Verwaltungsvereinbarung (0.831.109.314.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung

zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 10. November 1983 In Kraft getreten am 1. Dezember 1983 (Stand am 7. November 2000)
In Anwendung von Artikel 30 Buchstabe a des am 5. Januar 1983¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark abgeschlosse­nen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherungen², und
für das Königreich Dänemark das Ministerium für Sozialangelegenheiten,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.314.1 ² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ³
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
³ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 1 a ⁴
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 30 Buchstabe c des Abkommens sind:
in der Schweiz:
a. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenversicherung,
b. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als Suva bezeichnet) für die Versicherung gegen Be­rufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und
c. das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern für die Krankenversiche­rung;
in Dänemark:
a. das Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Til­laegs­pen­sion) in Hillerød für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,
b. die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen für alle anderen Fälle.»
⁴ Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 2 ⁵
¹ Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungs­­stel­len legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkom­mens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
² Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Ver­einba­rung einigen sich die Verbindungsstellen soweit möglich auf Massnah­men zur Ein­richtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
³ Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige inner­staatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchfüh­rung des Abkommens und dieser Vereinbarung verwendet werden.
⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 3
¹ In den Fällen von Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die im folgen­den Absatz bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt.
² Die Bescheinigung wird auf dem hierfür vorgesehenen Formular in zwei Exempla­ren ausgestellt, und zwar
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Inva­li­den­versicherung und vom zuständi­gen Unfallversicherer,
– in Dänemark von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikrings­sty­relse).⁶
³ Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vor­übergehenden Beschäftigung, und zwar
– in der Schweiz durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitgeber selbst zuhanden der zuständi­gen Träger,
– in Dänemark der dänischen Wohnortsge­meinde sowie dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatz­pension (Arbejdsmarkedets Til­laegspension) in Hillerød vorzule­gen.⁷
⁴ Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um Verlängerung nach dem zweiten Satz von Absatz 1 einzureichen. Die zuständigen Behörden ver­ständigen sich alsdann durch Schriftwechsel und teilen ihren Entschluss den betei­ligten Trägern ihres Landes mit.
⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 4 ⁸
¹ Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkom­mens vor­gesehenen Wahlrechts erklären die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringssty­relse) in Kopenhagen.
² Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Ab­kom­mens vor­gesehenen Wahlrechts erklären die in Dänemark beschäf­tigten Personen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreis­agentur Bern der Suva.
³ Wählen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buch­sta­ben b und c des Abkommens erwähnten Personen die Gesetz­ge­bung des ver­tretenen Ver­tragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Trä­ger dieses Ver­tragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzge­bung un­terstellt sind.
⁴ Die in Absatz 3 vorgesehene Bescheinigung ist in der Schweiz bei der zu­ständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenver­si­cherung sowie bei der Kreis­agentur Bern der Suva und in Dänemark bei der dänischen Wohnortsge­meinde und dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatz­pension (Arbejdsmar­kedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen.
⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 4 a ⁹
In den Fällen nach Artikel 11a Absatz 2 des Abkommens melden sich die be­treffen­den Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kan­tons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
⁹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 6 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel Invalidität, Alter und Tod

I. Dänische Staatsangehörige in Dänemark oder in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, mit Anspruch auf Lei­stun­gen der schwei­­zerischen Versicherung ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 5 ¹¹
¹ In Dänemark wohnhafte dänische Staatsangehörige, die Lei­stungen der schweize­rischen Alters-, Hinterlassenen- und In­vali­denversicherung be­an­spru­chen, reichen ihren Antrag bei ihrer dänischen Wohn­orts­gemeinde ein.
² Die angegangene Stelle vermerkt das Eingangsdatum des Lei­stungsan­trags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Do­kumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigeleg­ten Dokumente an die Schweizeri­sche Ausgleichs­kasse in Genf weiter. Mit dem Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invali­denversicherung teilt die dänische Wohnortsgemeinde oder der Rehabilitations- und Pensions­aus­schuss der Schweizerischen Aus­gleichskasse auch das Ergebnis allfälli­ger ärztlicher Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer dänischen vor­zeiti­gen Pension vorgenommen worden sind.
³ Für die Leistungsanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichs­kasse in Genf zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
⁴ Die Schweizerische Ausgleichskasse kann von der erstgenannten Ver­bin­dungs­stelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder sol­che unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
¹¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 5 a ¹²
Dänische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat, auf den die Verord­nung An­wen­dung findet, wohnen und Leistungen der schweizerischen Versiche­rung beanspru­chen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen Träger ein.»
¹² Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 9 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 6 ¹³
Wohnt eine Person, die eine schweizerische Invalidenrente beantragt oder bezieht, in Dänemark, so kann die Schweizerische Aus­gleichskasse in Genf je­derzeit durch Vermittlung der Staatlichen Anstalt für Soziale Si­cherheit (Den Sociale Sikrings­styrelse) die dänische Wohnortsgemeinde ersu­chen, ärztliche Untersu­chungen vor­zunehmen sowie weitere von der schweizeri­schen Gesetzge­bung verlangte Aus­künfte einzuholen. Es bleibt der Schwei­zeri­schen Aus­gleichs­kasse freigestellt, den Antragsteller oder den Renten­bezüger durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu las­sen.
¹³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 6 a ¹⁴
¹ Können dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene ge­stützt auf Arti­kel 13 a Absatz 3 oder 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schwei­zerische Aus­gleichs­kasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebe­nenfalls an Stelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamt­dauer der berücksichtigten Versi­cherungszei­ten an.
² Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse aus­üben.
³ Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichs­kasse die Abfindung zu.»
¹⁴ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 11 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 7 ¹⁵
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf entscheidet über den Lei­s­tungs­anspruch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die dänische Wohnorts­gemeinde oder, bei Wohnort in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, an die Staatliche Anstalt für Soziale Si­cherheit (Den Sociale Sikrings­styrelse) in Kopenhagen.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 7 a ¹⁶
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Trä­ger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungs­pflichtigen Träger geltende Gesetzgebung vorsieht.»
¹⁶ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 13 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 8
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf holt periodisch direkt bei den Bezü­gern von Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.

II. Schweizerische und dänische Staatsangehörige in der Schweiz oder in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, mit An­spruch auf dänische Leistungen ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 14 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 9
¹ In der Schweiz wohnhafte schweizerische und dänische Staatsangehörige, die Lei­s­tungen nach der dänischen Sozialpensionsgesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein.
² Diese Verbindungsstelle vermerkt das Eingangsdatum des Lei­stungsan­trags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und be­stätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Do­kumente. Sie leitet dann den Antrag an die Staatliche An­stalt für So­ziale Si­cherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) weiter.¹⁸
³ Für die Leistungsanträge sind die von der Staatlichen Anstalt für So­ziale Sicher­heit (Den Sociale Sikringsstyrelse) zur Verfügung gestell­ten Formu­lare zu ver­wen­den.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
¹⁹ Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 9 a ²⁰
¹ Schweizerische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat, auf den die Ver­ord­nung Anwendung findet, wohnen und dänische Leistungen be­an­spru­chen, reichen ihren Antrag direkt bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Si­cherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) ein.
² Für die Leistungsanträge sind die der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) zur Verfügung gestellten For­mu­lare zu verwenden.
²⁰ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 16 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 10 ²¹
Die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) ent­scheidet über den Leistungsanspruch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmit­telbelehrung verse­hen direkt dem An­tragsteller zu; sie sendet der Schweizeri­schen Ausgleichskasse in Genf eine Durchschrift.
²¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 11 ²²
Für die Anwendung von Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen teilt die Schwei­zerische Ausgleichskasse in Genf auf Ersuchen der zuständi­gen däni­schen Wohnorts­gemeinde oder der Staatlichen Anstalt für Soziale Si­cherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen den Betrag der schweizerischen Lei­stung mit.
²² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 12
¹ In der Schweiz wohnhafte schweizerische und dänische Staatsangehörige, die eine vorzeitige Pension nach der dänischen Gesetzgebung beanspruchen, können vom zuständigen dänischen Träger verpflichtet werden, sich während der für die Abklä­rung ihres Pensionsanspruchs erforderlichen Zeit in Dänemark aufzuhalten, sofern ihre Gesundheit dies zulässt.²³
² Die durch den erwähnten Aufenthalt des Antragstellers in Dänemark entstandenen Kosten für Reise und Unterkunft werden vom zuständigen dänischen Träger über­nommen.
³ Die in Absatz 1 erwähnte Aufforderung ist dem Antragsteller durch den zuständi­gen dänischen Träger schriftlich mitzuteilen. Leistet der Antragsteller der Vorla­dung keine Folge, so kann der Träger seinen Entscheid über die beantragte Pension auf Grund von anderen Unterlagen treffen oder den Anspruch abweisen.
²³ Fassung gemäss Art. 1 der Ersten Zusatzvereinb. vom 25. Nov. 1986, in Kraft seit 1. Okt. 1986 ( AS 1987 761 ).
Art. 13
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine dänische Arbeitsmarkt-Zusatzpension beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatz­pension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød ein.

Zweites Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 14
¹ In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen ei­nes Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Lei­stungen nach der schwei­zeri­schen Gesetzgebung bean­spru­chen, reichen ihren Antrag direkt beim zu­ständigen schwei­ze­rischen Unfall­versicherer ein. Der Antrag kann auch bei der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b er­wähnten däni­schen Verbin­dungsstelle eingereicht werden, die ihn an den zuständi­gen schweize­rischen Un­fallversi­cherer weiterleitet. Ist letzterer in dem bei der däni­schen Verbin­dungsstelle eingereichten Antrag nicht er­wähnt, so sendet diese den Antrag an die Suva.²⁴
² In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlas­sene, die we­gen ei­nes Arbeitsunfalles oder einer Berufskrank­heit Lei­stungen nach der däni­schen Gesetz­gebung beanspru­chen, rei­chen ihren Antrag direkt bei der zu­ständi­gen dänischen Versicherungsgesellschaft ein. Der Antrag kann auch durch Vermittlung der Suva bei der zuständigen dänischen Versicherungsge­sellschaft eingereicht werden. Ist die zuständige dänische Versicherungsge­sellschaft in dem bei der Suva ein­gereich­ten An­trag nicht erwähnt, so sendet diese den An­trag an die dänische Ver­bin­dungs­stelle.²⁵
³ In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder ei­ner Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen oder dänischen Unfallversiche­rung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger.
²⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
²⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 15
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Art. 16 ²⁶
¹ In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Beschwerden über die Leistungen der schweizeri­schen Unfallversi­cherung an die gemäss Rechtsmittelbeleh­rung vorgesehene kantonale Instanz und ihre Verwal­tungsge­richtsbe­schwerden gegen Urteile dieser Instanz beim Eidge­nössischen Versi­cherungsgericht in Luzern entweder direkt oder durch Ver­mittlung der Staatlichen Anstalt für Arbeitsunfälle (Arbejds­skade­sty­rel­sen) in Kopenhagen ein. Im letzteren Fall ist das Ein­gangsdatum auf der Rechts­schrift zu vermerken.
² In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlas­sene reichen ihre Klagen über Leistungen der dänischen Ar­beitsscha­denversicherung ent­we­der direkt oder durch Vermitt­lung der Suva beim dänischen Sozial­be­schwerde­amt ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsda­tum auf der Rechts­schrift zu vermer­ken.
²⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 20 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 17
¹ In den Fällen von Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens werden die Sach­lei­stun­gen in der Schweiz von der Suva, in Dänemark von der Wohnortsge­meinde gewährt, sofern nach der für den zu­ständigen Träger massgebenden Gesetzge­bung ein Lei­s­tungsanspruch besteht.²⁷
² Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht gegebenenfalls den zuständigen Träger um Zustellung einer Bestätigung über den Leistungsanspruch.
²⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 21 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 18
Für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens händigt der zustän­dige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Diese Bescheinigung kann auch dem Trä­ger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 19
Die in Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke und Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden im Anhang zu dieser Vereinba­rung aufgezählt. Die Verbindungsstellen können Änderungen dieses Anhangs ver­einbaren.
Art. 20 ²⁸
¹ Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 24 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall ge­sondert abgerechnet.
² Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die Be­träge spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurücker­stat­tet.
²⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 22 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 21
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schwei­zerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtbetriebsunfälle.

Drittes Kapitel Krankheit und Mutterschaft

Art. 22 ²⁹
¹ Um in den Genuss der in Artikel 28 des Abkommens vorgese­henen Er­leichte­run­gen zu gelangen, legen die betreffenden Personen dem schwei­ze­ri­schen Versiche­rer, bei dem sie die Aufnahme in die Versi­cherung be­antra­gen, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Aus­schei­dens aus der däni­schen gesetzlichen Kran­kenversiche­rung sowie über die dort zu­rückge­legte Versicherungsdauer vor.
² Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die letzte däni­sche Wohnorts­ge­meinde aus­gestellt. Ist der Antrag­steller nicht im Be­sitz der Be­schei­ni­gung, so kann der schwei­zerische Versicherer, der sich mit dem Auf­nahmegesuch befasst, direkt an die dänische Wohnortsge­meinde ge­langen, um die Bescheinigung einzuholen.
²⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 23 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 23
¹ Um in den Genuss der in Artikel 29 des Abkommens vorgese­henen Er­leichte­run­gen zu gelangen, legen die betreffenden Personen der däni­schen Wohnorts­gemeinde eine Beschei­nigung über die nach der schweizerischen Gesetzge­bung zurückgeleg­ten Versicherungs-, Beschäfti­gungs- oder Wohn­zeiten vor.³⁰
² Die Bescheinigung von Versicherungszeiten wird auf Ersuchen der be­tref­fen­den Person durch den schweizerischen Versicherer ausge­stellt. Ist die be­tref­fende Person nicht in der Lage, diese Be­scheinigung beizubringen, so kann die dänische Wohn­ortsgemeinde an das Bundesamt für Sozialversicherungen gelan­gen.³¹
³ Die Bescheinigung von Beschäftigungs- oder Wohnzeiten wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ausgestellt.
³⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
³¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).

Viertes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24
¹ Bei Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und von einem Träger des anderen Vertragsstaates Leistungen auf Grund des Abkommens beanspruchen, werden die zur Abklärung des Anspruchs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch einen entsprechenden Träger des ande­ren Vertragsstaates, in dem der Antragsteller wohnt, entsprechend den vom letzt­genannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgenommen.
² Absatz 1 steht der Anwendung von Artikel 12 nicht entgegen.
³ Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhän­genden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger nach den für ihn geltenden Ansätzen vorgeschossen und vom auf­traggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten ebenfalls für die ärztliche Kontrolle von Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beziehen.
⁵ Andere als ärztliche Untersuchungen im Falle von Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Ver­tragsstaates beziehen, sind kostenlos.
Art. 25
Die Geldleistungen, auf die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch besteht, werden den im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Be­rechtigten direkt ausbezahlt. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zah­lungsverfahren vereinbaren.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 26
Die Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Ver­einbarung erforderliche Hilfe.
Art. 26 a ³²
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die ihnen zur Verfügung stehenden statistischen Anga­ben über die in Anwendung des Abkom­mens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Stati­s­tiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.»
³² Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 25 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Art. 27
¹ Die Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem leistungspflichtigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit; welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 3 des Abkommens aufgeführten Gesetz­gebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entwe­der direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
² Die Träger unterrichten einander unverzüglich direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Auskünfte der obenerwähnten Art, die ihnen bekannt werden.
Art. 28
Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Art. 29
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern und Kopenhagen, am 10. November 1983, in zwei Urschrif­ten, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für das Bundesamt
für Sozialversicherung:

Für das Ministerium
für Sozialangelegenheiten:

J.-D. Baechtold

Adam Trier

Anhang ³³

³³ Bereinigt gemäss Niederschrift der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( AS 2000 2602 ).
Körperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistun­gen von er­heblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. April 1996 und von Artikel 19 der Verwal­tungsvereinba­rung in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998 sind folgende Leistungen, so­weit sie für den betreffenden Fall in der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes anzu­wendenden Gesetz­gebung vorge­sehen sind und sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigen
in der Schweiz 1000 Franken,
in Dänemark 4500 Kronen».
a) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate, einschliess­lich gewebebespannter orthopädischer Korsette, nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
b) orthopädische Massschuhe mit dem dazugehörigen Normalschuh;
c) Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
d) Kunstaugen, Kontaktschalen, Brillen;
e) Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
f) Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
g) Krankenfahrzeuge (hand- und motorgetrieben), Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde;
h) Erneuerung der unter den vorstehenden Buchstaben genannten Leistungen;
i) Unterbringung und ärztliche Behandlung in einem Genesungsheim, Sanato­­rium, Präventorium oder einer Luftkurheilstätte;
j) Massnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Ein­gliede­rung;
k) jede sonstige ärztliche Verrichtung und alle sonstigen ärztlichen Heil- und Hilfsmittel einschliesslich der zahnärztlichen und chirurgischen;
l) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten, die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a–j bezeichneten Leistungen ergeben.
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