Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn (712.921)
CH - SO

Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn

Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn Vom 6. Oktober 1968 (Stand 1. Januar 1969) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

17. Mai 1968

beschliesst:

§ 1 Aufgabe und Organisation

1 Zum Schutze der Gewässer gegen die Verunreinigung durch die Folgen von Unfällen mit Öl und anderen wassergefährdenden Stoffen wird eine Ölwehr geschaffen. Diese besteht aus den regional verteilten Stützpunkten und den örtlichen Hilfsstellen.

§ 2 Materialbeschaffung

1 Der Staat übernimmt die Kosten für die Ausrüstung der regionalen Öl - wehr-Stützpunkte mit Fahrzeugen und dem erforderlichen Material. Die Wartung und Aufbewahrung dieses Materials ist Sache der Stützpunktge - meinden.

§ 3 Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden haben das für die Ausrüstung der örtlichen Hilfsstellen er - forderliche Material auf ihre Kosten anzuschaffen. Sie bestellen und besol - den die für die Ölwehrorganisation notwendigen Mannschaften, die aus der Feuerwehr rekrutiert werden.

§ 4 Kostentragung bei Bekämpfungsaktionen

1 Die Verursacher der Unfälle haben die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen. Der Staat übernimmt die den Gemeinden aus diesen Einsätzen entstehenden Kosten. Der Rückgriff auf die Verursacher bleibt vorbehalten.

§ 5 Kreditbewilligung

1 Der Kantonsrat wird ermächtigt, die für die Schaffung und den Betrieb der Ölwehr erforderlichen Kredite zu beschliessen.

§ 6 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften
1 )
.
1) Vgl. § 29 der SDV, BGS 712.922 . GS 84, 180
1

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regie - rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1969.
2
Markierungen
Leseansicht