Verordnung über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn (415.231)
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Verordnung über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn

1 Verordnung über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn (Fachhochschulverordnung PFH) RRB vom 17. Juni 2002 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 4, 5, 6, 9, 14, 18 des Gesetzes über die Pädagogische Fach- hochschule des Kantons Solothurn
1 ) beschliesst: I. Sitz, Standort

§ 1. Sitz

Sitz der Pädagogischen Fachhochschule ist Solothurn.

§ 2. Standort

1 Schulstandort ist Solothurn.
2 Der Schulrat kann, insbesondere zur Ausnutzung der Kapazitäten und zur Optimierung des Angebotes der Fachhochschulen in der Region, einzelne Aktivitäten an andere Standorte verlegen. II. Studiengänge

§ 3. Studiengänge der Grundausbildung

Die Pädagogische Fachhochschule bietet folgende Studiengänge der Grundausbildung an: a) Studiengang für Lehrkräfte des Kindergartens und der Unterstufe der Primarschule (1. und 2. Schuljahr); b) Studiengang für Lehrkräfte der Mittelstufe der Primarschule (3. bis 6. Schuljahr).

§ 4. Weiterbildung

1 Die Pädagogische Fachhochschule kann nachfolgende Leistungen zur Weiterbildung insbesondere der Volksschullehrkräfte anbieten: a) Zusatzausbildungen und Nachdiplomstudiengänge, mit welchen insbe- sondere die erworbene Lehrberechtigung ausgeweitet werden kann; b) Weiterbildungsveranstaltungen für die Berufseinführung; ________________
1 ) BGS 415.230.
2 c) Veranstaltungen im Sinne der individuellen und der schulinternen Weiterbildung gemäss §§ 66 und 67 des Volksschulgesetzes
1 ).
2 Der Leistungsauftrag b ezeichnet das Weiterbildungsangebot näher.

§ 5. Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung

1 Die Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung erfordert eine gymnasiale Maturität.
2 Berufsleute, die über eine Berufsmaturität verfügen sowie Inhaber ode- rInhaberinnen eines Diploms einer von der Konferenz der schweizerischen Erziehungsdirektoren anerkannten Diplommittelschule oder einer aner- kannten Handelsmittelschule können zur Ausbildung zugelassen werden. Allfällige Mängel an Allgemeinbildung müssen behoben werden.
3 Nach Bestehen des Aufnahmeverfahrens können Berufsleute, die über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbil- dung und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen, zur Ausbildung zugelassen werden.
4 Absolventen oder Absolventinnen anderer Ausbildungsgänge können aufgenommen werden, wenn sie sich über gleichwertige schulische und berufliche Kenntnisse ausweisen können.
5 Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird vereinbart, wie allfällige Män- gel an Allgemeinbildung oder im musisch-gestalterischen Gebiet zu behe- ben sind.
6 Der Schulrat regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens und der Aufnahmeprüfung.
7 Die Pädagogische Fachhochschule kann Vorkurse zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung führen. III. Organisation

§ 6. Anstellung und Anstellungsbedingungen

1 Die Besoldung des Personals der Fachhochschule richtet sich nach der Besoldungsordnung des Kantons.
2 Der Schulrat ist als Anstellungsbehörde für den Vollzug der Staatsperso- nalgesetzgebung zuständig.

§ 7. Aufträge

Für zeitlich befristete Aufgaben, insbesondere in Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Verwaltung können Aufträge an Dritte vergeben werden. Der Schulrat regelt die Zuständigkeit. Die Bestimmun- gen der Finanzhaushalt- und Submissionsgesetzgebung werden vorbehal- ten.

§ 8. Zuständiges Departement

Für die Pädagogische Fachhochschule ist das Departement für Bildung und Kultur zuständig. ________________
1 ) BGS 413.111.
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§ 9. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

1 Die Pädagogische Fachhochschule wird nach den Grundsätzen der wir- kungsorientierten Verwaltung mit einem Leistungsauftrag und einem Globalbudget geführt.
2 Das Departement für Bildung und Kultur schliesst mit der Pädagogischen Fachhochschule für die Dauer des Leistungsauftrages einen Rahmenkon- trakt sowie einen Jahreskontrakt ab, mit welchem die Leis-tungen und die Höhe des Kredites festgelegt werden.
3 Das Departement bereitet die Kontrakte vor und überprüft deren Einhal- tung.

§ 10. Rechnungswesen und Revision

Für das Rechnungswesen der Pädagogischen Fachhochschule und dessen Revision sind die kantonalen Bestimmungen zum Finanzhaushalt und die Weisungen des Regierungsrates massgebend.

§ 11. Qualitätssicherung

Die Pädagogische Fachhochschule überprüft und fördert systematisch die Qualität ihrer Leistungen in der Aus- und Weiterbildung, der Forschung und Entwicklung, der Dienstleistungen sowie des Schulmanagements.

§ 12. Verantwortlichkeit

1 Die Haftung aus der Tätigkeit der Fachhochschule richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
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.
2 Die Fachhochschule schliesst eine Versicherung für die Haftungsfolgen ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung kann Bestandteil einer Gesamtversi- cherung des Kantons sein. IV. Schulgelder und Gebühren

§ 13. Persönliches Schulgeld

1 Von den Studierenden der Diplomstudien werden persönliche Schulgel- der und Gebühren erhoben. Der Regierungsrat legt sie durch besondere Verordnung fest.
2 Studierende, die im Rahmen von Austauschprogrammen aufgenommen werden, sind von Schulgeldern und Gebühren befreit, sofern die interna- tionalen Vereinbarungen dies vorsehen.

§ 14. Kursgeld bei Weiterbildungsveranstaltungen

Das Kursgeld für Nachdiplomstudien, Nachdiplomkurse und andere Wei- terbildungsveranstaltungen wird von der Direktion festgelegt. Mit dem Leistungsauftrag und den Kontrakten können allfällige Vorgaben zur Festlegung der Kursgelder gemacht werden. ________________
1 ) BGS 124.21.
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§ 15. Härtefälle

In Härtefällen kann die Direktion das Schulgeld und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

§ 16. Abgeltung von Dienstleistungen

1 Dienstleistungen, die Dritten erbracht werden, sind von diesen abzugel- ten.
2 Bei Dienstleistungen, die gleichwertig auch von der Privatwirtschaft er- bracht werden, darf der Wettbewerb nicht ver fälscht werden. V. Schlussbestimmungen

§ 17. Aenderung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden geändert: Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule und den Höheren Fachschulen vom 17. Juli 1998
1 ): Der Titel lautet neu: Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen.

§ 1 lautet neu:

1 Diese Verordnung bestimmt die Höhe der persönlichen Schulgelder und Studiengebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhoch- schule und den Höheren Fachschulen. Sie gilt für die Diplomstudien der Fachhochschule, der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik und der Technikerschule des Kantons Solothurn sowie für die Studiengänge der Grundausbildung an der Pädagogischen Fachhochschule.

§ 18. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002. ________________
1 ) GS 94, 520 (BGS 415.215).
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