Zivilprozessordnung (270.1)
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Zivilprozessordnung

1 Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 9. Oktober 1951; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: ERSTER TITEL Allgemeine Bestimmungen ERSTES KAPITEL Allgemeine Grundsätze Art. 1 I. Anwendungsbereich Dieses Gesetz ordnet das Verfahren in Rechtssachen, welche in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen. Art. 2 II. Aufgabe des Richters und der Parteien
1. Im Allgemeinen
1 Der Richter leitet den Prozess unter Mitwirkung der Parteien und sorgt für deren Gleichbehandlung.
2 Ohne gegenteilige gesetzliche Bes timmung kann der Richter im Verlaufe des Prozesses von sich aus, auch ohne Ersuchen der Parteien, Prozesshandlungen vornehmen. Art. 3 2. Zulässigkeit der Prozesshandlungen Wenn das Gesetz nichts anderes be stimmt, prüft der Richter von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen, unbeschadet des Rechtes der Parteien, selbst die Unzulässigkeit geltend zu machen.
2 Art. 4 3. Rechtsbegehren und Anbringen der Parteien
1 Der Richter ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden; er darf einer Partei nicht mehr, noch etwas a nderes zusprechen, als sie verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkennt.
2 Er darf sein Urteil nur auf Tatsachen stützen, welche die Parteien im Verfahren vorgebracht haben. Art. 5 4. Beweise
1 Die Parteien bezeichnen für die von ihnen behaupteten Tatsachen die Beweismittel.
2 Sofern das Gesetz nichts andere s bestimmt, kann der Richter von Amtes wegen die notwendigen Beweiserhe bungen zur Erforschung der Wahrheit anordnen.
3 Er würdigt, sofern keine gesetzlic hen Vorschriften entgegenstehen, die Beweise frei. Art. 6 5. Rechtsanwendung
1 Der Richter wendet von Amtes wegen das Recht an.
2 Das ausländische Recht wird gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internati onale Privatrecht festgestellt.
3 ... Art. 7 6. Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Der Richter darf kein Urteil fälle n, noch eine Verfügung treffen, ohne den Parteien in gehöriger Form die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
2 Die Vorschriften bezüglich vorsorglicher Massnahmen, des summarischen Verfahrens und der vor sorglichen Beweisführung bleiben jedoch vorbehalten. Art. 8 III. Disziplin
1. Anstand
1 Die Parteien haben sich in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen beleidigender Äusserunge n zu enthalten und dürfen nicht unnötigerweise ehrenrührige Tatsachen vorbringen.
2 Bei Verletzung des Anstandes kann de r Gerichtspräsident den Parteien oder ihren Vertretern einen Verweis erteilen oder sie mit einer Ordnungsbusse bis höchstens 1000 Franken bestrafen.
3 Art. 9 2. Mutwillige Prozessführung Das Gericht kann gegen Parteien und ih re Vertreter, die bösgläubig oder mutwillig prozessieren, Ordnungsbusse n bis höchstens 2000 Franken und im Wiederholungsfalle bis höchs tens 3000 Franken verhängen. II. KAPITEL Form der Prozesshandlungen Art. 10 I. Gerichtssprache
1 Vor den unteren Gerichten führen die Parteien die Verhandlungen in französischer Sprache in den Bezirk en oder Kreisen des französischen, und in deutscher Sprache in denjen igen des deutschen Kantonsteils.
2 In den gemischten Bezirken und Kreisen wird der Rechtsstreit in der Sprache des Beklagten geführt, sofern die Parteien nicht eine andere Vereinbarung treffen.
3 Vor dem Kantonsgericht wird der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgetragen. Wird das Kantonsgericht als erste Instanz angeru fen, so erfolgen die Verhandlungen in der Sprache des Beklagten, so fern die Parteien nicht anders übereinkommen.
4 Streitigkeiten über die Gerichtssp rache entscheidet der Präsident endgültig. Art. 11 II. Übersetzung von Schriftstücken Der Gerichtspräsident kann verlangen, dass schriftlichen Beweismitteln, die nicht in der Verhandlungssprache abgefasst sind, eine Übersetzung beigelegt wird; im Bedarfsfalle zi eht er einen Übersetzer bei. Art. 12 III. Stempelpapier
... Art. 13 IV. Protokoll
1 Das Protokoll ist während der Verhandlung unter Aufsicht des Präsidenten vom Gerichtsschreiber oder von einem Beamten oder einem Angestellten der Gerichtsschreiberei niederzuschreiben. Im letzten Falle ist der Artikel 86 des Gerichtsorgani sationsgesetzes (GOG) sinngemäss anwendbar.
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2 Die Eingangsformel nennt die amtende Behörde, die Namen der Richter, des Schreibers oder der Person, die das Protokoll führt, der Parteien und ihrer Vertreter sowie Ort und Zeit der Verhandlung.
3 Das Protokoll enthält die in der S itzung gestellten Parteianträge, die Verfügungen des Richters, die vorge nommenen Prozesshandlungen sowie die Zeit des Verhandlungs beginns und -endes. Dem wesentlichen Inhalte nach sind gemäss Diktat des Präsidenten zu protokollieren: die in den Rechtsschriften der Parteien nicht enthaltenen Ausführungen tatsächlicher Natur, die wichtigen Fragen, die gestellt wurden, das Parteiverhör, die Zeugen- und Expertenaussagen sowie das Ergebnis des Augenscheins.
4 Auf Verlangen werden den ange hörten Personen ihre Aussagen vorgelesen oder zu lesen gegeben ; der Präsident lässt im Protokoll die gerechtfertigten Änderunge n und Ergänzungen anbringen.
5 Am Schluss der Verhandlung können die Parteien verlangen, dass ihnen das Protokoll vorgelesen oder zu lesen gegeben wird ; nötigenfalls ordnet der Präsident dessen Berichtigung an.
6 Der Präsident kann das Protokoll von den Parteien und den angehörten Personen unterzeichnen lassen. Art. 14 V. Gerichtliches Aktenheft
1 Der Gerichtspräsident lässt für jeden Prozess ein gerichtliches Aktenheft anlegen, das die Schriftsätze der Parteien, die eingelegten Urkunden, die Prozessvollmachten der Parteivertreter, die Verfügungen, Entscheide und Mitteilungen des Richters, die Protoko lle und die Ausfertigung des Urteils enthält. Das Kantonsgericht erlässt Weisungen .
2 Der Gerichtspräsident kann einer Partei auf deren Begehren ein von ihr eingelegtes Beweisstück zurückerstatten, sofern sie dafür eine Abschrift hinterlegt; er kann jedoch jederzeit di e neuerliche Einlegung des Originals verlangen.
3 Nach Beendigung des Prozesses werden die Beweisurkunden denjenigen Personen, die sie eingelegt haben, gegen Empfangsschein zurückerstattet. Art. 15 VI. Gesuche und Rechtsschriften
1. Form und Einreichung beim Richter
1 Gesuche und Rechtsschriften müssen die Art des Schriftstückes, Namen und Wohnort der Parteien angeben; sie sind von der Partei oder dem Anwalt, der sie einreicht, zu datieren und zu unterzeichnen.
2 Sie sind dem zuständigen Richter mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen oder auf seiner Ge richtsschreiberei abzugeben.
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3 Der Gerichtsschreiber vermerkt au f den Eingaben der Parteien den Tag und die Stunde, an denen sie auf der Post aufgegeben oder bei ihm abgegeben wurden. Art. 16 2. Anzahl der Exemplare
1 Die Gesuche und Rechtsschriften sind in genügender Anzahl für den Richter und jede Gegenpartei einzureichen, mindestens jedoch im Doppel.
2 Wenn mehrere Kläger oder mehrere Beklagte gemeinsam einen Vertreter bestellt haben, so genügt es, i hnen ein Exemplar zuzustellen.
3 Fehlen notwendige Exemplare, so lässt der Gerichtspräsident Abschriften auf Kosten der Partei anfertigen. Art. 17 3. Rückweisung an die Partei
1 Unleserliche Eingaben und solc he von ungebührlichem Inhalt werden zurückgewiesen mit der Aufforderung an die Partei, sie binnen einer Frist von zehn Tagen neu zu fassen.
2 Wird die neue Eingabe binnen dieser Frist eingelegt, so gilt das Datum der ersten Einreichung. Art. 18 VII. Richterliche Verfügung Die Verfügung enthält die Bezeichnung de s Richters, Angabe des Namens und des Wohnortes der Parteien und die getroffenen Entscheide; sie wird datiert und vom Richter unterzeichnet, der sie trifft. Art. 19 VIII. Zustellung
1. Im Allgemeinen
1 Die Zustellung von Gesuchen, Rechtsschriften und Verfügungen an Parteien, Zeugen, Experten und Dritte erfolgt auf Anordnung des Gerichtspräsidenten durch die Gerichtsschreiberei.
2 Sie erfolgt durch die Post gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
3 Der Gerichtspräsident kann jedoch ausnahmsweise die Zustellung durch den Weibel oder nötigenfalls durch den Landjäger anordnen. Art. 20 2. Zustellung durch die Post
1 Die Zustellung durch die Post erfolgt im Allgemeinen durch eingeschriebenen Brief mit Empfa ngsbescheinigung des Empfängers.
2 Die Empfangsbescheinigung wird dem beim Richter verbleibenden Doppel beigeheftet.
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3 Die Empfangsbescheinigung beweis t die Zustellung und bestätigt den Inhalt der Sendung.
4 Bei Zustellung mittels gewöhnlichem eingeschriebenem Brief bescheinigt die Gerichtsschreiberei die Aufgabe bei der Post auf dem Doppel, das beim Richter bleibt. Art. 21 3. Zustellung durch den Weibel A. Zuständigkeit
1 Zur Zustellung zuständig ist der Weibel des Kreises, in dem sie stattfinden soll.
2 Der Weibel des Kantonsgerichts ist zuständig für die Zustellungen in Fällen, die vor diese Behörde gebracht wurden. Art. 22 B. Form
1 Die Zustellung erfolgt durch Aushändigung eines Exemplars des Schriftstückes an die Person, an welche es adressiert ist.
2 Wenn der Adressat nicht erreichbar ist, kann das Schriftstück einer erwachsenen Person seines Haushalte s mit der Verpflichtung zur Abgabe ausgehändigt werden.
3 Kann die Zustellung nicht an den Adressaten persönlich erfolgen, so muss das Schriftstück in versch lossenem Brief abgegeben werden.
4 Der Dritte, dem das Schriftstück au sgehändigt wurde, übergibt es ohne Verzug der Person, für die es bes timmt ist; verlängert sich deren Abwesenheit, so setzt jener unverzüglic h den Gerichtspräsidenten davon in Kenntnis. Art. 23 C. Zustellungsbescheinigung Der Weibel vermerkt die Zustellung auf jedem Exemplar des Schriftstückes unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde der Zustellung, alles wörtlich ausgeschri eben, sowie des Namens der Person, welcher das Schriftstück ausgehändigt wurde. Art. 24 D. Annahmeverweigerung durch den Adressaten Wenn der Adressat des Schriftstückes dessen Annahme verweigert, so bescheinigt dies der Weibel, und di e Zustellung gilt als rechtmässig erfolgt.
7 Art. 25 E. Zeit Die Zustellung darf nur zwischen acht und neunzehn Uhr vorgenommen werden, ausgenommen bei besondere r Dringlichkeit mit Zustimmung des Richters. Art. 26 F. Verbot der Geldentgegennahme Es ist den Weibeln untersagt, bei der Zustellung die in den Schriftstücken geforderten Beträge entgegenzunehmen. Art. 27 4. In einen andern Kanton Schriftstücke an Adressaten mit Wohnsitz in einem andern Kanton werden nach den in jenem Kanton geltende n Bestimmungen zugestellt. Die Bestimmungen der Konkordate bleiben vorbehalten Art. 28 5. Ins Ausland
1 Zustellungen in einen fremden Staat, mit dem eine Übereinkunft über die Mitteilung von Gerichtsakten besteh t, erfolgen gemäss dieser Übereinkunft.
2 Zustellungen in einen fremden Staat, mit dem kein diesbezüglicher Staatsvertrag geschlossen wurde, erfolgen durch die Aushändigung des Schriftstückes an das Amt für Justiz, das für die Weiterleitung sorgt.
3 Ist anzunehmen, dass eine Zustellung nicht möglich ist, so kann sie auch gemäss Artikel 29 erfolgen. Art. 29 6. Bei unbekannter Adresse Bei unbekanntem Wohnort oder Aufent halt des Adressaten erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg und ferner, wenn es der Gerichtspräsiden t für unerlässlich hält, in anderen Zeitungen, durch welche die Beteiligte n möglicherweise erreicht werden. III. KAPITEL Zeitbestimmungen Art. 30 I. Vorladungen und Fristen Der Gerichtspräsident erlässt die Vorladungen und setzt die Fristen für die Prozesshandlungen fest.
8 Art. 31 II. Vorladungen
1. Inhalt Die Vorladung muss enthalten: die genaue Bezeichnung der vorgeladenen Person, die Angabe der Prozessparteien und des Verhandlungsgegenstandes, Ort, Tag und Stunde des Erscheinens, sowie einen kurzen Hinweis auf die Fo lgen des Nichterscheinens. Art. 32 2. Vorladungsfrist
1 zugestellt werden.
2 Bei Dringlichkeit kann der Gerichtspräsident auch auf kürzere Frist laden.
3 Das Erscheinen zur Verhandlung he ilt allfällige Mängel der Vorladung. Art. 33 III. Fristen
1. Berechnung der Fristen
1 Jede Frist beginnt mit der Zuste llung der Verfügung, welche die Frist ansetzt, oder an dem vom Gesetz bestimmten Zeitpunkt zu laufen.
2 Der Tag, an dem die Frist zu la ufen beginnt, wird nicht gezählt.
3 Die Frist gilt nur dann als eingeha lten, wenn die Prozesshandlung vor deren Ablauf vorgenommen wurde.
4 Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Schriftstück spätestens um Mitternacht des letzten Tages bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
4bis Die Frist gilt als eingehalten, we nn die Prozesshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, doch irrtümliche rweise bei oder zu Handen eines unzuständigen freiburgischen Richters. Dieser überweist die Rechtsschrift oder die Einzahlung von Amtes wegen dem zuständigen Richter.
5 Die Bestimmungen des Obligationenr echtes und des Gesetzes betreffend den Ablauf von Fristen finden Anwendung auf die Fristenberechnung. Art. 34 2. Dauer der richterlichen Frist
1 Der Präsident setzt im Allgemeinen Fristen von zehn oder dreissig Tagen fest.
2 Er darf auf keinen Fall über drei Monate hinausgehen.
3 Bei Dringlichkeit kann er die Frist auf einen Tag beschränken.
9 Art. 35 IV. Verhandlungsverta gung und Fristenerstreckung
1 Der Gerichtspräsident kann bei gehörigem Nachweis triftiger Gründe Verhandlungen vertagen und Fristen erstrecken.
2 Er kann nur ausnahmsweise, auf Antrag einer Partei und nach Anhören der Gegenpartei, mehr als zweimal di e gleiche Tagfahrt verschieben oder die gleiche Frist verlängern.
3 Parteivereinbarungen über Vertagung von Verhandlungen oder Fristerstreckung sind nichtig.
4 Verweigert der Richter eine Friste rstreckung, so kann der Gesuchsteller nach einer zusätzlichen Frist von drei Tagen seit dem Datum der Verweigerung die Prozesshandlung vornehmen. Art. 36 V. Versäumnis einer Frist
1 Die Partei, die eine Frist vers äumt, verwirkt das Recht, die Prozesshandlung, die sie innert dieser Frist hätte vornehmen sollen, auszuführen.
2 Die Wiedereinsetzung wegen Versäumn is einer gesetzlichen oder einer peremptorischen richterlichen Fris t kann nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter ohne Verschulden verhinde rt war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln.
2bis Die Wiedereinsetzung der anderen richterlichen Fristen kann aus Gründen der Billigkeit gewährt werden.
3 Das Gesuch um Wiedereinsetzung muss binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben gestellt werden. Die versäumte Prozesshandlung ist binnen dieser Frist vorzunehmen.
4 Der Richter entscheidet in summarischem Verfahren und ohne Verhandlungen.
5 Die Wiedereinsetzung wird auf jeden Fall verweigert, wenn die Ausführung der versäumten Prozesshandlung den Ausgang des Rechtsstreites offensichtlich nicht beeinflusst.
6 Über das Gesuch entscheidet der Ge richtspräsident, wenn er die Frist angesetzt hat, sonst das Gericht. Art. 37 VI. Feiertage
1. Allgemeines Als Feiertage gelten die Sonntage und di e staatlich anerkannten Feiertage.
10 Art. 38 2. Wirkungen An Feiertagen dürfen weder der Rich ter noch der Gerichtsschreiber noch der Weibel ihr Amt ausüben, es sei denn, um in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen anzuordnen oder zu vollziehen. Art. 39 3. Vorladung Lautet eine Vorladung auf einen Feiertag, so ist sie hinfällig. Art. 40 4. Letzter Tag einer Frist
1 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag.
2 ... Art. 40a VI bis
. Stillstand
1 Gesetzliche und richterliche Fristen stehen still: a) vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Diese Vorschrift gilt nicht in Fä llen vorsorglicher Massnahmen und im summarischen Verfahren. Art. 41 VII. Gerichtsferien
1 Die Gerichtsferien sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.
2 Während der Gerichtsferien tagen die Gerichte nur in dringlichen Fällen und in den Fällen nach Artikel 40a Abs. 2. Die übrigen Prozesshandlungen können vorgenommen werden.
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...
11 II. TITEL Die Gerichte I. KAPITEL Besetzung und Ausstand Art. 42 I. Allgemeines Zusammensetzung der Gerichte und Au sstand sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt. Art. 43 II. Ausstandsverfahren
1. Ausstandsbegehren durch die Parteien
1 Das Ausstandsbegehren muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Diese stellt es dem betroffenen Richter oder Beamten und der Gegenpartei zu, unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Stellungnahme.
2 Bestreitet die betroffene Person oder die Gegenpartei das Vorliegen eines Ausstandsgrundes, so prüft dies die zuständige Behörde und entscheidet in summarischem Verfahren. Auf ihr Ersuchen hin können die Parteien ihre Gründe mündlich geltend machen. Art. 44 2. Kosten Die Partei, welche ein Ausstandsbegehren zu spät einreicht, kann zu den Kosten verurteilt werden, die sie durch ihre Nachlässigkeit verursacht hat, dies selbst dann, wenn sie materiell obsiegt. Art. 45 III. Verletzung der Ausstandspflicht
1. Allgemeines
1 Bei Verletzung der Ausstandspflicht im Sinne von Artikel 60 GOG können die mangelhaften Prozessha ndlungen von den Parteien innert dreissig Tagen nach der Entdeckung des Nichtigkeitsgrundes angefochten werden, in jedem Fall jedoch spätestens dreissig Tage nach der Zustellung des Urteils.
2 Absatz 1 gilt nicht für Proze sshandlungen des Ka ntonsgerichtes. Art. 46
...
12 Art. 47 2. Wirkung bei Gutheissung des Rechtsmittels Wird das Rechtsmittel gutgeheissen, so wird die Prozesshandlung, an der ein Richter oder Beamter unbefugt mitgewirkt hat, aufgehoben ; das Verfahren wird in den vorhe rigen Stand zurückversetzt. II. KAPITEL Zuständigkeit Art. 48 I. Sachliche Zuständigkeit
1. Im Allgemeinen Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und den Spezialgesetzen. Art. 49 2. Streitwert A. Im Allgemeinen Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren in der Klage, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen. Art. 50 B. Klagen, die nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gehen
1 Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so hat der Kläger den Streitwert nach sein er Schätzung in Geld auszudrücken.
2 Der Streitwert bestimmt sich: a) ... b) bei Klagen bezüglich Grunddienstbarkeiten nach dem Nutzwert, die sie für das herrschende Grundstück haben, oder nach Massgabe des Betrages, um den sich der Nutzwert des dienenden Grundstückes durch die Dienstbarkeit vermindert, falls dieser grösser ist; c) bei Klagen, die ein Pfandrecht betreffen, nach dem Wert des Pfandes oder nach dem Betrag der sichergestellten Forderung, wenn dieser geringer ist. Art. 51 C. Streitwertfremde Elemente Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, ferner die vorbehaltenen Rechte und die Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht.
13 Art. 52 D. Periodische Einkünfte und Leistungen
1 Die periodischen Einkünfte und Leist ungen berechnen sich nach ihrem Kapitalwert.
2 Bei unbestimmter oder unbegrenzter Dauer wird der Kapitalwert durch den zwanzigfachen Betrag des jährlichen Ertrages oder der Leistung bestimmt; bei Leibrenten ist der Barwert des der Rente entsprechenden Kapitals massgebend. Art. 53 E. Klagenhäufung Die verschiedenen Rechtsbegehren des Klägers oder der Streitgenossen werden zusammengerechnet, auch wenn sie sich auf verschiedene Gegenstände beziehen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Art. 54 F. Teilweise Klageanerkennung
... Art. 55 G. Änderung des Streitwertes
1 Wird der Streitwert infolge der teilweisen Klageanerkennung, einer Einschränkung der Rechtsbegehren oder anderer Umstände herabgesetzt, so bleibt der angerufene Richter zuständig.
2 Wird durch die Erweiterung der Rech tsbegehren der angerufene Richter unzuständig, so geht die Sache im Prozesstand, in dem sie sich befindet, zur Beurteilung an den zuständigen Richter; die Kosten bleiben vorbehalten. Art. 56 H. Widerklage
1 Der Betrag der Widerklage wird zu jenem der Hauptklage nicht hinzugezählt.
2 Der für die Klage mit dem höheren Streitwert zuständige Richter kann auch über die andere befinden, wenn di e beiden Klagen sich ausschliessen.
3 Hat die Widerklage die Unzuständigkeit des Richters der Hauptklage zur Folge, so wird die ganze Prozesssache, wie sie ist, zur Beurteilung an den zuständigen Richter überwiesen; die Kosten bleiben vorbehalten. Art. 57 II. Örtliche Zuständigkeit
1 Die örtliche Zuständigkeit wird dur ch die Bundesgesetzgebung und die internationalen Übereinkommen festgelegt.
2 Besteht kein besonderer Gerichtsstand, so ist die Klage gegen den Staat beim Richter der Hauptstadt anzubringen.
14 Art. 58-74
... Art. 75 III. Unzuständigkeitseinrede
1. Im Allgemeinen
1 Die Unzuständigkeitseinrede wird von den Parteien erhoben, sobald die Unzuständigkeit bekannt wird.
2 Der erstinstanzliche Richter spricht die Unzuständigkeit jedoch von Amtes wegen und zu jeder Zeit aus: a) wenn es sich um die sachliche Zuständigkeit handelt; b) bei örtlicher Zuständigkeit, wenn der Gerichtsstand zwingend oder teilzwingend ist; Artikel 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen bleibt vorbehalten.
3 Die Rekursinstanz erklärt sich von Amtes wegen nur dann als unzuständig, wenn eine zwingende oder teilzwingende gesetzliche Bestimmung die Prozesssache der Geri chtsbarkeit des Bundes oder eines anderen Kantons unterstellt. Art. 76 2. Anerkennung der Unzuständigkeitseinrede; Kosten
1 Das Urteil, welches die Unzustä ndigkeitseinrede anerkennt, bezeichnet den als zuständig befundenen Richter, wenn dieser sich im Kanton befindet.
2 Bringt der Kläger die Prozesssache vor den zuständigen freiburgischen Richter, so wird sie von diesem im Prozessstande wieder aufgenommen, in dem sie sich befindet.
3 Der Entscheid über die Unzuständigkeitseinrede befindet ebenfalls über die Kosten. Art. 77 3. Rekurs
1 Gegen den Entscheid eines unteren Gerichts über die Unzuständigkeitseinrede kann Berufung eingelegt werden.
2 Die Unzuständigkeit kann in einem Rekurs gegen ein Endurteil nicht mehr geltend gemacht werden, mit Ausnahme des in Artikel 75 Abs. 3 vorgesehenen Falles.
15 III. KAPITEL Rechtshilfe Art. 78 I. Unter Richtern des Kantons
1 Der freiburgische Richter kann in eine r Prozesssache, für die er zuständig ist, auf dem ganzen Gebiete des Kantons seines Amtes walten.
2 Die Richter des Kantons sind verpflichtet, sich gegenseitig Hilfe zu leisten. Art. 79 II. Begehren schweizerischer und ausländischer Gerichte
1 Die Begehren um Rechtshilfe seitens schweizerischer Gerichte sind an den Präsidenten des Bezirksgerichts zu richten, in dessen Sprengel die vom Begehren betroffene Person ihren Wohnsitz hat.
2 Die Begehren um Rechtshilfe von Seiten ausländischer Gerichte sind an das Amt für Justiz zu richten, das für deren Ausführung sorgt.
3 Der Präsident des Bezirksgerichts ist gehalten, den Begehren um Rechtshilfe, die an ihn gelangen, in der von der freiburgischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Form Folge zu geben. Art. 80 III. Vorlegung von Urkunden ode r andern Gegenständen Die Person, die auf Verlangen eines schweizerischen oder ausländischen Gerichtes um Vorlegung einer Urkunde oder eines anderen Gegenstandes ersucht wird, kann in der Regel nur dazu angehalten werden, dies durch Hinterlegung auf der Gerichtsschreiberei ihres Wohnsitzes oder an einem vom Gerichtspräsidenten bezeichne ten Ort und während einer von ihm festgesetzten Frist zu tun. Art. 81 IV. Entscheid des Appellationshofes Ergeben sich Zweifel über die Gesetzmässigkeit der durch Rechtshilfebegehren verlangten Prozesshandlung, so wird die Sache dem Appellationshof zur Beurteilung überwiesen. Art. 82 V. Vorbehalt der Spezialgesetzgebung Die Bestimmungen der internationa len Übereinkommen, der Konkordate und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht bleiben vorbehalten.
16 III. TITEL Die Parteien I. KAPITEL Prozessfähigkeit und Parteiwechsel Art. 83 I. Prozessfähigkeit
1 Die Prozessfähigkeit richtet si ch nach den Gesetzen über die zivilrechtliche Rechts - und Handlungsfähigkeit.
2 Wer im Namen eines anderen im Prozesse handelt, hat seine Berechtigung durch Vorweisung der erforderlichen Vollmachten und Ermächtigungen nachzuweisen. Art. 84 II. Parteiwechsel
1. Durch Erbgang
1 Stirbt eine Partei während des Prozesses, so treten die Erben an ihre Stelle.
2 Der Prozess bleibt solange eingestellt, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können; dringliche Fälle bleiben vorbehalten. Art. 85 2. Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
1 Folgt ein Dritter durch Rechtsgeschäft unter Lebenden im Verlaufe des Prozesses in die Rechte und Pflichten der einen Partei nach, so muss die andere den Parteiwechsel nur annehmen, wenn eine durch den angerufenen Richter als genügend erachtete Sicherheit geleistet wird, um durch sie den Vollzug des Urteils in Haupt- und Nebensachen zu sichern.
2 Der Parteiwechsel findet ohne weiteres statt, wenn er sich aus gesetzlichen Sonderbestimmungen oder aus einem Urteil ergibt, namentlich im Konkursfall. II. KAPITEL Streitgenossenschaft, Verbindung und Trennung von Klagen Art. 86 I. Streitgenossenschaft
1. Rechtsgemeinschaft Mehrere Personen können gleichzeitig Beklagte, auftreten, wenn sie mit Rü cksicht auf den Streitgegenstand in
17 Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie ihre Rechte und Pflichten aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde ableiten. Art. 87 2. Gleichartiger Rechtsgrund Gleich verhält es sich, wenn bei eine r Streitigkeit gleichartige Ansprüche, die aus sachlich zusammenhängenden Gründen abgeleitet werden, geltend gemacht werden. Art. 88 II. Klageverbindung Unter den in den vorstehenden Artik eln genannten Voraussetzungen kann der Richter in jedem Stadium des Verfahrens die Verbindung mehrerer Prozesse anordnen; er entscheide t dabei in summarischem Verfahren. Art. 89 III. Prozessführung durch die Streitgenossen
1 Die Streitgenossen führen den Prozess gemeinschaftlich. Besitzt einer von ihnen besondere Angr iffs- oder Verteidigungsm ittel, so kann ihn der Richter ermächtigen, sie getrennt vorzubringen.
2 Auf jeden Fall zeigen die Streitgenossen dem Richter ein gemeinsames Domizil an im Gerichtssprengel, wo der Rechtsstreit hängig ist. Art. 90 IV. Klagetrennung Wurden Rechtsstreitigkeiten zu Unrecht verbunden, oder bereitet die gemeinsame Führung von ordnungsge mäss verbundenen Prozessen Schwierigkeiten, so kann der Richter deren Trennung verfügen; er entscheidet dabei in summarischem Verfahren. III. KAPITEL Intervention Art. 91 I. Nebenintervention
1. Im Allgemeinen Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zu Gunsten der einen entschieden werde, kann sich dieser in jedem Stadium des Rechtsstreites anschliessen. Art. 92 2. Form der Intervention
1 Die Intervention wird in der Verhandlung zu Protokoll erklärt oder erfolgt durch Einreichung einer Rechtsschrift beim Richter, der für deren Zustellung an beide Parteien sorgt.
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2 Der Intervenient gibt die Gründe seiner Intervention an und bezeichnet die Partei, der er sich anschliessen will. Art. 93 3. Bestreitung
1 Wird die Zulässigkeit der Intervention bestritten, so entscheidet der Richter in summarischem Verfahren.
2 Er lässt die Intervention zu, sofern der Intervenient sein Interesse glaubhaft macht.
3 Gegen den Entscheid eines unteren Gerichts über die Zulässigkeit der Intervention kann innert zehn Tagen Berufung eingelegt werden ; ohne gegenteiligen Entscheid des Appellationshof wird der Prozess nicht eingestellt. Art. 94 4. Stellung des Intervenienten
1 Der Intervenient ist berechtigt ents prechend der Lage des Verfahrens bei seinem Beitritt Angriffs- und Vertei digungsmittel geltend zu machen und alle übrigen Prozesshandlungen vorzunehmen, soweit sie nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der unterstützten Partei stehen.
2 Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts auch für die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirksam sein, so ist dieser in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig.
3 Der Intervenient erhält alle Zustellungen, die an die Partei erfolgen, welcher er beigetreten ist. Art. 95 5. Prozessführung durch den Intervenienten
1 Der Intervenient kann sich von der Partei, der er beigetreten ist, ermächtigen lassen, den Prozess in seinem eigenen Namen zu übernehmen.
2 Die Gegenpartei muss jedoch dem Parteiwechsel nur zustimmen, wenn eine vom angerufenen Richter als genügend erachtete Sicherheit für den Vollzug des Urteils in Haupt- und Nebensachen geleistet wird. Art. 96 II. Intervention im öffentlichen Interesse
1 In Rechtsstreitigkeiten von öffentlic hem Interesse kann der Staat durch die Staatsanwaltschaft eingreifen.
2 Die Intervention der Staatsanwaltschaft erfolgt in den für die Nebenintervention vorgesehenen Formen.
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3 Die Staatsanwaltschaft erhält alle Zustellungen, die an die Parteien gemacht wurden, und kann die Bekannt gabe aller anderen Akten des Prozesses verlangen.
4 Sie kann alle Prozessmittel vorbr ingen, alle Prozesshandlungen ausführen, alle Rechtsbegehren stelle n und alle Rechtsmittel einlegen, die sie für nützlich erachtet. IV. KAPITEL Streitverkündung Art. 97 I. Im Allgemeinen
1 Glaubt eine Partei, im Falle des Unterliegens eine Klage auf Gewährleistung oder auf Sc hadenersatz gegen einen Dritten zu haben, oder befürchtet sie, gegenüber einem Dritte n für den Prozessausgang haften zu müssen, so kann sie ihm den Streit verkünden.
2 Der Denunziat kann seinerseits unt er den gleichen Bedingungen einem Dritten den Streit verkünden und so fort.
3 Der Denunziant muss kein rechtliches Interesse an der Streitverkündung geltend machen. Art. 98 II. Verfahren
1 Die Streitverkündung kann in jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.
2 Sie wird dem Dritten auf Ansuchen des Denunzianten durch den Richter mitgeteilt und von ihm der Gegenpa rtei zur Kenntnis gebracht.
3 In der Streitverkündung sind die Gründe anzugeben. Art. 99 III. Beteiligung des Dritten
1 Der Denunziat kann am Prozess dadurch teilnehmen, dass er dem Denunzianten als Intervenient beisteht oder ihm jegliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel liefert.
2 Der Denunziat kann mit Einwilligung de s Denunzianten dessen Stelle im Prozess einnehmen; die Gegenpartei ist jedoch nur dann gehalten den Parteiwechsel anzunehmen, wenn eine durch den angerufenen Richter als genügend erachtete Sicherheit für den Vollzug des Urteils in Haupt- und Nebensachen geleistet wird.
20 Art. 100 IV. Wirkungen Die Wirkungen der Streitverkündung, der Weigerung, ihr Folge zu geben und deren Unterlassung richten sich nach dem zwischen dem Denunzianten und dem Denunziaten anwendbaren Rechte. V. KAPITEL Parteivertreter Art. 101 I. Im Allgemeinen
1 Jede Person kann ihren Prozess selb er führen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, unter Vorbehalt der Fälle, in denen sie persönlich erscheinen muss.
2 Die Befugnis, Parteien vor Gericht zu vertreten oder zu verbeiständen, ist den zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Personen vorbehalten.
3 ... Art. 102 II. Vollmacht
1. Ausweis
1 Der Vertreter muss sich von seiner ersten Prozesshandlung an mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen, die dem gerichtlichen Aktenheft beigefügt wird.
2 Die Vollmacht der im Freiburger Anwa ltsregister eingetragenen Anwälte wird vermutet, wenn sie im Besitze der für den Prozess nötigen Schriftstücke sind und sofern sie innert einer vom Richter gesetzten Frist eine Vollmacht einreichen.
3 Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so erklärt der Richter die ohne Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen als nichtig und verurteilt den Anwalt zu den Kosten. Art. 103 2. Umfang der Vollmacht
1 Die Vollmacht ermächtigt den Vertreter zu allen Handlungen, welche die Erledigung des Prozesses auf dem Rechtswege oder durch Vollzug des Urteils bezwecken.
2 Er kann ohne ausdrückliche Vollmacht weder einen Vergleich oder Schiedsvertrag abschliessen noch Streitabstand erklären. Art. 104 3. Zustellung an den Vertreter Ist ein Vertreter bestellt, so sind die Gerichtsakten diesem zuzustellen.
21 Art. 105 4. Widerruf oder Niederlegung
1 Die Partei, welche eine Vollmacht widerruft, setzt den Richter und die Gegenpartei davon in Kenntnis.
2 Der Vertreter, der seine Vollmacht niederlegt, benachrichtigt seinen Klienten, den Richter und die Gegenpartei. Art. 106 III. Persönliches Erscheinen
1 Die Parteien haben in den Prozesse n, die den Personenstand betreffen, und jedesmal, wenn es der Richter a nordnet, persönlich zu erscheinen.
2 Ist indessen eine Partei aus wichtigen Gründen verhindert, oder ist deren Erscheinen nicht unerlässlich, so kann der Richter vom persönlichen Erscheinen für eine oder mehrere Verhandlungen dispensieren. IV. TITEL Die Gerichts- und Parteikosten I. KAPITEL Gerichtskosten Art. 107 I. Gerichtskosten
1. Im Allgemeinen Die Gerichtskosten umfassen: a) ... b) die Gerichtsgebühren; c) die Entschädigungen an Zeugen, Experten und Übersetzer, die Auslagen für rogatorische und a ndere Beweiserhebungen, sowie die Kosten für richterlich angeordnete Abschriften. Art. 108 2. Kostenpflicht
1 Jede Partei trägt die durch die Geltendmachung oder die Verteidigung ihrer Rechtsansprüche verursachten Gerichtskosten.
2 Die von zwei oder mehreren Parteien verursachten Gerichtskosten werden gemeinsam getragen.
22 Art. 109 II. Vorschuss der Gebühren
1 Jede Partei ist verpflichtet, einen vom Präsidenten festgesetzten Vorschuss als Sicherheit für die vor aussichtlichen Gerichtsgebühren zu leisten.
2 Frist. Erfolgt der Vorschuss nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so wird die Klageschrift nicht zugestellt und die Klage abgeschrieben ; Gerichts- und Parteikosten fallen zu Lasten des Klägers.
3 Bei der Zustellung der Klageschrift lädt der Präsident den Beklagten ein, einen Vorschuss in derselben Höhe innert der Antwortfrist zu leisten. Erfolgt der Vorschuss nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so verwirkt der Beklagte sein Antwortrecht. Mit dem Begehren auf Sicherstellung und auf unentgeltliche Rechtspflege wird die Frist zur Vorschussleistung hinfällig ; werden die Begehren abgewiesen oder die Sicherheiten geleistet, setzt der Präsident eine neue Frist.
4 Erweist sich der Vorschuss im Ve rlaufe des Verfahrens als ungenügend, so lässt ihn der Präsident erhöhen. Leistet der Kläger die Nachzahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so wird die Klage abgeschrieben ; Gerichts- und Parteikosten fallen zu Lasten des Klägers. Leistet der Beklagte die Nachzahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so wird seine Antwort nicht berücksichtigt.
5 Dieselben Bestimmungen gelten si nngemäss im Rechtsmittelverfahren. Art. 110 III. Vorschuss für Auslagen
1 Jede Partei ist vorschusspflichtig für Auslagen, die während des Verfahrens durch ihre Anträge (Entschädigung an die Zeugen und Experten, Rechtshilfebegehren usw.) verursacht werden, sowie für ihren Anteil an den Kosten aus ge meinsamen Anträgen oder aus Prozesshandlungen, die der Richter von Amtes wegen vornimmt. Der Gerichtspräsident setzt jeweils die Höhe des Vorschusses fest.
2 Erfolgt der Vorschuss nicht innert de r festgesetzten Fristen, so wird die Prozesshandlung, deren Kosten nicht gedeckt sind, nicht vollzogen und der Prozess nimmt seinen Fortgang.
23 II. KAPITEL Parteikosten Art. 111 I. Verurteilung zu den Parteikosten
1. Im Allgemeinen
1 In der Regel wird die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten der Gegenpartei verurteilt.
2 Obsiegt keine Partei vollständig, so kann der Richter die Parteikosten verhältnismässig verteilen oder sie wettschlagen.
3 Ebenso kann er verfahren, wenn einwandfrei festgestellte Billigkeitsgründe es rechtfertigen.
4 Erschwert oder verlängert eine obsiegende Partei den Prozess missbräuchlich oder wird ihr nahezu das zugesprochen, was die Gegenpartei ihr im Hinblick auf eine n Vergleich angeboten hatte, so kann sie zu den Gesamtkosten oder zu einem Teil derselben verurteilt werden. Art. 112 2. Streitgenossen, Intervenient
1 Werden Streitgenossen zu den Kosten verurteilt, so tragen sie in der Regel die Kosten solidarisch ; der Richter kann sie jedoch zu gleichen Teilen oder entsprechend ihrem Interesse am Rechtsstreit verteilen.
2 Der Richter entscheidet, ob Inte rvenienten zu den Kosten der Gegenpartei verurteilt we rden können oder ob sie von dieser Kostenersatz erhalten können. Art. 113 II. Kostenentscheid, Rechtsmittel
1 Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so wird über die Parteikosten im Endurteil befunden.
2 nn unabhängig von der Hauptsache Berufung eingelegt werden. Art. 114 III. Umfang der Parteikosten
1 Die Parteikosten umfassen: a) die Gerichtskosten; b) die Reisekosten der Parteien; c) die Honorare und Auslagen der Anwälte.
2 Die Kostenaufstellung erfolgt nach Tarif.
24 Art. 115 IV. Vollstreckungstitel Die vom Richter endgültig bereinigte Ko stenliste bildet ein vollstreckbares Urteil. Art. 116 V. Verurteilung zu den Kosten des Gegenanwaltes
1 Die kostenpflichtige Partei schulde t dem Gegenanwalt direkt dessen Honorar und Auslagen.
2 Einzelheiten ordnet der Gebührentarif. III. KAPITEL Sicherheiten Art. 117 I. Pflicht zur Sicherheitsleistung
1 Der Kläger ist auf Begehren der Gegenpartei hin verpflichtet, ihr für die voraussichtlichen Prozesskosten Sicherheit zu leisten: a) wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder ihn während des Prozesses ins Ausland verlegt; b) wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch eine Konkurserklärung, durch einen Verlustschein oder durch eine gleichwertige Urkunde erwiesen ist, sofern er nicht nachweist, dass der Konkurs widerrufen ist oder dass seine Gläubiger abgefunden wurden; c) wenn er eine der in den Artikeln 83 Abs. 2, 86 und 187 SchKG vorgesehenen Klagen erhebt.
2 Begründet der Kläger während des Prozesses in der Schweiz Wohnsitz, so wird die geleistete Sicherheit nur frei, wenn er hier Eigentümer von Grundstücken ist, die hinreichend Gewähr bieten.
3 Internationale Übereinkünfte bleiben vorbehalten. Art. 118 II. Art der Sicherheiten
1 Die Sicherheit wird durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet.
2 Der Richter kann eine andere Si cherheitsleistungsart bestimmen. Art. 119 III. Begehren
1 Das Begehren auf Sicherstellung ist kurz begründet und mit Beweisurkunden versehen schriftlich vor jeglicher Einlassung auf die Klage an das Gericht zu richten, ausser in den Fällen, in welchen die
25 Tatsache, die das Begehren rechtfertig t, erst im Verlaufe des Verfahrens bekannt geworden ist.
2 Der Gerichtspräsident setzt dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme. Art. 120 IV. Entscheid
1 Bestreitet der Kläger seine Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht, so setzt der Gerichtspräsident deren Höhe fest und eröffnet seine Verfügung den Parteien schriftlich.
2 Wird die Verpflichtung bestritten, so entscheidet das Gericht und bestimmt, wenn es die Verpflichtung be jaht, die Höhe der zu leistenden Sicherheit.
3 In beiden Fällen entscheidet der Richter in summarischem Verfahren; die Parteien können ihre Gründe mündlich vorbringen. Art. 121 V. Frist zur Sicherheitsleistung
1 Der Richter setzt eine Frist zur Sicherheitsleistung.
2 Erfolgt sie nicht innerhalb der bestimmten Frist, die verlängert werden kann, so wird auf die Klage nicht eingetreten und der Kläger zu den Gerichts- und Partei kosten verurteilt. Art. 122 VI. Erhöhung der Sicherheit
1 Erweist sich im Verlaufe des Verfahrens die Sicherheitsleistung als ungenügend, so kann das Gericht auf Ersuchen hin und unter den gleichen Bedingungen dem Kläger deren Erhöhung vorschreiben.
2 Wird die erhöhte Sicherheit nicht geleistet, so wird der Prozess abgeschrieben; das Gericht befinde t über die Prozess- und Parteikosten gemäss Artikel 290. Art. 123 VII. Befreiung Es muss keine Sicherheit geleistet werden: a) in Prozesssachen, die den Personenstand betreffen; b) in Prozesssachen, die sich auf die Leistung von Alimenten beziehen; c) in Prozesssachen, bei denen der Kläger im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht.
26 IV. KAPITEL Unentgeltliche Rechtspflege Art. 124 Spezialgesetz Die unentgeltliche Rechtspflege ist durch ein Spezialgesetz geregelt. V. TITEL Die Klage I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 125 I. Rechtshängigkeit
1. Klageerhebung Die Rechtshängigkeit wird begründet: a) wenn ein Versöhnungsversuch vorausgeht, durch Einreichung eines diesbezüglichen schriftlichen Gesuchs beim zuständigen Richter ; liegt kein schriftliches Gesuch vor, durch Vorladung zur Sühneverhandlung ; war keine Vorladung ergangen, mit der Ausstellung des Weiterziehungsscheins, sofern das Verfahren innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen durch Einreichung der Klage fortgesetzt wird ; der Artikel 43 Abs. 5 EGZGB bleibt vorbehalten ; b) geht kein Versöhnungsversuch vor aus, durch Einreichung der Klage beim Richter. Art. 126 2. Wirkungen der Rechtshängigkeit
1 Die Rechtshängigkeit hat name ntlich folgende Wirkungen: a) keine Partei kann die gleiche Klage vor einen anderen Richter bringen; das an zweiter Stelle eröffnete Verfahren wird einstweilig eingestellt, bis der zuerst angerufene Richter über seine Zuständigkeit entschieden hat (Art. 35 Abs. 1 GestG) ; b) unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen wird die Zuständigkeit des angerufenen Richters durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt; c) die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
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2 Ein allfällig vorausgegangener Ve rsöhnungsversuch hindert die Parteien nicht, im Rahmen des Artikels 131 Rechtsbegehren zu stellen.
3 Die Rechtshängigkeit bewirkt nicht die Festlegung des Sachverhaltes auf den Zeitpunkt der Klageerhebung. Art. 127 3. Klagerückzug
1 Der Kläger kann bis zur Einreichung der Klageantwort beim Richter, oder, wenn die Antwort unterblieb, bis zur Stellungnahme des Beklagten zur Verhandlung seine Klage zurückziehen; später kann er dies nur noch mit Zustimmung des Beklagten tun.
2 Bei Klagerückzug fällt die Rechtshängigkeit mit rückwirkender Kraft dahin und die Gerichts- und Parteikosten gehen zu Lasten des Klägers. Art. 128 4. Rückwirkung der Rechtshängigkeit Hat der Kläger seine Klage infolge eines Formmangels zurückgezogen, oder wurde diese infolge sachlicher Unzuständigkeit des Richters als unzulässig erklärt, so wird die Rechtshängigkeit, wenn die Klage innert zehn Tagen beim zuständigen freiburgi schen Richter wieder eingereicht, bzw. der Formmangel behoben wi rd, auf den Tag der ersten Klageerhebung zurückdatiert. Art. 129 5. Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht Wenn die Klage zwischen den gleichen Parteien und um den gleichen Streitgegenstand bereits bei einem ausländischen Richter hängig ist, gelangen der Artikel 9 des Bundesg esetzes über das Internationale Privatrecht und die internationalen Übereinkommen zur Anwendung. Art. 130 II. Vorbringen der Angri ffs- und Verteidigungsmittel
1 Die Parteien bringen bei Strafe der Verwirkung alle ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel auf einmal vor; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 162, 166, 173, 301 Abs. 4.
2 Die Tatsachenbehauptungen und die Beweismittel können noch ergänzt werden bis zum Beginn der Beweisleistung; nachträglich nur, sofern diese Vorlegung nicht früher möglich war, wenn die Versäumnis entschuldbar ist, oder wenn neue Tatsachen au s den vom Richter von Amtes wegen angeordneten Beweiserhebungen hervorgehen.
3 Die Kosten, die durch die Verspätung verursacht werden, fallen zu Lasten der Partei, die in der Lage gewesen wäre, die neuen Beweismittel innert nützlicher Frist beizubringen.
28 Art. 131 III. Klageänderung
1 Der Kläger kann seine Rechtsbegehren abändern oder erweitern unter der Voraussetzung, dass sie in rechtliche r Beziehung mit der ursprünglichen Klage zusammenhängen.
2 Das Vorbringen neuer Tatsachen zur Begründung der geänderten Rechtsbegehren unterliegt den Beschränkungen des Artikels 130 Abs. 2 und 3.
3 Jede Partei kann in jedem Stand des Verfahrens ihre Rechtsbegehren beschränken.
4 Schreib- und Rechnungsfehler könne n jederzeit berichtigt werden. Art. 132 IV. Klagenhäufung und Widerklage
1. Klagenhäufung
1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn der gleiche Richter zuständig ist und wenn diese dem gleichen Verfahren unterliegen.
2 Vorbehalten bleiben der Artikel 53 dieses Gesetzes über die Zusammenrechnung der Rechtsbegehren des Klägers oder der Streitgenossen und der Artikel 149 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. November
1949 über die Gerichtsorganisation betreffend die Zuständigkeit des Appellationshofs als einzige kantonale Instanz. Art. 133 2. Widerklage
1 Der Beklagte kann eine Widerklage beim Richter der Hauptklage erheben, wenn dieser für die Widerk lage sachlich zuständig ist und wenn beide Klagen dem gleichen Verfahren unterliegen.
2 Vorbehalten bleiben der Artikel 56 dieses Gesetzes über die Zuständigkeit bei Widerklage und der Artikel 149 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation über die Zuständigkeit des Appellationshofs als einzige kantonale Instanz.
3 Der Gegenanspruch muss mit dem Klageanspruch in sachlichem Zusammenhang stehen.
4 Der Widerbeklagte kann seinerse its keine Widerklage erheben.
5 Verrechnung kann stets einredeweise geltend gemacht werden.
29 Art. 134 3. Klagentrennung Bei Klagenhäufung oder Widerklage kann der Richter jederzeit die Klagentrennung anordnen, wenn er dafür hält, dass die Klageverbindung den Prozessverlauf erschwert; er en tscheidet in summarischem Verfahren. Art. 135 4. Vollstreckung des Urteils bei Trennung von Klage und Widerklage
1 Befasst sich der Richter wegen sachlicher Unzuständigkeit oder nach Klagetrennung nicht mit der Widerkla ge, so ist bei verrechenbaren Ansprüchen das Urteil, das die Hauptklage ganz oder teilweise gutheisst, nur unter Abzug des Betrages der Widerklage vollstreckbar.
2 Der Richter setzt dem Beklagten eine Frist, um seine Klage vor das zuständige Gericht zu bringen; wird diese Frist nicht benützt, so gelangt das Urteil in vollem Umfange zur Vollstreckung. Art. 136 V. Feststellungsklage Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann Gegenstand einer Klage sein, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen Feststellung hat. Art. 137 VI. Prozessvoraussetzungen
1 Der Richter erkennt in der Haupts ache über eine Klage oder Widerklage nur, wenn sie zulässig ist. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die Unzulässigkeit durch Parteieinred e geltend gemacht werden muss.
2 Die Prozessvoraussetzungen b eziehen sich namentlich auf: a) die Zulässigkeit des Rechtsweges; b) die sachliche und örtliche Zuständigkeit; c) das Bestehen eines Schiedsver trages oder einer Schiedsklausel; d) die Prozessfähigkeit; e) die Vollmacht des Vertreters; f) den vorgängigen obligator ischen Versöhnungsversuch; g) die Beobachtung einer gesetzlichen Prozessfrist; h) die Rechtshängigkeit, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 35 GestG); i) die Rechtskraft der beurteilten Sache; j) die Zulässigkeit der Widerklage, de r Intervention, der Klageänderung;
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k) das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellungsklage. Art. 138 VII. Einstellung des Prozesses
1 Der Richter kann aus Zweckmässigkeitsgründen den Prozess einstweilig einstellen, insbesondere dann, wenn das Urteil über eine andere Prozesssache den Ausgang des Prozesse s beeinflussen kann; er entscheidet in summarischem Verfahren.
2 Von Gesetzes wegen ruht das Verfa hren in den gesetzlich bestimmten Fällen.
3 Der Richter verfügt die Wiederaufn ahme des Prozesses, sobald die Gründe zur Einstellung nicht mehr gegeben sind.
4 Gegen die von einem unteren Gericht erlassene Einstellungsverfügung kann Berufung eingelegt werden. Art. 139 VIII. Öffentlichkeit
1 Sofern das Gesetz nichts andere s bestimmt, sind die Verhandlungen der streitigen Gerichtsbarkeit öffentlich.
2 Der Richter schliesst die Öffentlichkeit ganz oder teilweise aus, wenn es das Interesse des Staates, die ö ffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder wenn es die berechtigten Interessen einer Partei oder einer beteiligten Person unbedingt erfordern.
3 Die Fälle, die dem Familienrecht unterstehen, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. II. KAPITEL Versöhnungsversuch Art. 140 I. Bei Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten In Fällen, die in seine Entscheidungsbefugnis fallen, schreitet der Bezirksgerichtspräsident zum Versöhnungsversuch. Art. 141 II. Andere Fälle
1. Im Allgemeinen A. Fakultativer Versöhnungsversuch In den übrigen Fällen und unter Vorbehalt jener, die im nächsten Artikel vorgesehen sind, kann der Kläger den Friedensrichter ersuchen, bevor er
31 den Rechtshandel vor den zuständigen Richter bringt, den Beklagten zu einem Versöhnungsversuch vorzuladen. Art. 142 B. Ausschluss des Versöhnungsversuchs Es findet vorgängig kein Versöhnungsversuch statt: a) in Rechtsstreitigkeiten, bei denen ein Prozessvergleich ausgeschlossen ist, namentlich in den Fällen nach den Artikeln 42, 105, 259 Abs. 2,
260a und 261 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; b) in Streitigkeiten des beschleunigt en und des summarischen Verfahrens; c) in Streitigkeiten, die durch Widerklage oder Intervention eingeleitet werden. Art. 143 C. Obligatorischer Versöhnungsversuch Die Bestimmungen der Spezialgesetze, die einen obligatorischen Versöhnungsversuch vorsehen, bleiben vorbehalten. Art. 144 2. Verfahren A. Gerichtsstand Die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichters ist durch die Bestimmungen über den Ge richtsstand geregelt. Art. 145 B. Gesuch und Vorladung
1 Das Gesuch um Vornahme des Versöhnungsversuches muss den Streitgegenstand angeben. Es wird an den Friedensrichter gerichtet, der es dem Beklagten mitteilt und die Part eien kurzfristig vorladet.
2 Das Begehren um Vornahme de s Versöhnungsversuches kann mündlich gestellt werden; in diesem Falle gi bt die Vorladung de an.
3 Die Parteien können auch von sich aus vor dem Friedensrichter erscheinen. Art. 146 C. Verhandlung
1 Das Versöhnungsverfahren ist mündlich.
2 Die Parteianträge werden von Amtes wegen protokolliert.
3 Der Gerichtsschreiber muss am Versöhnungsversuch nicht teilnehmen.
32 Art. 147 D. Persönliches Erscheinen Die im Kanton wohnhaften Parteien erscheinen persönlich, ausser bei begründeter Verhinderung oder Entsc huldigung, die vom Friedensrichter gewürdigt wird. Art. 148 E. Aufgabe des Richters Erscheinen beide Parteien, so ni mmt der Richter vom Rechtsstreit Kenntnis, lässt sich die Schriftstücke, die sich in den Händen der Erschienenen befinden, vorweisen, und bemüht sich, eine Versöhnung herbeizuführen. Art. 149 3. Ergebnis A. Erfolg
1 Ein allfälliger Vergleich wird von Amtes wegen im Protokoll vermerkt, das von den Parteien und dem Richter unterschrieben wird.
2 Werden die Parteien sich über die Gerichts- und Parteikosten nicht einig, so können sie den Richter beauftragen, darüber zu entscheiden ; sein Entscheid wird kurz begründet ; er kann mit Berufung angefochten werden.
3 Der im Protokoll eingetragene Vergleich hat die Wirkung eines vollstreckbaren Urteils. Art. 150 B. Misserfolg
1 Kommt keine Einigung zustande, so vermerkt dies der Richter im Protokoll.
2 Der Protokolleintrag bildet den Weiterziehungsschein. Den Parteien wird eine Abschrift ausgehändigt.
3 Die Kosten der Vorladung und der Verhandlung werden vom Kläger bezahlt und gelten als Parteikosten. Art. 151 C. Angebote
1 Keine Partei kann später der anderen die anlässlich des Versöhnungsversuches a bgegebenen Erklärungen entgegenhalten.
2 Die Partei jedoch, die Angebote aufrecht erhält und sie ins Protokoll aufnehmen lässt, kann sich später darauf berufen.
33 Art. 152 4. Abwesenheit A. des Klägers
1 Erscheint der Kläger nicht, so ist das Verfahren hinfällig; die Gerichts- und Parteikosten werden unverzüglich vom Richter festgesetzt und dem Säumigen auferlegt.
2 Der Artikel 186 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar. Art. 153 B. des Beklagten
1 Erscheint der Beklagte nicht, so kann der Kläger den Weiterziehungsschein verlangen.
2 Gerichtskosten werden wie beim Scheitern des Versöhnungsversuches geregelt. Art. 154 C. beider Parteien
1 Erscheint keine Partei, so ist das Verfahren hinfällig, und die Gerichts- und Parteikosten fallen zu Lasten des Klägers.
2 Der Kläger kann wieder eingesetzt werden gemäss Artikel 186 Abs. 2. Art. 155 5. Gültigkeit des Weiterziehungsscheines
1 Der Weiterziehungsschein ist dreissig Tage gültig.
2 Wird die Sache nicht innert dieser Frist vor den zuständigen Richter gebracht, so ist das Verfahren hinfällig.
3 Der Kläger wird zu den vom Friedensrichter festzusetzenden Gerichtskosten verurteilt. Art. 156 6. Bedeutung des Versöhnungsversuches Die Aufgabe des Versöhnungsbegehren s oder die Nichtbenützung des Weiterziehungsscheines sowie Mä ngel des Versöhnungsbegehrens oder des Weiterziehungsscheines berühren al s solche das streitige Recht nicht. III. KAPITEL Ordentliches Verfahren Art. 157 I. Schriftenwechsel
1. Klageschrift A. Einreichung
1 ständigen Richter eingereicht.
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2 Ihr ist nötigenfalls der Weiterziehungsschein beizulegen.
3 ... Art. 158 B. Inhalt der Klageschrift, Vorlage der Urkunden
1 Die Klageschrift enthält: a) den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien; b) die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage notwendigen Angaben, insbesondere die Angabe des Streitwertes; c) die Rechtsbegehren; d) in fortlaufender Nummerierung die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, welche die Klage begründen; e) die genaue Angabe der Beweism ittel für jede Tatsache, insbesondere unter Bezeichnung der Namen und des Wohnortes der Zeugen und der Drittpersonen, die im Besitze der angerufenen Schriftstücke sind, sowie der Nummern des Verzeichnisses der Schriftstücke ; f) die kurz gefasste Angabe der rechtlichen Begründung; g) das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
2 Die Schriftstücke, die sich im Bes itze des Klägers befinden, werden, mit einem Verzeichnis verseh en, der Klage beigefügt. Art. 159 C. Prüfung durch den Präsidenten
1 Der Gerichtspräsident nimmt unverzüglich von der Klageschrift Kenntnis.
2 Er prüft endgültig, ob sie den An forderungen des Artikels 158 genügt und weist sie gegebenenfalls an die Partei zurück mit der Aufforderung, sie innert zehn Tagen neu abzufassen; wird die neue Klageschri ft innert dieser Frist eingereicht, so gilt als Datum da sjenige der ersten Klageeinreichung.
3 Der Präsident kann den Kläger auf die Unzuständigkeit des angerufenen Richters und auf andere Unzulässigkeitsgründe aufmerksam machen. Dem Kläger steht es frei, die Klageschrift zurückzuziehen, oder ihre Zustellung zu verlangen. Art. 160 D. Zustellung der Klageschrift
1 Der Präsident lässt die Klageschrift dem Beklagten zustellen und setzt ihm eine Frist zur Klagebeantwortung.
2 Erfolgt ein Begehren auf Sicherheitsleistung, so wird die Frist zur Klagebeantwortung hinfällig. Der Präsident setzt eine neue Frist an, wenn
35 das Begehren abgewiesen oder wenn die Sicherheit geleistet ist (Art. 117 ff.). Art. 161 2. Klageantwort A. Inhalt
1 Die Klageantwort enthält: a) alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage mit Begründung; b) die Anträge in der Sache; c) die Widerklage, wenn der Beklagte eine solche erheben will; d) die Antwort auf die Klageanbringen und die tatsächliche Begründung der Anträge in klar gefasster Darstellung. Die Begründung der Widerklage kann mit der Antw ort verbunden oder gesondert angeschlossen werden; e) die genaue Angabe der Bewe is- und Gegenbeweismittel für jede Tatsache (Art. 158 Abs. 1 Bst. e) sowie die Einwendungen gegen die vom Kläger angerufenen Bewe ismittel und der Nummern des Verzeichnisses der Schriftstücke; f) die kurz gefasste rechtliche Begründung; g) das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
2 Die Schriftstücke, die sich im Besitze des Beklagten befinden, werden mit einem Verzeichnis versehen der Klageantwort beigefügt. Art. 162 B. Beschränkung Der Gerichtspräsident kann von Amte s wegen oder auf ein während der Antwortfrist eingereichtes Gesuch des Beklagten hin anordnen, dass die Klageantwort auf Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage beschränkt wird. Art. 163 C. Zustellung
1 Die Klageantwort wird dem Kläger zugestellt. Artikel 159 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
2 Hat der Beklagte eine Widerklage erhoben, so prüft sie der Gerichtspräsident gemäss Artikel 159 Abs. 2 und 3 und setzt dem Beklagten eine Frist zu deren Beantwortung. Die Artikel 161 und 162 sind anwendbar.
36 Art. 164 3. Weiterer Schriftenwechsel
1 Der Schriftenwechsel bezüglich Klage und Widerklage beschränkt sich in der Regel auf Klage und Klageantwort.
2 Der Gerichtspräsident verfügt jedoch von Amtes wegen oder auf Parteiantrag eine Replik, wenn es ang ezeigt ist, dass der Kläger schriftlich zu den Behauptungen in der Klageantwort Stellung nimmt.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Beklagten eine Frist zur Einreichung einer Duplik gesetzt werden.
4 Replik und Duplik werden den Beklag ten, bzw. dem Kläger zugestellt. Art. 165 II. Vorbereitung der Hauptverhandlung
1. Vorbereitende Verfügung A. Im Allgemeinen
1 Ist der Schriftenwechsel beendigt, so trifft der Gerichtspräsident die zur Vorbereitung der Hauptverha ndlung notwendigen Massnahmen.
2 In einer Verfügung setzt er den Tag und den Gegenstand der Verhandlung fest und entscheidet insb esondere, welche Beweisaufnahmen hiebei vorgenommen werden, unbeschade t des Rechts des Gerichtes, auf Ersuchen der Parteien oder von Am tes wegen weitere anzuordnen.
3 Er lädt die Parteien, die Zeugen und gegebenenfalls die Experten vor und trifft alle für die Beweisaufnahme nötigen Massnahmen. Art. 166 B. Beschränkung der Verhandlungen Der Gerichtspräsident kann verfügen, dass die Verhandlungen sich einzig und allein auf die Zulässigkeit der Klage erstrecken oder auf eine oder mehrere Hauptfragen, deren Regel ung den Rechtsstreit beenden könnte. Art. 167 2. Vorverhandlung A. Gegenstand
1 Erachtet der Gerichtspräsiden t die Streitsache als durch den Schriftenwechsel nicht genügend vorbereitet, so lädt er die Parteien zu einer Vorverhandlung vor, um mit ihnen den Streitgegenstand frei zu besprechen.
2 In der Regel haben die Parteien pe rsönlich zu erscheinen, verbeiständet durch ihre Vertreter.
3 Sind die Rechtsbegehren ungenau, widersprechend oder offensichtlich unvollständig, so kann der Gerichtspräsident die Parteien auf diese Mängel aufmerksam machen.
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4 Er stellt die bestrittenen Tatsach en durch persönliche Befragung der Parteien fest und veranlasst sie, nötigenfalls ihre Behauptungen und Beweisanträge zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen.
5 In jedem Falle sucht er mit den Parteien den Streit gütlich beizulegen; er kann nacheinander mit jeder Partei in Abwesenheit der a ndern verhandeln. Art. 168 B. Abwesenheit
1 Erscheint eine Partei nicht zur Vorverhandlung, so bespricht der Gerichtspräsident die Streitsache mit der anwesenden Partei und trifft die Vorkehrungen für die Hauptverha ndlung auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlung.
2 Erscheint keine Partei, so kann er je nach den Umständen sie nochmals vorladen oder unverzüglich die Hauptverhandlung festsetzen. Art. 169 III. Hauptverhandlung
1. Eröffnung Der Gerichtspräsident eröffnet die Verhandlungen und stellt die Anwesenheit der Parteien fest; er setzt den Streitgegenstand kurz auseinander, sofern die Mitglieder des Gerichtes nicht vorher das Aktenheft eingesehen haben, und gibt ihnen gegebenenfalls vom Ergebnis der Vorverhandlung Kenntnis. Art. 170 2. Verhandlung über die Prozessvoraussetzungen A. Im Allgemeinen
1 Selbst wenn das Verfahren nicht auf die Zulässigkeit der Klage beschränkt wurde, so untersucht si e das Gericht vorweg und getrennt von der Hauptsache; der Entscheid über die Zulässigkeit der Widerklage kann jedoch mit der Hauptsache ergehen.
2 Bestehen mehrere Unzulässigkeitsgründe, so entscheidet das Gericht, ob sie gleichzeitig oder nacheinander und in welcher Reihenfolge beurteilt werden.
3 Fragen über die Zulässigkeit, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, werden ebenfalls vorfraglich geprüft und beurteilt.
4 Mit Ausnahme des Falles, da ein Unzulässigkeitsgrund von der Gegenpartei vorgebracht werden muss, kann der Richter in jedem Stadium des Prozesses die Unzulässigkeit einer Haupt- oder Widerklage feststellen.
38 Art. 171 B. Instruktion und Beurteilung
1 Das Gericht verfügt nötigenfalls Beweisaufnahmen über die Tatsachen, deren Feststellung zur Beurteilung der Zulässigkeit notwendig ist.
2 Im übrigen wird wie bei den Verhandlungen über die Hauptsache vorgegangen; den ersten Vortrag hat die Partei, welche die Einrede erhoben hat.
3 Erachtet das Gericht den Unzulässigkeitsgrund als gegeben, so erklärt es die Klage oder Widerklage als unzulässig. Art. 172 3. Verhandlung über die Hauptsache A. Im Allgemeinen
1 Wird die Klage als zulässig betrachtet, so eröffnet der Gerichtspräsident die Verhandlungen über die Hauptsache, es sei denn, das Verfahren wäre bis dahin auf die Prozessvoraussetzunge n beschränkt gewesen; in diesem Fall werden die Verhandlungen eingestellt und der Präsident lässt einen ergänzenden Schriftenwechsel vornehmen.
2 Bei Beginn der Verhandlungen haben di e Parteien die Möglichkeit, ihre Rechtsbegehren, Vorbringen und Beweisangebote zur Hauptsache zu ergänzen oder zu berichtigen.
3 Erachtet der Präsident die Prozesssache als noch nicht genügend vorbereitet, so geht er gemäss Artikel 167 vor.
4 Hat keine Vorverhandlung stattgefunden, so prüft der Präsident mit den Parteien die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung des Streitfalles (Art.
167 Abs. 5). Art. 173 B. Beschränkung der Verhandlungen Auch wenn der Präsident nicht so entschieden hat, kann das Gericht verfügen, dass die Verhandlungen vor erst nur über eine oder mehrere Fragen geführt werden, deren Lös ung den Rechtsstreit beenden könnte. Art. 174 C. Streitigkeiten der Instruktion
1 Mit Ausnahme der Fragen bezüglich der Zulässigkeit der Klage oder der Widerklage wird über di e Streitfragen der Instruktion im summarischen Verfahren verhandelt.
2 Die Parteien können sich kurz äussern.
3 Der Richter entscheidet in der Regel sofort; urteilt der Richter nicht in der gleichen Sitzung, so schreitet er gleichwohl, soweit möglich, zu anderen Prozesshandlungen.
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4 Ist der Entscheid nicht durch bes onderes Rechtsmittel weiterziehbar, so wird die Begründung in der Sitzung mündlich bekannt gegeben, aber erst im Endurteil schriftlich niedergelegt. Art. 175 D. Beweisaufnahme
1 Das Gericht lässt die Beweise übe r die Tatsachen aufnehmen, deren Feststellung nötig ist zur Entscheidung über die Fragen, die Gegenstand der Verhandlungen sind.
2 Die Beweisaufnahme findet wenn mög lich in einer einzigen Verhandlung statt. Art. 176 E. Parteivorträge
1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens hört das Gericht die Parteivorträge an.
2 Jede Partei kann das Wort zweimal ergreifen.
3 Die Parteien können auf ihre Parteivorträge verzichten.
4 Der Präsident kann deren Dauer beschränken.
5 Die Parteien können dem Gericht eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Argumente übergeben. Art. 177 F. Urteil Das Urteil wird sofort, oder, wenn dies nicht möglich ist, innert 30 Tagen gefällt. Art. 178 G. Wiedereröffnung des Beweisverfahrens
1 Wenn im Verlaufe der Beratung Fragen auftauchen, die in tatsächlicher Hinsicht abgeklärt werden müssen, so kann das Gericht das Beweisverfahren wieder eröffnen.
2 Nach der Ergänzung der Instrukti on können die Parteien verlangen, erneut angehört zu werden. Art. 179-184 IV. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Einzelrichter
...
40 Art. 185 V. Nichterscheinen zu den Verhandlungen
1. einer Partei A. Im Allgemeinen
1 Erscheint eine Partei nicht, oder weigert sie sich zu verhandeln, so findet die Verhandlung trotzdem statt, sofern die anwesende Partei nicht Vertagung verlangt.
2 Die Verhandlung findet nicht statt: a) wenn sich eine Vorladung als formwidrig erweist; b) wenn die gesetzliche Vorladungsfrist nicht beobachtet wurde, oder wenn auf Grund besonderer Umstände de r Richter der Ansicht ist, dass die angesetzte Frist zu kurz war; c) wenn der Richter weiss, dass die abwesende Partei oder ihr Vertreter aus ernsthaften Gründen, wie Krankhe it, Tod eines nahen Verwandten, Militärdienst, Ausübung eines politis chen Amtes, am Erscheinen verhindert ist. Art. 186 B. Abwesenheit des Klägers
1 Erscheint der Kläger zur ersten Verhandlung nicht, so kann der Beklagte die Abschreibung des Prozesses unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers verlangen.
2 In den zehn Tagen nach der Zu stellung der Verfügung auf Abschreibung des Streitfalles kann der Kläger wieder eingesetzt werden, sofern er beweist, dass er oder sein Vertreter ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert waren. Das Gericht ents cheidet in summarischem Verfahren und ohne Verhandlungen. Art. 187 C. Instruktion
1 Findet die Verhandlung statt, so bleiben die Rechtsbegehren, Vorbringen, Bestreitungen, Beweisanträge und die anderen Rechtsbehelfe, die bis dahin von der fehlenden Partei vorgebracht wurden, weiterhin bestehen.
2 Der Beweis über Tatsachen, die von der anwesenden Partei behauptet und von der abwesenden bestritten we rden, muss angetreten werden.
3 Wenn infolge Säumnis Tatsachen, die von der anwesenden Partei vorgebracht werden, nicht bestritten wurden, muss der Richter dennoch die Beweisführung anordnen, wenn er Gründe hat, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.
4 Der Richter lässt die von der abwe senden Partei verlangten oder von Amtes wegen angeordneten Beweis e bezüglich ihrer behaupteten Tatsachen erbringen.
41 Art. 188 D. Beschränkung des Verfahrens War das Verfahren auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen oder bestimmter Hauptfragen beschränkt, so erstrecken sich die Instruktion und der Entscheid nur auf diese. Art. 189 E. Zustellung des Protokolls an die säumige Partei
1 Der Gerichtspräsident lässt ein Doppel des Verhandlungsprotokolls der abwesenden Partei zustellen.
2 Eine Zustellung erfolgt nicht, wenn sie gemäss Artikel 29 durch Veröffentlichung zu geschehen hat. Art. 190 F. Fortsetzung der Verhandlung
1 Wird die Verhandlung nicht in einer Tagfahrt abgeschlossen, so kann die abwesende Partei zur folgenden Sitzung erscheinen.
2 Sie kann verlangen, dass bei dies er Verhandlung Beweise in ihrer Gegenwart erneut abgenommen werden, wenn sie oder ihr Ve rtreter innert zehn Tagen seit Zustellung der Protoko llabschrift ein diesbezügliches Gesuch beim Gerichtspräsidenten einreicht und die entsprechenden Gerichts- und Parteikosten bezahlt. Art. 191 2. Nichterscheinen beider Parteien
1 Fehlen bei einer Verhandlung beid e Parteien, so setzt ihnen der Gerichtspräsident eine Frist, um sich schriftlich auszusprechen.
2 Wenn sie nicht antworten oder nicht eine genügende Entschuldigung angeben, so kann das Gericht den Streitfall abschreiben und ihnen die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen.
3 Wenn genügende Entschuldigungen vor gebracht werden, so nimmt der Gerichtspräsident den Prozess wieder auf. Art. 191a VI. Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten In Fällen, die in seine Entscheidungsbefugnis fallen, übt der Bezirksgerichtspräsident alle Rechte aus, mit denen das vorliegende Gesetz sowohl das Gericht als auch seinen Präsidenten ausstattet.
42 VI. TITEL Das Beweisverfahren I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 192 I. Beweislast
1 Ohne gegenteilige Gesetzesbestimmung hat jede Partei die Tatsachen, die sie vorbringt, um von ihnen ein Recht abzuleiten, zu beweisen.
2 Die Partei, die nicht beweispflichtig ist, kann den Gegenbeweis leisten, ohne dass dadurch die Beweislast umgekehrt wird.
3 Stellt das Gesetz die Vermutung für da s Bestehen einer Tatsache auf, so steht der Gegenpartei der Gegenbeweis offen, sofern ihn das Gesetz nicht ausschliesst. Art. 193 II. Zu beweisende Tatsachen
1. Im Allgemeinen
1 Notorische Tatsachen müsse n nicht bewiesen werden.
2 Beweis wird nur über erhebliche Tatsachen geführt.
3 Er wird nur über bestrittene Tatsachen geführt, soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel
187 Abs. 3 vorliegt. Art. 194 2. Geständnis A. Gerichtliches Geständnis a) Unbestrittene Tatsachen
1 In der Regel wird jede vor Gericht vorgebrachte Tatsache, die nicht in aller Form durch die Gegenpartei bestritten wird, als zugestanden betrachtet.
2 Wenn jedoch aus der Gesamtheit der Behauptungen einer Partei und ihrer Haltung im Verlaufe des Prozesses her vorgeht, dass sie, ohne es in aller Form zu erklären, eine Tatsache bestreiten wollte, dann muss diese bewiesen werden.
3 Bleiben infolge Unterlassung einer Rechtsschrift durch eine Partei vorgebrachte Tatsachen unbestritten, so hat der Richter trotzdem die Beweisleistung anzuordnen, wenn er Gründe hat, deren Richtigkeit zu bezweifeln.
43 Art. 195 b) Widerruf Eine Partei kann ihr Geständnis wide rrufen, wenn sie glaubhaft macht, dass es aus Irrtum oder infolge Tä uschung von Seiten de r Gegenpartei erfolgte. Art. 196 c) Qualifiziertes Geständnis
1 Enthält das Geständnis eine Einschränkung, die ein getrenntes Verteidigungs- oder A ngriffsmittel darstellt, so wird die zugestandene Tatsache bei den Verhandlungen gleichwohl berücksichtigt.
2 Überdies entscheidet der Richter, ob und inwieweit das Geständnis durch beigefügte Zusätze oder Einschränkungen unwirksam wird. Art. 197 B. Aussergerichtliches Geständnis Der Richter würdigt den Wert des au ssergerichtlichen Geständnisses nach freiem Ermessen und entscheidet, inwieweit der Beweis dadurch unnötig wird. Art. 198 III. Beweismittel
1 Der Beweis wird erbracht durch: a) das Parteiverhör; b) die Zeugenaussage; c) die Urkunden; d) den Augenschein; e) die Expertise.
2 Es können ausserdem als Beweismitte l angerufen werden: Feststellungen von Tatsachen, die aus Protokollen von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsbehörden der Eidgenossens chaft und der Kantone, aus deren Entscheiden und Urteilen hervorgehen, sowie die darin enthaltenen Zeugenaussagen und die Expertenberichte.
3 Der Richter ist nicht an diese Feststellungen, Aussagen und Berichte gebunden, und er kann die gleichen Beweise erneut führen lassen oder andere anordnen. Art. 199 IV. Entscheid über die Beweismittel
1. Beweisanträge
1 Ohne gegenteilige gesetzliche Be stimmung kann eine Partei mehrere Beweismittel anrufen.
44
2 Eine Partei kann verlangen, dass ein Beweismittel berücksichtigt wird, das von ihrer Gegenpartei angemeldet wurde, selbst wenn sie es zurückgezogen hat. Art. 200 2. Befugnisse des Richters
1 Der Richter ist nicht an die Beweis anträge der Parteien gebunden. Er tritt auf Beweismittel nicht ein, die er nach Einsicht in die Akten und auf Grund seiner Kenntnis des Rechtsstreites ohne Bedenken für überflüssig hält, selbst wenn sie angerufen werden, um erhebliche Tatsachen zu beweisen.
2 Er kann auch von den Parteien nich t angebotene Beweismittel beiziehen, sofern nicht beide Parteien in Angelegenheiten, welche das öffentliche Interesse nicht berühren, sich formell dagegen aussprechen. Art. 201 3. Streitigkeiten bezüglich der Beweismittel
1 Über Streitigkeiten bezüglich der Zulässigkeit eines Beweismittels oder der Art der Beweisführung wird zu Beginn des Beweisverfahrens entschieden, oder, wenn der Einspruc h später ordnungsgemäss erfolgt, im Zeitpunkt, da der Beweis angetreten wird.
2 Bezüglich dieser Streitigkeit wird verfahren und entschieden gemäss

Artikel 174.

Art. 202 V. Beweisführung vor dem Gericht und in Gegenwart der

Parteien
1 Unter Vorbehalt der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen erfolgt die Beweisführung vor dem Gesamtgericht.
2 Das Kantonsgericht kann in den bei ihm vorgebrachten Prozessen anordnen, dass bestimmte oder alle Beweise vor einem Instruktionsrichter geleistet werden.
3 Die Parteien haben das Recht, der Beweisführung beizuwohnen, und von den vorgebrachten Belegen Kenntnis zu nehmen.
4 Erfordert es die Wahrung berechtigter Interessen oder Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten, so nimmt der Richter unter Ausschluss der Ö ffentlichkeit und in Abwesenheit der Gegenpartei oder beider Parteien von den Beweisen Kenntnis. Der Richter entscheidet, ob und auf welche Weise die Parteivertreter Kenntnis von der Beweisführung unter Ausschluss der Öffentlichkeit haben können.
45 Art. 203 VI. Freie Beweiswürdigung
1 Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Er berücksichtigt alle Tatbestände, die sich aus den Verhandlungen ergeben und wägt mit das Verhalten de r Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen, das Ablegen eines Eides oder Handgelübdes und das Vore nthalten angeforderter Beweismittel. Art. 204 VII. Übersetzer
1 Der Richter kann einen Übersetzer beiziehen, um die Erklärungen der Parteien, Zeugen und Expert en, die in einer anderen als der Prozesssprache gehalten sind, übersetzen zu lassen.
2 Der Gerichtspräsident kann anordne n, dass der Übersetzer, der nicht unter Amtseid steht, vorgängig vereidigt werde; der Eid kann aus Gewissensgründen durch ein Handgelübde ersetzt werden.
3 Der Präsident lässt den Übersetzer nach folgender Formel den Eid ablegen: «Ich schwöre vor Gott, meine Pflichten als Übersetzer gewissenhaft und ohne Ansehen der Person zu erfüllen».
4 Wird der Eid durch ein feierliches Ge lübde ersetzt, so tritt an Stelle der Worte: «Ich schwöre vor Gott» die Formel «Ich gelobe auf meine Ehre». II. KAPITEL Parteiverhör Art. 205 I. Einvernahme
1. Im Allgemeinen
1 Der Richter kann zur Einvernahme einer Partei schreiten, um eine Tatsache festzustellen. Handelt es sich um eine Tatsache, von der beide Parteien Kenntnis haben können, so verhört er beide.
2 Im Verlauf ihrer Einvernahme können die Parteien von sich aus dem Richter Erklärungen abgeben.
3 Der Richter kann die Parteien selbst über Tatsachen befragen, welche erst die Einvernahme an den Tag bringt. Art. 206 2. Verfahren
1 Vor dem Parteiverhör ermahnt der Richter die Parteien, die Wahrheit zu sagen und macht sie darauf aufmerksam, dass sie verpflichtet werden
46 können, ihre Erklärungen unter Straffo lge und gegebenenfalls unter Eid oder Handgelübde zu wiederholen.
2 Die Parteien können ausnahmsweise getrennt einvernommen werden, um nachher nötigenfalls konfrontiert zu werden.
3 Nach der Einvernahme durch den Präsidenten können die Richter durch seine Vermittlung Fragen stellen und die Parteien sich gegenseitig befragen lassen. Art. 207 3. Verhinderung am Erscheinen
1 Ist eine Partei, die im Kanton Freiburg ihren Wohnsitz hat, infolge Alters, Krankheit oder aus andern ernsthaften Gründen am Erscheinen verhindert, so wird die Einvernahme durch den Präsidenten oder eine Delegation des Gerichts, unter Beizug des Gerichtsschreibers an ihrem Wohnorte vorgenommen.
2 Wohnt eine Partei fern vom Gerichtsort, so kann die Einvernahme auch auf dem Weg eines Rechtshilfegesuc hs erfolgen, gemäss nachstehendem

Artikel.

Art. 208 4. Partei ausserhalb des Kantons

1 Hält sich die Partei nicht im Kanton auf, so kann der Richter nach seiner Wahl, ausser bei begründeter Verhinde rung, ihr persönliches Erscheinen anordnen oder sie durch den Richter an ihrem Aufenthaltsorte einvernehmen lassen.
2 Im letztern Falle fügt er dem Rechtshilfegesuch einen Fragebogen bei, der die Tatsachen, über welche die Pa rtei befragt werden soll, genau angibt; er unterbreitet diesen Fragebogen vorgängig den Parteien unter Ansetzung einer kurzen Frist, um nötigenfalls ergänzende Fragen zu beantragen. Art. 209 5. Einzuvernehmende Personen
1 Die Partei, die den Prozess durch einen gesetzlichen Vertreter führt, wird persönlich einvernommen, wenn sie urteilsfähig ist und wenn sie die Tatsache selbst festgestellt hat; sonst hört der Richter den Vertreter an.
2 Ist die Partei eine juristische Pe rson, so bezeichnet der Richter jenes Mitglied des Organs, das befragt werden soll; wenn es sich um eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaf t handelt, bezeichnet der Richter den Gesellschafter, der einvernommen werden soll.
3 Im Prozess einer Konkursmasse kann der Richter sowohl den Konkursverwalter als auch den Konkursiten als Partei befragen.
47 Art. 210 II. Wiederholte Aussage, Eid oder Handgelübde
1 Hegt der Richter nach der Parteiei nvernahme und gegebenenfalls nach der Erbringung anderer Beweise noch Zweifel über eine oder mehrere Tatsachen, so ordnet er von Amtes wegen oder auf Gesuch an, dass eine der Parteien unter Straffolge ihre Erklärungen über bestimmte Tatsachen erneuere und nötigenfalls hierüber ei nen Eid oder ein Handgelübde ablege.
2 Vor der Einvernahme mahnt der Präsident die Parteien von neuem zur Wahrheit, teilt ihnen die Rechtsfolg en mit, die der Artikel 306 des Schweizerischen Strafgesetzbuches an unwahre Parteiaussagen vor Gericht knüpft, und macht sie auf die Möglichkeit aufmerksam, über ihre Aussagen zum Eid angehalten werden zu können.
3 Nach erneuter Einvernahme der Partei kann der Richter beschliessen, sie einen Eid auf ihre Erklärungen ablegen zu lassen.
4 Der Eid wird auf folgende Art und Weise abgelegt: Die Partei erhebt die rechte Hand, und der Präsident spricht folgende Worte vor, die sie wiederholt: «Ich schwöre vor Gott, die Wahrheit, ohne jegliche Einschrä nkung und ohne jeglichen Vorbehalt, gesagt zu haben über die Tatsachen, die mir soeben vorgelegt und wie sie zu Protokoll genommen wurden.»
5 Der Eid kann aus Gewissensgründe n durch das Handgelübde ersetzt werden; in diesem Falle werden die Worte «Ich schwöre vor Gott» durch die Formel: «Ich gelobe auf meine Ehre» ersetzt.
6 Der Richter entscheidet darüber, ob der Eid oder das Handgelübde von einem Minderjährigen gefordert werden darf. Art. 211 III. Würdigung Der Richter würdigt die Beweiskraft der Parteierklärungen frei, selbst wenn diese unter eidlicher Bekräftigung abgegeben wurden. III. KAPITEL Zeugenbeweis Art. 212 I. Zeugnisfähigkeit
1 Jede Person, die im Gebrauch ihrer Geisteskräfte und der zur Wahrnehmung notwendigen Sinnesorgane steht, ist zur Zeugenaussage fähig.
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2 Minderjährige unter sechzehn Jahren können angehört, aber nicht zur Eidesleistung angehalten werden; die für einen widerspenstigen Zeugen vorgesehenen Zwangsmassnahmen sind auf sie nicht anwendbar. Art. 213 II. Zeugnispflicht
1. Im Allgemeinen Jede nicht am Rechtsstreit beteiligte Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäss auf die Fragen, die ihr vor Gericht gestellt werden, zu antworten. Art. 214 2. Zeugnisverweigerung
1 Das Zeugnis können verweigern: a) die Ehegatten oder die eingetragenen Partner der Parteien und ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad; b) die Personen, die durch die Enthüllung der Tatsachen, über welche sie befragt werden, Strafverfolgungen, schwerer Schande oder einem sicheren Vermögensschaden ausgesetzt würden oder dadurch ihren Ehegatten, ihren eingetragenen Partner oder ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einem solchen Nachteil aussetzen würden; c) die Personen, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind und auf die sich Artikel 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bezieht, wenn sie über Tatsachen befragt werden, die nach jener Bestimmung unter das Berufsgeheimnis fallen.
2 Der Richter kann den Zeugen davon dispensieren, andere Berufsgeheimnisse, wie ein Industrie- oder Geschäftsgeheimnis, preiszugeben, wenn trotz der Vorsichtsmassnahmen, die in Artikel 202 Abs. 4 vorgesehen sind, das Intere sse der Zeugen an der Geheimhaltung dasjenige der Partei an der Preisgabe des Geheimnisses überwiegt.
3 Die Beamten der Eidgenossenschaft, der Kantone und Gemeinden sind nur innerhalb der Bestimmungen de s eidgenössischen oder kantonalen Verwaltungsrechts verpflichtet, über Tatsachen Zeugnis abzulegen, die sie in der Ausübung ihres Amtes erfahren haben. Art. 215 3. Entscheid über die Zeugnisverweigerung
1 Der Richter entscheidet über die Rechtmässigkeit der Zeugnisverweigerung.
49
2 Der Zeuge, dessen Zeugnispflicht vom Richter einer untern Instanz angenommen wurde, kann sofort verl angen, dass dieser Entscheid vom Appellationshof überprüft werde . In diesem Falle werden die Akten ohne Verzug diesem Gericht zugestellt, mit dem begründeten Entscheid und gegebenenfalls mit den Bemer kungen des Zeugen bezüglich der Zeugnispflicht. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Art. 216 III. Vorladung
1 Die Vorladung gibt nötigenfalls summarisch die Tatsachen an, über die der Zeuge verhört wird; das Recht des Zeugen auf Entschädigung und die Folgen ungerechtfertigter Abwesenheit sind zu erwähnen.
2 Das Erscheinen des Zeugen he ilt die mangelhafte Vorladung. Art. 217 IV. Ausbleiben des Zeugen, Zeugnisverweigerung
1 Will sich ein Zeuge auf ein Zeugnisver weigerungsrecht berufen, so ist er trotzdem gehalten, der Vorladung Folge zu geben, sofern diese nicht ausdrücklich widerrufen wurde.
2 Der im Kanton ansässige Zeuge , der ohne Entschuldigung nicht erscheint, wird zu den durch seine Abwesenheit verursachten Kosten verurteilt; er wird zu einer n ächsten Verhandlung vorgeladen.
3 Der im Kanton ansässige Zeuge, de r ohne hinreichende Entschuldigung der zweiten Vorladung nicht Folge leistet, ebenso der Zeuge, der trotz Strafandrohung ohne hinreichenden Gr und das Zeugnis verweigert, oder der in einem solchen Zustand erscheint, dass er nicht einvernommen werden kann, wird zu den durch sein Verhalten verursachten Kosten verurteilt; er kann überdies zu einer Busse bis zu höchstens 500 Franken verurteilt werden.
4 Der ausbleibende Zeuge, der seinen Wohnsitz im Kanton hat, kann mit Gewalt zur Verhandlung geführt werden. Art. 218 V. Einvernahme
1. Im Allgemeinen
1 Jeder Zeuge wird einzeln verhör t und in Abwesenheit der Zeugen, die noch einzuvernehmen sind.
2 Der Zeuge wird vom Präsidenten aufgefordert, Namen, Alter, Beruf und Wohnort anzugeben; er wird befragt, ob und in welchem Grad er mit einer Partei blutsverwandt oder verschwägert sei, ob er in deren Dienst stehe, ob er deren Gläubiger oder Schuldner sei und ob er irgendwelche andere Beziehung zu ihr habe.
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3 Der Gerichtspräsident macht ihn gegebenenfalls auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam, verweist auf die Straffolgen des

Artikels 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bezüglich falsche

Zeugenaussage, und erinnert ihn daran, dass er aufgefordert werden kann, seine Erklärungen mit einem Eid oder einem Handgelübde zu bekräftigen. Art. 219 2. Zeugenverhör
1 Der Gerichtspräsident nimmt die Zeugeneinvernahme selber vor.
2 Die Parteien haben die Möglichkeit, bei ihm fünf Tage vor der Verhandlung einen Fragebogen einzureichen.
3 Nach Beendigung der Einvernahme durch den Präsidenten können die Richter und die Parteien durch Verm ittlung des Präsidenten ergänzende Fragen stellen.
4 Nach Abschluss des Verhörs fragt der Präsident den Zeugen, ob er Erklärungen über erhebliche Tatsachen abzugeben habe, über die er nicht befragt wurde. Art. 220 3. Wiederholung der Zeugenaussage und Konfrontation
1 Ein Zeuge kann von neuem über die gleichen Tatsachen einvernommen werden, wenn seine Aussagen nicht mit den Beweisen übereinstimmen, die anderweitig erbracht werden.
2 Wenn die Erklärungen eines Zeugen im Widerspruch stehen mit denjenigen anderer Zeugen oder einer Partei, so kann der Zeuge mit ihnen konfrontiert werden. Art. 221 4. Einvernahme am Wohnort
1 Wenn ein im Kanton ansässiger Zeuge infolge Alter, Krankheit oder aus andern berechtigten Gründen am Erschein en verhindert ist, so kann er an seinem Wohnort durch den Präsidenten oder eine Delegation des Gerichts, begleitet vom Gerichtsschreiber, ode r, sofern unerlässlich, durch das Gesamtgericht einvernommen werden.
2 Wohnt der am Erscheinen verhinderte Zeuge ausserhalb des Gerichtssitzes, so kann die Einvernahme auf dem Wege eines Rechtshilfegesuchs erfolgen, gemäss Artikel 224.
3 Die Parteien werden zur Einvernahme vorgeladen.
4 Erweisen sich die Tatsachen, auf die sich der Zeuge beruft, um nicht zu erscheinen, als unrichtig, so kann er zu den Kosten der Sitzung, die an seinem Wohnort stattfand, verurteilt werden.
51 Art. 222 5. Eid oder Handgelübde
1 Der Richter ordnet von Amtes wegen ode r auf Gesuch an, dass ein Zeuge bezüglich seiner Aussagen einen Eid oder ein Handgelübde ablege.
2 In diesem Falle macht der Richter den Zeugen von neuem auf die Straffolgen des Artikels 307 StGB bezüglich falscher Zeugenaussage aufmerksam, und lässt ihm durch den Gerichtsschreiber das Protokoll über seine Aussagen nochmals vorlesen.
3 Die Bestimmungen des Artikels 2l0 Abs. 4 und 6 sind auf den Eid oder das Handgelübde der Zeugen anwendbar. Art. 223 6. Entschädigung der Zeugen
1 Der Gerichtspräsident setzt die dem Zeugen geschuldete Entschädigung fest.
2 Dieser hat Anspruch auf die Rückvergütung seiner Reisekosten.
3 Wenn das Erscheinen vor Gerich t für ihn einen Verdienstausfall verursacht hat, so wird er dafür ebenfalls entschädigt, und zwar zum vollen Betrag, wenn er diesen Verdienst zu seinem Lebensunterhalt nötig hat; sonst spricht ihm der Richter eine angemessene Entschädigung zu. Art. 224 VI. Einvernahme von Zeugen durch Rechtshilfegesuch
1 Hält sich ein Zeuge nicht im Kant on auf, und will er der Vorladung nicht Folge leisten, so wird er vom Richter seines Wohnsitzes einvernommen.
2 Der Gerichtspräsident fügt dem Rechtshilfegesuch einen Fragebogen bei, der die Tatsachen, über die der Zeuge be fragt werden soll, genau angibt; er unterbreitet diesen Fragebogen vorgängig den Parteien, unter Ansetzung einer kurzen Frist, damit sie nötigenfa lls ergänzende Fr agen beantragen können. Art. 225 VII. Schriftliche Auskünfte Der Richter kann bei Behörden und au snahmsweise bei Privatpersonen schriftliche Auskünfte einziehen; er eröffnet diese den Parteien und entscheidet frei, ob diese Auskünfte den Wert eines Beweises haben oder ob sie durch Zeugenaussage vor Gericht bekräftigt werden müssen.
52 IV. KAPITEL Urkunden Art. 226 I. Beweiskraft der Urkunden
1. Öffentliche Urkunden und Register A. Im Allgemeinen
1 Die öffentliche Urkunde ist jene, di e in der gesetzlichen Form von einer Behörde, einem Beamten oder einer öffentlichen Urkundsperson in den Schranken seiner Zuständigkeit ausgestellt wird.
2 Sie und die öffentlichen Register ha ben die Beweiskraft, die ihnen das eidgenössische oder kantonale Recht zuerkennt. Art. 227 B. Öffentliche Urkunden des Auslandes Eine im Ausland errichtete Urkunde wird als öffentlich betrachtet, wenn aus einer amtlichen Bescheini gung hervorgeht, dass sie im Errichtungslande als solche betrachtet wird und durch die zuständigen Stellen nach den geltenden Gesetzen ausgestellt wurde. Art. 228 2. Privaturkunde
1 Die Privaturkunde hat bis zum Beweis der Unrichtigkeit Beweiskraft gegen den Aussteller und seine Rechtsnachfolger bezüglich der Tatsachen, die sie feststellt.
2 Die von einer Partei einem Dritte n ausgehändigten unterzeichneten Schriftstücke bleiben dem Ermessen des Richters überlassen. Art. 229 3. Andere Schriften
1 Der Richter würdigt nach freiem Ermessen die Beweiskraft nicht unterzeichneter Schriftstücke.
2 Bei Haushaltungsbüchern, Geschä ftsbüchern, Buchhaltungsbelegen berücksichtigt er insbesondere die Art ihrer Führung und ihre Klarheit. Art. 230 4. Ausfertigungen, Doppel, Auszüge, Photokopien
1 Ausfertigungen, Auszüge, Doppel und Photokopien, die von einer Behörde, einem Beamten oder einer ö ffentlichen Urkundsperson als gleich lautend beglaubigt sind, oder deren Übereinstimmung mit der Originalurkunde von der Ge genpartei nicht bestr itten wird, haben die gleiche Beweiskraft wie das Original.
2 Bei Abweichungen gilt das Original, sofern dessen Echtheit nicht bestritten ist (Art. 237 ff).
53 Art. 231 II. Editionspflicht
1. Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, gegenseitig die in ihrem Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen.
2 Bestreitet eine Partei den Besitz ei ner Urkunde, so ist sie verpflichtet, den Ort anzugeben, wo diese sich befindet; der Richter verhört sie diesbezüglich gemäss den Artikeln 205 ff.
3 Weigert sich eine Partei, eine in ihrem Besitze befindliche Urkunde vorzulegen, oder hat sie dieselbe absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht, oder lehnt sie es ab, über de ren Verbleib Auskunft zu geben, oder diesbezüglich einen Eid oder ein Handge lübde abzulegen, so würdigt der Richter dieses Verhalten gemäss Artikel 203. Art. 232 2. Drittpersonen
1 Dritte sind verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden vorzulegen.
2 Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn die Urkunden sich auf Tatsachen beziehen, über die sie al s Zeugen die Aussage verweigern könnten. Ist die Verweigerung nur in Bezug auf einzelne Teile einer Urkunde begründet, die durch Versie gelung oder auf andere Weise der Einsicht entzogen werden können, so besteht die Pflicht der Vorlegung unter dieser Sicherung.
3 Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunde, so kann er über ihren Verbleib als Zeuge einvernommen werden.
4 Der Dritte, der sich ohne stichhaltig en Grund weigert, die in seinem Besitz befindliche Urkunde vorzu legen, kann mit den gegen den widerspenstigen Zeugen vorgesehe nen Strafen belegt werden. Art. 233 3. Öffentliche Verwaltungen
1 Urkunden öffentlicher Verwaltungen des Kantons müssen ausgehändigt werden, wenn sie Privatgeschäfte betreffen, die von ihnen abgeschlossen wurden; die Herausgabe andere r Urkunden bleibt ihrem Ermessen überlassen.
2 Die öffentlichen Verwaltunge n anderer Kant one oder der Eidgenossenschaft werden ersucht, gemäss den für sie geltenden Bestimmungen, denen sie unterworfen sind, die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden herauszugeben.
54 Art. 234 III. Beweisführung
1. Im Allgemeinen
1 Der Beweis wird geführt durch Vorlegung des Originals, der Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften oder Photokopien.
2 Der Richter kann in jedem Stand des Prozesses die Vorlegung der Originalurkunde verlangen. Art. 235 2. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
1 Die Einsichtnahme in die Originalsc hriftstücke erstr eckt sich nur auf Tatsachen des Rechtsstreites und unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses desjenigen, der die Urkunde vorlegt.
2 Zu diesem Zwecke kann der Richter, unbeschadet des Artikels 202 Abs.
4, Teile, die nicht dem Beweise dienen, durch Versiegelung oder auf andere Weise dem Einblick des Richters und der Parteien entziehen. Art. 236 3. Einsichtnahme an Ort und Stelle oder durch Rechtshilfe
1 Der Präsident oder eine Delegati on des Gerichtes können die Urkunden, deren Vorlegung vor Gericht infolge ihrer Beschaffenheit sehr schwierig wäre oder wenn sie berechtigte Interessen verletzen würde, an Ort und Stelle einsehen.
2 Befinden sich unter sonst gleichen Voraussetzungen die Urkunden an einem vom Gerichtssitz entfernten Ort, so kann der Richter durch Rechtshilfe darin Kenntnis nehmen.
3 Er verfährt auf gleiche Weise, wenn sich Urkunden im Besitze eines Dritten ausserhalb des Kantons befinden, und dieser sie dem freiburgischen Richter nicht vorlegen will. Art. 237 IV. Bestreitung der Echtheit
1. Schriftexpertise
1 Wird eine Urkunde als falsch angefochten und gibt ihre Echtheit zu Zweifeln Anlass, so schreitet der Richter zur Schriftexpertise.
2 Er kann die Vorlegung der notwendige n Vergleichsstücke anordnen, den vermutlichen Verfasser des Schriftstückes dazu anhalten, nach seinem Diktat eine Schriftprobe niederzuschreiben, eine Expertise oder die Abnahme anderer Beweise anordnen.
3 Der Richter würdigt die Weigerung einer Partei, sich der Schriftexpertise zu unterziehen, gemäss Artikel 203.
55
4 Der Dritte, der sich weigert, de n Anordnungen des Richters Folge zu leisten, verfällt den gegen den widerspenstigen Zeugen vorgesehenen Strafen. Art. 238 2. Beweislast
1 Der Beweis der Nachahmung oder der Fälschung einer öffentlichen Urkunde oder eines öffentlichen Registers obliegt der Part ei, gegen welche diese Urkunden oder Register geltend gemacht werden.
2 Der Beweis der Echtheit einer Privat urkunde obliegt jenem, der sich auf sie beruft. Art. 239 3. Strafrechtliche Verfolgung
1 Ist die Nachahmung oder die Fäls chung einer Urkunde Gegenstand einer strafrechtlichen Verfolgung, so kann der Richter den Prozess bis zu deren Beendigung einstellen.
2 Der Zivilrichter ist nicht an den Entscheid des Strafrichters gebunden. V. KAPITEL Augenschein Art. 240 I. Zweck des Augenscheins Der Richter schreitet zum Augenschei n, um eine Tatsache durch eigene Sinneswahrnehmung festzustellen. Art. 241 II. Verpflichtung zur Duldung des Augenscheins
1. Parteien
1 Jede Partei ist verpflichtet, in ihrem Besitze befindliche Sachen für den Augenschein vorzuweisen.
2 Der Richter würdigt die Weigerung einer Partei gemäss Artikel 203. Art. 242 2. Dritte
1 Dritte sind verpflichtet, die Vornah me des Augenscheins von in ihrem Besitze befindlichen Sachen zu dulden, sofern sie nicht berechtigt sind, sich auf Grund der analog anwendbaren Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht zu widersetzen.
2 Eine unberechtigte Weigerung hat di e für den widerspenstigen Zeugen vorgesehenen Strafen zur Folge.
56 Art. 243 3. Gewaltsame Öffnung von Räumlichkeiten
1 Ist es zur Vornahme des Augenscheins notwendig, Räume zu betreten, zu denen der Zutritt verweigert wird, so kann der Gerichtspräsident nach Anhörung des sich Widersetzenden de ren gewaltsame Öffnung verfügen.
2 Hierzu stellt er den Betroffenen ei ne Verfügung zu, mit genauer Angabe der Räumlichkeiten, deren Zutritt für das Gericht, eine Delegation desselben oder dessen Präsidenten erzwungen werden muss.
3 Beharrt der Betroffene auf seiner Weigerung, so wird mit Hilfe der Polizei zur gewaltsamen Öffnung geschritten.
4 Der Richter wacht darüber, dass die durch Augenschein oder Expertise bedingten Eingriffe auf das Unerlässlic he beschränkt bleiben; diese dürfen nicht in der Nacht erfolgen, ausgenommen im Dringlichkeitsfall und mit Erlaubnis des Richters, der die Verfügung getroffen hat.
5 Der vom Eingriff Betroffene wird aufgefordert, das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen; es wird ihm ein Doppel übergeben.
6 Stellt es sich heraus, dass di e gewaltsame Öffnung missbräuchlich verlangt wurde und dem Betroffenen Sc haden verursachte, so kann dieser vom Antragsteller eine Entschädigung verlangen. Art. 244 III. Beweisführung
1. Im Allgemeinen
1 Der Gerichtspräsident entscheidet, ob der Augenschein durch das Gericht oder durch eine Delegation desselben vorzunehmen ist.
2 Kann die zu besichtigende Sache vor das Gericht gebracht werden, so wird sie wie eine Urkunde vorgewiesen.
3 Der Richter kann die Wiederhers tellung eines Ereignisses, künstliche Nachbildungen und Experimente anordnen. Art. 245 2. Teilnahme der Parteien, der Zeugen und Experten
1 Sofern nicht die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht, wohnen die Parteien dem Augenschein bei (Art. 202 Abs. 4).
2 Das Gericht kann die Zeugen währ end des Augenscheins anhören.
3 Es kann den Augenschein auch in Gegenwart des Experten vornehmen. Art. 246 3. Protokoll
1 Die Beschreibung des Gegenstande s oder der Örtlichkeiten kann durch Pläne, Zeichnungen, Photographie etc., die dem Protokoll beizufügen sind, ersetzt werden.
57
2 Hat der Sachverständige am Augensch ein teilgenommen, so kann er seine Schlussfolgerungen sofort dem Geri chtsschreiber diktieren oder sein Gutachten dem Protokoll beifügen. Art. 247 4. Augenschein durch den Experten
1 Ist eine persönliche Wahrnehmung durch den Richter nicht nötig oder nicht tunlich, so kann der Gerichtspräsident anordnen, dass der Sachverständige den Augens chein allein vornehme.
2 Der Sachverständige legt das Ergebni s seiner Feststellungen in seinem Bericht nieder. Art. 248 5. Neuer Augenschein
1 Wurde der Augenschein durch eine Gerichtsdelegation oder einen Sachverständigen oder zwecks vorsorglicher Beweisaufnahme vorgenommen, so kann das Gerich t zu einem neuen Augenschein schreiten, wenn der erste wichtige Lü cken oder offensichtliche Irrtümer aufweist.
2 Ein neuer Augenschein kann immer verfügt werden, wenn Veränderungen am besichtigten Gegenstand eingetreten sind. VI. KAPITEL Expertise Art. 249 I. Aufgabe der Expertise Wenn im Prozess die Feststellung bestimmter Tatsachen besondere Kenntnisse voraussetzt, so ordnet der Richter eine Expertise an. Art. 250 II. Experten
1. Anzahl
1 In der Regel wird die Expertise für jedes Sachgebiet einem einzigen Experten anvertraut.
2 Der Richter kann zwei oder mehrere Experten beiziehen, wenn es die Bedeutung des Prozesses oder die Schwierigkeit der Aufgabe rechtfertigt. Art. 251 2. Ernennung Der Gerichtspräsident ernennt die Experten, wobei er so weit als möglich die Vorschläge der Parteien und ihre Einsprüche berücksichtigt; er kann keine Person bezeichnen, die alle Parteien ablehnen.
58 Art. 252 3. Ablehnung
1 Die Ablehnungsgründe für die Experten sind die gleichen, die das Gesetz über die Gerichtsorganisation für die Richter und die Gerichtsbeamten vorsieht.
2 Der Gerichtspräsident entscheide t endgültig über das Begehren auf Ablehnung eines Experten nach dem Verfahren gemäss Artikel 43 dieses Gesetzes. Art. 253 4. Mitteilung der Ernennung Den Experten wird ihre Ernennung schriftlich mitgeteilt; gleichzeitig wird ihnen bekannt gegeben, ob sie ihr Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben haben. Art. 254 5. Pflichten
1 Jede Person, die der Zeugnispflicht unterliegt, über die nötigen Spezialkenntnisse verfügt und nicht über sechzig Jahre alt ist, hat die Ernennung zum Experten anzunehmen.
2 Die gegen widerspenstige Zeugen vorgesehenen Strafen sind anwendbar auf die im Kanton wohnhaften Personen, die ohne triftigen Grund sich weigern, die ihnen übertragene Au fgabe als Experte zu übernehmen.
3 Der Experte hat seinen Auftrag gewissenhaft und völlig unparteiisch auszuführen; er wird auf diese Pflicht bei seiner Ernennung aufmerksam gemacht.
4 Der Experte, der seinen Auftrag nachlässig ausführt, kann zu einer Disziplinarstrafe von fünfzig bis f ünfhundert Franken verurteilt werden. Art. 255 6. Vereidigung des Experten
1 Der Gerichtspräsident kann die vor gängige Vereidigung eines Experten anordnen, der keinen Amtseid abgelegt hat; der Eid kann aus Gewissensgründen durch ein Handgelübde ersetzt werden.
2 Der Präsident lässt den Experten gemäss nachstehender Formel den Eid ablegen: «Ich schwöre vor Gott, meine Pflichten als Experte gewissenhaft und ohne Ansehen der Person zu erfüllen».
3 Will an Stelle des Eides der Expert e das Handgelübde ablegen, so werden die Worte «Ich schwöre vor Gott» durch die Formel «Ich gelobe auf meine Ehre» ersetzt.
59 Art. 256 III. Vornahme der Expertise
1. Auftrag
1 Der Gerichtspräsident umschreibt de m Experten seine Aufgabe; er gibt den Parteien Gelegenheit, sich über di e dem Experten zu stellenden Fragen zu äussern und Abänderungen oder Zusätze zu beantragen.
2 Der Experte beteiligt sich an der Prozessinstruktion, soweit es der Gerichtspräsident vorschreibt; er wird wie ein Zeuge und unter Androhung der gleichen Straffolgen zur Verhandlung geladen. Art. 257 2. Pflicht, die Expertise zu dulden
1 Die Pflicht der Parteien und Dritter, die Expertise zu dulden, fällt unter die Bestimmungen über den Augenschein (Art. 241 bis 243).
2 Eine Partei ist verpflichtet, eine Leibesvisitation durch einen Experten zu dulden.
3 Wenn der Experte zur Erfüllung seines Auftrags Räumlichkeiten betreten muss, zu denen ihm der Zutritt verweigert wird, so erstattet er dem Gerichtspräsidenten Bericht, der alsdann die gewaltsame Öffnung gemäss

Artikel 243 anordnen kann.

Art. 258 3. Bericht

1 Gibt der Experte sein Gutachten mündlich an der Verhandlung ab, so ist über seine Erklärungen auf die für die Zeugen vorgeschriebene Art und Weise Protokoll zu führen.
2 Für die Einreichung des schriftlichen Be richts setzt der Gerichtspräsident eine Frist fest, die er aus triftigen Gründen verlängern kann.
3 Mehrere Experten verfassen einen gemeinsamen Bericht, wenn ihre Ansichten übereinstimmen; ist dies nicht der Fall, so geben sie verschiedene Berichte ab.
4 Wenn das Gutachten der vom Richter umschriebenen Aufgabe entspricht, so werden die Parteien von seiner Einreichung unterrichtet; sie können eine Abschrift verlangen. Art. 259 4. Ergänzung und neue Expertise
1 Es steht den Parteien frei, den Experten um Erläuterungen und Ergänzungen des Gutachtens zu ersuchen; zu diesem Zwecke ladet der Gerichtspräsident den Experten zur Verhandlung oder fordert ihn auf, einen ergänzenden Bericht einzureichen.
60
2 Erachtet sich das Gericht als ungenügend unterrichtet und handelt es sich insbesondere um eine Expertise zwecks vorsorglicher Beweisführung, so ordnet es eine zweite Expertise an. Art. 260 IV. Entschädigung Der Experte hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, sowie auf ein durch den Gerichtspräsidenten festzusetzendes Honorar. VII. KAPITEL Vorsorgliche Beweisführung Art. 261 I. Zulässigkeit
1 Eine Partei kann zur vorsorglichen Beweisführung jederzeit eine Expertise verlangen über Tatsachen, die sie in einem schon hängigen oder allfälligen späteren Prozess anrufen will.
2 Sie kann jederzeit eine andere vorsorgliche Beweisführung über Tatsachen verlangen, die sie in einem schon hängigen oder allfälligen späteren Prozess anrufen will, um dadurch dem Verlust eines Beweismittels oder allzu grossen Sc hwierigkeiten in der Beweisführung zuvorzukommen. Art. 262 II. Zuständigkeit
1 Wird die vorsorgliche Beweisführung nach Eintritt der Rechtshängigkeit beantragt, so ist der Präsident der Gerichtsbehörde, die sich mit dem Prozess befasst oder damit befassen wird, zuständig.
2 agt, so ist der Präsident des Bezirksgerichts zuständig, in dessen Gerichtssprengel sich der Gegenstand, der zu besichtigen oder zu begutachten ist, oder die Person, die einzuvernehmen ist, befinden. Art. 263 III. Verfahren
1. Gesuch Das Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme enthält: a) die Bezeichnung der Part ei, gegen welche der Beweis erbracht werden muss; b) die Begründung; c) die Aufzählung der zu beweisenden Tatsachen; d) die Angabe der Beweismittel.
61 Art. 264 2. Vorbereitung der Beweisaufnahme. Dringlicher Fall
1 Der Richter stellt das Gesuch der Ge genpartei unverzüglich zu, setzt die Verhandlung innert kürzester Frist an, ladet die Parteien vor und trifft alle Massnahmen im Hinblick auf die Beweisführung.
2 Kann die Beweisführung nicht anders gewährleistet werden, so entscheidet der Richter ohne Anhörung der Gegenpartei. Art. 265 3. Beweisaufnahme
1 Erscheint die Gegenpartei zur Verha ndlung, so kann sie verlangen, dass der Gesuchsteller Sicherheiten für die Kosten leistet, die ihr das Verfahren verursacht. Der Richter setzt den Betrag fest.
2 Die Unzuständigkeitseinrede kann nicht erhoben werden.
3 Der vorsorgliche Beweis kann mit allen gesetzlichen Beweismitteln und gemäss den auf sie anwendbaren Bestimmungen erbracht werden.
4 Die Gegenpartei kann sich der vorsorglichen Beweisführung nur widersetzen, wenn sie während der Sitz ung sofort das mangelnde Interesse des Gesuchstellers nachweist oder wenn die Sicherheiten nicht geleistet wurden ; die Einwendungen der Parteien gegen die Zulässigkeit eines Beweises werden im künftigen Prozess oder im Verlauf der Instruktion des hängigen Prozesses vorgebracht. Art. 265a III bis
. Gerichts- und Parteikosten
1 Wird der Prozess nicht innerhalb von dreissig Tagen nach Abschluss des Verfahrens über vorsorgliche Beweisführung eingeleitet, gehen die Gerichts- und Parteikosten zu Lasten derjenigen Person, welche die Beweisführung beantragt hat ; im gege nteiligen Fall bleibt der Entscheid dem mit der Hauptsache befassten Richter vorbehalten.
2 In allen Fällen setzt der für die vorsorgliche Beweisführung zuständige Richter die Parteikoste n jeder Partei fest. Art. 266 IV. Wiederholung der Beweisaufnahme Die vorsorgliche Beweisführung belässt den Parteien das Recht, zu beantragen, und dem Richter, anzuordnen, dass die Beweisaufnahme wiederholt werde. Die Artikel 248 und 259 bleiben vorbehalten.
62 VII. TITEL Das Urteil I. KAPITEL Das Urteil im Allgemeinen Art. 267 I. Besetzung des Gerichts und Beratung
1 In der Regel muss das Gericht für die Urteilsfällung aus denselben Mitgliedern zusammengesetzt sein, welche die Beweisverfahren verfolgt und die Parteivorträge angehört haben.
2 Die Richter beraten unter Ausschlu ss der Parteien und der Öffentlichkeit. Art. 268 II. Dispositiv
1. Eröffnung
1 Wird das Urteil sofort nach Absc hluss der Verhandlungen gefällt, so eröffnet der Gerichtspräsident das Dispositiv in öffentlicher Sitzung.
2 In jedem Fall stellt der Gerichtsschreiber den Parteien das Dispositiv unverzüglich mit eingeschriebenem Brie f gegen Empfangsbestätigung zu ; das gleiche Dispositiv wird der Staatsanwaltschaft zugestellt, wenn es sich um Streitsachen handelt, bei denen sie Anspruch auf Intervention hat. Art. 268a 2. Inhalt
1 a) die Bezeichnung des Gerichts und seine Zusammensetzung ; b) Namen und Wohnsitz der Parteien und die Eigenschaft, in welcher sie den Prozess führen, sowie die Namen der Vertreter ; c) den Entscheid über die Hauptsache, die Gerichtsgebühren und über die Aufteilung der Gerichts- und Parteikosten ; d) das Datum der Urteilsfällung ; e) die Unterschrift des Präsidenten und des Gerichtsschreibers.
2 Art. 269 III. Urteil
1. Ausfertigung
1 Ausser bei den Streitsachen, die den Personenstand betreffen, wird das Urteil nur ausgefertigt, wenn eine Partei innert dreissig Tagen seit der Zustellung des Dispositivs darum ersucht.
63
2 n will, muss um seine Ausfertigung ersuchen.
3 Das Urteil wird innert sechzig Tagen nach Erhalt des Gesuchs um Ausfertigung verfasst. In Streitsachen, die den Personenstand betreffen, beginnt diese Frist mit der Urteilsve rkündung. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Streitsache besonders schwierig ist.
4 Das Dispositiv gilt als Urteil, wenn dessen Ausfertigung nicht verlangt wird. Art. 270 2. Inhalt Das Urteil enthält neben den in Ar tikel 268a Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben : a) die Rechtsbegehren der Parteien ; b) die Tatsachen, auf die das Gericht das Urteil stützt, mit Angabe der Beweisgründe ; c) die rechtlichen Erwägungen; d) den Betrag der Gerichts- und Parteikosten. Art. 271 3. Zustellung Der Gerichtsschreiber stellt den Pa rteien das Urteil unverzüglich mit eingeschriebenem Brief gegen Em pfangsbestätigung zu. In allen Streitsachen, bei denen sie Anrecht auf Intervention hat (Art. 96), wird das Urteil auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Art. 272 4. Ausfertigungen
1 Die Parteien und ihre Rechtsnachfolger können sich gegen Gebühr Urteile ausfertigen lassen, die mit der Unterschrift des Präsidenten und des Gerichtsschreibers und Gerichtssiegel versehen sind.
2 Dritten, die berechtigtes Interesse nachweisen, können mit ausdrücklicher Ermächtigung des Gerichtspräsidenten Urteilsabschriften oder Auszüge aus Urteilen ausgehändigt werden. Art. 273 IV. Wirkung des Urteils
1. Unabänderlichkeit
1 Die Gerichte können di e von ihnen gefällten Urteile nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fälle n und Formen abändern.
2 Redaktionsfehler jedoch, insbes ondere Versehen betreffend Namen, Eigenschaften und Begehren der Parteien, sowie Rechnungsfehler im
64 Dispositiv, werden jederzeit von Am tes wegen oder auf Anzeige einer Partei hin durch den Präsidenten des Gerichtes, welches das Urteil gefällt hat, berichtigt; der Gerichtsschreiber vermerkt die Berichtigung auf dem Original des Urteils, das sich im Besitz des Gerichtes befindet, und benachrichtigt hievon die Parteien. Art. 274 2. Rechtskraft A. Im Allgemeinen
1 ...
2 Urteile, die der Berufung unterliegen, erwachsen nur in Rechtskraft, wenn sie die Parteien anerkannt oder nicht fristgemäss weitergezogen haben; in diesen Fällen sind sie au f den Tag der Zustellung rückwirkend.
3 Ebenso verhält es sich mit dem Urteil, das der Berufung an das Bundesgericht unterliegt, vorbe haltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Art. 275 B. Wirkung der Gesuche um Revision oder Interpretation
1 Die Gesuche um Revision oder Interpretation heben die Rechtskraft eines Urteils nur auf, soweit es revidiert oder interpretiert wurde.
2 Die Bestimmungen über den Aufschub des Vollzugs bleiben vorbehalten. Art. 276 3. Materielle Rechtskraft
1 Das rechtskräftige Urteil schafft im Rahmen des Klagebegehrens Recht zwischen den Prozessparteien; Gestaltungsurteile wirken auch gegenüber Dritten.
2 Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung bis zur Höhe des Betrages, mit dem verrechnet werden soll. II. KAPITEL Säumnisurteil Art. 277 I. Im Allgemeinen
1 Bleibt eine Partei der Verhandlung fern, und ist die Sache spruchreif, so fällt das Gericht auf Antrag der er schienenen Partei auf Grund der bisherigen Parteivorbringen und Beweisergebnisse (Art. 187, 188) ein Säumnisurteil.
65
2 Alle Bestimmungen über das Urteil sind auf das Säumnisurteil anwendbar, soweit die nachstehenden Artikel nicht etwas anderes vorsehen. Art. 278 II. Eröffnung
... Art. 279 III. Wiedereinsetzung
1. Im Allgemeinen Die säumige Partei, die ganz oder teilweise unterliegt, kann die Aufhebung des Urteils verlangen. Art. 280 2. Erste Wiedereinsetzung A. Gerichts- und Parteikosten
1 Die erste Wiedereinsetzung kann nicht verweigert werden.
2 Der Gesuchsteller trägt die Gerichts- und Parteikosten des ersten Prozesses, ausgenommen : a) wenn die Vorladung formwidrig war oder nicht zu seiner Kenntnis oder derjenigen seines Vertreters gelangt ist; b) wenn die gesetzliche Vorladungsfrist nicht beobachtet wurde oder wenn sie infolge besonderer Umstände zu kurz war; c) wenn die Partei oder ihr Vertreter aus einem triftigen Grunde am Erscheinen verhindert waren (Art. 185 Bst. c). Art. 281 B. Verfahren
1 Der Gesuchsteller stellt ein Wieder einsetzungsbegehr en innert zehn Tagen seit der Zustellung des Dispositivs ; ist die säumige Partei abwesend, ihr Wohnsitz unbekannt, oder hat sie keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann der Richter im Säumnisurteil eine längere Frist setzen.
2 Das Wiedereinsetzungsbegehren wi rd unverzüglich der andern Partei zugestellt.
3 Der Gerichtspräsident setzt einen Termin an und lädt die Parteien vor zur Behandlung des Wiedereinsetzungsbegehrens und nötigenfalls zur Wiederaufnahme des Prozesses.
4 Erscheint der Gesuchsteller nicht zur Verhandlung, so fällt die Wiedereinsetzung dahin; er kann jedoch wieder in sein Recht eingesetzt werden gemäss Artikel 186.
66 Art. 282 3. Zweite Wiedereinsetzung A. Voraussetzungen
1 Die Partei, gegen welche ein zweite s Säumnisurteil ergangen ist, kann die Wiedereinsetzung in folgenden Fällen verlangen: a) wenn die Vorladung formwidrig wa r oder nicht zu ihrer Kenntnis oder derjenigen ihres Vertreters gelangt ist; b) wenn die gesetzliche Vorladungsfrist nicht beobachtet wurde oder wenn sie infolge besonderer Umstände zu kurz war; c) wenn die Partei oder ihr Vertreter aus einem triftigen Grunde am Erscheinen verhindert waren (Art. 185 Bst. c).
2 Der Gesuchsteller hat die dadurch verursachten Kosten vorzuschiessen. Art. 283 B. Verfahren

Artikel 281 ist auf das zweite Wiedereinsetzungsverfahren vorbehaltlich

folgender Abweichungen anwendbar: a) das Gesuch ist zu begründen; b) das Gericht hört die Parteien an und macht die allenfalls nötigen Erhebungen. Art. 284 4. Wirkungen der Wiedereinsetzung Wird dem Wiedereinsetzungsbegehren entsprochen, so wird das Säumnisurteil aufgehoben und das Verfahr en wird in jenem Stand wieder aufgenommen, in welchem es sich befa nd, als die ausbleibende Partei nicht erschien. Art. 285 5. Rechtsmittel Gegen den von einem unteren Geri cht gefällten Entscheid über die Wiedereinsetzung kann Berufung eingelegt werden. Art. 286 IV. Wirkungen des Säumnisurteils
1 Gegen ein Säumnisurteil sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen ein kontradiktorisches Urteil.
2 Die Frist für das Gesuch um Ausfertigung des Urteils beginnt erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsbegehrens zu laufen ; sie wird durch Einreichung eines Wiedereinsetzungsbegehrens gehemmt bis zum Entscheid hierüber.
3 ...
67 III. KAPITEL Erledigung des Prozesses ohne Urteil Art. 287 I. Streitabstand
1 Der Streitabstand, durch den der Kläger seine Rechtsbegehren aufgibt oder der Beklagte die Klage anerkennt, beendet den Prozess.
2 Er wird der Gegenpartei bekannt gegeben durch Erklärung während der Verhandlung oder durch eine Rechtsschrift an den Richter, der für ihre Zustellung sorgt.
3 Der Streitabstand wird einem Urteil gleichgestellt. Art. 288 II. Vergleich
1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien beendet den Rechtsstreit.
2 In den gerichtlichen Vergleich könne n ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beschleunigung des Prozesses dient.
3 Der gerichtliche Vergleich wird einem Urteil gleichgestellt. Art. 289 III. Gegenstandslos gewordener Prozess Wird ein Prozess gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt der Richter nach Vernehmlassung der Parteien die Angelegenheit als erledigt. Art. 290 IV. Abschreibung und Kostenverteilung
1 Wird der Prozess aus einem in den vorstehenden Artikeln aufgeführten Grund beendet, so schreibt der Gerichtspräsident den Prozess ab.
2 Nehmen die Parteien die Verteilung der Parteikosten nicht selbst vor, so entscheidet der Gerichtspräsident darüber im summarischen Verfahren, gestützt auf die Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes.
3
68 VIII. TITEL Die Rechtsmittel I. KAPITEL Berufung Art. 291 I. Zulässigkeit
1. Endurteile
1 Zu den nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation berufungsfähigen Prozesssachen sowie in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen können die Partei en gegen das Urteil, das den Rechtsstreit beendet, Berufung einlegen.
2 Die Berufung gegen das Endurteil bezieht sich auch auf die ihm vorangegangenen Urteile ; ausgeno mmen hievon sind Urteile über die Zuständigkeit, die gemäss Artikel 77 an den Appellationshof hätten weitergezogen werden können, und jene Urteile, die gemäss Artikel 292 vor den Appellationshof gezogen wurden und über die ein Entscheid erfolgte. Art. 292 2. Andere Urteile
1 Ausnahmsweise ist die Berufung zulässig gegen Urteile, die den Rechtsstreit nicht beenden: – wenn sie über Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage oder Widerklage oder über separat ents chiedene Hauptfragen ergingen und – wenn dadurch sofort ein Endent scheid herbeigeführt wird und – wenn die Dauer und die Kosten der Instruktion über die übrigen Streitpunkte unverhältnismässig gross wären.
2 In diesem Falle bezieht sich die Berufung auch auf die dem angefochtenen Urteil vora ngegangenen Entscheide. Art. 293 II. Anerkennung Die Partei, die ein Urteil durch schriftliche Erklärung oder durch konkludentes Handeln anerkannt hat, ge ht des Berufungsrechtes verlustig. Art. 294 III. Verfahren
1. Berufungsschrift
1 Die Berufung erfolgt durch eine Rechtsschrift an den Appellationshof innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung des ausgefertigten Urteils.
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2 Die Berufungsschrift enthält: a) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Parteien; b) die Anträge des Berufungsklägers, insbesondere die genaue Angabe der angefochtenen Punkte des Urteils und die geforderten Abänderungen, ebenso gegebenenf alls die neuen Rechtsbegehren; c) die Begründung der Rechtsbegehren, insbesondere die neuen Behauptungen und Beweisanträge.
3 Artikel 159 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar. Art. 295 2. Zustellung an den Berufungs beklagten und Mitteilung an die Vorinstanz. Überweisung der Akten
1 Der Präsident des Appellationshofes oder der Instruktionsrichter lässt dem Berufungsbeklagten ein Exemplar der Rechtsschrift zustellen und benachrichtigt die Vorinstanz. Er kann auf die Zustellung der Rechtsschrift verzichten, wenn die Berufung offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
2 Bei Empfang dieser Mitteilung se ndet der Gerichtsschreiber der Vorinstanz das vollständige gerichtliche Aktenheft des Prozesses an die Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts. Art. 296 3. Anschlussberufung
1 Innert dreissig Tagen nach Zustellung der Berufungsschrift kann der Berufungsbeklagte, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hatte, sich der Berufung anschliessen, um die Änderung des Urteils zum Nachteil des Berufungsklägers zu beantragen.
2 Die Anschlussberufung erfolgt in der nämlichen Form wie die Hauptberufung (Art. 294).
3 Ein Exemplar der Anschlussberufung wird unverzüglich dem Berufungskläger zugestellt.
4 Die Anschlussberufung wird hinfällig, wenn die Berufung zurückgezogen oder als unzulässig erklärt wird. Art. 297 4. Antwort
1 Innert dreissig Tagen nach Zustellung der Berufungsschrift kann der Berufungsbeklagte auch eine Antwort einreichen; der Artikel 294 ist sinngemäss anwendbar.
2 Reicht der Berufungsbeklagte Anschlussberufung ein, so antwortet er in derselben Rechtsschrift auf die Anträge des Berufungsklägers.
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3 Bei Anschlussberufung setzt der Präsident des Appellationshofes oder der Instruktionsrichter dem Berufungskläger eine Frist zwecks Einreichung seiner Antwort.
4 Ein weiterer Schriftenwechsel über die Berufung oder die Anschlussberufung findet nur ausnahmsweise statt. Art. 298 IV. Devolutiveffekt der Berufung Der Devolutiveffekt der Berufung ist auf den Teil des Urteils beschränkt, den der Berufungskläger oder der sich anschliessende Berufungsbeklagte anficht. Art. 299 V. Suspensiveffekt Vorläufiger Vollzug
1 Solange sie nicht als unzulässig erklärt wurden, hemmen die Berufung oder die Anschlussberufung nach Ma ssgabe der gestellten Anträge den Vollzug des Urteils, sofern nicht der Richter der ersten Instanz, ungeachtet der Berufung, nötigenfalls gegen Si cherstellung, dessen einstweiligen Vollzug angeordnet hat.
2 Wurde der einstweilige Vollzug nicht vom Richter der ersten Instanz angeordnet, so können die Parteien ihn beim Appellationshof beantragen.
3 Dieser kann je nach den Umständen den einstweiligen Vollzug auf Antrag der Parteien ganz oder teilweise verbieten oder einstellen. Art. 299a VI. Prüfungsbefugnis
1 Der Appellationshof prüft die Streitsache frei in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht.
2 Seine Prüfungsbefugnis in tatsächliche r Hinsicht ist jedoch auf Willkür beschränkt : a) in den Sachen, die gemäss dem Gese tz über die Gerichtsorganisation in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten fallen ; b) in den dem summarischen Verfahren unterstellten Streitsachen ; c) in den anderen im Ge setz vorgesehenen Fällen.
3 Das Vorbringen neuer Angriffs - und Verteidigungsmittel und die Abänderung der Klage oder der Widerk lage ist für die Berufung in den Grenzen der Artikel 130 und 131 zulässig.
71 Art. 300 VII. Verfahren
1. Vorprüfung
1 Der Präsident des Appellationshofes oder der Instruktionsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Fristen eingehalten wurden und ob die andern Zulässigkeitsbedingungen der Beruf ung oder Anschlussberufung erfüllt sind.
2 Ist dies seiner Ansicht nach nicht der Fall oder hegt er diesbezüglich Zweifel, so unterbreitet er die Akten dem Gerichtshof.
3 g ohne Verhandlung beschliessen : a) auf eine unzulässige Berufung nicht einzutreten ; b) eine offensichtlich unbegr ündete Berufung abzuweisen ; c) eine offensichtlich begr ündete Berufung gutzuheissen. Art. 301 I bis
. Vorladung zu den Verhandlungen
1 Gilt die Berufung als zulässig, so lädt der Präsident des Appellationshofes oder der Instruktionsrichter die Parteien oder ihre Vertreter zur Verhandlung vor.
2 Die Vorladung zur Verhandlung beraubt die Parteien nicht der Möglichkeit, vorfrageweise die Un zulässigkeit der Berufung oder der Anschlussberufung geltend zu machen.
3 Die Parteien können durch Vereinbarung auf die Verhandlungen verzichten; in diesem Fall werden si e nur vor den Appellationshof geladen, wenn ihre Anwesenheit als notwendig erachtet wird.
4 Der Appellationshof kann anordnen, dass die Verhandlungen sich vorerst nur auf die Zulässigkeit der Klage oder auf einen Punkt der Hauptsache erstrecken, deren Lösung derart ist, dass sie das Schicksal der Berufung zu besiegeln vermag; die Parteien werden davon in der Vorladung benachrichtigt.
5 Wenn seine Prüfungsbefugnis beschränkt ist (Art. 299a Abs. 2), entscheidet der Appellationshof ohne Verhandlung ; er kann die Parteien ausnahmsweise vorladen. Art. 301a I ter
. Vorverhandlung – Versöhnungsversuch
1 Erachtet der Präsident des Appellationshofes oder der Instruktionsrichter die Streitsache als durch den Schriftenwechsel nicht genügend vorbereitet, so lädt er die Parteien zu einer Vorverhandlung vor, um mit ihnen den Streitgegenstand frei zu besprechen.
2 In jedem Fall sucht er mit den Parteien den Streit gütlich beizulegen.
72 Art. 302 2. Prüfungsbefugnis des Appellationshofes
... Art. 303 3. Beweisverfahren Hält es der Appellationshof für angebr acht, so kann er anordnen, dass die in erster Instanz erbrachten Beweise vor ihm nochmals geführt werden und die Beweise, auf die die Vorinstanz nicht eintrat, oder die durch die Parteien bei der Berufung gefordert werden, antreten lassen. Ferner kann er von Amtes wegen die Erbringung aller übrigen Beweise anordnen. Art. 304 4. Parteivortäge Jede Partei hat Anrecht auf zwei Vort räge, um ihre Sache zu vertreten; zudem sind die Artikel 176 und 178 anwendbar. Art. 305 VIII. Urteil I. Im Allgemeinen
1 Der Appellationshof beurteilt die Sache von neuem, die allgemeinen Bestimmungen über das Urteil finden Anwendung.
2 Betrifft das angefochtene Urteil nur die Zulässigkeit der Klage oder einen den Ausgang des Prozesses beeinflu ssenden Punkt der Hauptsache, ohne dass der Entscheid den Prozess beendigen würde, so wird die Sache zur Untersuchung und zur Beurteilung der verbleibenden Fragen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3 Das Gericht kann sich jedoch die Entscheidung des Falles selber vorbehalten und darüber gleichzeitig m it der Berufung befinden, wenn ein Endentscheid möglich ist, insbesondere wenn die Tatsachen feststehen, wenn die Prozesssache genügend instruiert ist, oder wenn sie leicht vor den Berufungsrichtern abgeklärt werden kann, ohne das Berufungsverfahren bedeutend zu verlängern. Art. 306 2. Urteilseröffnung
1 Das Urteil wird sofort nach den Verhandlungen oder, wenn dies unmöglich ist, innert dreissig Tagen gefällt.
2

Artikel 268 gilt für die Urteilseröffnung.

Art. 307 3. Zustellung des begründeten Urteils

1 Die Kantonsgerichtsschreiberei stellt den Parteien das begründete Urteil grundsätzlich innert sechzig Tagen seit der Ausfällung zu.
73
2 Das begründete Urteil wird ebenfalls der Vorinstanz zugestellt; deren Gerichtsschreiberei vermerkt dieses am Rande der Urschrift des vorinstanzlichen Urteils; gleich wird beim Rückzug der Berufung verfahren. Art. 308 IX. Säumnis bei der Berufung
1. Des Berufungsklägers oder beider Parteien
1 Fehlen der Berufungskläger oder beide Parteien, so erwächst das angefochtene Urteil in Rechtskraft.
2 Bleibt der Berufungskläger aus, so wird er zu den Gerichts- und Parteikosten des Berufungs verfahrens verurteilt.
3 Bleiben beide Parteien aus, so trag en sie die Gerichtskosten zu gleichen Teilen.
4 Der Berufungskläger kann die Wiedereinsetzung verlangen; der Artikel
186 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar. Art. 309 2. Säumnis der Berufungsbeklagten
1 Bleibt der Berufungsbeklagte aus, so wird in seiner Abwesenheit über die Berufung verhandelt.
2 Der Appellationshof trägt den im Urteil festgehaltenen Tatsachen und den durch den Berufungsbeklagten bei der Berufung vorgebrachten Verteidigungsmitteln Rechnung.
3 Gegen das vom Appellationshof gefällte Urteil ist keine Wiedereinsetzung zulässig. II. KAPITEL Kassationsbeschwerde Art. 310-317
... III. KAPITEL Zivilrekurs Art. 318-322
...
74 IV. KAPITEL Revision und Interpretation von Urteilen Art. 323 I. Revision
1. Gründe
1 Eine Revision des Endurteiles findet statt: a) wenn der Gesuchsteller nach de r Urteilsfällung von neuen erheblichen Tatsachen Kenntnis erhält oder schlü ssige Beweise entdeckt, die er nicht im vorangegangenen Verfa hren geltend machen konnte; b) wenn es sich in einem Strafverfahren herausstellt, dass der Entscheid zum Nachteil des Gesuchstellers dur ch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, selbst wenn keine Verurteilung erfolgt ist; ist die Strafverfolgung ausgeschlossen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c) wenn das Urteil gefällt wurde auf Angebote, Geständnisse oder Einwilligung hin, die von Parteivertretern ohne entsprechende Ermächtigung bei der Verhandlung oder in ihren Rechtsschriften erfolgten oder angenommen wurden, sofern diese Angebote, Geständnisse oder Einwilli gungen widerrufen werden; d) wenn das Urteil eine minderjähri ge, bevormundete oder unter Beirat stehende Person benachteiligt, dadurch dass schlüssige Beweise nicht geleistet oder die eigens zu ihrem Schutz erlassenen Gesetze missachtet wurden; e) wenn das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt wurde.
2 werden, wenn im Zeitpunkt der Entdeckung des Revisionsgrundes die Berufung gegen das Urteil nicht möglich war. Art. 324 2. Aktivlegitimation Das Recht, die Revision zu beantragen, kommt zu: a) den Parteien; b) der Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen ihr Parteirechte zukommen; c) allen Personen, gegen die das Urteil geltend gemacht werden kann, sofern betrügerisches Einverständnis oder Beeinträchtigung ihrer Rechte vorlagen.
75 Art. 325 3. Verfahren A. Revisionsgesuch
1 Das Revisionsgesuch ist beim Gericht einzureichen, welches das Urteil gefällt hat, und zwar innert drei Monaten nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach Zustellung des Urteils oder nach Abschluss des Strafverfahrens ; nach zehn Jahren kann die Revision nur noch bei Vorliegen eines Verbrechen s oder Vergehens beantragt werden.
2 Das Gesuch enthält: a) die Bezeichnung des Urteils, de ssen Revision ve rlangt wird; b) den angerufenen Revisions grund und den Nachweis über die Einhaltung der Frist; c) die Anträge auf Abänderung des Urteils und Wiederherstellung in bezug sowohl auf die Hauptsach e als auch auf die Kosten. Art. 326 B. Antwort
1 Der Gerichtspräsident lässt das Gesuch der Gegenpartei zustellen und setzt ihr eine Antwortfrist.
2 Ein weiterer Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt; der Gerichtspräsident entscheidet endgültig. Art. 327 4. Wirkungen des Gesuches Das Revisionsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht; das Gericht oder dessen Präsident kann jedoch, nötig enfalls gegen Sicherheitsleistung, den Vollzug aufschieben oder vorso rgliche Massnahmen anordnen. Art. 328 5. Instruktion und Urteil
1 Das Revisionsgesuch wird wie jede andere Hauptklage instruiert und beurteilt.
2 Tritt das Gericht auf das Revisionsge such ein, urteilt es von neuem; es entscheidet gleichzeitig über die Wi ederherstellung in Bezug auf die Hauptsache wie auf die Kosten.
3 Die Gerichtsschreiberei vermerkt das revidierte Urteil auf der Urschrift des früheren Urteils. Art. 329 6. Rekurs, neues Gesuch
1 Die vom Gesetze vorgesehenen Rechtsmittel können gegen das Urteil über das Revisionsgesuch ergriffen werden.
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2 Wurde ein Revisionsgesuch abgewiesen, so kann die unterliegende Partei ein zweites nur stellen, wenn sie es auf andere Gründe stützt. Art. 330 II. Interpretation
1. Voraussetzungen Die Interpretation eines Urteils e rfolgt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder doppelsinni g ist, oder wenn Teile des Dispositivs sich selbst oder der Begründung widersprechen. Art. 331 2. Verfahren
1 Das Gesuch um Interpretation wird bei dem Gericht eingereicht, das das Urteil gefällt hat, und zwar innert dr eissig Tagen nach der Zustellung des Urteils.
2 Es führt die Stellen an, deren Interpretation verlangt wird. Art. 332 3. Antwort und Wirkungen des Gesuches Die Artikel 326 und 327 sind sinngemäss auf die Antwort und die Wirkungen des Interpretationsgesuches anwendbar. Art. 333 4. Instruktion und Urteil
1 Das Gericht entscheidet auf Grund der Akten; ausnahmsweise kann es eine Verhandlung anordnen und die Parteien vorladen.
2 Tritt das Gericht auf das Gesuch ein, so gibt es die Interpretation des Urteils bekannt, ohne dessen materiellen Inhalt abzuändern.
3 Die Zustellung des interpretierten Ur teils gilt als neue Zustellung des ursprünglichen Urteils und lässt die R echtsmittelfristen dagegen erneut laufen.
4 Die Gerichtsschreiberei vermerkt den Interpretationsentscheid auf der Urschrift des ursprünglichen Urteils.
5 Der Interpretationsentscheid kann nicht weitergezogen werden. V. KAPITEL Nichtigkeit von Entscheiden des Kantonsgerichts Art. 334-339
...
77 IX. TlTEL Rückweisung von Streitsachen durch das Bundesgericht an die kantonalen Gerichte Art. 340 Rückweisung Weist das Bundesgericht eine Streitsache an die kantonalen Gerichte zurück, so wird sie von Amtes wegen wieder in das Prozessregister desjenigen Gerichtes eingetragen, welches das Urteil gefällt hat. X. TlTEL Der Urteilsvollzug I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 341 I. Vollstreckbarkeit
1. Im Allgemeinen
1 Das in Rechtskraft erwachsene Urteil ist unverzüglich vollstreckbar, sofern es nicht einen Aufschub vorsieht, der dreissig Tage nicht überschreiten darf.
2 Die Kanzlei des Gerichts, das entsch ieden hat, lässt von Amtes wegen am Fusse der Urschrift die Vollstreckba rkeit des Urteils und deren Beginn vermerken; sie bescheinigt auf der Ausfertigung oder auf dem Auszug, die den Parteien ausgehändigt werden, dass das Urteil vollstreckbar ist.
3 Der Vollzug kann nur verlangt werden, wenn das Urteil den Vollstreckbarkeitsvermerk trägt.
4 Urkunden, die das Gesetz den Urteile n gleich stellt, unterliegen für den Vollzug den Bestimmungen des vorliegenden Titels. Art. 342 2. Bedingung oder Gegenleistung
1 Macht das Urteil die einer Partei auferlegte Leistung von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, dann ist es erst vollstreckbar, wenn die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist.
2 Ist dies der Fall, so richtet der Berechtigte an den Präsidenten des Gerichts, welches das Urteil gefällt ha t, ein Gesuch zwecks Feststellung, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist.
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3 Der Gerichtspräsident erklärt gegebenenfalls das Urteil für vollstreckbar; er entscheidet im beschleunigten Verfahren. Art. 343 II. Geldsumme oder Sicherheitsleistung Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und den kantonalen Einführungsbestimmungen zu diesem Gesetz vollstreckt. Art. 344 III. Urteile der freiburgischen oder eidgenössischen Gerichtsbehörden Die darum angegangenen Behörden und Beamten sind verpflichtet, die vollstreckbaren Urteile der freibur gischen Gerichte und solcher des Bundesgerichtes und der ihm gleic hgestellten eidgenö ssischen Behörden zu vollziehen. Art. 345 IV. Ausserkantonale Urteile
1 Die in den andern Kantonen gefällten Urteile sind im Kanton Freiburg vollstreckbar wie diejenigen der freiburgischen Gerichte, sofern die Ausfertigung des Urteils von der zuständigen Behörde des Urteilkantons als vollstreckbar bescheinigt wird.
2 Die verurteilte Partei kann jedoch einen Mangel hinsichtlich der Vorladung oder der ordnungsgemässen Vertretung geltend machen. Art. 346 V. Ausländische Urteile
1. Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit
1 Die durch ausländische Gerichte erlassenen Urteile können im Kanton Freiburg nur vollzogen werden, sofern der Bezirksgerichtspräsident, der für die Anordnung der Vollzugsmassnahmen zuständig ist, das Exequatur erteilt hat.
2 Unter Vorbehalt der internationalen Übereinkommen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht betreffend die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Urteile anwendbar.
3 Wird das Exequatur erteilt, ist das ausländische Urteil wie ein Urteil der freiburgischen Gerichte vollstreckbar. Art. 347 2. Verfahren für das Exequatur
1 Die gemäss Artikel 346 Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet aufgrund der Akten, ohne öffentliche Ve rhandlungen, nach Einholung der
79 Stellungnahme der Gegenpartei; ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
2 In den Fällen, die dem Übereinko mmen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung geri chtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11) unt erstellt sind, entscheidet die zuständige Behörde kurzfris tig, ohne vorherige Einholung der Stellungnahme der beklagten Part ei und ohne Anhörung derselben.
3 Wird die Vollstreckung erteilt, so kann die Partei, die die Vollstreckung verlangt hat, Sicherungsmassnahmen erlangen; die Artikel 367 ff. ZPO sind ausserdem anwendbar. Art. 347a 3. Rechtsmittel
1 Gegen die in Anwendung von Artikel 346 Abs. 1 gefällten Entscheide kann Berufung eingelegt werden.
2 In den dem Übereinkommen von L ugano unterstellten Fällen sind die dort festgesetzten Beschwerdefristen anwendbar. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, in der Schweiz Wohnsitz hat, und sechzig Tage, wenn sie in einem anderen Unterzeichnerstaat Wohnsitz hat. II. KAPITEL Vollstreckungsverfahren Art. 348 I. Zuständigkeit
1 Zuständig für die Urteilsvollstreckung ist der Gerichtspräsident des Bezirkes, in welchem die Vollstreckungsmassnahmen zu ergreifen sind.
2 Er entscheidet in summarischem Verfahren über die Streitigkeiten, die sich aus dem Vollzug ergeben und über die Schadenersatzklagen, die auf Grund der folgenden Artikel erhoben werden; er verweist nötigenfalls die Parteien auf das Berichtigungs- oder Interpretationsverfahren. Art. 349 II. Einsprache
1. Gründe Die Partei, gegen welche die Volls treckung verlangt wird, kann dagegen nur in folgenden Fällen Einsprache erheben: a) wenn die gesetzlichen Vorau ssetzungen zur Vollstreckung fehlen; b) wenn seit dem Urteil oder seit de m Zeitpunkt, da das Gericht keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigen konnte, Umstände eingetreten
80 sind, die nach Zivilrecht die Geltendmachung des Anspruchs ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. Art. 350 2. Verfahren A. Gesuch
1 Der Einsprecher richtet sein Gesuch an den zuständigen Richter innert fünf Tagen, seit er von den gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmassnahmen Kenntnis erhalten hat; das Gesuch ist nur so lange zulässig, als die Vollstreckung noch nicht vollzogen ist.
2 Der Richter schiebt den Vollzug nur auf, wenn ihm die Einsprache begründet erscheint und wenn der Eins precher hinreichende Sicherheit leistet. Art. 351 B. Entscheid über die Einsprache
1 Schützt der Richter die Einsprache, so verweigert er die Vollstreckung.
2 Weist er die Einsprache ab, so sorgt er für die Vollstreckung und setzt den Schadenersatz fest, auf welche n der Vollzugskläger Anrecht hat. Art. 352 III. Rechtsmittel In Vollzugssachen von Urteilen kann nur Berufung eingelegt werden, wenn Einsprache gegen den Vollzug erhoben wurde. Art. 353 IV. Verweigerung der Vollstreckung, mangelhafte Vollstreckung, ungerechtfertigte Verzögerung
1 Beschwerden gegen Verweigerung, mangelhafte Vollstreckung oder ungerechtfertigte Verzögerung sind, wenn gegen die Vollstreckung kein Einspruch erhoben wurde, in zwei Exemplaren an den Appellationshof zu richten. Die Frist beträgt dreissig Tage, von dem Zeitpunkt an, da der Berechtigte von der Tatsache Kenntnis erhalten hat.
2 Der Appellationshof ordnet die notwendigen Massnahmen an, nötigenfalls nach Anhörung des für den Vollzug zuständigen Richters. Art. 354 V. Besondere Fälle
1. Urteile auf Unterlassung
1 Lautet das Urteil auf Unterlassung einer Handlung, so teilt dies der Richter auf Antrag des Berechtigten der verurteilten Partei mit, unter ausdrücklicher Androhung der im Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Busse.
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2 Wird nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann der Berechtigte, unbeschadet der strafrechtlichen Ve rfolgung, vor dem Zivilrichter Schadenersatz fordern, oder, wenn es um eine Duldungspflicht geht, anfordern, den Verpflichteten durch M ithilfe der Polizei dazu zu zwingen.
3 Der zur Vollstreckung zuständige Ri chter ordnet gegebenenfalls die Beseitigung ausgeführter Werke und die Wiederherstellung des früheren Zustandes an; widersetzt sich die ve rurteilte Partei dieser Beseitigung oder Wiederherstellung, so wendet der Richter die Bestimmungen über den Vollzug betreffend die Vornahme einer Handlung an. Art. 355 2. Urteile auf Tun
1 Verpflichtet das Urteil zu einem Tun, so fordert der Richter auf Verlangen des Berechtigten die verurteilte Partei innert angemessener Frist zur Vornahme der Handlung auf.
2 Kann die Handlung ihrer Natur nach nicht von einem Dritten vorgenommen werden, so enthält die Aufforderung die ausdrückliche Androhung der im Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Busse. Wird sie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Berechtigte unbeschade t der strafrechtlichen Verfolgung Schadenersatz verlangen.
3 Kann die Handlung ihrer Natur n ach von Drittpersonen vorgenommen werden, so lässt sie der Richter auf Verlangen des Berechtigten durch einen Dritten vornehmen; die Klage des Berechtigten auf Schadenersatz bleibt vorbehalten. Der Berechtigte kann auch auf die Naturalleistung verzichten und lediglich die Bezah lung einer Geldsumme verlangen.
4 Lautet das Urteil auf Leistung durch eine Drittperson, so betraut der Richter damit eine befähigte Person. Der Berechtigte hat Kostenvorschuss zu leisten. Der Richter weist nötigenfalls die Polizei an, dem Dritten ihre Unterstützung zu leihen.
5 Die durch den Richter, gegebenenfalls nach einem Gutachten, festgesetzten Vollstreckungskosten fallen zu Lasten der verurteilten Partei. Art. 356 3. Willenserklärung Ist eine Partei zur Abgabe einer Wille nserklärung verurteilt, so ersetzt das Urteil die Erklärung. Ist sie von einer Bedingung oder einer Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung ein, sobald der zuständige Richter das Urteil gemäss Artikel 342 als vollstreckbar erklärt hat.
82 Art. 357 4. Urteile auf Aushändigung einer beweglichen Sache Wird eine Partei zur Au shändigung einer bewegliche n Sache verurteilt, die sich anerkanntermassen in ihrem Besitz oder im Besitz eines Dritten befindet, dem das Urteil entgegengeha lten werden kann, so verfügt der Richter, auf Begehren des Berech tigten, dass sie durch Polizeigewalt weggenommen und dem Gesuchsteller übergeben werde. Art. 358 5. Einräumung von Besitz an einem Grundstück
1 Wird eine Partei verurteilt, den Be sitz eines Grundstückes aufzugeben, so fordert sie der Richter auf Verlangen des Berechtigten auf, das Grundstück zu verlassen oder zu räumen. Leistet si e nicht innert der festgesetzten Frist Folge, so schreitet er zur Ausweisung durch Polizeigewalt, unbeschadet des Anspruchs des Berechtigten auf Schadenersatz.
2 Auf Begehren des Berechtigten, verbietet der Richter der verurteilten Partei, den Besitz des Antragstellers zu stören unter der ausdrücklichen Androhung der im Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Busse.
3 Vorstehende Bestimmungen sind sinngemäss auf die Dienstbarkeit anwendbar. Art. 359 6. Öffentliche Register Urteile, die auf Eintragung in ein ö ffentliches Register, Abänderung oder Streichung einer solchen lauten, sind, sobald sie vollstreckbar werden, durch die Gerichtskanzlei von Amtes wegen der zuständigen Behörde, die für ihre Ausführung sorgt, zu übermitteln. XI. TITEL Besondere Verfahren l. KAPITEL Summarisches Verfahren Art. 360 I. Anwendungsfall Das summarische Verfahren wird in den vom Gesetz besonders vorgesehenen Fällen angewendet.
83 Art. 361 II. Anwendbare Bestimmungen Die allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die Vorschriften betreffend das ordentliche Verfahren sind auf das summarische Verfahren anwendbar, so fern nicht das Gesetz anders bestimmt oder die Natur der Sache entgegensteht. Art. 362 III. Einleitung des Verfahrens
1 Wenn das Gesetz nichts anderes bes timmt, so wird das Verfahren durch ein schriftliches, kurz begründetes Ge such an den zuständigen Richter eingeleitet.
2 Die Gegenpartei kann keine Sicherstellung für die Kosten verlangen. Art. 363 IV. Anhörung der Beteiligten Scheint das Gesuch nicht von vorne herein unbegründet, oder ist keine Gefahr im Verzug, so gibt der Richter den Beteiligten die Möglichkeit, mündlich oder schriftlich innert eine r kurzen Frist dazu Stellung zu nehmen. Art. 364 V. Instruktion
1 Der Richter kann die Parteien vorladen oder ohne Verhandlungen entscheiden.
2 Werden die Parteien vorgeladen, so erkennt der Richter trotz Nichterscheinens der einen oder beider Parteien; der Artikel 186 ist nicht anwendbar.
3 Der Richter nimmt von Amtes wegen die nötigen Erhebungen vor, auch dann, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Art. 365 VI. Entscheid
1 Der Richter fällt seinen Entscheid ohne Verzug ; er stellt den Parteien den ausgefertigten Entscheid oder nur sein Dispositiv innert zehn Tagen zu. Der Artikel 269 gilt sinngemäss, wenn nur das Dispositiv eröffnet wurde ; die Fristen nach Artikel 269 Abs. 1 und 3 betragen jedoch zehn Tage.
2 Es gibt keine Wiedereinsetzung.
3 ... Art. 366 VII. Rechtsmittel
1 Nur in den vom Gesetz vorge sehenen Fällen können Rechtsmittel ergriffen werden.
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2 Die Frist zur Einreichung einer Berufung und der Berufungsantwort beträgt zehn Tage.
3 II. KAPITEL Vorsorgliche Massnahmen Art. 367 I. Im Allgemeinen
1. Zweck
1 Der Richter ordnet auf Verlangen vorsorgliche Massnahmen an: a) zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung; b) zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Schadens, insbesondere durch Verä nderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs; c) um die Beziehungen unter den Parteien für die Dauer des Prozesses zu ordnen; d) in den anderen vom Ge setze vorgesehenen Fällen.
2 Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs unterliegen. Art. 368 2. Arten vorsorglicher Massnahmen; Beschränkung, Befreiung bei Sicherheitsleistung
1 Der Richter kann, nebst anderen Massnahmen, nach freiem Ermessen und ohne an die Parteianträge gebunden zu sein, Folgendes verfügen: a) die Wiedereinsetzung einer Partei in den ihr unbefugt entzogenen Besitz einer beweglichen oder unbeweglichen Sache; b) die Aufgabe des Besitzes einer unbefugt vorenthaltenen, beweglichen oder unbeweglichen Sache; c) die Instandhaltung oder die Wiederherstellung des Streitgegenstandes; d) das Verbot, den Streitgegenstand zu veräussern oder zu belasten; e) die Beschlagnahme, Hinterlegung oder Versiegelung; f) das vorläufige Verbot, bestimmte Handlungen vorzunehmen.
2 Der Richter kann nur unerlässliche Massnahmen, welche die Sache selbst nicht präjudizieren, anordnen.
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3 Leistet die Partei, gegen welche die vorsorglichen Massnahmen verlangt worden sind, hinlängliche Sicherheiten, so kann der Richter, je nach den Umständen, von der Anordnung vorsorg licher Massnahmen absehen oder diese widerrufen. Art. 369 II. Verfahren
1. Sachliche Zuständigkeit
1 Ist der Prozess bei einem Gericht hängig, so ist dessen Präsident für die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen zuständig; das Gericht ordnet indessen die bei der Verhandlung beantragten vorsorglichen Massnahmen selber an.
2 Ist der Prozess nicht hängig, so werden die vorsorglichen Massnahmen vom Gerichtspräsidenten angeordnet.
3 Der Richter, der vorsorgliche Massnahmen angeordnet hat, bleibt auch nach Fällung des Endurteils noch zuständig, solange dieses nicht vollstreckbar ist.
4 Ist der Appellationshof befasst, so werden die vorsorglichen Massnahmen durch dessen Präsidenten, den Instruktionsrichter oder durch den Appellationshof selbst gemäss Absatz 1 angeordnet.
5 Bei Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ist der Präsident des Gerichtes, dessen Urteil angefochten wird, zur Anordnung derjenigen vorsorglichen Massnahmen zuständig, die den kantonalen Behörden vorbehalten sind. Art. 370 2. Anwendbare Vorschriften Die Vorschriften über das summarische Verfahren sind, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen, auf die vorsorglichen Massnahmen anwendbar. Art. 371 3. Begehren und Verhandlung
1 Das Begehren um vorsorgliche Massnahmen ist schriftlich beim zuständigen Richter einzureichen oder mündlich bei der Verhandlung vorzubringen.
2 Der Gesuchsteller muss die Tatsachen glaubhaft machen, welche die beantragten Massnahmen und die Zuständigkeit des Richters begründen; er legt die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke vor und gibt gegebenenfalls seine anderen Beweise an.
3 Das schriftliche Gesuch ist unverzüg lich der Gegenpartei zuzustellen, und der Richter lädt die Parteien innert kürzester Frist vor.
86 Art. 372 4. Dringliche Verfügungen Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann de r Richter sogleich nach Anbringen des Begehrens, vor Anhörung der Gege npartei, die Massnahmen anordnen, die er für nötig hält, um die Ansp rüche des Gesuchstellers bis zum Entscheid über das Begehren zu wahren. Art. 373 5. Entscheid
1 Der Richter hört die bei der Verhandlung anwesenden Parteien an und entscheidet unverzüglich.
2 Wird die Unzuständigkeitseinrede erhoben, so entscheidet der Richter sofort; bejaht er seine Zuständigkeit, so geht er ungeachtet eines allfälligen Rekurses vor.
3 Der Richter stellt den Parteien den ausgefertigten Entscheid oder nur sein Dispositiv innert zehn Tagen zu. Ar tikel 269 gilt sinngemäss, wenn nur das Dispositiv eröffnet wurde ; die Fr isten nach Artikel 269 Abs. 1 und 3 betragen jedoch zehn Tage. Art. 374 6. Sicherheitsleistung Kann der Gegenpartei aus vorsorgliche n Massnahmen Schaden erwachsen, so hält der Richter den Gesuchstelle r vor dem Erlass derselben oder der dringlichen Verfügungen zur Sicherheitsleistung an. Art. 375 7. Klagefrist
1 Ist der Prozess noch nicht hängig, so setzt der Richter nötigenfalls dem Gesuchsteller eine Frist zur Klage, andernfalls werden die verfügten Massnahmen hinfällig.
2 Wird die Verfügung weitergezogen, so fällt die Frist dahin und die obere Instanz setzt gegebenenfalls eine neue an. Art. 376 III. Beschwerde
1. An das Gesamtgericht
1 Fällt die Streitsache in die Zuständi gkeit eines Gerichtes, so kann die von dessen Präsidenten erlassene Verfügung an das Gesamtgericht weitergezogen werden.
2 Die Beschwerde ist kurz begründet innert zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung beim zuständigen Richter einzureichen.
3 Der Präsident stellt die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegegner zu und räumt ihm eine Frist zur Beantwortung ein; er lädt die Parteien kurzfristig vor.
87 Art. 377 2. An den Appellationshof über die Zulässigkeit
1 Die Frist für die Berufung gegen den Zuständigkeitsentscheid beträgt zehn Tage.
2 Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten über die Zuständigkeit kann selbst in denjenigen Fällen sofort Berufung eingelegt werden, in denen der Entscheid über die Massnahme selbst durch Berufung an das Gesamtgericht weiterziehbar ist. Art. 378 3. Kein Suspensiveffekt
1 Die Beschwerde an das Gesamtgericht und die Berufung über den Zuständigkeitsentscheid hemmen den Vollzug der Verfügung nicht.
2 Der Vorsitzende der Rekursinsta nz kann jedoch anordnen, dass die Verfügung vorläufig nicht oder nur in dem von ihm festgesetzten Masse vollzogen wird. Art. 379 IV. Vollzug
1 Die vorsorglichen Massnahmen werden vollzogen wie Urteile unter Aufsicht des Richters, der sie angeordnet hat; ein Einspruch ist nicht zulässig.
2 Wurden die Massnahmen durch das Gesamtgericht angeordnet, so werden sie unter Aufsicht von dessen Präsidenten vollzogen. Art. 380 V. Abänderung und Ende der vorsorglichen Massnahmen
1 Der für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständige Richter kann diese von sich aus oder auf Ersuchen abändern, einschränken oder durch eine neue Verfügung ersetzen, wenn die Umstände sich geändert haben.
2 Der Richter hebt die vorsorgliche Verfügung auf, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist.
3 Die vorsorglichen Massnahmen verlieren ihre Wirkung, sobald in der Hauptsache ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist. Art. 381 VI. Schadenersatz
1 Die Partei, gegen welche vorsorg liche Massnahmen oder dringliche Verfügungen vollzogen wurden, kann au f dem ordentlichen Prozesswege vom Gesuchsteller Ersatz für den dadurch erlittenen Schaden verlangen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war.
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2 Bestellte Sicherheiten sind erst freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht erhoben wird ; bei Ungewissheit setzt der Richter eine Frist zur Klage. III. KAPITEL Beschleunigtes Verfahren Art. 382 I. Anwendungsfall
1 s vorsieht, wird das beschleunigte Verfahren in den Fällen angewende t, in denen das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren verlangt.
2 Die Bestimmungen des Geset zes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs bleiben vorbehalten. Art. 383 II. Anwendbare Bestimmungen Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und die Vorschriften über das ordentliche Verfahren für das beschleunigte Verfahren. Art. 383a II bis
. Schriftenwechsel Der Schriftenwechsel über die Klage und die Widerklage beschränkt sich auf Klageschrift und Klageantwort ; es gibt weder Replik noch Duplik. Art. 384 III. Dauer der richterlichen Fristen
1 In der Regel setzt der Richter Fristen von zehn Tagen fest.
2 Auf keinem Fall kann er Fristen von mehr als zwanzig Tagen festsetzen. Art. 385 IV. Vertagung der Verhandlung und Fristerstreckung Der Richter kann nur einmal die gleiche Verhandlung vertagen oder die gleiche Frist erstrecken. Art. 386 V. Einrede der Unzuständigkeit
1 Über die Einrede der Unzustä ndigkeit entscheidet der Richter unverzüglich oder innert kurzer Frist.
2 Bejaht er seine Zuständigkeit, so hat er sofort und ungeachtet eines allfälligen Rekurses vorzugehen.
3 Die Frist zur Einreichung einer Berufung und der Berufungsantwort beträgt zehn Tage.
89 Art. 387 VI. Gesuch um Vorladung
... Art. 388 VII. Vorbehalt
... Art. 389 VIII. Urteilsausfertigung Der Artikel 269 ist anwendbar. Das Urteil muss jedoch innert dreissig Tagen nach Erhalt des Gesuchs um Ausfertigung verfasst werden. Art. 390 IX. Rechtsmittel
1 Gegen die im beschleunigten Ve rfahren ergangenen Urteile kann Berufung eingelegt werden.
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3 Der Artikel 307 ist anwendbar; die Frist nach Artikel 307 Abs. 1 beträgt jedoch zehn Tage. Art. 391-409
... IV. KAPITEL Hinterlegung Art. 410 I. Freiwillige und Zwangshinterlegung
1 Glaubt ein Schuldner sich durch Hinterlegung einer Geldsumme oder Sache von einer Zahlungs- oder Leist ungspflicht befreien zu können, so hinterlegt er sie beim Bezirksgerichtspräsidenten seines Wohnsitzes; vorbehalten sind jene Bestimmungen, welche die Hinterlegung am Erfüllungsort, am Ort der gelegenen Sache, oder an einem andern Ort vorsehen.
2 Der Richter, der eine Hinterlegung a nordnet, ist in der Regel für deren Entgegennahme zuständig. Art. 411 II. Protokoll, Mitteil ung an den Gläubiger
1 Der Richter lässt durch den Gerichtsschreiber ein Protokoll über die Hinterlegung aufnehmen und benachrichtigt hievon den Gläubiger mit eingeschriebenem Brief, oder, wenn jener unbekannten Aufenthaltes ist,
90 durch zweimalige Bekanntmachung im Amtsblatt und je nach Umständen in anderen Zeitungen.
2 Der Hinterleger kann vom Richter einen Empfangsschein verlangen. Art. 412 III. Anfbewahrung
1 Handelt es sich um eine Geldsumme, so lässt sie der Richter auf einem dem Bundesgesetz über di e Banken und Sparkassen unterstellten Institut hinterlegen, das seinen Sitz, eine Filiale oder eine Agentur im Kanton hat; er schreibt dem Berechtigten den vergüteten Zins gut.
2 Handelt es sich um Waren oder andere bewegliche Sachen, so lässt sie der Richter gegen Empfangsbestätigung in einem Lagerhaus oder bei einem Dritten aufbewahren.
3 Die hinterlegten Urkunden, Wertpapiere und Dokumente sind an einem sichern Ort unterzubringen. Art. 413 IV. Verlust oder Schaden Bei Verlust oder Schaden kann der Geschädigte direkt gegen die verantwortliche Anstalt oder den verantwortlichen Dritten, bei welchen der Richter die Geldsumme oder die hinterlegten Gegenstände aufbewahren liess, vorgehen. Art. 414 V. Herausgabe der Geldsumme oder der hinterlegten Sachen
1. Im Allgemeinen
1 Bei freiwilliger Hinterlegung gibt der Richter gegen Empfangsbestätigung die Geldsumme oder die hinterlegten Sachen an die Person heraus, die sich in gehöriger Form als berechtigt ausweist; der Entscheid hierüber kann nicht weitergezogen werden; eine allfällige Rückerstattungsklage gegen den Staat bleibt vorbehalten.
2 Bei Zwangshinterlegung werden die Geldsumme oder die hinterlegten Sachen auf Anordnung des Richters, der die Hinterlegung verfügt hat, an die durch ihn bezeichnete Person herausgegeben. Art. 415 2. Verkauf von hinterlegten Gegenständen
1 Nimmt der Berechtigte nach Aufforderung mit eingeschriebenem Brief oder, wenn er unbekannten Aufenthaltes ist, nach zweimaliger Publikation im Amtsblatt und je nach den Umst änden in anderen Zeitungen, die hinterlegten Gegenstände nicht innert einer zweckdienlichen Frist in Besitz, so werden sie öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, wenn sie leicht verderblich oder kostspielig aufzubewahren sind.
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2 Der Erlös aus dem Verkauf bleibt nach Abzug der Kosten beim Richter hinterlegt; Artikel 412 Abs. 1 ist anwendbar.
3 Die im vorstehenden ersten Absatz erwähnte erste Aufforderung kann je nach Umständen gleichzeitig mit der in Artikel 411 vorgesehenen Mitteilung erfolgen. Art. 416 3. Kosten
1 Bei freiwilliger Hinterlegung trägt di e Person, der die Geldsumme oder die hinterlegten Sachen ausgeh ändigt werden, die Kosten; bei Zwangshinterlegung entscheidet der Richter, der sie verfügt hat, über die Kostentragung.
2 Nimmt der Berechtigte die Geldsu mme oder die hinterlegten Sachen nicht in Besitz, so sind die Kosten von der Geldsumme oder vom Verkaufserlös der hinterlegten Sach en abzuziehen; haben sie keinen Verkehrswert oder können sie nicht verkauft werden, so trägt der Hinterleger die Kosten.
3 Der Hinterleger kann vom Richter angehalten werden, die Kosten vorzuschiessen. Art. 417 VI. Vorbehalt besonderer Bestimmungen Vorbehalten bleiben die gesetzliche n Bestimmungen, die ohne Mitwirkung des Richters die Hinterlegung von Ware n oder andern beweglichen Sachen in einem Lagerhaus gestatten oder von Geldsummen in einer hierzu ermächtigten Anstalt. V. KAPITEL Siegelung und Inventar Art. 418 I. Gemeinsame Bestimmungen
1. Im Allgemeinen In den vom Gesetz vorgesehenen Fälle n schreitet der Friedensrichter von Amtes wegen oder auf Antrag zur Siegelung, Entsiegelung und Inventaraufnahme. Art. 419 2. Anwesenheit der Beteiligten; Zeugen
1 Der Richter fordert wenn möglich die Beteiligten oder ihre Vertreter auf, der Amtshandlung beizuwohnen.
2 Bei Nichterscheinen zieht er einen oder mehrere Zeugen bei.
92 Art. 420 3. Protokoll
1 Der Gerichtsschreiber protokollie rt die Siegelung, Entsiegelung und Inventaraufnahme.
2 Das Protokoll wird vom Richter, Gerichtsschreiber und von den beigezogenen Personen unterzeichnet. Art. 421 4. Einsprache, Widerstand
1 Der Richter nimmt die Siegelung und die Inventaraufnahme ungeachtet jeglicher Einsprache vor.
2 Sind die Räumlichkeiten geschlossen oder stösst der Richter auf Widerstand, so ergreift er von sich aus die notwendigen Massnahmen, um seines Amtes zu walten. Art. 422 5. Delegation Wenn sich Vermögenswerte in einem anderen Amtsbezirk des Kantons Freiburg befinden, so beauftragt der Richter den Friedensrichter des Ortes; wenn sich Vermögenswerte ausserhalb de s Kantons befinden, verlangt der Richter die Rechtshilfe der zuständigen Behörden der gelegenen Sache. Art. 423 II. Siegel
1. Zu versiegelnde Sachen, Aufbewahrung der Schlüssel
1 Der Richter setzt unter Siegel: Bargeld, Forderungstitel, Dokumente, Kostbarkeiten und alle wertvollen beweglichen Sachen, die sich für eine solche Massnahme eignen; er lässt sie in Räume oder Behältnisse, die er versiegelt, einschliessen.
2 Er verwahrt bis zur Entsiegelung die Schlüssel zu den versiegelten Schlössern; dies wird protokolliert. Art. 424 2. Ansprüche
1 Der Richter würdigt vorläufig die Ansprüche und trägt seinen diesbezüglichen Entscheid ins Protokoll ein.
2 Je nach den Umständen händigt er den Beteiligten die beanspruchten Sachen aus, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung. Art. 425 3. Entsiegelung
1 Der Richter entfernt sobald als m öglich die Siegel, nachdem er ihre Unversehrtheit festgestellt hat. Üb er diese Amtshandlung wird Protokoll geführt.
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2 Ist das Siegel gebrochen oder sind Anzeichen für dessen Umgehung vorhanden, so wird dies im Protokoll vermerkt und der Richter nimmt auf der Stelle die nötigen Erhebungen vor; die gemachten Feststellungen werden der zuständigen Behörde verzeigt. Art. 426 III. Inventaraufnahme
1. Gegenstände
1 Alle Vermögenswerte sind in das Inventar aufzunehmen.
2 Alle Gegenstände werden fortlauf end nummeriert und demgemäss in das Inventar aufgenommen; ein allfällig er Schätzungswert wird angegeben.
3 Sammlungen und Sortimente, von denen nicht Teile vorteilhaft stückweise verkauft werden können, sind gesamthaft unter einer Nummer aufzuführen.
4 Ähnliche und gleichartige Gegenstände müssen soweit als möglich gruppiert aufgeführt werden. Art. 427 2. In der Hand Dritter befindliche und beanspruchte Gegenstände
1 Die in Hand Dritter befindlichen Gegenstände, die noch eingefordert werden müssen, werden im Inventar aufgeführt.
2 Gegenstände, die von Dritten beanspru cht werden, werden eingeschätzt und ins Inventar aufgenommen; die Ansprache wird am Rande vermerkt. Art. 428 3. Grundstücke Grundstücke werden mit ihrer Grundbuchbezeichnung ins Inventar aufgenommen, mit Angabe der Fläch e und gegebenenfalls der Ernten. Art. 429 4. Ausserhalb des Kantons befindliche Vermögenswerte Wenn sich Vermögenswerte ausserhalb des Kantons befinden, werden sie mit den Bezeichnungen und Angaben, di e sich der Richter verschaffen konnte, ins Inventar aufgenommen. Art. 430 5. Experten Zur Einschätzung der inventarisierten Gegenstände kann der Richter einen oder mehrere Experten beiziehen.
94 XII. TITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 431 I. Verordnungskompetenz des Kantonsgerichts Das Kantonsgericht erlässt auf dem Verordnungswege die Vollzugsbestimmungen über die Form de r Gerichtsakten, die Führung der Register der Gerichtsschreibereien, die Einsichtnahme in die Protokolle und Urteile und die Aushändigung von Auszügen an Berechtigte. Art. 432 II. Aufhebungsklausel Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
1. die Zivilprozessordnung, die vom Grossen Rat in seiner Sitzung vom Mai und Juni 1849 angenommen und durch Beschluss des Staatsrates vom 12. Oktober 1849 promulgiert wurde, ausgenommen der Titel XXXIX über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die rein administrativen Streitigkeiten (Art. 731 –743);
2. der Titel II über die Beweise und die gesetzlichen Vermutungen vom
5. Buch des Zivilgesetzbuches (Art. 2170 bis 2265), durch Dekret des Grossen Rates vom 5. Juni 1849 und durch Beschluss des Staatsrates vom 3. Dezember 1849 promulgiert;
3. das Dekret vom 17. November 1859 betreffend die Kassation der von Friedensrichtern und Friedens gerichten gefällten Urteile;
4. das Gesetz vom 17. Mai 1864 be treffend die Kassationsbegehren;
5. das Gesetz vom 28. November 1902 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen der Zivilprozessordnung;
6. das Gesetz vom 10. Mai 1904 betreffend die Berufung gegen Zwischenurteile;
7. das Gesetz vom 3. Mai 1933 bezüglich Abänderung des Artikels 135 der Zivilprozessordnung. Art. 433 III. Abänderung des Einführ ungsgesetzes zum SchKG Das Gesetz vom 11.Mai 1891 betre ffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, revidi ert durch das Gesetz vom 17. November 1916, wird mit dem Inkrafttr eten des vorliegenden Gesetzes wie folgt abgeändert:
...
95 Art. 434 IV. Hängige Prozesse
... Art. 435 V. Publikation und Inkrafttreten Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt das Datum des Inkrafttretens. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1955 (StRB 20.7.1954). Genehmigung Die Änderung vom 4.10.1999 ist am 12.11.1999 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.
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