Beglaubigungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich 2
Abgeschlossen am 21. August 1916 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1916³ Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 30. Mai 1917 In Kraft getreten am 30. Juli 1917 (Stand am 12. November 2019) ¹ BS 12 404; BBl 1916 III 511 ² Mit der Republik Österreich ist die Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt worden durch Art. 1 des Vertrages vom 25. Mai 1925 über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich ( SR 0.196.116.3 ) und durch Bst. B Ziff. II 3 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 ( SR 0.196.116.32 ). ³ AS 33 367
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn
haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen der Schweiz und Österreich Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz und Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunde einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnis angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörde aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen ist.
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnis jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.
Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und das Zollverfahren gewährt sind.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen in Bern ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunde in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So gesehen in Bern, den 21. August 1916.
⁴ Bereinigt gemäss den Verbalnoten der Schweizer Botschaft vom 5. Nov. 2018 ( AS 2019 1031 ) und des Österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äusseres vom 17. Okt. 2019, in Kraft seit 12. Nov. 2019 ( AS 2020 3767 ).
Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäss Artikel 2 des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf
a. Für schweizerische Urkunden:
A. Behörde der Eidgenossenschaft:
b. Für österreichische Urkunden:
2. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
3. Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien
4. Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport
5. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
6. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
7. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
8. Der Bundesminister für Finanzen
9. Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend
10. Der Bundesminister für Inneres
11. Der Bundesminister für Landesverteidigung
12. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
13. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
15. Die Landesregierungen
16. Die Landeshauptmänner
19. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
20. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
21. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
23. Die Wirtschaftskammer Österreich
24. Die Wirtschaftskammern in den Ländern
25. Die Landespolizeidirektionen
26. Die Polizeikommissariate
27. Die Generalprokuratur
28. Die Oberstaatsanwaltschaften
30. Die Agrarmarkt Austria
31. Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten
32. Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder
33. Das Arbeitsmarktservice Österreich
34. Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer
35. Die Arbeitsinspektorate
36. Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6 (1) Universitätsgesetz 2002
37. Die geologische Bundesanstalt
38. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
39. Die Österreichische Nationalbibliothek
40. Die Universitätsbibliotheken
41. Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen
42. Die Bildungsdirektionen
43. Die Austro Control GmbH
44. Der Österreichische Aero-Club/ FAA
45. Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission
46. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
48. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
49. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
50. Die Datenschutzbehörde
52. Das Heerespersonalamt
54. Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
55. Die Bundeskellereiinspektion
56. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht