Abkommen (0.142.115.192)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht Abgeschlossen am 28. Oktober 2005 In Kraft getreten am 1. Dezember 2005 (Stand am 21. Februar 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die für den Abschluss dieses Abkommens von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China gehörig ermächtigte Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China (nachfolgend BVR Macao),
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,
in dem Wunsch, den Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu pflegen und zu verstärken,
im Bestreben, die Reiseformalitäten zwischen ihnen zu erleichtern,
entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration zu entwickeln und zu verbessern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass (gewöhnlicher Pass, Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass) besitzen und beabsichtigen, für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten in die BVR Macao einzureisen, können ohne Visum in die BVR Macao einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.
2.  Inhaber eines gültigen Passes der BVR Macao, die beabsichtigen, für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten in die Schweiz einzureisen, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.
3.  Geschäftsaufenthalte oder Aufenthalte mit offiziellem Charakter werden nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrachtet.
Art. 2
1.  Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und beabsichtigen, für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die BVR Macao einzureisen, haben vor ihrer Abreise beim Verwalter der BVR Macao eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung einzu­holen.
2.  Inhaber eines gültigen Passes der BVR Macao, die beabsichtigen, für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einzureisen, haben vor ihrer Abreise bei einer Botschaft oder einem Konsulat der Schweiz ein Visum einzuholen.
Art. 3
1.  Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und denen die Wohnsitznahme in der BVR Macao gestattet wurde, können ohne Visum in die BVR Macao zurückkehren.
2.  Inhaber eines gültigen Passes der BVR Macao, welche im Besitz einer gültigen von den zuständigen schweizerischen Behörden ausgestellten Aufenthaltsbewilligung sind, können ohne Visum in die Schweiz zurückkehren.
Art. 4
Die Vertragsparteien stellen einander Muster ihrer Pässe sowie wesentliche deren Gebrauch betreffende Informationen zu. Die Vertragsparteien informieren einander über Änderungen der Form dieser Pässe und stellen einander Muster ihrer neuen Pässe 30 Tage vor deren Einführung zur Verfügung.
Art. 5
Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die Inhaber eines gültigen Passes einer Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, die im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze betreffend Einreise und Aufenthalt sowie alle anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Art. 6
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Personen, welche die öffentliche Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im jeweiligen Hoheitsgebiet gesetzwidrig ist.
Art. 7
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration, indem sie insbesondere aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen Informationen austauschen über:
a) für ihr Hoheitsgebiet geltende gesetzliche Anforderungen für Einreise, Aufenthalt und Ausreise;
b) für die Umsetzung dieses Abkommens notwendige Personendaten, d. h.: – die Identität der betroffenen Personen (Name, Vorname/n, Aliasname/n, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit),
– Angaben zum Pass oder zu anderen Identitätspapieren (namentlich Dokumentennummer, Gültigkeitsdauer, Datum und Ort der Ausstellung sowie ausstellende Behörde),
– Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege,
– Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa,
– weitere Angaben zur Feststellung der Identität einer von diesem Abkommen betroffenen Person.
2.  Die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet anderer zwischen den Vertragsparteien geschlossener bilateraler Vereinbarungen.
Art. 8
Personendaten sind nach Massgabe des heimatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
a) Die empfangende Vertragspartei verwendet die übermittelten Daten ausschliesslich zu dem von der übermittelnden Vertragspartei festgelegten Zweck und unter den durch diese festgelegten Bedingungen.
b) Die empfangende Vertragspartei informiert auf Ersuchen die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten.
c) Personendaten dürfen nur an die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.
d) Die übermittelnde Vertragspartei hat sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässig­keit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu über­zeugen. Dabei sind nach ihrem Recht bestehende Einschränkungen für die Datenübermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden. Sie hat die erforderliche Berichtigung oder Löschung vorzunehmen.
e) Jede Person ist auf ihr Ersuchen im Rahmen der Voraussetzungen nach dem Recht der von ihr angegangenen Vertragspartei über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.
f) Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten ist nach dem heimatlichen Recht der Vertragsparteien gewährleistet.
g) Jede Vertragspartei hat die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe zu schützen.
Art. 9
Alle Meinungsverschiedenheiten, welche aus der Interpretation, der Anwendung oder der Erfüllung des vorliegenden Abkommens entstehen, sind durch gegenseitige Konsultationen und mündlichen oder schriftlichen Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu lösen.
Art. 10
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit die Anwendung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Art. 12
1.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.
Geschehen in der Besonderen Verwaltungsregion Macao am 28. Oktober 2005 in zwei Exemplaren, in französischer und chinesischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Besonderen Verwaltungsregion Macao
der Volksrepublik China:

François Barras

Florinda da Rosa Silva Chan

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