gerichts.
Die Entscheide des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Das Verfahren kann schriftlich sein, sofern dagegen von keinem der hohen vertragschlies­senden Teile Einspruch erhoben wird. Im übrigen wird das Verfahren durch das Schiedsgericht selbst bestimmt.
Jeder Teil trägt die Kosten für den von ihm selbst ernannten Schiedsrichter sowie die Hälfte der Kosten für die Entschädigung des Präsidenten des Schiedsgerichts. Jede Partei trägt die Hälfte der Verfahrenskosten.
Für die Vorladung und die Einvernahme der Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der hohen vertragschliessenden Teile auf Ersuchen des Schiedsgerichtes an die Regierung des Landes, in dem die Vorladung oder Einvernahme erfolgen soll, die gleiche Rechtshilfe gewähren, wie wenn sie von Zivilgerichten des eigenen Landes darum angegangen werden.
⁸ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völker­bundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Inter­nationalen Gerichtshof (siehe SR 0.193.50 ).
⁹ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völker­bundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Inter­nationalen Gerichtshof (siehe SR 0.193.50 ).
Art. 18
Diese Übereinkunft hebt die Übereinkunft vom 29. März 1934 mitsamt den dort beigefügten Listen, dem Unterzeichnungsprotokoll und der Zusatzerklärung auf.
Sie soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden. Sie tritt 15 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die hohen vertragschliessenden Teile kommen jedoch überein, sie schon mit dem 15. April 1937 vorläufig anzuwenden.
Sie kann jederzeit gekündigt werden, wobei die Kündigung mit dem Ablauf des Vierteljahres wirksam wird, das dem Vierteljahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 31. März 1937.
(Es folgen die Unterschriften)

Liste I

Nummern des franz. Zolltarifs

Warenbezeichnung

  28

Menschenhaar, nicht verarbeitet

  34bis

Seidenwurmeier

in Zellen. andere.

  48

Austern



frische. mariniert.



Brut (Naissain)

andere.

  65

Muschelarten

Perlmutterschalen

rohe, gesägte oder von der Aussenkruste befreite

  91bis

108

116

156bis

226

Zuckerrohr getrocknet.

Tee.

Terpentinessenz.

Safran.

Quecksilber, gediegenes.

Liste II

Nummern des schweiz. Zolltarifs¹⁰

Warenbezeichnung

34

Malaga-Tafeltrauben, getrocknete; Deniatrauben, getrocknete: mit der Grappe.

47a

Spanischer Pfeffer (Paprika).

ex 98a

Gorgonzola-Käse.

ex 99a

Parmesan-Käse.

ex 117c

Xeres-Wein.

ex 119a

Marsala-Wein.

ex 157

Schildpatt, roh.

163a

Salpeter, ungereinigt; Chilesalpeter.

496

Pferde- und Büffelhaare, roh.

¹⁰ Für die aktuellen Nummern siehe den Schweizerischen Zolltarif ( SR 632.10 Anhang).

Zusatzerklärung

Im Sinner der Madrider Übereinkunft vom 14. April 1891¹¹ wird der Gebrauch der Bezeichnung «Cognac» und «Armagnac» auf dem schweizerischen Gebiet nur für diejenigen Erzeugnisse gestattet, denen die französische Gesetzgebung das Recht auf diese Ursprungsbezeichnung zuerkennt.
Überdies werden aufrechterhalten die durch Briefwechsel vom 11. März 1928 zwischen dem Präsidenten der schweizerischen Delegation und dem Präsidenten der französischen Delegation vereinbarten Bestimmungen, mit beigelegtem Textentwurf eines Artikels* über die Einführung gesetzlicher und administrativer Massnahmen, um die Verwendung falscher Herkunftsbezeichnungen für die Erzeugnisse des Weinbaues und der Milchwirtschaft, die aus dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile herstammen, zu verhindern.
(Es folgen die Unterschriften)

*

Der Entwurf des Artikels lautet wie folgt:

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, gesetzliche und administrative Massnahmen zu treffen und zur Anwendung zu bringen, um die Verwendung falscher Herkunftsbezeichnungen für die Erzeugnisse des Weinbaues und der Milchwirtschaft zu verhindern, die aus dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile herstammen.

Insbesondere sollen durch Beschlagnahme oder andere geeignete Massnahmen die Einfuhr, die Einlagerung, die Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten der obenerwähnten Erzeugnisse verhindert werden, sofern auf den Erzeugnissen selbst, auf den Fässern, Flaschen, Umhüllungen oder Kisten, die diese Erzeugnisse enthalten, auf den Rechnungen, Frachtbriefen und Handelspapieren, Marken, Namen, Aufschriften, Wappen, Bilder oder irgendwelche Zeichen vorkommen, die wissentlich zu dem Zweck angebracht sind, um über den Ursprung dieser Erzeugnisse falsche Angaben zu machen oder die zu Irrtum über das Herkunftsland Anlass geben könnten.

Die Beschlagnahme der beanstandeten Erzeugnisse wird entweder auf Betreiben der Verwaltungsbehörde oder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder einer beteiligten Partei – Einzelperson, Gesellschaft oder Syndikat – erfolgen, entsprechend der Gesetz­gebung jedes der hohen vertragschliessenden Teile.

Das Verbot der Benützung einer Gegend‑, Orts‑ oder Lagebezeichnung zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse als derjenigen, die darauf tatsächlich Anspruch haben, besteht auch dann, wenn der wirkliche Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder die falschen Bezeichnungen von gewissen Berichtigungen, wie «Gattung», «Typ», «Façon» oder dergleichen, begleitet sind.

Der vorliegende Artikel hindert nicht, dass der Verkäufer in jedem Fall seinen Namen oder seine Adresse auf dem Behälter anbringt. Mangels einer regionalen oder lokalen Bezeichnung ist er verpflichtet, seine Adresse jedesmal in deutlich sichtbaren Buchstaben durch Angabe des Ursprungslandes zu ergänzen, wenn durch einen Ortsnamen oder durch eine andere Angabe der Adresse eine Verwechslung mit einer in einem andern Land gelegenen Gegend oder Ortschaft stattfinden könnte.

Keine Ursprungsbezeichnung für Erzeugnisse des Weinbaus und der Milchwirtschaft eines der hohen vertragschliessenden Teile, wenn sie im Erzeugungslande gehörig geschützt ist und dem andern Teil ordnungsgemäss bekanntgegeben wurde, soll als Gattungsbezeichnung angesehen oder als Gemeingut erklärt werden können. In gleicher Weise werden die Abgrenzungen und die besondern Benennungen, die sich auf diese Bezeichnungen beziehen, anerkannt werden.

Die geographischen Benennungen der Erzeugnisse der Milchwirtschaft, die nicht gemäss den oben angegebenen Bedingungen bekanntgegeben worden sind, sollen gleichwohl nur dann verwendet werden können, um die Erzeugnisse eines andern Ursprunges zu bezeichnen, wenn ihnen unmittelbar und in sehr deutlicher Form die Angabe des Ursprungslandes folgt.

¹¹ [BS 11 1008]
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