Innovationsförderungsgesetz (901.6)
CH - BE

Innovationsförderungsgesetz

1 901.6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) vom 27.01.2016 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz dient der Stärkung der Innovationskraft der Berner Wirtschaft und damit der Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Ziele des Kantons.
2 Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.

Art. 2

Grundsätze
1 Die Förderung richtet sich nach den Grundsätzen der Nachhaltigen Entwick lung.
2 Sie ist auf die massgebenden Pläne und Entwicklungsziele des Kantons abzustimmen.
3 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen sowie Dritten zusam men, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind.

Art. 3

Förderinstrumente
1 Die Förderung erfolgt durch a befristete Finanzhilfen an Vorhaben, b befristete Beteiligungen an Gesellschaften, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind, c Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.
2 Die Instrumente gemäss Absatz 1 können kombiniert werden.
3 Die Förderung ist eine Anschubfinanzierung.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-056
901.6 2
4 Auf die Anschubfinanzierung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 4

Vertretung in Gesellschaften
1 Eine Vertretung des Kantons im obersten Leitungsorgan von Gesellschaften und Immobiliengesellschaften mit Kantonsbeteiligung ist auf höchstens acht Jahre befristet.
2 Sie wird durch das zuständige Wahlorgan der Gesellschaft gewählt.

Art. 5

Berichterstattung
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion orientiert die Öffentlichkeit ge mäss den Vorgaben der Informationsgesetzgebung regelmässig über den Vollzug dieses Gesetzes. *
2 Sie orientiert die zuständige Kommission des Grossen Rats über weitere Ein zelheiten des Vollzugs.
2 Finanzhilfen an Vorhaben

Art. 6

Form und Verhältnis zu andern Leistungen
1 Finanzhilfen werden als pauschale Beiträge oder rückzahlbare Darlehen aus gerichtet.
2 Sie werden in der Form von Investitions- oder Betriebsbeiträgen geleistet.
3 Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

Art. 7

Kriterien
1 Gefördert werden können Vorhaben, die a den Grundsätzen von Artikel 2 entsprechen, b auf wirtschaftlich nutzbare Innovationen ausgerichtet sind, c von juristischen Personen oder von Institutionen des Bundes getragen werden, d nach Ablauf der Befristung gemäss Artikel 9 Absatz 1 voraussichtlich kei ne Förderung gestützt auf dieses Gesetz mehr benötigen.
2 Nicht gefördert werden Vorhaben, die a Teil eines Leistungsauftrags des Kantons mit einer Institution der tertiären Bildung sind, b ausschliesslich einem einzelnen Unternehmen dienen oder c die durch Verordnung festgelegte Mindestgrösse nicht erreichen.
3 901.6

Art. 8

Umfang
1 Der Ansatz beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Er kann in besonderen Fällen bis zu 80 Prozent betragen, wenn die übrigen
20 Prozent durch eigene Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel lers oder durch Leistungen der Privatwirtschaft erbracht werden.

Art. 9

Befristung
1 Finanzhilfen werden für höchstens acht Jahre gewährt.
2 Die Verlängerung um höchstens vier Jahre ist in besonderen Fällen möglich, sofern unerwartete äussere Umstände dazu geführt haben, dass die Eigenwirt schaftlichkeit des Vorhabens noch nicht erreicht worden ist und diese mit der zusätzlichen Förderung erreicht werden kann.

Art. 10

Verfahren
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Einzelheiten der Förderung in einem Leistungsvertrag fest. *
2 Der Leistungsvertrag regelt die Folgen einer Überdeckung sowie das Verbot der Gewinnausschüttung.
3 Beteiligungen an Gesellschaften

Art. 11

1 Der Kanton kann sich für höchstens acht Jahre an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung ist.
2 Bei den Beteiligungen handelt es sich kapital- und stimmenmässig um eine Minderheitsbeteiligung.
3 Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 2.
4 Beteiligungen an Immobiliengesellschaften

Art. 12

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton kann sich in besonderen Fällen an Immobiliengesellschaften be teiligen, deren Zweck auf Liegenschaften ausgerichtet ist, die ganz oder teil weise von Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwick
901.6 4
2 Mit der Beteiligung sollen die Erstellung, die Erweiterung und der Betrieb von Liegenschaften gemäss Absatz 1 ermöglicht oder verbilligt werden.

Art. 13

Anteil
1 Der Kanton verfügt an einer einzelnen Immobiliengesellschaft kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von höchstens 25 Prozent.
2 Die Beteiligung kann in besonderen Fällen auf bis zu 49 Prozent erhöht wer den, wenn dies zum Erhalt der Gesellschaft erforderlich ist.
3 Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen der Absätze 1 und 2.
5 Inkrafttreten

Art. 14

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 27. Januar 2016 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 22. Juni 2016 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Innovationsför derungsgesetz (IFG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 946 vom 24. August 2016: Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2016
5 901.6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.01.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung 16-056 17.02.2021 01.04.2021

Art. 5 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-017
901.6 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.01.2016 01.10.2016 Erstfassung 16-056

Art. 5 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 10 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Markierungen
Leseansicht