Schweizerisch‑französische Handelsübereinkunft
Art. 1 Zollordnung
Art. 2 Meistbegünstigungsklausel
Art. 3 Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen und ‑verbote
Art. 4 Ursprungsbescheinigung
Art. 5 Zolldeklaration
Art. 6 Wertzoll – Beglaubigung der Rechnungen
Art. 7 Zollfreie vorübergehende Einfuhr
Art. 8 Einfuhr von Edelmetallwaren
Art. 9 Rücksendung eingeführter Waren
Art. 10 Tätigkeit der Zollämter; Auskunfterteilung an die Importeure
Art. 11 Innere Abgaben und Gebühren. Monopolwaren
Art. 12 Transport auf Eisenbahnen und Schiffen
Art. 13 Durchgangsverkehr
Art. 14 Handelsreisende und Vertreter
Art. 15 Gesellschaften und Unternehmen
Art. 16 Anwendung auf Liechtenstein
Art. 17 Auslegung der Übereinkunft. Schiedsgericht
Art. 18
Unterschriften
Liste I
Nummern des franz. Zolltarifs | Warenbezeichnung | ||||
28 | Menschenhaar, nicht verarbeitet | ||||
34bis | Seidenwurmeier | in Zellen. andere. | |||
48 | Austern | frische. mariniert. | Brut (Naissain) andere. | ||
65 | Muschelarten | ⎪ ⎪ | Perlmutterschalen | rohe, gesägte oder von der Aussenkruste befreite | |
91bis 108 116 156bis 226 | Zuckerrohr getrocknet. Tee. Terpentinessenz. Safran. Quecksilber, gediegenes. | ||||
Liste II
Nummern des schweiz. Zolltarifs¹⁰ | Warenbezeichnung |
| Malaga-Tafeltrauben, getrocknete; Deniatrauben, getrocknete: mit der Grappe. |
| Spanischer Pfeffer (Paprika). |
| Gorgonzola-Käse. |
| Parmesan-Käse. |
| Xeres-Wein. |
| Marsala-Wein. |
| Schildpatt, roh. |
| Salpeter, ungereinigt; Chilesalpeter. |
| Pferde- und Büffelhaare, roh. |
Zusatzerklärung
* | Der Entwurf des Artikels lautet wie folgt: |
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, gesetzliche und administrative Massnahmen zu treffen und zur Anwendung zu bringen, um die Verwendung falscher Herkunftsbezeichnungen für die Erzeugnisse des Weinbaues und der Milchwirtschaft zu verhindern, die aus dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile herstammen. | |
Insbesondere sollen durch Beschlagnahme oder andere geeignete Massnahmen die Einfuhr, die Einlagerung, die Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten der obenerwähnten Erzeugnisse verhindert werden, sofern auf den Erzeugnissen selbst, auf den Fässern, Flaschen, Umhüllungen oder Kisten, die diese Erzeugnisse enthalten, auf den Rechnungen, Frachtbriefen und Handelspapieren, Marken, Namen, Aufschriften, Wappen, Bilder oder irgendwelche Zeichen vorkommen, die wissentlich zu dem Zweck angebracht sind, um über den Ursprung dieser Erzeugnisse falsche Angaben zu machen oder die zu Irrtum über das Herkunftsland Anlass geben könnten. | |
Die Beschlagnahme der beanstandeten Erzeugnisse wird entweder auf Betreiben der Verwaltungsbehörde oder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder einer beteiligten Partei – Einzelperson, Gesellschaft oder Syndikat – erfolgen, entsprechend der Gesetzgebung jedes der hohen vertragschliessenden Teile. | |
Das Verbot der Benützung einer Gegend‑, Orts‑ oder Lagebezeichnung zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse als derjenigen, die darauf tatsächlich Anspruch haben, besteht auch dann, wenn der wirkliche Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder die falschen Bezeichnungen von gewissen Berichtigungen, wie «Gattung», «Typ», «Façon» oder dergleichen, begleitet sind. | |
Der vorliegende Artikel hindert nicht, dass der Verkäufer in jedem Fall seinen Namen oder seine Adresse auf dem Behälter anbringt. Mangels einer regionalen oder lokalen Bezeichnung ist er verpflichtet, seine Adresse jedesmal in deutlich sichtbaren Buchstaben durch Angabe des Ursprungslandes zu ergänzen, wenn durch einen Ortsnamen oder durch eine andere Angabe der Adresse eine Verwechslung mit einer in einem andern Land gelegenen Gegend oder Ortschaft stattfinden könnte. | |
Keine Ursprungsbezeichnung für Erzeugnisse des Weinbaus und der Milchwirtschaft eines der hohen vertragschliessenden Teile, wenn sie im Erzeugungslande gehörig geschützt ist und dem andern Teil ordnungsgemäss bekanntgegeben wurde, soll als Gattungsbezeichnung angesehen oder als Gemeingut erklärt werden können. In gleicher Weise werden die Abgrenzungen und die besondern Benennungen, die sich auf diese Bezeichnungen beziehen, anerkannt werden. | |
Die geographischen Benennungen der Erzeugnisse der Milchwirtschaft, die nicht gemäss den oben angegebenen Bedingungen bekanntgegeben worden sind, sollen gleichwohl nur dann verwendet werden können, um die Erzeugnisse eines andern Ursprunges zu bezeichnen, wenn ihnen unmittelbar und in sehr deutlicher Form die Angabe des Ursprungslandes folgt. |