Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs‑ oder Pflichtarbeit (0.822.713.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs‑ oder Pflichtarbeit

Angenommen in Genf am 28. Juni 1930³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1939⁴ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1940 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1941 Geändert durch die Übereinkommen Nr. 80⁵ und 116⁶ (Stand am 11. Juli 2017) ¹ AS 56 956 und BS 14 38; BBl 1939 I 749 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden. ³ Das Übereinkommen wurde von der 14. Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Ar­beits­­amtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinter­legung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 28). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völker­bundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 ( SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ⁴ AS 56 953 ⁵ SR 0.822.719.0 ⁶ SR 0.822.721.6
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10. Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Zwangs- oder Pflicht­arbeit, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1930, folgendes Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Zwangsarbeit von 1930 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁷.
⁷ SR 0.820.1
Art. 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu beseitigen.
2. Bis zur völligen Beseitigung darf Zwangs‑ oder Pflichtarbeit während einer Übergangszeit ausschliesslich für öffentliche Zwecke und auch dann nur ausnahmsweise angewandt werden; dabei sind die in den nachstehenden Artikeln vorgesehenen Bedingungen und Sicherungen einzuhalten.
3. Nach Ablauf von fünf Jahren, berechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens, und anlässlich des im nachstehenden Art. 31 vorgesehenen Berichtes hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zu prüfen, ob es möglich ist, die Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen ohne weiteren Verzug zu beseitigen, und zu entscheiden, ob diese Frage auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 2
1. Als «Zwangs‑ oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
2. Als «Zwangs‑ oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht:
a) jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze über die Militärdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken dient;
b) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört;
c) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung in Fällen höherer Gewalt, nämlich im Falle von Krieg, oder wenn Unglücksfälle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende Menschen‑ und Viehseuchen, plötzliches Auftreten von wilden Tieren, Insekten‑ oder Pflanzenplagen, und überhaupt in allen Fällen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung bedroht ist;
e) kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Bevölkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich über die Notwendigkeit der Arbeiten zu äussern.
Art. 3
Als «zuständige Behörde» im Sinne dieses Übereinkommens gilt entweder eine Behörde des Mutterlandes oder die oberste Zentralbehörde des betreffenden Gebietes.
Art. 4
1. Die zuständige Behörde darf Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen weder auferlegen noch zulassen.
2. Besteht derartige Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen zu dem Zeitpunkt, in dem die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen wird, so hat das Mitglied diese Zwangs- oder Pflichtarbeit mit dem Zeitpunkte völlig zu beseitigen, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft tritt.
Art. 5
1. Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen erteilte Konzessionen dürfen nicht dahin führen, dass Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in irgendeiner Form zur Gewinnung, Herstellung oder Sammlung von Erzeugnissen auferlegt wird, die diese Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verwenden oder mit denen sie Handel treiben.
2. Bestehen Konzessionen mit Bestimmungen, wonach eine derartige Zwangs‑ oder Pflichtarbeit auferlegt werden kann, so sind diese Bestimmungen sobald als möglich aufzuheben, um dem Artikel 1 dieses Übereinkommens zu genügen.
Art. 6
Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen der Gesamtbevölkerung einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.
Art. 7
1. Häuptlinge, die keine Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit keinen Gebrauch machen.
2. Häuptlinge, die Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen mit ausdrücklicher Ermächtigung der zuständigen Behörde Zwangs‑ oder Pflichtarbeit unter den Bedingungen des Artikels 10 dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.
3. Häuptlinge, die als solche rechtmässig anerkannt sind, und nicht eine angemessene Entschädigung in anderer Form erhalten, dürfen persönliche Dienste empfangen, sofern diese ordnungsmässig geregelt und die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen ergriffen worden sind.
Art. 8
1. Für jede Ermächtigung, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, ist die oberste Zivilbehörde des betreffenden Gebietes verantwortlich.
2. Diese Behörde kann jedoch den örtlichen Oberbehörden die Befugnis übertragen, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in den Fällen aufzuerlegen, in denen die Arbeiter durch diese Arbeit nicht von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernt werden. Sie kann ferner den örtlichen Oberbehörden für Zeitabschnitte und unter Bedingungen, wie sie Artikel 23 dieses Übereinkommens vorsieht, die Ermächtigung erteilen, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, zu deren Ausführung die Arbeitnehmer sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernen müssen, wenn es sich darum handelt, Dienstreisen der Verwaltungsbeamten oder die Beförderung von Regierungsgut zu erleichtern.
Art. 9
Soweit Artikel 10 dieses Übereinkommens nichts anderes bestimmt, kann die Behörde, der das Recht zusteht, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, die Anwendung dieser Arbeitsform nur gestatten, wenn sie sich zuvor versichert hat, dass:
a) die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll;
b) die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht;
c) es unmöglich gewesen ist, freiwillige Arbeitskräfte für die Arbeit oder Dienst­leistung zu erhalten, obgleich die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind;
d) durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermässig belastet wird; dabei ist die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen.
Art. 10
1. Zwangs‑ oder Pflichtarbeit, die als Steuer gefordert, und solche, die für öffentliche Arbeiten von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen beansprucht wird, ist mehr und mehr abzuschaffen.
2. Unterdessen haben die beteiligten Behörden, wenn Zwangs‑ oder Pflichtarbeit als Steuer gefordert oder von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen für öffentliche Arbeiten beansprucht wird, sich vorher zu überzeugen, dass:
a) die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll;
b) die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht;
c) durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermässig belastet wird; dabei ist die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen;
d) die Arbeit oder Dienstleistung die Arbeiter nicht nötigt, sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort zu entfernen;
e) bei Durchführung der Arbeit oder Dienstleistung den Ansprüchen der Religion, des Gemeinschaftslebens und der Landwirtschaft Rechnung getragen wird.
Art. 11
1. Nur erwachsene, arbeitsfähige Personen männlichen Geschlechtes, die offenbar nicht unter 18 und nicht über 45 Jahre alt sind, dürfen zu Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogen werden. Abgesehen von den in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arten von Arbeiten sind dabei die folgenden Beschränkungen und Bedingungen zu berücksichtigen:
a) wenn immer möglich ist durch einen von der Verwaltung hierzu bestimmten Arzt vorher festzustellen, dass die betreffenden Personen nicht an ansteckenden Krankheiten leiden und zu der von ihnen verlangten Arbeit unter den Verhältnissen, unter denen diese Arbeit zu leisten ist, körperlich fähig sind;
b) Schullehrer und Schüler sowie das gesamte Verwaltungspersonal sind auszunehmen;
c) die Zahl von erwachsenen, arbeitsfähigen Männern, die notwendig ist, um das Familien‑ und Gemeinschaftsleben aufrechtzuerhalten, ist in jeder Gemeinschaft zu belassen;
d) auf das Ehe‑ und Familienband ist Rücksicht zu nehmen.
2. Die Durchführungsvorschriften, die auf Grund des Artikels 23 dieses Übereinkommens zu erlassen sind, haben den Anteil der ansässigen, arbeitsfähigen männlichen Personen festzulegen, der jeweils zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogen werden darf. Dieser Anteil darf keinesfalls fünfundzwanzig vom Hundert überschreiten. Bei Festsetzung dieses Anteils hat die zuständige Behörde die Dichte der Bevölkerung, ihre soziale und körperliche Entwicklungsstufe, die Jahreszeit und die Arbeiten zu berücksichtigen, welche die betreffenden Personen an ihrem Wohnsitz für sich zu verrichten haben; überhaupt ist den üblichen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedürfnissen der betreffenden Gemeinschaft Rechnung zu tragen.
Art. 12
1. Die Höchstdauer, für die eine Person zu Zwangs‑ oder Pflichtarbeit aller Art herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten, und zwar einschliesslich der Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück.
2. Jeder zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs‑ oder Pflichtarbeit angegeben ist.
Art. 13
1. Die regelmässige Arbeitszeit von Personen, die zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogen werden, muss die gleiche sein wie für freie Arbeit; Arbeitsstunden, die über die regelmässige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind zu den gleichen Sätzen zu vergüten, die für Mehrarbeit freier Arbeiter gelten.
2. Ein wöchentlicher Ruhetag ist allen Personen zu gewähren, die irgendeiner Form von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit unterworfen werden; dieser Ruhetag soll soweit wie möglich mit dem Tage zusammenfallen, der durch Überlieferung oder Brauch des Landes oder Gebietes als Ruhetag gilt.
Art. 14
1. Abgesehen von der in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arbeit ist Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen in Geld zu vergüten, und zwar zu Sätzen, die weder niedriger sind als die für gleichartige Arbeit in dem Gebiete der Arbeitsverrichtung noch niedriger als die im Anwerbungsgebiet üblichen Sätze.
2. Wird Arbeit von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen auferlegt, so ist die Entlöhnung möglichst bald den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes anzupassen.
3. Die Löhne sind unmittelbar dem einzelnen Arbeiter und nicht ihren Häuptlingen oder sonstigen Obrigkeiten auszuzahlen.
4. Die Reisetage zum Arbeitsort und zurück sind für die Lohnzahlung als Arbeits­tage zu rechnen.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass Arbeitern die üblichen Nahrungsmengen in Anrechnung auf den Lohn verabfolgt werden; diese Nahrungsmengen müssen jedoch der Geldsumme, an deren Stelle sie treten, mindestens gleichwertig sein. Unzulässig sind dagegen Lohnabzüge für Steuern, besondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft, die den Arbeitern gegeben werden, um es ihnen zu ermöglichen, die Arbeit unter Berücksichtigung der hierfür geltenden besonderen Verhältnisse fortzusetzen; das gleiche gilt für die Lieferung von Werkzeug.
Art. 15
1. Alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Unfällen oder Krankheiten, die aus Arbeit herrühren, und alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Personen, deren Unterhalt von Arbeitern zu bestreiten war, die gestorben oder invalid geworden sind, findet in gleicher Weise wie auf freie Arbeiter auch auf Personen Anwendung, die zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogen werden, gleichviel ob jene gesetzlichen Bestimmungen in dem betreffenden Gebiete bereits in Kraft sind oder künftig in Kraft treten.
2. In jedem Falle hat die Behörde, die einen Arbeiter zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit heranzieht, die Pflicht, seinen Unterhalt sicherzustellen, wenn ein Unfall oder eine Krankheit als Folge seiner Arbeitsleistung ihn ganz oder teilweise ausserstand setzt, selbst für sich zu sorgen. Diese Behörde ist ferner verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um für den Fall, dass ein solcher Arbeiter infolge seiner Beschäftigung arbeitsunfähig wird oder stirbt, den Unterhalt der Personen sicherzustellen, den er tatsächlich bestritten hatte.
Art. 16
1. Personen, von denen Zwangs‑ oder Pflichtarbeit verlangt wird, dürfen nicht in Gebiete gebracht werden, wo Ernährung und Klima von den ihnen gewohnten Verhältnissen so erheblich abweichen, dass daraus eine Gefährdung ihrer Gesundheit entsteht; ausgenommen bleiben Fälle ganz besonderer Notwendigkeit.
2. Keinesfalls darf eine solche Überführung von Arbeitern zugelassen werden, wenn nicht alle Massnahmen in bezug auf Hygiene und Unterbringung, die für ihre Eingewöhnung und den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind, genau zur Anwendung gebracht werden können.
3. Wenn eine solche Überführung unvermeidlich ist, sind Massnahmen zur allmählichen Gewöhnung an die neuen Ernährungs‑ und klimatischen Verhältnisse auf Grund zuständigen ärztlichen Rates zu ergreifen.
4. In Fällen, in denen von solchen Arbeitern eine ihnen ungewohnte regelmässige Arbeitsleistung verlangt wird, sind Massnahmen zu ergreifen, um sie daran zu gewöhnen. Dabei handelt es sich insbesondere um allmähliche Einübung, Regelung der Arbeitszeit, Festsetzung von Ruhepausen sowie um die etwa erforderliche Ergänzung und Verbesserung ihrer Ernährung.
Art. 17
Bevor die Anwendung von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit für Bau‑ oder Instandhaltungsarbeiten zugelassen wird, welche die Arbeiter zum Verbleib an den Arbeitsstätten auf längere Zeit zwingt, hat die zuständige Behörde sich davon zu überzeugen:
1.  dass alle notwendigen Massnahmen ergriffen worden sind, um die Gesundheit der Arbeiter zu schützen und ihnen die erforderliche Arzthilfe zu gewährleisten und insbesondere, dass a) die Arbeiter vor Beginn ihrer Beschäftigung und in bestimmten Zeitabständen während der Dauer ihrer Dienstleistung ärztlich untersucht werden;
b) Personal zur Gesundheitspflege in hinreichendem Masse vorhanden ist wie auch Apotheken, Krankenstuben, Hospitäler und Sachbedarf, die erforderlich sind, um allen Bedarfsfällen zu genügen, und
c) die gesundheitlichen Verhältnisse der Arbeitsstätten, die Versorgung mit Trinkwasser, Lebensmitteln, Heizstoffen und Kochausrüstungen befriedigen und, wo es notwendig ist, Wohnung und Kleidung in ausreichendem Masse zur Verfügung gestellt werden;
2.  dass geeignete Massnahmen ergriffen worden sind, um den Unterhalt der Familien der Arbeiter zu gewährleisten, insbesondere durch Erleichterungen für eine gesicherte Übermittlung eines Teiles des Lohnes an die Familie auf Verlangen oder mit Zustimmung des Arbeiters;
3.  dass die Reise der Arbeiter zum Arbeitsplatz und zurück auf Kosten und unter Verantwortung der Verwaltung erfolgt, welche die Reise dadurch erleichtern soll, dass sie weitestgehenden Gebrauch von allen verfügbaren Beförderungsmitteln macht;
4.  dass im Falle von Krankheit oder Unfall, die zu Arbeitsunfähigkeit von einer gewissen Dauer führen, der Arbeiter auf Kosten der Verwaltung in seine Heimat zurückbefördert wird;
5.  dass Arbeiter, die nach Beendigung der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit als freie Arbeiter zu verbleiben wünschen, die Erlaubnis dazu erhalten, ohne vor Ablauf von zwei Jahren des Anspruches auf kostenlose Rückbeförderung in die Heimat verlustig zu gehen.
Art. 18
1. Zwangs‑ oder Pflichtarbeit für die Beförderung von Personen oder Gütern, wie Träger- und Bootsdienst, ist sobald wie möglich abzuschaffen. Für die Zwischenzeit sollen Vorschriften der zuständigen Behörden unter anderem festlegen:
a) die Verpflichtung, solche Arbeit nur zur Erleichterung der Dienstreisen von Verwaltungsbeamten, zur Beförderung von Regierungsgut und nur in Fällen von äusserster Dringlichkeit zur Beförderung anderer Personen als Beamter zu gebrauchen;
b) die Verpflichtung, für solche Beförderung nur Männer zu verwenden, deren körperliche Eignung vorher durch ärztliche Untersuchung, wo immer die Möglichkeit dazu besteht, festgestellt worden ist. In Fällen, in denen eine solche Untersuchung nicht möglich sein sollte, hat derjenige, der Arbeiter dieser Art beschäftigt, sich unter seiner Verantwortung zu versichern, dass sie körperlich befähigt sind und nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden;
c) die Höchstlasten, die diese Arbeiter tragen dürfen;
d) die Höchstentfernung von ihrem Wohnsitze, die ihnen auferlegt werden darf;
e) die Höchstzahl der Tage innerhalb eines Monats oder eines anderen Zeitraumes, für den sie verwendet werden dürfen, unter Einrechnung der Tage, die sie für die Heimkehr benötigen;
f) die Personen, die berechtigt sind, diese Art von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, und das für diese Beanspruchung zulässige Höchst­ausmass.
2. Bei Festsetzung der unter Buchstaben c, d und e des vorigen Absatzes bezeichneten Höchstgrenzen hat die zuständige Behörde auf alle wesentlichen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen einschliesslich des körperlichen Entwicklungsstandes der Bevölkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, der Beschaffenheit des Gebietes, durch das ihr Weg führt, und der klimatischen Verhältnisse.
3. Die zuständige Behörde hat ferner dafür zu sorgen, dass die regelmässige Tagesleistung dieser Arbeiter nicht über eine Entfernung hinausgeht, die einer durchschnittlichen achtstündigen Arbeitsleistung entspricht, wobei neben der beförderten Last und der zurückgelegten Entfernung auch der Zustand des Weges, die Jahreszeit und alle anderen wesentlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, und dass, wenn zusätzliche Wegleistungen verlangt werden, für diese ein höheres als das regelmässige Entgelt gezahlt wird.
Art. 19
1. Die zuständige Behörde darf Zwangspflanzungen nur genehmigen, um Hungersnot oder Lebensmittelmangel vorzubeugen, und stets nur unter der Bedingung, dass die so gewonnenen Lebensmittel oder Erzeugnisse im Eigentum der Person oder Gemeinschaft bleiben, die sie erzeugt hat.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht dazu führen, dass dort, wo die Erzeugung nach Gesetz oder Gewohnheit auf einem Gemeinschaftssystem beruht und die Erzeugnisse oder der Gewinn aus ihrem Verkaufe das Eigentum der Gemeinschaft bleiben, die Verpflichtung der Mitglieder aufgehoben wird, die ihnen nach Gesetz oder Gewohnheit für die Gemeinschaft obliegende Arbeit auszuführen.
Art. 20
Gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft für Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, dürfen Zwangs‑ oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.
Art. 21
Im Bergbau darf Arbeit untertage als Zwangs‑ oder Pflichtarbeit nicht angewendet werden.
Art. 22
Die jährlichen Berichte über die Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamte gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁸ vorzulegen verpflichtet sind, müssen möglichst vollständige Angaben aus allen in Betracht kommenden Gebieten enthalten über das Mass, in dem dort Zwangs‑ oder Pflichtarbeit angewandt worden ist, die Zwecke, für die das geschehen ist, die Krankheits‑ und Sterbeziffern, die Arbeitszeit, die Art der Lohnzahlung, die Lohnsätze und alle sonst wesentlichen Angaben.
⁸ SR 0.820.1
Art. 23
1. Zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die zuständige Behörde vollständige und klare Vorschriften über die Anwendung von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zu erlassen.
2. Diese Vorschriften müssen insbesondere Bestimmungen enthalten, die es jeder der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit unterworfenen Personen gestatten, alle Beschwerden über die ihr auferlegten Arbeitsbedingungen vor die Behörden zu bringen, und welche die Gewähr bieten, dass diese Beschwerden untersucht und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden.
Art. 24
In allen Fällen sind geeignete Massnahmen zur strengen Durchführung der Vorschriften über den Gebrauch der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zu ergreifen, sei es durch Ausdehnung der Befugnisse eines etwa bestehenden Aufsichtsdienstes für freie Arbeit auf die Beaufsichtigung der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit, sei es in sonst geeigneter Weise. Auch sind Massnahmen zu treffen, damit die bezeichneten Vorschriften zur Kenntnis der Personen gelangen, die der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit unterworfen werden.
Art. 25
Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die auferlegten Strafen wirksam sind und streng vollzogen werden.
Art. 26
1. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, es auf die ihrer Souveränität, ihrer Jurisdiktion, ihrem Protektorate, ihrer Oberhoheit, ihrer Tutel oder ihrer Autorität unterworfenen Gebiete anzuwenden, soweit ihnen in bezug auf diese Gebiete das Recht zusteht, Verpflichtungen einzugehen, welche Angelegenheiten der inneren Verwaltung betreffen. Wollen Mitglieder indessen von den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁹ Gebrauch machen, so haben sie ihrer Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die bekannt gibt:
i. die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert anzuwenden beabsichtigen;
ii. die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen anzuwenden beabsichtigen, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen;
iii. die Gebiete, für welche sie sich die Entscheidung vorbehalten.
2. Die bezeichnete Erklärung gilt als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und hat die Wirkungen einer solchen. Doch bleibt es den Mitgliedern überlassen, die Vorbehalte, die sie auf Grund der Bestimmungen der Ziffern ii und iii des vorangehenden Absatzes in der ursprünglichen Erklärung gemacht hatten, in einer späteren Erklärung ganz oder teilweise fallen zu lassen.
⁹ SR 0.820.1
Art. 27
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 28
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 29
Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von den anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 30
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 31 ¹⁰
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtete, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers geneh­migt am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 1357 ; BBl 1962 I 1365).
Art. 32
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Art. 30 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
2. Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 33
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 11. Juli 2017 ¹¹

¹¹ AS 1973 1652 , 1975 2492 , 1982 830 , 1985 287 , 1991 622 , 2002 2915 , 2005 5013 , 2008 635 , 2012 2567 , 2015 1619 und 2017 3801 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

29. November

1955

29. November

1956

Albanien

25. Juni

1957

25. Juni

1958

Algerien

19. Oktober

1962 N

19. Oktober

1962

Angola

  4. Juni

1976 N

  4. Juni

1976

Antigua und Barbuda

  2. Februar

1983 N

  2. Februar

1983

Äquatorialguinea

13. August

2001

13. August

2002

Argentinien

14. März

1950

14. März

1951

Armenien

17. Dezember

2004

17. Dezember

2005

Aserbaidschan

19. Mai

1992 N

19. Mai

1992

Äthiopien

  2. September

2003

  2. September

2004

Australien

  2. Januar

1932

  2. Januar

1933

    Norfolk-Insel

  2. Januar

1932

  2. Januar

1933

Bahamas

25. Mai

1976 N

25. Mai

1976

Bahrain

11. Juni

1981

11. Juni

1982

Bangladesch

22. Juni

1972 N

22. Juni

1972

Barbados

  8. Mai

1967 N

  8. Mai

1967

Belarus

21. August

1956

21. August

1957

Belgien

20. Januar

1944

20. Januar

1945

Belize

15. Dezember

1983 N

15. Dezember

1983

Benin

12. Dezember

1960 N

12. Dezember

1960

Bolivien

31. Mai

2005

31. Mai

2006

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Botsuana

  5. Juni

1997

  5. Juni

1998

Brasilien

25. April

1957

25. April

1958

Bulgarien

22. September

1932

22. September

1933

Burkina Faso

21. November

1960 N

21. November

1960

Burundi*

11. März

1963 N

11. März

1963

Chile

31. Mai

1933

31. Mai

1934

China

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

13. Juli

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

12. Juni

2015

12. Juni

2016

Costa Rica

  2. Juni

1960

  2. Juni

1961

Côte d’Ivoire

21. November

1960 N

21. November

1960

Dänemark

11. Februar

1932

11. Februar

1933

    Färöer

11. Februar

1932

11. Februar

1933

    Grönland

11. Februar

1932

11. Februar

1933

Deutschland

13. Juni

1956

13. Juni

1957

Dominica

28. Februar

1983 N

28. Februar

1983

Dominikanische Republik

  5. Dezember

1956

  5. Dezember

1957

Dschibuti

  3. August

1978 N

  3. August

1978

Ecuador

  6. Juli

1954

  6. Juli

1955

El Salvador

15. Juni

1995

15. Juni

1996

Eritrea

22. Februar

2000

22. Februar

2001

Estland

  7. Februar

1996

  7. Februar

1997

Fidschi

19. April

1974 N

19. April

1974

Finnland

13. Januar

1936

13. Januar

1937

Frankreich

24. Juni

1937

24. Juni

1938

    Französisch Guyana

24. Juni

1937

24. Juni

1938

    Französisch Polynesien

26. Juli

1954

26. Juli

1954

    Guadeloupe

24. Juni

1937

24. Juni

1938

    Martinique

24. Juni

1937

24. Juni

1938

    Neukaledonien

26. Juli

1954

26. Juli

1954

    Réunion

24. Juni

1937

24. Juni

1938

    St. Pierre und Miquelon

26. Juli

1954

26. Juli

1954

Gabun

14. Oktober

1960 N

14. Oktober

1960

Gambia

  4. September

2000

  4. September

2001

Georgien

22. Juni

1993 N

22. Juni

1993

Ghana

20. Mai

1957 N

20. Mai

1957

Grenada

  9. Juli

1979 N

  9. Juli

1979

Griechenland

13. Juni

1952

13. Juni

1953

Guatemala

13. Juni

1989

13. Juni

1990

Guinea

21. Januar

1959 N

21. Januar

1959

Guinea-Bissau

21. Februar

1977

21. Februar

1977

Guyana

  8. Juni

1966 N

  8. Juni

1966

Haiti

  4. März

1958

  4. März

1959

Honduras

21. Februar

1957

21. Februar

1958

Indien

30. November

1954

30. November

1955

Indonesien

12. Juni

1950 N

12. Juni

1950

Irak

27. November

1962

27. November

1963

Iran

10. Juni

1957

10. Juni

1958

Irland

  2. März

1931

  1. Mai

1932

Island

17. Februar

1958

17. Februar

1959

Israel

  7. Juni

1955

  7. Juni

1956

Italien

18. Juni

1934

18. Juni

1935

Jamaika

26. Dezember

1962 N

26. Dezember

1962

Japan

21. November

1932

21. November

1933

Jemen

29. Juli

1976

29. Juli

1977

Jordanien

  6. Juni

1966

  6. Juni

1967

Kambodscha

24. Februar

1969 N

24. Februar

1969

Kamerun

  7. Juni

1960 N

  7. Juni

1960

Kanada

13. Juni

2011

13. Juni

2012

Kap Verde

  3. April

1979 N

  3. April

1979

Kasachstan

18. Mai

2001

18. Mai

2002

Katar

12. März

1998

12. März

1999

Kenia

13. Januar

1964 N

13. Januar

1964

Kirgisistan

31. März

1992 N

31. März

1992

Kiribati

  3. Februar

2000

  3. Februar

2001

Kolumbien

  4. März

1969

  4. März

1970

Komoren

23. Oktober

1978 N

23. Oktober

1978

Kongo (Brazzaville)

10. November

1960 N

10. November

1960

Kongo (Kinshasa)

20. September

1960 N

20. September

1960

Kroatien

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Kuba

20. Juli

1953

20. Juli

1954

Kuwait

23. September

1968

23. September

1969

Laos

23. Januar

1964 N

23. Januar

1964

Lesotho

31. Oktober

1966 N

31. Oktober

1966

Lettland

  2. Juni

2006

  2. Juni

2007

Libanon

  1. Juni

1977

  1. Juni

1978

Liberia

  1. Mai

1931

  1. Mai

1932

Libyen

13. Juni

1961

13. Juni

1962

Litauen

26. September

1994

26. September

1995

Luxemburg

24. Juli

1964

24. Juli

1965

Madagaskar

  1. November

1960 N

  1. November

1960

Malawi

19. November

1999

19. November

2000

Malaysia

11. November

1957 N

11. November

1957

Malediven

  4. Januar

2013

  4. Januar

2014

Mali

22. September

1960 N

22. September

1960

Malta

  4. Januar

1965 N

  4. Januar

1965

Marokko

20. Mai

1957

20. Mai

1958

Mauretanien

20. Juni

1961 N

20. Juni

1961

Mauritius

  2. Dezember

1969

  2. Dezember

1970

Mazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Mexiko

12. Mai

1934

12. Mai

1935

Moldau

23. März

2000

23. März

2001

Mongolei

15. März

2005

15. März

2006

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2007

Mosambik

16. Juni

2003

16. Juni

2004

Myanmar

  4. März

1955

  4. März

1956

Namibia

15. November

2000

15. November

2001

Nauru

  5. September

1968 N

  5. September

1968

Nepal

  3. Januar

2002

  3. Januar

2003

Neuseeland

29. März

1938

29. März

1939

    Cook-Inseln

  4. Dezember

1946

  4. Dezember

1946

    Niue

  4. Dezember

1946

  4. Dezember

1946

    Tokelau

  7. Juni

1956

  7. Juni

1956

Nicaragua

12. April

1934

12. April

1935

Niederlande

31. März

1933

31. März

1934

    Aruba

31. März

1933

31. März

1934

    Curaçao

31. März

1933

31. März

1934

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

31. März

1933

31. März

1934

    Sint Maarten

31. März

1933

31. März

1934

Niger

27. Februar

1961 N

27. Februar

1961

Nigeria

17. Oktober

1960 N

17. Oktober

1960

Norwegen

  1. Juli

1932

  1. Juli

1933

Oman

30. Oktober

1998

30. Oktober

1999

Österreich

  7. Juni

1960

  7. Juni

1961

Pakistan

23. Dezember

1957

23. Dezember

1958

Panama

16. Mai

1966

16. Mai

1967

Papua-Neuguinea

  1. Mai

1976 N

16. September

1975

Paraguay

28. August

1967

28. August

1968

Peru

  1. Februar

1960

  1. Februar

1961

Philippinen

15. Juli

2005

15. Juli

2006

Polen

30. Juli

1958

30. Juli

1959

Portugal

26. Juni

1956

26. Juni

1957

Ruanda*

23. Mai

2001 N

23. Mai

2002

Rumänien

28. Mai

1957

28. Mai

1958

Russland

23. Juni

1956

23. Juni

1957

Salomoninseln

  6. August

1985 N

  6. August

1985

Sambia

  2. Dezember

1964 N

  2. Dezember

1964

Samoa

30. Juni

2008

30. Juni

2009

San Marino

  1. Februar

1995

  1. Februar

1996

São Tomé und Príncipe

  4. Mai

2005

  4. Mai

2006

Saudi-Arabien

15. Juni

1978

15. Juni

1979

Schweden

22. Dezember

1931

22. Dezember

1932

Schweiz

23. Mai

1940

23. Mai

1941

Senegal

  4. November

1960 N

  4. November

1960

Serbien

24. November

2000 N

24. November

2000

Seychellen

  6. Februar

1978 N

  6. Februar

1978

Sierra Leone

13. Juni

1961 N

13. Juni

1961

Simbabwe

27. August

1998

27. August

1999

Singapur

25. Oktober

1965 N

25. Oktober

1965

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Somalia

18. November

1960 N

18. November

1960

Spanien

29. August

1932

29. August

1933

Sri Lanka

  5. April

1950

  5. April

1951

St. Kitts und Nevis

12. Oktober

2000

12. Oktober

2001

St. Lucia

14. Mai

1980 N

14. Mai

1980

St. Vincent und die Grenadinen

21. Oktober

1998 N

31. Mai

1995

Südafrika

  5. März

1997

  5. März

1998

Sudan

18. Juni

1957

18. Juni

1958

Südsudan

29. April

2012

29. April

2013

Suriname

15. Juni

1976 N

25. November

1975

Swasiland

26. April

1978 N

26. April

1978

Syrien

30. Oktober

1961 N

30. Oktober

1961

Tadschikistan

26. November

1993 N

26. November

1993

Tansania

30. Januar

1962 N

30. Januar

1962

Thailand

26. Februar

1969

26. Februar

1970

Timor-Leste

16. Juni

2009

16. Juni

2010

Togo

  7. Juni

1960 N

  7. Juni

1960

Trinidad und Tobago

24. Mai

1963 N

24. Mai

1963

Tschad

10. November

1960 N

10. November

1960

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

17. Dezember

1962

17. Dezember

1963

Türkei

30. Oktober

1998

30. Oktober

1999

Turkmenistan

15. Mai

1997

15. Mai

1998

Uganda

  4. Juni

1963 N

  9. Oktober

1962

Ukraine

10. August

1956

10. August

1957

Ungarn

  8. Juni

1956

  8. Juni

1957

Uruguay

  6. September

1995

  6. September

1996

Usbekistan

13. Juli

1992 N

13. Juli

1992

Vanuatu

28. August

2006

28. August

2007

Venezuela

20. November

1944

20. November

1945

Vereinigte Arabische Emirate

27. Mai

1982

27. Mai

1983

Vereinigtes Königreich

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Anguilla

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Bermudas

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Britische Jungferninseln

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Falklandinseln

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Gibraltar

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Guernsey

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Insel Man

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Jersey

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    Montserrat

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

    St. Helena

  3. Juni

1931

  3. Juni

1932

Vietnam

  5. März

2007

  5. März

2008

Zentralafrikanische Republik

27. Oktober

1960 N

27. Oktober

1960

Zypern

23. September

1960 N

23. September

1960

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: www.ilo.org/global/topics/labour-law/lang--fr/index.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Vom 3. Juni 1931 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
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