Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            VII D/4/1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Binnenschifffahrt  (Kantonales Schifffahrtsgesetz)  Vom 4. Mai 1980 (Stand 1. September 2014)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.  Mai 1980)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Schifffahrt auf den Gewässern des Kantons Glarus gelten nament  -  lich folgende Erlasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Bundesgesetz) und  die zugehörigen eidgenössischen Verordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zü  -  richsee und dem Walensee  1  )    und die gestützt darauf erlassenen  Vorschriften der Interkantonalen Schifffahrtskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und die zuge  -  hörigen Vorschriften der Linthkommission betreffend die Schiff  -  fahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erlasse und Beschlüsse des Regierungsrates über die Schifffahrt  auf glarnerischen Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Interkantonale Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig zum Abschluss von Vereinbarungen mit  anderen Kantonen über die Regelung der Schifffahrt auf interkantonalen  Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern bleibt die  Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Klöntalersee
                            1  Die Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf  dem Zürichsee und dem Walensee sind sinngemäss für die Schifffahrt auf  dem Klöntalersee anwendbar, soweit vom Regierungsrat keine anderweiti  -  gen Regelungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stationieren von Wasserfahrzeugen aller Art ist nur an den durch die  Aufsichtsorgane der NOK hierfür bewilligten Liegeplätzen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            Beschränkungen der Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die motorisierte Schifffahrt ist auf dem Walensee und dem Klöntalersee  gestattet; im Übrigen ist sie unter Vorbehalt von Absatz  2 untersagt.  1)  GS  VII  D/41/1  2)  GS  VII  B/55  , GS  VII  D/41/4  SBE I/11 365  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern sind die  Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und die zugehörigen Vor  -  schriften der Linthkommission massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechtes und der interkan  -  tonalen Vereinbarungen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz  wichtiger Rechtsgüter, insbesondere der Umweltschutz, es erfordern, die  Schifffahrt auf den glarnerischen Gewässern verbieten, einschränken oder  die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *   Erlass weiterer Vorschriften; Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt alle für den Vollzug des eidgenössischen, inter  -  kantonalen und kantonalen Schifffahrtsrechts erforderlichen oder ergänzen  -  den Vorschriften. Er bestimmt die zuständigen Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a–6
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sturmwarn- und Seerettungsdienst
                            1  Der Sturmwarndienst am Walensee ist Sache der Uferkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ufergemeinden organisieren den Seerettungsdienst. Sie können diese  Aufgabe auch gemeinsam lösen oder Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Beiträge fest, welche aus den Erträgnissen der  Wasserfahrzeugsteuer an den Seerettungsdienst geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren
                            1  Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach einem vom Regierungsrat zu  erlassenden Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmung
                            1  Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt darauf erlasse  -  nen Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen werden mit Busse bestraft,  soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes oder interkantonales Recht  zur Anwendung gelangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz gegen Verfügungen im Anwendungsbereich dieses Ge  -  setzes richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen nach  dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .  *  1a  Gegen Verfügungen über die Beschränkung oder das Verbot der freien  Schiffbarkeit von Gewässern kann innert 30 Tagen Einsprache bei der verfü  -  genden Behörde erhoben werden.  *  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen betreffend des Entzugs und der Wiedererteilung von Auswei  -  sen sowie Verwarnungen unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das  Verwaltungsgericht; es kann auch die Angemessenheit dieser Verfügungen  überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Juli 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle ihm widersprechenden Vorschriften werden damit aufgehoben.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/4/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.1987  01.10.1987  Art. 10  totalrevidiert  SBE III/3 220  01.05.2005  01.05.2005  Art. 1  totalrevidiert  SBE IX/4 217  01.05.2005  01.05.2005  Art. 2  totalrevidiert  SBE IX/4 217  01.05.2005  01.05.2005  Art. 4  totalrevidiert  SBE IX/4 217  01.05.2005  01.05.2005  Art. 5a  eingefügt  SBE IX/4 217  01.05.2005  01.05.2005  Art. 6  totalrevidiert  SBE IX/4 217  01.05.2005  01.05.2005  Art. 10  totalrevidiert  SBE IX/4 217  07.05.2006  07.05.2006  Art. 5  totalrevidiert  SBE X/1 61  07.05.2006  07.05.2006  Art. 5a  aufgehoben  SBE X/1 61  07.05.2006  07.05.2006  Art. 6  aufgehoben  SBE X/1 61  07.05.2006  07.05.2006  Art. 10  totalrevidiert  SBE X/1 61  04.05.2014  01.09.2014  Art. 9 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 10 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/4/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1  01.05.2005  01.05.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 217  Art. 2  01.05.2005  01.05.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 217  Art. 4  01.05.2005  01.05.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 217  Art. 5  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 61  Art. 5a  01.05.2005  01.05.2005  eingefügt  SBE IX/4 217  Art. 5a  07.05.2006  07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 61  Art. 6  01.05.2005  01.05.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 217  Art. 6  07.05.2006  07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 61  Art. 9 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 41  Art. 10  03.05.1987  01.10.1987  totalrevidiert  SBE III/3 220  Art. 10  01.05.2005  01.05.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 217  Art. 10  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 61  Art. 10 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 41  Art. 10 Abs. 1a  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41  5