Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Me... (811.113.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung)

(Prüfungsformenverordnung) vom 1. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2¹ der Verordnung vom 26. November 2008² über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG),
verordnet:
¹ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2018 angepasst. ² SR 811.113.3

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze
¹ Die Prüfung sowie deren Auswertung und Bewertung müssen nach einem struktu­rierten oder standardisierten Verfahren ablaufen.
² Sie ist so zu gestalten, dass sie eine ausreichende Anzahl voneinander möglichst unabhängiger Messpunkte aufweist, die Aufschluss geben über Lösungsstrategien, Handlungsschritte, Leistungen und Verhaltensweisen.
Art. 2 Inhalt und Form
Fragen, Aufgaben und Stationen müssen inhaltlich, formal und sprachlich korrekt sein und mit dem Lernzielkatalog übereinstimmen.
Art. 3 ³
³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2723 ).
Art. 4 Prüfungssprache
¹ …⁴
² Werden an den verschiedenen Prüfungsstandorten die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren (MC) oder nach dem Kurzantwortverfahren (KAF) durchgeführt und werden dazu die identischen Fragenhefte verwendet, so können die Kandidatinnen und Kandidaten im Vorfeld ein Heft in der anderen Sprache als der des Prüfungsstandortes verlangen.
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2723 ).
Art. 5 Prüfungsdauer
¹ Die Prüfungsdauer wird wie folgt festgelegt:
a. Für schriftliche MC- und KAF-Prüfungen beträgt die Dauer einer Einzelprü­fung mindestens vier Stunden und die Dauer einer Teilprüfung höchstens viereinhalb Stunden.
b. Für die praktische Prüfung beträgt die Dauer einer Einzelprüfung mindestens zweieinhalb Stunden.
c. Für die mündliche und die strukturierte praktische Prüfung dauert eine Einzel­prüfung mindestens zwei Stunden.
² Nicht in die Prüfungsdauer fällt die Zeit, die notwendig ist für die Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten.
³ Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt für jede Prüfung die Dauer der Prüfung und den Inhalt der Instruktionen fest.
Art. 6 Verwendung identischer Fragenhefte und Aufgaben
¹ Werden an den einzelnen Prüfungsstandorten dieselben Fragenhefte verwendet oder die gleichen Aufgaben gestellt, so findet die Prüfung an allen Standorten am selben Tag und zur selben Zeit statt.
² Prüfungen mit den gleichen Frageheften und Aufgaben können sich auch über mehrere Tage erstrecken, wenn:
a. dies aufgrund der Kandidatenzahl und der Prüfungsform erforderlich ist; und
b. sichergestellt ist, dass dadurch Kandidatinnen und Kandidaten, die innerhalb derselben Prüfungssession später geprüft werden, nicht bevorteilt werden.
Art. 7 ⁵ Hilfsmittel
Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt in den von ihr erlassenen Richtlinien über die Durchführung der eidgenössischen Prüfung fest, welche Hilfsmittel an der jeweiligen eidgenössischen Prüfung verwendet werden dürfen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2723 ).

2. Kapitel: Prüfungsformen

1. Abschnitt: Schriftliche Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC)

Art. 8 Fragetypen
Es sind ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu ver­wenden.
Art. 9 Formales
¹ Eine Einzelprüfung muss mindestens 120 Fragen enthalten.
² In einer Teilprüfung dürfen höchstens 150 Fragen gestellt werden.

2. Abschnitt: Schriftliche Prüfung mit Kurzantwortfragen (KAF)

Art. 10 Fragetypen
¹ Die schriftlichen Prüfungen mit KAF bestehen aus offenen Fragen oder Aufgaben, welche kurz zu beantworten oder zu lösen sind.
² Teilfragen oder -aufgaben sind zulässig.
Art. 11 Formales
Der Gesamtumfang der Prüfung ist über die Jahre hinweg konstant zu halten. Die Anzahl Fragen und Aufgaben kann in Abhängigkeit von den erwarteten Beantwor­tungszeiten variieren.

3. Abschnitt: Strukturierte praktische Prüfung

Art. 12 Begriff
Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen.
Art. 13 Aufgabentypen
¹ Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispiels­weise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
² Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen.
³ Der Einsatz von Medien zur Präsentation von Fragen und Aufgaben ist zulässig.
Art. 14 Formales
¹ Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
² An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Check­liste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
³ Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.

4. Abschnitt: Praktische Prüfung

Art. 15 Aufgabentypen
Die praktische Prüfung besteht insbesondere aus einem konkreten Fall, einer auszu­führenden Laborarbeit oder der Beurteilung eines konkreten Dossiers.
Art. 16 Formales
¹ Die Prüfungsstruktur wird in Form einer Checkliste vorgegeben.
² Zwei mit der Lehre vertraute Personen stellen die Aufgabe vor, begleiten die geprüfte Person durch die Prüfung und bewerten die Leistungen.
³ Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen.
⁴ Die Examinierenden protokollieren die Prüfung so, dass der Verlauf nachträglich rekonstruiert werden kann.
⁵ Teilprüfungen sind möglich. Dafür sind unterschiedliche Examinierende einzuset­zen.
Art. 17 Prüfungsanalyse
Die vom Bund beauftragten Fachpersonen oder Fachinstitutionen analysieren die ausgefüllten Checklisten und erstellen einen Bericht zuhanden der Prüfungskommis­sion.

5. Abschnitt: Mündliche Prüfung

Art. 18 Fragetypen
¹ Die mündlichen Prüfungen bestehen aus offenen Fragen.
² Die Zuteilung der Fragen erfolgt durch Los.
³ Es sind Fragen zu mindestens fünf voneinander unabhängigen und gleich gewich­teten Themen zu stellen.
Art. 19 Formales
¹ Das Prüfungsgespräch wird von zwei Examinierenden geführt.
² Die Examinierenden protokollieren die Prüfung so, dass der Verlauf nachträglich rekonstruiert werden kann.
³ Teilprüfungen sind möglich. Dafür sind unterschiedliche Examinierende einzuset­zen.
Art. 20 Prüfungsanalyse
¹ Die vom Bund beauftragten Fachpersonen oder Fachinstitutionen analysieren die ausgefüllten Checklisten und erstellen einen Bericht zuhanden der Prüfungskommis­sion.
² Die Prüfungskommission überprüft aufgrund dieses Berichtes die PK-Richtlinie und passt sie nötigenfalls an.

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 21
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
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