Verordnung über die Begnadigung (328.13)
CH - SO

Verordnung über die Begnadigung

Verordnung über die Begnadigung Vom 22. Dezember 1972 (Stand 1. Februar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 381 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 und § 41 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugend - strafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010
1 ) * beschliesst:

1. Begnadigungsgesuch und Zuständigkeit

§ 1 Legitimation

1 Das Begnadigungsgesuch kann nach Artikel 382 Absatz 1 StGB und § 39 Absatz 1 EG StPO gestellt werden: * a) vom Verurteilten; b) von seinem gesetzlichen Vertreter; c) * mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner.

§ 2 * Zuständigkeit

1 Zuständig zur Begnadigung sind nach § 38 Absatz 2 EG StPO: a) der Kantonsrat in Bezug auf Urteile, durch die eine zwei Jahre über - steigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; b) der Regierungsrat in allen übrigen Fällen.

2. Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Gesuchseinreichung

1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und mit Begründung einzureichen.
2 Ein Verurteilter, der sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch münd - lich an den Anstaltsleiter richten, der es schriftlich abfasst und durch den Verurteilten unterzeichnen lässt (§ 40 Abs. 1 EG StPO). *

§ 4 Bearbeitung

1 Die Staatskanzlei
2 ) bearbeitet die Begnadigungsgesuche. Sie erhebt die Akten und Informationen und stellt dem Regierungsrat Antrag.
1) BGS 321.3 .
2) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010. GS 85, 1141
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§ 5 * Aufschiebende Wirkung

1 Die Staatskanzlei kann dem Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen.

§ 6 Verweigerung der aufschiebenden Wirkung

1 Einem Begnadigungsgesuch wird in der Regel keine aufschiebende Wir - kung zuerkannt, wenn es bei vorläufiger Prüfung als aussichtslos erscheint oder wenn der Verurteilte, für den es gestellt wird, eine Freiheitsstrafe ver - büsst.
2 Dem Gesuch eines Verurteilten, der eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zu verbüssen und die Strafe noch nicht angetreten hat, wird in der Regel keine aufschiebend e Wirkung zuerkannt, wenn es nicht innert
30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils gestellt wird.

§ 7 Rekursrecht

1 Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Ta - gen an das Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht werden.

§ 8 Bedingungen

1 Die Begnadigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Für diese Be - dingungen und den Widerruf der bedingten Begnadigung gelten sinnge - mäss die Regeln des StGB über den bedingten Strafvollzug; die Bewäh - rungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr.
2 Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet der Regierungs - rat.

§ 9 * Anordnung des Strafvollzuges

1 Bei Ablehnung des Begnadigungsgesuches oder bei Widerruf einer be - dingt ausgesprochenen Begnadigung hat das Departement des Innern un - ter Vorbehalt von § 27 EG StPO den Strafvollzug ungesäumt anzuordnen.

§ 10 Neues Gesuch

1 Ist die Begnadigungsbehörde auf ein Gesuch nicht eingetreten oder hat sie es abgewiesen, so kann sie, wenn innert Jahresfrist ein Wiedererwä - gungsgesuch oder ein neues Begnadigungsgesuch gestellt wird, Nichtein - treten beschliessen.

3. Besondere Verfahrensvorschriften

3.1. Verfahren vor dem Kantonsrat

§ 11 Grundlagen des Verfahrens

1 Das Verfahren vor der Begnadigungskommission und vor dem Kantonsrat richtet sich nach den Vorschriften des Geschäftsreglementes des Kantons - rates.
2

§ 12 Begnadigungskommission

1 Der Antrag des Regierungsrates wird vorerst von der Begnadigungskom - mission behandelt. Sie stellt ihrerseits dem Kantonsrat Antrag.

3.2. Verfahren vor dem Regierungsrat

§ 13 Grundlagen des Verfahrens

1 Der Regierungsrat entscheidet über die in seine Kompetenz fallenden Be - gnadigungen (§ 2 lit. b) nach seinem Geschäftsreglement.

4. Schlussbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.10.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1, c) geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 5 totalrevidiert -

09.11.2010 01.02.2011 Ingress geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 1 Abs. 1 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 2 totalrevidiert -

09.11.2010 01.02.2011 § 3 Abs. 2 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 9 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 1 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 1 Abs. 1, c) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 2 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -

§ 3 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 5 28.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 9 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -

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