Beglaubigungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich 2 (0.172.031.63)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Beglaubigungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich 2

    Abgeschlossen am 21. August 1916 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1916³ Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 30. Mai 1917 In Kraft getreten am 30. Juli 1917 (Stand am 12. November 2019) ¹ BS 12 404; BBl 1916 III 511 ² Mit der Republik Österreich ist die Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt worden durch Art. 1 des Vertrages vom 25. Mai 1925 über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich ( SR 0.196.116.3 ) und durch Bst. B Ziff. II 3 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 ( SR 0.196.116.32 ). ³ AS 33 367
    Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn
    haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen der Schweiz und Österreich Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz und Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunde einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschlies­sen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
    (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
    die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
    Art. 1
    Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichi­sche Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Sie­gel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
    Art. 2
    Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichi­sche Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnis angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörde aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen ist.
    Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnis jederzeit im Verwaltungs­wege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
    Art. 3
    Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.
    Art. 4
    Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und das Zollverfahren gewährt sind.
    Art. 5
    Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen in Bern ausgetauscht werden.
    Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunde in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
    So gesehen in Bern, den 21. August 1916.

    Hoffmann

    M. Gagern

    Walker

    Beilage ⁴

    ⁴ Bereinigt gemäss den Verbalnoten der Schweizer Botschaft vom 5. Nov. 2018 ( AS 2019 1031 ) und des Österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äusseres vom 17. Okt. 2019, in Kraft seit 12. Nov. 2019 ( AS 2020 3767 ).

    Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäss Artikel 2 des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf

    a. Für schweizerische Urkunden:

    A. Behörde der Eidgenossenschaft:

    Die Bundeskanzlei

    B. Kantonale Behörden:

    Kanton

    Behörde(n)

    Aargau

    Die Staatskanzlei

    Das Pass- und Patentamt

    Appenzell Ausserrhoden

    Die Kantonskanzlei

    Appenzell Innerrhoden

    Die Ratskanzlei

    Basel-Landschaft

    Die Landeskanzlei

    Basel-Stadt

    Die Staatskanzlei

    Das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
    Bevölkerungsdienste u. Migration

    Bern

    Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État

    Freiburg

    La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

    Genf

    La Chancellerie d’État

    L’Office cantonal de la population et des
    migrations, Service état civil et légalisations

    Glarus

    Die Staatskanzlei

    Graubünden

    Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato

    Jura

    La Chancellerie d’État

    Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

    Luzern

    Die Staatskanzlei

    Neuenburg

    La Chancellerie d’État

    Nidwalden

    Die Staatskanzlei

    Obwalden

    Die Staatskanzlei

    Schaffhausen

    Die Staatskanzlei

    Solothurn

    Die Staatskanzlei

    St. Gallen

    Die Staatskanzlei

    Schwyz

    Die Staatskanzlei

    Tessin

    La Cancelleria dello Stato

    Thurgau

    Die Staatskanzlei

    Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei)

    Uri

    Die Standeskanzlei

    Waadt

    La Chancellerie d’État

    La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

    Wallis

    La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

    Zug

    Die Staatskanzlei

    Zürich

    Die Staatskanzlei

    b. Für österreichische Urkunden:

    1. Die Bundeskanzlerin
    2. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
    3. Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien
    4. Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport
    5. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
    6. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    7. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
    8. Der Bundesminister für Finanzen
    9. Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend
    10. Der Bundesminister für Inneres
    11. Der Bundesminister für Landesverteidigung
    12. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
    13. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
    14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    15. Die Landesregierungen
    16. Die Landeshauptmänner
    17. Die Finanzprokuratur
    18. Der Rechnungshof
    19. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
    20. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
    21. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
    22. Das Patentamt
    23. Die Wirtschaftskammer Österreich
    24. Die Wirtschaftskammern in den Ländern
    25. Die Landespolizeidirektionen
    26. Die Polizeikommissariate
    27. Die Generalprokuratur
    28. Die Oberstaatsanwaltschaften
    29. Das Umweltbundesamt
    30. Die Agrarmarkt Austria
    31. Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten
    32. Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder
    33. Das Arbeitsmarktservice Österreich
    34. Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer
    35. Die Arbeitsinspektorate
    36. Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6 (1) Universitätsgesetz 2002
    37. Die geologische Bundesanstalt
    38. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
    39. Die Österreichische Nationalbibliothek
    40. Die Universitätsbibliotheken
    41. Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen
    42. Die Bildungsdirektionen
    43. Die Austro Control GmbH
    44. Der Österreichische Aero-Club/ FAA
    45. Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission
    46. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
    47. Die Fernmeldebüros
    48. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
    49. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
    50. Die Datenschutzbehörde
    51. Die Militärkommanden
    52. Das Heerespersonalamt
    53. Das Bundesdenkmalamt
    54. Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
    55. Die Bundeskellereiinspektion
    56. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht
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