Vergleichs‑, Schieds‑ und Gerichtsvertrag zwischen der Schweiz und Madagaskar (0.193.415.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vergleichs‑, Schieds‑ und Gerichtsvertrag zwischen der Schweiz und Madagaskar

Abgeschlossen am 11. Mai 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1966³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. Februar 1967 In Kraft getreten am 4. Februar 1967 ¹ AS 1967 227 ; BBl 1965 III 125 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1966 1537
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Madagassischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Madagaskar bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen und im Dienste des Friedensgedankens die Verfahren zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zu fördern,
haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und in gehöriger Form befunden haben, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Kapitel I Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Art. 1
1.  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten irgendwelcher Art, die nicht binnen angemessener Frist auf diplomatischem Wege beigelegt werden können, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.
2.  Kommt ein Vergleich nicht zustande, so werden die Streitigkeiten gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einem Schieds‑ oder einem Gerichtsverfahren unterworfen.
3.  Es steht jedoch den Hohen Vertragsparteien jederzeit frei zu vereinbaren, dass eine bestimmte Streitigkeit unmittelbar durch ein Schiedsgericht oder durch den Internationalen Gerichtshof beizulegen ist, ohne dass zuvor das oben vorgesehene Vergleichsverfahren durchgeführt wird.

Kapitel II Vergleichsverfahren

Art. 2
1.  Die Hohen Vertragsparteien setzen eine aus fünf Mitgliedern bestehende Ständige Vergleichskommission (nachstehend Kommission genannt) ein.
2.  Jede von ihnen ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei andern Mitglieder werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unter den Angehörigen von Drittstaaten bezeichnet; sie müssen Angehörige verschiedener Staaten sein und dürfen weder ihren gewöhn­lichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben noch in deren Dienst stehen.
3.  Der Vorsitzende der Kommission wird von den Vertragsparteien aus der Mitte der gemeinsam bezeichneten Mitglieder ernannt.
Art. 3
1.  Die Mitglieder der Kommission werden für drei Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden und in jedem Fall, bis sie die im Zeitpunkt des Erlöschens ihres Mandates noch hängigen Arbeiten abgeschlossen haben. Sind sie bei Ablauf der Frist von drei Jahren nicht ersetzt worden, so gelten sie als für eine weitere Periode von drei Jahren ernannt und so fort.
2.  Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind innert kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.
3.  Falls eines der Mitglieder der Vergleichskommission infolge Krankheit oder aus irgendeinem andern Grund verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, bezeichnen die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die das betreffende Mitglied ernannt haben, einen Stellvertreter, der vorübergehend seinen Platz einnimmt.
Art. 4
1.  Die Kommission ist innert sechs Monaten nach Austausch der Ratifikations­urkunden zum vorliegenden Vertrag zu bestellen.
2.  Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert dieser Frist, oder im Falle einer Ersetzung innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so wird auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofes mit der Vornahme der notwendigen Ernennungen betraut. Ist der Präsident des Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird der Vizepräsident des Gerichtshofes mit dieser Aufgabe betraut; ist dieser letztere verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, diese Ernennungen vornehmen.
3.  Erfolgt die Ernennung der von jeder Vertragspartei zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert der in Absatz 1 vorgesehenen Frist oder, im Falle der Ersetzung, innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so werden die Kommissionsmitglieder gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.
4.  Wird der Vorsitzende der Kommission von den Vertragsparteien nicht innert zwei Monaten nach Bestellung der Kommission bezeichnet, so wird er gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.
Art. 5
1.  Streitigkeiten werden der Kommission durch ein an den Vorsitzenden gerichtetes Begehren der einen Vertragspartei unterbreitet. Das Begehren wird von dieser Partei unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert.
2.  Das Begehren enthält nach einer summarischen Darlegung des Streitgegenstandes das Ersuchen an die Kommission, alle Massnahmen zu treffen, die zu einem Vergleich führen können.
Art. 6
Sofern die Hohen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Ort zusammen.
Art. 7
Die Kommission hat zur Aufgabe, nach allen Mitteln zu forschen, welche zu einem Vergleich zwischen den Parteien führen können. Zu diesem Zwecke kann sie jede beliebige Untersuchung oder Einvernahme von Personen vornehmen, die ihr zweck­mässig erscheint, sowie alle Auskünfte einziehen. Sie regelt ihr Verfahren, das auf jeden Fall kontradiktorisch sein muss, selbst.
Art. 8
Die Hohen Vertragsparteien können sich bei der Kommission durch Agenten vertreten lassen, denen es obliegt, als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu wirken; die Vertragsparteien können ausserdem Rechtsbeistände und Sachverständige beiziehen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und sie können die Anhörung aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.
Art. 9
Sofern die Hohen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, werden die Entscheide der Kommission mit Stimmenmehrheit getroffen.
Art. 10
Innert sechs Monaten nach ihrer Befassung mit der Streitigkeit unterbreitet die Kommission den Parteien ihre Empfehlungen. Sie bestimmt eine Frist, innerhalb welcher die Parteien zu diesen Empfehlungen Stellung nehmen müssen. Diese Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

Kapitel III Schieds‑ und Gerichtsverfahren

Art. 11
1.  Alle Streitigkeiten, bezüglich welchen die Parteien sich innert drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten der in Kapitel II vorgesehenen Vergleichskommission nicht verständigt haben oder hinsichtlich welcher die Parteien vereinbart haben, kein vorgängiges Vergleichsverfahren durchzuführen, können einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
2.  Das Schiedsgericht wird in jedem Fall und vorausgesetzt, dass die Parteien nichts anderes vereinbaren, in nachstehender Weise bestellt.
3.  Das Schiedsgericht wird auf dem Wege eines Schiedsvertrages angerufen oder, falls ein solcher nicht zustande kommt, durch einseitiges Begehren.
4.  Die Hohen Vertragsparteien können jedoch im gemeinsamen Einvernehmen die Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, insbesondere wenn dieselbe rechtlicher Natur ist und zum Gegenstand hat:
a. die Auslegung eines Vertrages;
b. irgendwelche Fragen des Völkerrechts;
c. das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
d. die Art oder den Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Art. 12
1.  Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Vertragspartei ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei anderen Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen unter den Angehörigen von Drittstaaten bezeichnet; sie müssen Angehörige verschiedener Staaten sein und dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben noch in deren Diensten stehen.
2.  Der Präsident des Schiedsgerichts wird von den Vertragsparteien aus der Mitte der gemeinsam bezeichneten Schiedsrichter ernannt.
Art. 13
1.  Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innert drei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei die andere um Bestellung eines Schiedsgerichts ersucht hat, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei mit der Vornahme der notwendigen Ernennungen betraut. Ist der Präsident des Gerichtshofes verhindert oder besitzt er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes übertragen; ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, diese Ernennungen vor.
2.  Erfolgt die Ernennung der von jeder Vertragspartei zu bezeichnenden Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innert drei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei die andere um Bestellung eines Schiedsgerichts ersucht hat, so werden sie nach dem im vorangehenden Absatz vorgesehenen Verfahren bezeichnet.
Art. 14
1.  Ist das Schiedsgericht einmal bestellt, so bleibt seine Zusammensetzung bis und mit der Urteilseröffnung die gleiche.
2.  Jede Vertragspartei hat jedoch die Möglichkeit, den von ihr ernannten Schiedsrichter zu ersetzen, solange das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht eröffnet ist. Ist das Verfahren einmal eröffnet, so kann ein Schiedsrichter nur im gemeinsamen Einvernehmen der Vertragsparteien ersetzt werden.
3.  Im Sinne dieses Vertrages gilt das Verfahren als eröffnet, wenn der Präsident des Schiedsgerichts seine erste Verfügung erlassen hat.
Art. 15
1.  Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind innert kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.
2.  Jede Vertragspartei behält sich vor, sofort einen Stellvertreter zu ernennen, um den von ihr bezeichneten Schiedsrichter vorübergehend zu ersetzen, der infolge Krankheit oder aus irgendeinem anderen Grunde vorübergehend verhindert ist, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch zu machen wünscht, setzt unverzüglich die andere Partei in Kenntnis.
Art. 16
1.  Die Hohen Vertragsparteien schliessen in jedem einzelnen Fall einen Schiedsvertrag ab. Dieser umschreibt den Gegenstand der Streitigkeit, die Zuständigkeit des Gerichts und das zu befolgende Verfahren.
Das Schiedsgericht ist für die Auslegung des Schiedsvertrages zuständig.
2.  Kommt innert zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsgerichts kein Schiedsvertrag zustande, so kann das Schiedsgericht durch Begehren der einen oder anderen Vertragspartei angerufen werden. Es bestimmt selbst seine Zuständigkeit und das zu befolgende Verfahren.
Art. 17
1.  Ist die ihm unterbreitete Streitigkeit nicht rechtlicher Natur, so entscheidet das Schiedsgericht ex aequo et bono, wobei es sich von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen leiten lässt und die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien in angemessener Weise berücksichtigt.
2.  Ist die Streitigkeit rechtlicher Natur, so wendet das Schiedsgericht an:
a. die internationalen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen die von den Streitparteien ausdrücklich anerkannten Normen auf­gestellt worden sind;
b. das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemein als Recht anerkannten Übung;
c. die allgemeinen Rechtsgrundsätze;
d. die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.

Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen

Art. 18
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine Anwendung:
a. auf Streitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen den Parteien entstanden sind;
b. auf Streitigkeiten über Fragen, die das Völkerrecht der ausschliesslichen Zuständigkeit der Staaten überlässt. Falls Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob eine Streitigkeit sich auf eine dieser Fragen bezieht, entscheidet die Ständige Vergleichskommission, das Schiedsgericht oder der Internationale Gerichtshof.
Art. 19
1.  Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach dem innerstaatlichen Recht einer Hohen Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörden dieser Vertragspartei fällt, so wird die Streitigkeit dem Vergleichs‑, Schieds‑ oder Gerichtsverfahren gemäss dem vorliegenden Vertrage erst unterbreitet, nachdem innert angemessener Frist von der zuständigen staatlichen Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörde ein endgültiger Entscheid gefällt worden ist.
2.  Ist ein Entscheid im innerstaatlichen Rechtsbereich erfolgt, so kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach diesem Entscheid nicht mehr eines der in diesem Vertrage vorgesehenen Verfahren angerufen werden.
Art. 20
1.  In allen Fällen, in denen die Streitigkeit Gegenstand eines Gerichts‑ oder Schiedsverfahrens ist, namentlich wenn die zwischen den Hohen Vertragsparteien streitige Frage aus bereits erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen herrührt, ordnet das Schiedsgericht oder der Internationale Gerichtshof gemäss Artikel 41 seines Statuts⁴ möglichst bald an, welche vorläufigen Massnahmen zu treffen sind. Die Streitparteien sind verpflichtet, sich daran zu halten.
2.  Ist die Vergleichskommission mit der Streitigkeit befasst, so kann sie den Vertragsparteien die ihr zweckdienlich erscheinenden vorläufigen Massnahmen empfehlen.
⁴ SR 0.193.501
Art. 21
Die Vertragsparteien enthalten sich jeglicher Massnahme, die sich auf die Durchführung des Schiedsspruches oder des Gerichtsentscheides oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung nachteilig auswirken könnte, und unterlassen ganz allgemein jede Handlung, welcher Art sie auch sei, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszuweiten.
Art. 22
Die Hohen Vertragsparteien leisten dem Spruch des Schiedsgerichts oder dem Urteil des Internationalen Gerichtshofes Folge. Der Schiedsspruch oder das Urteil ist sofort nach Treu und Glauben durchzuführen, sofern das Schiedsgericht oder der Gerichtshof nicht für diesen Entscheid oder für einen Teil desselben eine Frist festgesetzt hat.
Art. 23
Steht die Durchführung seines Schiedsspruches oder eines Urteils des Internationalen Gerichtshofes im Widerspruch zu einem Entscheid oder einer Massnahme einer gerichtlichen oder anderen Behörde einer Streitpartei und können nach dem innerstaatlichen Recht dieser Partei die Folgen dieses Entscheides oder dieser Massnahme nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so bestimmt das Schiedsgericht oder der Gerichtshof Art und Umfang des der geschädigten Vertragspartei zu gewährenden Schadenersatzes.
Art. 24
Die Schwierigkeiten, zu denen die Auslegung des Schiedsspruches des Schieds­gerichts oder des Urteils des Internationalen Gerichtshofes Anlass geben könnte, werden auf Begehren einer Vertragspartei innert drei Monaten nach Eröffnung des Schiedsspruches oder des Urteils dem Schiedsgericht unterbreitet, falls es sich um einen Schiedsspruch handelt, und dem Internationalen Gerichtshof, falls es sich um ein Urteil handelt.
Art. 25
1.  Dieser Vertrag bleibt zwischen den Hohen Vertragsparteien auch dann anwendbar, wenn ein dritter Staat an der Streitigkeit ein Interesse hat.
2.  Im Vergleichsverfahren können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Staat zur Teilnahme einladen.
3.  Ist beim Schieds‑ oder Gerichtsverfahren ein dritter Staat der Ansicht, dass in einer Streitigkeit für ihn ein Interesse rechtlicher Natur auf dem Spiele sei, so kann er beim Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof ein Begehren auf Beteiligung am Verfahren einreichen.
4.  Das Schiedsgericht oder der Gerichtshof entscheidet.
Art. 26
1.  Während der tatsächlichen Dauer des Vergleichs‑ oder Schiedsverfahrens erhalten die gemeinsam bezeichneten Mitglieder der Ständigen Vergleichskommission und des Schiedsgerichts eine Vergütung, deren Betrag von den Hohen Vertragsparteien festgesetzt und zu gleichen Teilen übernommen wird.
2.  Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Teil der Kosten der Ständigen Vergleichskommission und des Schiedsgerichts.
3.  Die Ständige Vergleichskommission kann jedoch empfehlen und das Schieds­gericht kann beschliessen, dass die Verfahrenskosten nach Billigkeit aufzuteilen sind.
Art. 27
1.  Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden im gemeinsamen Einvernehmen oder durch einfaches Begehren dem Schiedsgericht oder im gemeinsamen Einvernehmen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
2.  Die vorstehend vorgesehene Anrufung des Schiedsgerichts oder gegebenenfalls des Internationalen Gerichtshofes bewirkt die einstweilige Einstellung des betreffenden Vergleichs‑, Schieds‑ oder Gerichtsverfahrens, bis der verlangte Entscheid vorliegt.
3.  Die Bestimmung des vorstehenden Artikels 22 findet auf den Entscheid des Gerichtshofes Anwendung.
Art. 28
1.  Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Tananarivo ausgetauscht werden.
2.  Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratiflikationsurkunden in Kraft. Er ist auf fünf Jahre, von seinem Inkrafttreten an, abgeschlossen. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als für weitere fünf Jahre erneuert, und so fort.
3.  Ist bei Beendigung dieses Vertrages ein Vergleichs‑, Schieds‑ oder Gerichtsverfahren hängig, so nimmt es seinen Fortgang gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages oder jedes anderen Abkommens, das von den Hohen Vertragsparteien an seiner Stelle vereinbart wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften in Tananarivo am 11. Mai 1965.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Madagaskar:

E. Klöti

Tsiebo

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