Beitritt der Solothurnischen Gebäudeversicherung zum Schweizerischen Pool für Erdbebenversicherung
Beitritt der Solothurnischen Gebäudeversicherung zum Schweizerischen Pool für Erdbebenversicherung Vom 25. Oktober 1978 (Stand 25. Oktober 1978) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudever - sicherungsgesetz) vom 24. September 1972
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
8. September 1978
beschliesst:
§ 1
1 Die Solothurnische Gebäudeversicherung wird ermächtigt, dem Schweize - rischen Pool für Erdbebenversicherung vom 5. Dezember 1978 beizutreten.
§ 2
1 Die Verwaltung der Solothurnischen Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug beauftragt
2 )
.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1) BGS 618.111 .
2) Solothurn war Gründungsmitglied. GS 87, 633
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