Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (902.111)
CH - BE

Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

1 902.111 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) vom 16.04.2008 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4, 8 und 9 des Kantonalen Gesetzes vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Regionalpolitik und des KIHG.

Art. 2

Örtlicher Wirkungsbereich
1 Die Programmvereinbarung mit dem Bund legt den örtlichen Wirkungsbereich gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpo litik (Bundesgesetz) 2 ) fest.
2 Der gleiche örtliche Wirkungsbereich gilt für touristische Infrastrukturbeiträge nach Artikel 4a KIHG 3 ) .
3 ... *

Art. 3

Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbare Kosten nach Artikel 4 KIHG sind die für die Realisierung eines Vorhabens nötigen Ausgaben.
2 Das Amt für Wirtschaft (AWI) legt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall bei der Gesuchsprüfung fest. *

Art. 4

Darlehen an Infrastrukturvorhaben
1 Das AWI legt Umfang und Dauer des Darlehens aufgrund der entwicklungs politischen Bedeutung des Vorhabens und der finanziellen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers fest. *
1) BSG 902.1
2) SR 901.0
3) BSG 902.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-54
902.111 2
2 Der Beginn der Rückzahlung kann höchstens um drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Auszahlung hinausgeschoben werden.
3 Darlehen sind in der Regel zinslos, auf jeden Fall aber tiefer verzinst als marktüblich.
4 Sie werden nur gegen angemessene Sicherheiten wie Grundpfandverschrei bungen oder Bürgschaften gewährt.

Art. 5

Beiträge an Entwicklungsvorhaben
1 Beiträge an Entwicklungsvorhaben werden nur während der Konzeptions-, Aufbau- und Startphase, höchstens jedoch während fünf Jahren ausgerichtet.
2 Mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten müssen durch eigene Bar- und Sachleistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, davon min destens zehn Prozent des zugesicherten Beitrags in der Form von eigenen Barleistungen erbracht werden.

Art. 6

Bedingungen und Auflagen
1 Darlehen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Die Empfängerinnen und Empfänger sind zur regelmässigen Berichterstat tung verpflichtet.

Art. 7

Gewinnausschüttung
1 Während fünf Jahren nach Auszahlung des Beitrags oder während der Lauf zeit des Darlehens dürfen die Empfängerinnen und Empfänger weder Gewinne ausschütten noch die Eigenbezüge erhöhen.
2 Das AWI kann ausnahmsweise der Ausschüttung von Gewinnen bzw. der Er höhung der Eigenbezüge zustimmen. *
3 Bei Darlehen setzt die Zustimmung voraus, dass eine entsprechende zusätzli che Amortisation des Darlehens erfolgt.

Art. 8

Regionalmanagement
1 Das Regionalmanagement umfasst insbesondere die Aufgaben gemäss Arti kel 5 des Bundesgesetzes.
2 Dafür schliesst das AWI Leistungsvereinbarungen mit den Regionalkonferen zen ab. Diese regeln insbesondere * a die Ziele,
3 902.111 b die zu erbringenden Leistungen des Regionalmanagements, c die Beiträge des Kantons und die anrechenbaren Kosten, d das Controlling.

Art. 9

Finanzrechtliche Vorschriften
1 Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach a der Höhe des kantonalen Beitrags, b der Höhe des kantonalen Darlehens und der Eventualverpflichtung, die sich aus der Haftung des Kantons für Verluste aus dem Bundesdarlehen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik 1 ) ergibt.
2 Ist der Bund mit seinen Zahlungen im Verzug, kann das Nettoprinzip gemäss Artikel 45 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 2 ) nur so weit Anwendung finden, als seine Zahlungen fristgerecht gesichert sind.
3 Alle Zahlungen des Kantons und des Bundes werden über den Investitionshil fefonds abgewickelt.

Art. 10

Übergangsbestimmung
1 Bis zur Bildung von Regionalkonferenzen kann das beco Berner Wirtschaft mit einer oder mehreren Planungsregionen gemäss Artikel 97 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) 3 ) eine Leistungsvereinbarung zum Regionalmanage ment abschliessen. *
2 Mehrere Planungsregionen innerhalb des Gebiets einer künftigen Regional konferenz sorgen untereinander für die Koordination.

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 5. November 1997 zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (BSG 901.311) wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
1) SR 901.0
2) BSG 620.0
3) BSG 721.0
902.111 4 Bern, 16. April 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 902.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.04.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung 08-54 09.03.2016 01.05.2016

Art. 2 Abs. 3

aufgehoben 16-024 17.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 7 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-017
902.111 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.04.2008 01.07.2008 Erstfassung 08-54

Art. 2 Abs. 3

09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-024

Art. 3 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 4 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 7 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 8 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 10 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Markierungen
Leseansicht