Organisationsreglement zum Linthkonkordat
                            VII B/55/3  Organisationsreglement zum Linthkonkordat  Vom 20. November 2003 (Stand 27. Mai 2016)  Die Linthkommission,  gestützt auf Artikel 10 Buchstabe  b der Interkantonalen Vereinbarung vom  23. Oktober 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat),  1  )  *  verordnet:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Organisationsreglement legt die Aufgaben und Kompeten  -  zen der geschäftsführenden Organe fest und regelt deren Arbeitsweise und  Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geschäftsführende Organe
                            1  Die Geschäftsführung obliegt den folgenden Organen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Linthkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  dem Linthingenieur als operativer Leiter der Linthverwaltung.  2. Linthkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitzungen
                            1  Die Linthkommission wird durch den Präsidenten einberufen so oft es die  Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung bezeichnet die wesentlichen Geschäfte, die zur Verhandlung  kommen werden. Die Einladung hat in der Regel 20  Tage vor der Sitzung zu  erfolgen. Die Unterlagen sind in der Regel vor der Sitzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über den Verlauf der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches  von der Linthkommission zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beschlüsse und Wahlen
                            1  Die Linthkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglie  -  der gefasst. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den  Stichentscheid.  1)  GS  VII  B/55/2  SBE IX/2 45  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/55/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abwesende Mitglieder können ihre Ansicht zu den einzelnen Geschäften  schriftlich dem Präsidenten mitteilen. Dieser gibt solche Meinungsäusserun  -  gen den Anwesenden bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Fällen, welche der Präsident als dringlich erachtet, kann die Linthkom  -  mission auch auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen, wenn nicht ein  Mitglied die Einberufung verlangt. Für Zirkularbeschlüsse ist die Zustim  -  mung der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind an der  nächsten Sitzung bekannt zu geben und zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht ein Mitglied geheime  Stimmabgabe verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Linthkommission übt die Aufsicht  über  die Geschäftsführung des  Linthwerks aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat die folgenden Pflichten und Befugnisse:  1.  Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie eines Proto  -  kollführers;  2.  Bezeichnung der Linthverwaltung und Wahl des Linthingenieurs;  3.  *  Genehmigung des Voranschlags, des Investitionsplans und der Fi  -  nanzplanung;  4.  *  Verabschiedung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanz und  Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Ge  -  nehmigung durch die Vereinbarungskantone;  4a.  *  Verabschiedung des Jahressicherheitsberichts;  5.  Erlass von Vorschriften über die Entnahme von Wasser, Kies und  Sand sowie von Regeln über die Schifffahrt und die Stationierung  von Booten;  6.  Erlass einer Gebührenordnung;  7.  *  Entscheid über die Beteiligung des Linthwerks an öffentlich-recht  -  lichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Vereine;  8.  *  Beschlussfassung   über   einmalige   Ausgaben   von   mehr   als  100  000  Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als  10  000  Franken;  9.  Abschluss von Verträgen, soweit diese von den Richtlinien abwei  -  chen, welche die Linthkommission erlassen hat;  10.  Erlass eines Organisationsreglementes;  11.  Erlass von Richtlinien im Finanz- und Rechnungswesen sowie im  Controlling;  12.  Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Bewilligungen und Kon  -  zessionen (Art.  24 und 25 des Konkordats);  13.  Erlass einer Unterschriftenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat im Folgenden weitere Aufgaben:  *  1.  Einbringung in die Siedlungs- und Landschaftsplanung;  2.  Einsetzen verschiedener Arbeitsgruppen nach Bedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/55/3  3.  Pflege der institutionellen Verbindung zu den Gemeinden;  4.  Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium
                            1  Der Präsident führt den Vorsitz in der Linthkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann der Präsident zur Abwendung von Gefahren und  Schäden die geeigneten Massnahmen treffen. Er orientiert die Linthkommis  -  sion in geeigneter Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verhinderung des Präsidenten amtet der Vizepräsident.  3. Linthingenieur
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Der Linthingenieur führt die Geschäfte. Er untersteht der Linthkommission  und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er hat das Recht  zur Antragstellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Linthingenieur entscheidet über alle Geschäfte, die nicht durch das  Konkordat oder die von der Linthkommission erlassenen Reglemente ande  -  ren Organen übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Pflichten und  Befugnisse:  1.  Gesamtleitung des Linthwerks;  2.  Führung des Personals im Rahmen der Personalvorschriften;  3.  Vollzug der Beschlüsse der Linthkommission;  4.  *  Ausarbeitung   des   Voranschlags   und   des   Geschäftsberichts  (Jahresbericht, Bilanz und Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht  der Kontrollstelle);  4a.  *  Ausarbeitung des Jahressicherheitsberichts in Zusammenarbeit  mit externen Experten;  5.  Öffentlichkeitsarbeit;  6.  *  Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Richtlinien der Linth  -  kommission;  7.  Orientierung der Linthkommission über den Geschäftsgang;  8.  Antragstellung für Geschäfte der Linthkommission;  9.  *  Beschlussfassung   über   einmalige   budgetierte   Ausgaben   bis  100  000  Franken oder wiederkehrende budgetierte Ausgaben bis  10  000  Franken;  10.  *  Anstellung des Personals im Rahmen der von der Linthkommissi  -  on erteilten Vorgaben;  11.  *  Leitung und Schulung der Linthwerkführer;  12.  *  Leitung der von der Linthkommission eingesetzten Arbeitsgrup  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über ausserordentliche Vorkommnisse hat der Linthingenieur den Präsi  -  denten der Linthkommission unverzüglich zu orientieren.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/55/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Stellvertretung
                            1  Der Linthingenieur regelt seine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regelung der Stellvertretung ist von der Linthkommission zu genehmi  -  gen.  4. Zeichnungsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die rechtsverbindliche Unterschrift für das Linthwerk führt der Linthinge  -  nieur und allenfalls weitere von der Linthkommission bezeichnete Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Zahlungsverkehr gilt die Kollektivunterschrift zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zeichnungsberechtigten Personen sind im Handelsregister eintragen zu  lassen.  5. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Organisationsreglement tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII B/55/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  17.03.2016  27.05.2016  Ingress  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 2 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 5 Abs. 2, 3.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 5 Abs. 2, 4.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 5 Abs. 2, 4a.  eingefügt  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 5 Abs. 2, 7.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 5 Abs. 2, 8.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 5 Abs. 3  eingefügt  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 7 Abs. 2, 4.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 7 Abs. 2, 4a.  eingefügt  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 7 Abs. 2, 6.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 7 Abs. 2, 9.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 7 Abs. 2, 10.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 7 Abs. 2, 11.  eingefügt  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 7 Abs. 2, 12.  eingefügt  SBE 2016 10  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/55/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ingress  17.03.2016  27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, b. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 3. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 4. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 4a. 17.03.2016
                            27.05.2016  eingefügt  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 7. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 8. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 17.03.2016
                            27.05.2016  eingefügt  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2, 4. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2, 4a. 17.03.2016
                            27.05.2016  eingefügt  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2, 6. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2, 9. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2, 10. 17.03.2016
                            27.05.2016  geändert  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2, 11. 17.03.2016
                            27.05.2016  eingefügt  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2, 12. 17.03.2016
                            27.05.2016  eingefügt  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
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