Vollzugsverordnung zum Bundesratsbeschluss über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA
Vollzugsverordnung zum Bundesratsbeschluss über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA Vom 25. Juli 1952 (Stand 1. August 1952) Der Regierungrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Bundesratsbeschluss über die Ausführung des Abkom - mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig - ten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. November 1951 beschliesst:
§ 1
1 Der zusätzliche Steuerrückbehalt USA wird mit der direkten Staatssteuer verrechnet.
§ 2
1 Für die Organisation und das Verfahren werden die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung vom 9. Mai 1944 zum Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer entsprechend anwendbar erklärt.
§ 3
1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1952, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 1. August 1952 ge - nehmigt. Inkrafttreten am 1. August 1952. GS 79, 40
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