Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung
VII B/1/4 Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung * (Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV) Vom 7. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 60 3, 62 Absatz 2, 67 Absatz 2, 68 Absatz 4,
70 Absatz 3 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) 1 ) , Artikel 65 Absatz 1, 72, 81 Absatz 1, 87 und 90 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 2 ) sowie Artikel 15 und 16 Absatz 2 des Bundesgeset - zes über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 3 ) , * verordnet: 1. Zuständigkeiten
Art. 1 Zuständiges Departement, Fachstelle
1 Zuständiges Departement für den Bereich Raumentwicklung ist das Depar - tement Bau und Umwelt (Departement).
2 Kantonale Fachstelle für Raumplanung ist die kantonale Fachstelle für Raumentwicklung (Fachstelle).
Art. 2 Koordination (Zentrale kantonale Stelle)
1 Zentrale kantonale Stelle nach Artikel 68 Absatz 4 RBG und der Bauverord - nung ist die Fachstelle für Raumentwicklung.
Art. 3 Bauten ausserhalb der Bauzonen
1 Zuständig für die Zustimmung bei Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen ge - mäss den Artikeln 62 und 67 Absatz 2 RBG ist das Departement.
Art. 4 Waldabstand und Gewässerabstand
1 Zuständig für die Genehmigung von Baulinien betreffend besonderer Wald- und Gewässerabstände gemäss den Artikeln 53 Absatz 2 und 54 Absatz 3 RBG und für die Zustimmung für Ausnahmen zum Waldabstand gemäss Ar - tikel 60 Absatz 3 RBG sowie für die Zustimmung für Bauten und Anlagen im Gewässerraum nach Artikel 54 3 RBG ist das Departement. * 1) GS VII B/1/1 2) GS VII B/1/2 3) Zweitwohnungsgesetz, SR 702. SBE XII/2 140 1
VII B/1/4 2. Baugesuchsunterlagen
Art. 5 Baugesuchsunterlagen allgemein
1 Das Baugesuch hat alle Unterlagen zu enthalten, welche zur sachgemäs - sen Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind. Diese Unterlagen beste - hen grundsätzlich aus einem aktuellen Grundbuchauszug, Plänen, Beschrie - ben und Berichten.
2 Die Bewilligungsbehörde kann vom Gesuchsteller weitere Unterlagen wie Modelle, Fotomontagen, Fotografien, Materialproben und Farbmuster oder Lärm- und Energienachweis verlangen, wenn es für die Beurteilung uner - lässlich ist.
3 Bei geringfügigen Vorhaben können die Baubewilligungsbehörden die Ein - gabe vereinfachter Unterlagen gestatten.
Art. 6 Pläne
1 Mit dem Baugesuch sind folgende Pläne einzureichen:
a. * ......
b. * Situationsplan, aus welchem die Stellung und der Abstand der Baute oder der Anlage zum öffentlichen Grund und zu den anstos - senden Gebäuden und Grundstücken ersichtlich ist;
c. * Grundrisse aller Stockwerke, des Kellers und des Dachgeschos - ses und die zur Klarlegung erforderlichen Schnitte im Massstab 1:100;
d. * Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit genauer Angabe der Hö - henlage des Erdgeschossbodens gegenüber dem bestehenden Terrain, Schnittplan mit dem Terrain sowie der neue Terrainverlauf mit Anschüttungen und Abgrabungen;
e. * Umgebungsplan bei Neubauten oder einer Veränderung der Um - gebung. In Absprache mit der Baubehörde können auch Pläne im Massstab 1:200 eingereicht werden.
2 Bei Änderung von Bauten und Anlagen ist der Zustand vor und nach der beabsichtigten Änderung darzustellen.
3 Bei Bauten und Anlagen in Kernzonen oder in Schutzzonen ist bei den Fassadenplänen die unmittelbare Umgebung, insbesondere die benachbar - ten Gebäude, mit abzubilden. Zudem können die Gemeinden und die zu - ständigen Fachstellen Perspektiven oder Fotomontagen verlangen.
4 Aus den Plänen müssen ersichtlich sein: Konstruktionsstärken, Stock - werkskoten, Raumhöhen, Treppen- und Korridorbreiten, Innenmasse und Zweckbestimmung der einzelnen Räume, Fenstergrössen, Umgebung bzw. Umgebungsgestaltung sowie notwendige temporäre Zufahrten, Umschlags- und Arbeitsplätze bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone.
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Art. 7 Beschriebe
1 Der Baubeschrieb enthält in Ergänzung der Pläne Angaben über die Art der Fundierung, der Konstruktionsteile und der Baumaterialien, im Weiteren An - gaben über die technischen Anlagen wie Heizungen, sanitäre Einrichtungen, Antennen, Energienachweis, Entsorgungsnachweis, Gebäudeenergienach - weis (sofern vorhanden) usw.
Art. 8 Naturgefahrennachweis Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
1 Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist der Nachweis zu er - bringen, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete bauliche Massnahmen abgewendet wer - den können.
Art. 9 Anzahl und Form der Unterlagen
1 Alle Unterlagen sind grundsätzlich dreifach einzureichen, wobei je ein Ex - emplar der Unterlagen mit dem Entscheid über die Baubewilligung dem Bauherrn zurückgegeben wird.
2 Die Einforderung von mehr als drei Exemplaren der Unterlagen aufgrund spezieller Vorschriften oder von Vorschriften der Gemeinden bleibt vorbehal - ten.
3 Pläne, Berichte und Nachweise sind zu datieren und vom Bauherrn, Grund - eigentümer sowie vom Architekten oder Ingenieur zu unterzeichnen.
Art. 10 Baugesuchsformular; Nummerierung
1 Für alle Baugesuche sind die durch das Departement genehmigten Bauge - suchsformulare zu verwenden. Diese Formulare können bei den Gemeinde - kanzleien bezogen werden.
2 Die Baugesuche sind gemäss ihrem Eintreffen bei der Gemeinde pro Jahr fortlaufend zu nummerieren; die entsprechenden Entscheide über die Bau - bewilligung erhalten die gleichen Nummern wie das Baugesuch.
Art. 11 Archivierung
1 Baubewilligungen und Baugesuchsakten sind bei der Gemeinde während mindestens zehn Jahren aufzubewahren und anschliessend im Landesar - chiv zu archivieren. 3
VII B/1/4 3. Kontrollpflichtige Baustadien
Art. 12
1 Die Kontrollpflicht gilt mindestens für folgende Baustadien:
a. schriftliche Meldung an die zuständige Gemeindebaubehörde: 1. * tatsächlicher Baubeginn; 2. * Erstellung des Schnurgerüstes; 3. * Fertigstellung des Rohbaus nach erfolgter Raumunter - teilung; 4. * Fertigstellung der Rohplanie; 5. * Fertigstellung der Bauarbeiten vor Bezug oder Inbetrieb - nahme.
b. mündliche Meldung an die zuständige Gemeindebaubehörde: 1. * alle Kanalisationsleitungen vor dem Eindecken.
c. mündliche Meldung an die Brandschutzbehörde: 1. Erstellung der Kamine und Feuerstätten.
2 Die Erstellung bewilligungsfreier Solaranlagen ist 30 Tage vor dem Baube - ginn der zuständigen Gemeindebaubehörde schriftlich und unter Einrei - chung des Projektbeschriebs, des Dachaufsichts- und -ansichtsplans und des Schnittplans anzuzeigen. * 4. Verbindliche Normen von Fachorganisationen
Art. 13 Angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr
(Baureife)
1 In den Hauptsiedlungsgebieten ist eine öV-Erschliessung der Güteklasse D gemäss Schweizer Norm (SN 640 290) zu gewährleisten. In den übrigen Ge - bieten ist mindestens ein öV-Angebot (Bahn, Postauto, Bus usw.) bereitzu - stellen, welches in den Spitzenstunden am Morgen, Mittag und Abend mit einem mindestens stündlichen Kursintervall fährt und die Haltestellen- Erreichbarkeit max. 800 m beträgt. Vergleichbare Angebote wie Ruftaxi o. ä. bleiben vorbehalten.
Art. 14 Aufzugsanlagen
1 Bei Aufzugsanlagen sind die Norm EN 81- 80 und die SIA Norm 370.080 zu berücksichtigen.
2 Bei den ordentlichen periodischen Kontrollen und bei Umbauten von be - stehenden Aufzügen sind zur Erhöhung der Sicherheit von den Aufzugsbe - nutzenden folgende sieben Punkte zu verbessern:
a. Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit,
b. Kabinen ohne Türen,
c. fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtungen,
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d. ungeeignetes Glas in Schachttüren,
e. kritisches Verhältnis von Nutzfläche zur Nennlast,
f. fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine,
g. fehlende oder unzulängliche Puffer 4a. Vollzug Zweitwohnungsgesetzgebung *
Art. 14a *
Aufsichtsbehörde
1 Die Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation ist Aufsichtsbehörde nach Artikel 15 des Zweitwohnungsgesetzes.
Art. 14b *
Meldungen Grundbuchamt
1 Das Grundbuchamt meldet der für Baubewilligungen zuständigen Behörde eine Eigentumsübertragung nach Artikel 16 Absatz 2 des Zweitwohnungsge - setzes innert 30 Tagen.
2 Das Grundbuchamt kann Weisungen zum Vollzug dieser Meldungen erlas - sen. 5. Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung hebt die widersprechenden Bestimmungen früherer Er - lasse auf.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. 5
VII B/1/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.04.2014 01.05.2014 Art. 12 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 14 03.07.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 56 03.07.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2014 56 26.01.2016 01.01.2016 Erlasstitel geändert SBE 2016 01 26.01.2016 01.01.2016 Ingress geändert SBE 2016 01 26.01.2016 01.01.2016 Titel 4a. eingefügt SBE 2016 01 26.01.2016 01.01.2016 Art. 14a eingefügt SBE 2016 01 26.01.2016 01.01.2016 Art. 14b eingefügt SBE 2016 01 17.04.2018 01.07.2018 Art. 6 Abs. 1, a. aufgehoben SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 6 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 6 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 6 Abs. 1, d. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 6 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1, a., 1. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1, a., 2. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1, a., 3. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1, a., 4. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1, a., 5. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1, b., 1. geändert SBE 2018 07 17.04.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2018 07
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VII B/1/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 56 Erlasstitel 26.01.2016 01.01.2016 geändert SBE 2016 01 Ingress 26.01.2016 01.01.2016 geändert SBE 2016 01 Art. 4 Abs. 1 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 56 Art. 6 Abs. 1, a. 17.04.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 07 Art. 6 Abs. 1, b. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 6 Abs. 1, c. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 6 Abs. 1, d. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 6 Abs. 1, e. 17.04.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 07 Art. 12 Abs. 1, a., 1. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 12 Abs. 1, a., 2. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 12 Abs. 1, a., 3. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 12 Abs. 1, a., 4. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 12 Abs. 1, a., 5. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 12 Abs. 1, b., 1. 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Art. 12 Abs. 2 29.04.2014 01.05.2014 eingefügt SBE 2014 14 Art. 12 Abs. 2 17.04.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 07 Titel 4a. 26.01.2016 01.01.2016 eingefügt SBE 2016 01 Art. 14a 26.01.2016 01.01.2016 eingefügt SBE 2016 01 Art. 14b 26.01.2016 01.01.2016 eingefügt SBE 2016 01 7
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