Abkommen (0.814.281.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Einsatz der mit der Bekämpfung unfallbedingter Gewässerverunreinigung durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere wassergefährdende Substanzen betrauten Organe, welche als solche im Rahmen des schweizerisch‑französischen Abkommens vom 16. November 1962 betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung anerkannt werden Abgeschlossen am 5. Mai 1977 In Kraft getreten am 18. November 1977 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Überzeugt von der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Verunreinigungen der Genferseegewässer durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere wassergefährdende Substanzen,
im Bestreben, die gegenseitige Hilfe bei schweren Unfällen oder Katastrophen zu erleichtern und die Entsendung von Fachleuten und Hilfsmaterial zu beschleunigen, einigen sich der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik für die Einsätze, welche diese Bekämpfungsart notwendig macht, auf das vorliegende Abkommen.
Art. 1 Gruppe «Bekämpfung der Kohlenwasserstoffverbindungen»
1.  Im Rahmen des schweizerisch-französischen Abkommens betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung² wird eine ständige Arbeitsgruppe «Schweizerisch-französische Zusammenarbeit der Einsatzzentren bei Unfällen durch Kohlenwasserstoffverbindungen» – nachstehend als «die Gruppe» bezeich­net – gebildet.
Bei den fraglichen Gewässern handelt es sich um die im schweizerisch-französischen Abkommen vom 16. November 1962³ festgelegten.
2.  Die Gruppe hat namentlich den Auftrag:
a) ein Einsatz-Notprogramm für die Bekämpfung von Kohlenwasserstoffverbindungen oder anderen Substanzen aufzustellen;
b) das Inventar der Mittel aufzunehmen, welche den verschiedenen für den Einsatz bei Unfällen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen geeigneten Zentren zur Verfügung stehen;
c) die Tätigkeiten dieser Zentren bei Unfällen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen zu koordinieren und den Kontakt zwischen ihnen sicherzustellen;
d) diese Zentren beim Erwerb der Mittel zur Bekämpfung von Unfällen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen zu beraten.
3.  Die Gruppe kann jederzeit Spezialisten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen sowie jegliche andere Sachverständige um ihre Meinung angehen.
² SR 0.814.281
³ SR 0.814.281
Art. 2 Internationaler Einsatz
Bei einem Unfall durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen kann der oder einer der auf nationaler Ebene berechtigten Vertreter beschliessen, die Zentren der andern Abkommenspartei um Hilfe zu rufen.
Art. 3 Einsatzregeln
Bei Einsätzen werden die Abkommensparteien darüber wachen, dass die in den folgenden Artikeln aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
Art. 4 Grenzübertritt
a) Die um Einsatz ersuchten zuständigen Fachleute sind ermächtigt, mit ihrer Ausrüstung jederzeit zu Wasser und zu Land die Grenze zu überschreiten, und dies sogar abseits der offiziellen Übergangsstellen. In diesem letzteren Falle ist der nächstgelegene Zollposten umgehend zu benachrichtigen.
b) Es kann lediglich vom Detachementschef ein seine Stellung bezeugender Ausweis verlangt werden.
c) Die Ermächtigung zum freien Grenzübertritt bezieht sich nur auf das Material, die Ausrüstung und die Transportmittel, welche für nötig befunden werden, damit sich der Einsatz einem guten Ende zuführen lässt. Eine dieses Material und diese Mittel aufführende Liste muss so bald als möglich den Zolldiensten übergeben werden.
d) Die Fahr‑ und die Flugzeuge sowie das zum Einsatz nötige Material werden dem Regime der zeitweiligen Zulassung auf dem Hoheitsgebiet der anfordernden Partei unterstellt; die Treibstoffe und die Bindemittel sind während der ganzen Dauer des Einsatzes von Abgaben und Gebühren befreit, soweit sie für diesen gebraucht werden.
Art. 5 Freier Zugang zu den unfallbetroffenen Gegenden
Die im Artikel 4 erwähnten Fachleute haben zu allen Orten, welche ihren Einsatz nötig machen, freien Zutritt.
Art. 6 Einsatz auf dem Luftweg
1.  Die Einsätze können mit Hilfe von Flugzeugen, namentlich Hubschraubern, erfolgen. Eine Liste, welche die bei diesen Operationen eingesetzten Flugzeuge, einschliesslich der Hubschrauber, aufführt, wird den zuständigen Behörden der beiden Länder übermittelt; jede Abänderung dieser Liste bildet ebenfalls Gegenstand einer Notifikation.
2.  Eine ständige Bewilligung, die fraglichen Gegenden der beiden Länder zu überfliegen und dort zu landen, wird von den beiden Ländern zugunsten der für einen Einsatz geeigneten Flugzeuge ausgestellt.
Die genaue Bestimmung der fraglichen Gegenden erfolgt vorgängig der Erteilung der ständigen Überflugsbewilligung.
Die Flugverkehrsleitungen der beiden Länder werden vor jedem Flug benachrichtigt.
Der Pilot, die Besatzungsmitglieder und die Mitglieder der Einsatzmannschaft müssen in der Lage sein, sich über ihre Personalien und ihre Staatsangehörigkeit auszuweisen. Die Flugzeuge sind ermächtigt, an andern Orten als den Zollflugplätzen der beiden Abkommensparteien abzuheben und zu landen.
3.  Die zuständigen Behörden des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, können von den zuständigen Behörden des andern Staates einen schriftlichen Bericht über diesen Einsatz verlangen.
4. Die Flugzeuge, welche an einer Operation teilgenommen haben, sind gehalten, innert kürzester auf das Ende des Einsatzes folgender Zeit nach dem Hoheitsgebiet der angeforderten Partei zurückzukehren. Sie sind ebenfalls ermächtigt, an andern Orten als den Zollflugplätzen der beiden Parteien abzuheben und zu landen.
Art. 7 Allgemeine Einsatzleitung
1.  Die Leitung der Operationen steht in allen Fällen den Behörden der anfordernden Partei zu.
2.  Der Hilfsoperations‑Leiter der anfordernden Partei erläutert im einzelnen die Aufträge, die er dem von der angeforderten Partei entsandten Einsatzdetachement anzuvertrauen gedenkt, ohne auf die näheren Umstände ihrer Ausführung einzugehen.
Art. 8 Ende des Einsatzes
1.  Am Ende ihres Einsatzes müssen die Fachleute, die Fahrzeuge und das zur Hilfeleistung mitgeführte Material über einen Grenzposten nach dem Hoheitsgebiet der angeforderten Partei zurückkehren.
2.  Diejenigen Fahrzeuge, Flugzeuge oder Hilfsmaterialien, welche ohne triftigen Grund, dessen Beurteilung den Zollbehörden der anfordernden Partei zusteht, nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, unterstehen den gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen jener Partei.
Art. 9 Beistandskosten
1.  Die Kosten für Beistand und Hilfe sowie diejenigen, welche sich aus dem Verlust, der Beschädigung oder der Zerstörung jeglichen Operationsmaterials ergeben, berechtigen zu keinerlei Entschädigung durch die anfordernde Partei.
Die sich aus nicht als öffentlicher Dienst geltender Mithilfe seitens Privatpersonen ergebenden Kosten gehen jedoch zu Lasten der anfordernden Partei. Diese Bestimmung hat für Mittel zum Einsatz auf dem Luftweg keine Gültigkeit.
2.  Während der Dauer der Operationen obliegen die Verpflegung der hilfeleistenden Detachemente und die Versorgung des Materials mit den für dessen Betrieb nötigen Treibstoffen und Bindemitteln der anfordernden Partei.
3.  Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Wiedereinbringung der Einsatz­kosten wird die angeforderte Partei auf der Grundlage einer Pro‑forma‑Rechnung vorrangig entschädigt.
Art. 10 Verantwortlichkeit bei Unfällen oder Schäden
1.  Jede der Abkommensparteien verzichtet bei Todesfällen oder Verletzungen unter den Fachleuten, welche sie der andern Partei zur Verfügung gestellt hat, auf jegliche Beschwerden an die Adresse dieser Partei.
2.  Falls das zur Verstärkung herbeigerufene Detachement Dritten Schäden zufügt, gehen diese Schäden zu Lasten derjenigen Abkommenspartei, auf deren Hoheits­gebiet sie eingetreten sind, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie wenn sie von den eigenen Hilfsdiensten dieser Partei verursacht worden wären.
Art. 11 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Das vorliegende Abkommen wird einen Monat, nachdem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass die verfassungsmässigen Erfordernisse erfüllt sind, in Kraft treten.
2.  Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen in Bern, am 5. Mai 1977, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französischen Republik:

Emanuel Diez

Claude Lebel

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