Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
VI E/331/1 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee Vom 10. September 1993 (Stand 1. Januar 2008) Für die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee werden, unter Vor - behalt bundesrechtlicher Bestimmungen, die folgenden Vorschriften aufge - stellt: 1. Aufsicht über die Fischerei
Art. 1
1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbe - stimmungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee übertragen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. Gallen je eines angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der Vertragskantone.
Art. 2
1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Be - schlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen be - sorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommissi - on den Vertragskantonen Mitteilung.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige bei - zuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Sub - kommissionen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
Art. 3
1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu:
a. Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Wa - lensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortge - rechten Fisch- und Krebsbestandes; SBE V/6 328 1
VI E/331/1
b. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privat - rechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilli - gungen für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c. Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
d. Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der Lebensräume;
e. Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
f. jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskanto - ne.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantonsregierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt aus - serordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich be - schränkter Dauer zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.
Art. 4
1 Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Ein - griffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.
Art. 5
1 Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit andern Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Auf - gaben der Fischereiaufseher. 2. Fischereiberechtigung
Art. 6
*
1 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässi - gen Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.
Art. 7
*
1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.
2 Die Kantone bestimmen selbstständig die Art der Patente und Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent- und Pachtgebühren. Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt.
2
VI E/331/1
Art. 8
1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Pa - tentgebühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fi - scherei in diesem Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3 %, Glarus 27,4 %, St. Gallen 65,3 %).
2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikom - mission zulässig.
Art. 9
1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und ge - setzlichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angel - fischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest. 3. Massnahmen zur Förderung der Fischerei
Art. 10
1 Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei von der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
Art. 11
1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskundigen Berufsfi - schern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeich - neten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmateri - al für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch andern zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestat - ten.
Art. 12
1 Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rahmen des Bundesrechtes aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt. 3
VI E/331/1
Art. 13
1 Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
Art. 14
1 Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nö - tigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbaggerung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jung - brut vor Wasserverunreinigungen. 4. Rechnungswesen
Art. 15
1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder der Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sach - verständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
Art. 16
1 Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Übereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgendem Verhältnis getragen:
a. Zürich 55 Prozent,
b. St. Gallen 25 Prozent,
c. Schwyz 15 Prozent,
d. Glarus 5 Prozent.
Art. 17
1 Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschusswei - se von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der Kommission angehört. Am Schlusse eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt.
4
VI E/331/1 5. Strafbestimmungen
Art. 18
1 Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Übe - reinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, so - weit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse be - straft.
Art. 19
1 Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Ver - tragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes zu geschehen.
2 Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis. 6. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 20 *
1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim - mungen zu dieser Übereinkunft.
Art. 21
1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustim - mung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zü - rich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthka - nal und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustim - mung aller Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben. 1 ) 1) Die Zustimmung aller Kantone liegt vor; die Übereinkunft vom 27. Dezember 1944 ist aufgehoben. 5
VI E/331/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 13.07.2007 01.01.2008 Art. 6 totalrevidiert SBE X/6 430 13.07.2007 01.01.2008 Art. 7 totalrevidiert SBE X/6 430 13.07.2007 01.01.2008 Art. 20 totalrevidiert SBE X/6 430
6
VI E/331/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 6 13.07.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 430 Art. 7 13.07.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 430 Art. 20 13.07.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 430 7
Feedback