Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF)
                            (VEKF) vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. September 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 38 Absatz 3 sowie 79 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015¹ (NDG), Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995² (MG) sowie die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997³ (FMG),⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 121 ² SR 510.10 ³ SR 784.10 ⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Funkaufklärung
Art. 1 ⁵ Zuständige Stelle
                            Für die Funkaufklärung ist das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben des Zentrums für elektronische Operationen
                            ¹ Das ZEO nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Funkaufklärungsaufträge
                            ¹ Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. der Nachrichtendienst der Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Informationen nach Absatz 2 dienen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. im Bereich Terrorismus: der Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie der Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltätern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. im Bereich Spionageabwehr: der Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. im Bereich ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: der Beurteilung der Sicherheitslagen, Regimestabilitäten und strategischen Einflussfaktoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. im Bereich Militär und Rüstung: der Aufklärung von aktuellen und potenziellen militärischen Konflikten sowie von militärischen Potenzialen und Rüstungsentwicklungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. im Bereich Einsatzgebiete der Schweizer Armee: der Aufklärung der aktuellen Sicherheitslage und der Beurteilung von möglichen Entwicklungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fbis.⁷
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Beschaffungstätigkeiten der berechtigten Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Datenbearbeitung
                            ¹ Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftraggebers verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Die Anmeldung von Datensammlungen, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland
                            ¹ Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom ZEO umgehend vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.⁸
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontakte zu ausländischen Fachstellen
                            Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sicherheit
                            ¹ Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007⁹ klassifiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁹ SR 510.411
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: …
Art. 8 - 11 ¹⁰
                            ¹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, mit Wirkung seit. 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4231 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee
Art. 12
                            ¹ Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1bis und 1ter MG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher des VBS genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Das ZEO unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden
Art. 13
                            ¹ Das ZEO kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Das ZEO kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die Leistungen des ZEO werden nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006¹¹ vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹¹ SR 172.045.103
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 15. Oktober 2003¹² über die elektronische Kriegführung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹² [ AS 2003 3971 , 2006 3719 , 2007 4309 , 2008 3217 , 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 19]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            …¹³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹³ Die Änderungen können unter AS 2012 5527 konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.