Beschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Glarus beim Erwerb der Kraftwer... (VII B/531/3)
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Beschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Glarus beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch

VII B/531/3 Beschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Glarus beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch Vom 2. Mai 1915 (Stand 14. August 1929) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1915) 1. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, Thurgau, Schaffhausen und Zug, im Nachstehenden die «Kantone» genannt, vertreten durch ihre Regierungen, und dem «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität, in Baden (Aargau), im Nachstehenden «Motor» genannt.
Art. 1-1
1 Die Kantone verpflichten sich zu den in diesem Vertrag festgesetzten Be - dingungen bis zu 36'000 Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch im Nominal - wert von 500 Franken pro Aktie von dem «Motor» zu erwerben.
2 Der «Motor» verpflichtet sich, den Kantonen mindestens 33'000 Aktien der genannten Gesellschaft zu liefern. Er wird sich bemühen, die verbleibenden 3000 Aktien ganz oder teilweise zu den Bedingungen dieses Vertrages bei - zubringen und sie den Kantonen gleichfalls zur Verfügung zu stellen.
Art. 1-2
1 Der von den Kantonen für die Aktien zu bezahlende Kaufpreis beträgt
690 Franken pro Aktie von 500 Franken Nominalwert und ist zahlbar am 1. Oktober 1914 in Zürich in bar oder per Scheck auf Zürich an die von dem «Motor» zu bezeichnenden Einzahlungsstellen.
Art. 1-3
1 Der «Motor» verpflichtet sich, bei der Bezahlung des Kaufpreises gemäss

Artikel 2 die verkauften Aktientitel mit Coupons für das Geschäftsjahr 1914/15 u. ff. der von den Kantonen gemäss Artikel 5 zu bezeichnenden

Zentralstelle in seinem Verwaltungsgebäude in Baden zur Verfügung zu stel - len. LB 2 214 1
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Art. 1-4
1 Die Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1913/14 wird gemäss den für die Aufstellung der Bilanzen bisher befolgten Grundsätzen unter Mitwir - kung des «Motor» aufgestellt. Im Besonderen werden unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge der Zinsen auf die derzeitige Obligationenanleihe von 15'000'000 Franken sowie alle sonstigen durch den normalen Geschäftsbetrieb bedingten Zinsen, die für den Unterhalt der Anla - gen aufgewendeten Kosten, die Generalunkosten, die Kosten eines allfälli - gen Dampfbetriebes und das in der Bilanz 1912/13 figurierende Obligatio - nen-Disagio-Konto im Betrag von 44'400 Franken eingestellt. Ausserdem wird für Abschreibungen ein Betrag von 550'000 Franken bestimmt. Unter den Einnahmen der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Betreffnisse der auf das Geschäftsjahr entfallenden Strommiete, der Zählermiete sowie der diversen Einnahmen und Gewinne auf Lieferungen usw., ferner der Sal - dovortrag aus dem Geschäftsjahr 1912/13 im Betrage von 20'719.25 Fran - ken eingestellt. Von dem so ermittelten Reingewinn werden 5 Prozent für die statutarische Einlage in den ordentlichen Reservefonds in Abzug gebracht. Der hiernach verbleibende Betrag ist dem «Motor» sofort nach stattgehabter ordentlicher Generalversammlung, spätestens aber innerhalb des Monats Dezember 1914, per Scheck auf Zürich zu überweisen. Der «Motor» über - nimmt die Einlösung des Dividendencoupons für das Geschäftsjahr 1913/14.
2 Für den Unterhalt der Anlagen kommen die für den regulären Unterhalt er - forderlichen Beträge in Anrechnung. Allfällige Änderungen von bestehenden Verträgen und der Abschluss neuer Verträge dürfen, sofern sie die künftigen Ergebnisse der Unternehmung ungünstig beeinflussen, nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien abgeschlossen werden.
Art. 1-5
1 Die Kantone werden für die Abwicklung des vorliegenden Vertrages eine Zentralstelle bezeichnen, mit der der «Motor» ausschliesslich zu verkehren hat.
2 Die Kantone anerkennen die Verfügungen und Massnahmen dieser von ih - nen bezeichneten Stelle als für sie verbindlich.
Art. 1-6
1 Sobald die Bezahlung des Kaufpreises gemäss Artikel 2 erfolgt und der Ak - tienkauf perfekt ist, sorgt der «Motor» dafür, dass der gegenwärtige Verwal - tungsrat der Kraftwerke unverzüglich seine Demission gibt.
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Art. 1-7
1 Mit diesem Vertrag treten auch die nachstehend verzeichneten und dem - selben beigelegten Verträge, Abkommen und Erklärungen in Kraft: 1. Vertrag I zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Rückkauf der Kraftübertragungsanlagen nach Frankreich; 2. Vertrag II zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der letzteren; 3. Vertrag III zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie für das Verwaltungsgebäude des «Motor»; 4. Abkommen zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betref - fend Ergänzung des Vertrages vom 1. Januar 1908; 5. Erklärung der Kraftwerke zuhanden des «Motor» betreffend interi - mistische Übernahme der Stromlieferung nach Frankreich und dem Elsass; 6. Vertrag zwischen dem Elektrizitätswerk Olten-Aarburg AG und dem «Motor» einerseits und den Kraftwerken andererseits betref - fend Gebietsabgrenzung; 7. Vertrag zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Abgrenzung der Interessengebiete; 8. Erklärung der Kraftwerke zuhanden der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der ersteren; 9. Abkommen zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Stromlieferung zur Speisung der Um - formergruppe der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG; 10. Vertrag zwischen der AG Brown, Boveri & Co. und den Kraftwer - ken betreffend Lieferung elektrischer Energie zu Versuchszwe - cken.
Art. 1-8
1 Der vorstehende Vertrag fällt in allen Teilen dahin, wenn die erforderlichen Genehmigungen desselben durch die Behörden der Kantone nicht spätes - tens bis 15. Juli 1914 erfolgt sind.
2 Für den Fall, dass seitens eines oder mehrerer der eingangs erwähnten Kantone die im Vorstehenden vorgesehene Genehmigung ihrer Behörden für die Beteiligung an dem Aktienkauf nicht oder nicht innerhalb nützlicher Frist beigebracht wird, sind die übrigen Kantone trotzdem berechtigt, die Erfül - lung des vorliegenden Vertrages von dem «Motor» zu verlangen. Der «Motor» ist jedoch nur dann an diese Erfüllung gebunden, wenn damit sämt - liche von den Kantonen gemäss Artikel 1 zu erwerbenden Aktien übernom - men werden. 3
VII B/531/3 2. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, Thurgau, Schaffhausen und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.
Art. 2-1
1 Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, Thurgau, Schaffhausen und Zug er - werben von der Aktiengesellschaft «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben diese Unternehmung auf Grund der bestehenden Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft unter der Firma «Nordostschweizerische Kraftwerke AG» nach kaufmänni - schen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und Abschreibung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus und Zürich weiter.
Art. 2-2
1 Von dem von der AG Motor übernommenen und seither auf 80'000'000 Franken erhöhten Aktienkapital besitzen: *
a. Aargau 22'400'000 Franken
b. Glarus 1'400'000 Franken
c. Zürich 29'400'000 Franken
d. Thurgau 9'800'000 Franken
e. Schaffhausen 6'300'000 Franken
f. Zug 700'000 Franken
h. St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, evtl. die Kantone St. Gallen und Appenzell AR 10'000'000 Franken
2 Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
3 Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.
4 Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mit - glied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.
5 Im Übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratmitglieder auf die Kantone nach Massgabe des Aktienbesitzes.
Art. 2-3
1 Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern, aus - genommen: 1. Die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesit - zes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk; 2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.
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Art. 2-4
1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den glei - chen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und Konzessionen.
2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu annehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingun - gen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen als diejenigen, zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Energiebedarf decken.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Bezüge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen reser - vierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.
Art. 2-5
1 Die Kantone sind im Übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10'000 Pferdekräften und mehr haben sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung den Nord - ostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugs - recht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen.
2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
3 Mit der Geltendmachung des Vorzugrechtes haben die Nordostschweizeri - schen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewer - ber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu halten.
Art. 2-6
1 Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesellschaft der Nord - ostschweizerischen Kraftwerke AG die Konzession des Wasserwerkes Eglis - au bei Rheinfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund und der Grossherzoglichen Regierung erteilten Konzessionen gegen Vergü - tung der gehabten Auslagen ein, und es werden die «Nordostschweizeri - schen Kraftwerke» die Rechtsnachfolger aller von den Kantonen Zürich und Schaffhausen mit Bezug auf das Kraftwerk Eglisau erworbenen Rechte und übernommenen Pflichten.
2 Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Gründung der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» zu beginnen.
3 Soweit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Ausgabe von Obligationen seitens der «Nordostschweizerischen Kraftwerke» beschafft werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhöhung im Sinne des

Artikels 2

Absatz 2 eintreten. 5
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Art. 2-7
1 Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der «Nordostschweizerischen Kraftwerke» die Errichtung eines dritten Niederdruckwerkes erforderlich ma - chen, so ist unter mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojekten dasjenige auszuführen, welches im Gebiete des Kantons Aargau liegt.
Art. 2-8
1 Die Kantone verpflichten sich für die «Nordostschweizerischen Kraftwer - ke», dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiete befindlichen Verteilungsan - lagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwert abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Betrag der Herstellungs - kosten abzüglich einer geschäftsmässig begründeten Abschreibung, so ist der letztere Betrag zu bezahlen.
Art. 2-9
1 Die Bestimmungen dieses Vertrages sind für die Gesellschaftsstatuten rechtsverbindlich.
Art. 2-10
1 Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder einzelnen Aktionären andererseits oder zwischen Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind durch das schweizerische Bundesgericht im Sinne des Artikels 52 Ziffer 1 des Organi - sationsgesetzes vom 6. Oktober 1911 betreffend die Bundesrechtspflege zu entscheiden.
Art. 2-11
1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kantone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen unterzeich - net, welche bis spätestens am 15. Juli 1914 erfolgen muss.
2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kantonen nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ab - lehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Massgabe des Artikels 2 zu übernehmen; dies aber nur, bis und so lange als es sich um weniger als die Übernahme von 30 Prozent der sämtlichen Aktien handelt. Im anderen Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
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VII B/531/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 14.08.1929 14.08.1929 Art. 2-2 Abs. 1 geändert LB 5 273 7
VII B/531/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 2-2 Abs. 1 14.08.1929

14.08.1929 geändert LB 5 273
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