Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 10. November 1983 In Kraft getreten am 1. Dezember 1983 (Stand am 7. November 2000)
In Anwendung von Artikel 30 Buchstabe a des am 5. Januar 1983¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherungen², und
für das Königreich Dänemark das Ministerium für Sozialangelegenheiten,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.314.1 ² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ³
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
³ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 1 a ⁴
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 30 Buchstabe c des Abkommens sind:
in der Schweiz:
a. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
b. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als Suva bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und
c. das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern für die Krankenversicherung;
in Dänemark:
a. das Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,
b. die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen für alle anderen Fälle.»
⁴ Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 2 ⁵
¹ Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
² Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung einigen sich die Verbindungsstellen soweit möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
³ Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung verwendet werden.
⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 3
¹ In den Fällen von Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt.
² Die Bescheinigung wird auf dem hierfür vorgesehenen Formular in zwei Exemplaren ausgestellt, und zwar
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer,
– in Dänemark von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse).⁶
³ Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vorübergehenden Beschäftigung, und zwar
– in der Schweiz durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitgeber selbst zuhanden der zuständigen Träger,
– in Dänemark der dänischen Wohnortsgemeinde sowie dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen.⁷
⁴ Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um Verlängerung nach dem zweiten Satz von Absatz 1 einzureichen. Die zuständigen Behörden verständigen sich alsdann durch Schriftwechsel und teilen ihren Entschluss den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 4 ⁸
¹ Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen.
² Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären die in Dänemark beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der Suva.
³ Wählen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben b und c des Abkommens erwähnten Personen die Gesetzgebung des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.
⁴ Die in Absatz 3 vorgesehene Bescheinigung ist in der Schweiz bei der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie bei der Kreisagentur Bern der Suva und in Dänemark bei der dänischen Wohnortsgemeinde und dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen.
⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 4 a ⁹
In den Fällen nach Artikel 11a Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
⁹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 6 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel Invalidität, Alter und Tod
I. Dänische Staatsangehörige in Dänemark oder in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung ¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 5 ¹¹
¹ In Dänemark wohnhafte dänische Staatsangehörige, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei ihrer dänischen Wohnortsgemeinde ein.
² Die angegangene Stelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weiter. Mit dem Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung teilt die dänische Wohnortsgemeinde oder der Rehabilitations- und Pensionsausschuss der Schweizerischen Ausgleichskasse auch das Ergebnis allfälliger ärztlicher Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer dänischen vorzeitigen Pension vorgenommen worden sind.
³ Für die Leistungsanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
⁴ Die Schweizerische Ausgleichskasse kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
¹¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 5 a ¹²
Dänische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen und Leistungen der schweizerischen Versicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen Träger ein.»
¹² Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 9 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 6 ¹³
Wohnt eine Person, die eine schweizerische Invalidenrente beantragt oder bezieht, in Dänemark, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf jederzeit durch Vermittlung der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) die dänische Wohnortsgemeinde ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt der Schweizerischen Ausgleichskasse freigestellt, den Antragsteller oder den Rentenbezüger durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
¹³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 6 a ¹⁴
¹ Können dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 13 a Absatz 3 oder 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls an Stelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
² Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
³ Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.»
¹⁴ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 11 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 7 ¹⁵
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf entscheidet über den Leistungsanspruch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die dänische Wohnortsgemeinde oder, bei Wohnort in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, an die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 7 a ¹⁶
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltende Gesetzgebung vorsieht.»
¹⁶ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 13 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 8
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf holt periodisch direkt bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
II. Schweizerische und dänische Staatsangehörige in der Schweiz oder in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, mit Anspruch auf dänische Leistungen ¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 14 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 9
¹ In der Schweiz wohnhafte schweizerische und dänische Staatsangehörige, die Leistungen nach der dänischen Sozialpensionsgesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein.
² Diese Verbindungsstelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag an die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) weiter.¹⁸
³ Für die Leistungsanträge sind die von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
¹⁹ Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 9 a ²⁰
¹ Schweizerische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen und dänische Leistungen beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) ein.
² Für die Leistungsanträge sind die der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
²⁰ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 16 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 10 ²¹
Die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) entscheidet über den Leistungsanspruch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; sie sendet der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf eine Durchschrift.
²¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 11 ²²
Für die Anwendung von Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen teilt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf auf Ersuchen der zuständigen dänischen Wohnortsgemeinde oder der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen den Betrag der schweizerischen Leistung mit.
²² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 12
¹ In der Schweiz wohnhafte schweizerische und dänische Staatsangehörige, die eine vorzeitige Pension nach der dänischen Gesetzgebung beanspruchen, können vom zuständigen dänischen Träger verpflichtet werden, sich während der für die Abklärung ihres Pensionsanspruchs erforderlichen Zeit in Dänemark aufzuhalten, sofern ihre Gesundheit dies zulässt.²³
² Die durch den erwähnten Aufenthalt des Antragstellers in Dänemark entstandenen Kosten für Reise und Unterkunft werden vom zuständigen dänischen Träger übernommen.
³ Die in Absatz 1 erwähnte Aufforderung ist dem Antragsteller durch den zuständigen dänischen Träger schriftlich mitzuteilen. Leistet der Antragsteller der Vorladung keine Folge, so kann der Träger seinen Entscheid über die beantragte Pension auf Grund von anderen Unterlagen treffen oder den Anspruch abweisen.
²³ Fassung gemäss Art. 1 der Ersten Zusatzvereinb. vom 25. Nov. 1986, in Kraft seit 1. Okt. 1986 ( AS 1987 761 ).
Art. 13
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine dänische Arbeitsmarkt-Zusatzpension beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød ein.
Zweites Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 14
¹ In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch bei der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten dänischen Verbindungsstelle eingereicht werden, die ihn an den zuständigen schweizerischen Unfallversicherer weiterleitet. Ist letzterer in dem bei der dänischen Verbindungsstelle eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die Suva.²⁴
² In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der dänischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der zuständigen dänischen Versicherungsgesellschaft ein. Der Antrag kann auch durch Vermittlung der Suva bei der zuständigen dänischen Versicherungsgesellschaft eingereicht werden. Ist die zuständige dänische Versicherungsgesellschaft in dem bei der Suva eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die dänische Verbindungsstelle.²⁵
³ In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen oder dänischen Unfallversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger.
²⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
²⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 15
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Art. 16 ²⁶
¹ In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Beschwerden über die Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung an die gemäss Rechtsmittelbelehrung vorgesehene kantonale Instanz und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile dieser Instanz beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern entweder direkt oder durch Vermittlung der Staatlichen Anstalt für Arbeitsunfälle (Arbejdsskadestyrelsen) in Kopenhagen ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
² In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Klagen über Leistungen der dänischen Arbeitsschadenversicherung entweder direkt oder durch Vermittlung der Suva beim dänischen Sozialbeschwerdeamt ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
²⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 20 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 17
¹ In den Fällen von Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der Suva, in Dänemark von der Wohnortsgemeinde gewährt, sofern nach der für den zuständigen Träger massgebenden Gesetzgebung ein Leistungsanspruch besteht.²⁷
² Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht gegebenenfalls den zuständigen Träger um Zustellung einer Bestätigung über den Leistungsanspruch.
²⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 21 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 18
Für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Diese Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 19
Die in Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke und Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgezählt. Die Verbindungsstellen können Änderungen dieses Anhangs vereinbaren.
Art. 20 ²⁸
¹ Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 24 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
² Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die Beträge spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.
²⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 22 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 21
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtbetriebsunfälle.
Drittes Kapitel Krankheit und Mutterschaft
Art. 22 ²⁹
¹ Um in den Genuss der in Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragen, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der dänischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
² Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die letzte dänische Wohnortsgemeinde ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt an die dänische Wohnortsgemeinde gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.
²⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 23 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 23
¹ Um in den Genuss der in Artikel 29 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen der dänischen Wohnortsgemeinde eine Bescheinigung über die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vor.³⁰
² Die Bescheinigung von Versicherungszeiten wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch den schweizerischen Versicherer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht in der Lage, diese Bescheinigung beizubringen, so kann die dänische Wohnortsgemeinde an das Bundesamt für Sozialversicherungen gelangen.³¹
³ Die Bescheinigung von Beschäftigungs- oder Wohnzeiten wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ausgestellt.
³⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
³¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Viertes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24
¹ Bei Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und von einem Träger des anderen Vertragsstaates Leistungen auf Grund des Abkommens beanspruchen, werden die zur Abklärung des Anspruchs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch einen entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates, in dem der Antragsteller wohnt, entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgenommen.
² Absatz 1 steht der Anwendung von Artikel 12 nicht entgegen.
³ Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger nach den für ihn geltenden Ansätzen vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten ebenfalls für die ärztliche Kontrolle von Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beziehen.
⁵ Andere als ärztliche Untersuchungen im Falle von Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beziehen, sind kostenlos.
Art. 25
Die Geldleistungen, auf die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch besteht, werden den im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Berechtigten direkt ausbezahlt. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 26
Die Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.
Art. 26 a ³²
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die ihnen zur Verfügung stehenden statistischen Angaben über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.»
³² Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 25 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 27
¹ Die Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem leistungspflichtigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit; welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 3 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
² Die Träger unterrichten einander unverzüglich direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Auskünfte der obenerwähnten Art, die ihnen bekannt werden.
Art. 28
Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Art. 29
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern und Kopenhagen, am 10. November 1983, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für das Bundesamt | Für das Ministerium |
J.-D. Baechtold | Adam Trier |
Anhang ³³
³³ Bereinigt gemäss Niederschrift der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Körperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. April 1996 und von Artikel 19 der Verwaltungsvereinbarung in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998 sind folgende Leistungen, soweit sie für den betreffenden Fall in der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes anzuwendenden Gesetzgebung vorgesehen sind und sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigen
in der Schweiz 1000 Franken,
in Dänemark 4500 Kronen».
a) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate, einschliesslich gewebebespannter orthopädischer Korsette, nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
b) orthopädische Massschuhe mit dem dazugehörigen Normalschuh;
c) Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
d) Kunstaugen, Kontaktschalen, Brillen;
e) Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
f) Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
g) Krankenfahrzeuge (hand- und motorgetrieben), Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde;
h) Erneuerung der unter den vorstehenden Buchstaben genannten Leistungen;
i) Unterbringung und ärztliche Behandlung in einem Genesungsheim, Sanatorium, Präventorium oder einer Luftkurheilstätte;
j) Massnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Eingliederung;
k) jede sonstige ärztliche Verrichtung und alle sonstigen ärztlichen Heil- und Hilfsmittel einschliesslich der zahnärztlichen und chirurgischen;
l) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten, die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a–j bezeichneten Leistungen ergeben.
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