Vereinbarung (0.211.112.416.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen Abgeschlossen am 26. April 1962 In Kraft getreten am 1. Februar 1963 (Stand am 24. August 1976)

I. Abschnitt Verzicht auf die Beglaubigung

Art. 1
Urkunden, die der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Amtsstempel/Dienstsiegel oder Dienst­stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im andern Staate keiner Beglaubigung.

II. Abschnitt Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden

Art. 2
(1)  Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Datums der Eheschliessung der Eltern des Kindes und deren Wohnadresse; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt der Mutter, deren Wohn­adresse sowie deren letzten Wohnsitzes in Österreich;
der österreichische Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatortes der Eltern des ehelichen Kindes; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt und des Heimatortes der Mutter.
(2)  Werden zum Geburtseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 6,
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein, der auch die Rand­anmerkungen wiedergibt;
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Art. 3
(1)  Wird die Eheschliessung eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Wohn­adresse der Ehegatten und des österreichischen Standesamtes, das das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat;
der österreichische Standesbeamte eine Heiratsurkunde unter Angabe des Heimat­ortes des schweizerischen Ehegatten.
(2)  Werden zum Heiratseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 4,
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt;
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Art. 4
(1)  Wird im Gebiet des einen Staates die Scheidung einer Ehe ausgesprochen und ist entweder
die Ehe im Gebiet des anderen Staates geschlossen worden oder einer der Ehegatten Angehöriger des anderen Staates, so übersendet
1. bei Scheidung in Österreich: wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden ist, der Standesbeamte des Eheschliessungsortes eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch sowie eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist; wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen worden ist, das Scheidungsgericht eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist;
2. bei Scheidung in der Schweiz: wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen worden ist, der Zivilstandsbeamte des Trauungsortes einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt, sowie eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist; wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden ist, der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes der geschiedenen Ehegatten eine mit dem Zeugnis der Rechts­kraft versehene beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist.
(2)  Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für ungültig/nichtig erklärt, aufgehoben oder wenn das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist.
(3)  Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn keiner der Ehegatten einem der beiden Staaten angehört.
Art. 5
(1)  Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohn­adresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, ausserdem des Ortes und Datums der Eheschlies­sung;
der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimat­ortes des Verstorbenen.
(2)  Werden zur Eintragung des Todes/Sterbefalles Randvermerke eingetragen, so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmer­kungen wiedergibt;
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Art. 6
(1)  Wird im Gebiet des einen Staates eine Eheschliessung beurkundet, durch die ein Kind legitimiert worden ist, und ist entweder
die Geburt des Kindes im anderen Staate beurkundet oder das Kind zur Zeit der Eheschliessung seiner Eltern Angehöriger des andern Staates gewesen,
so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte, von dem die Legitimation beurkundet worden ist,
den Eheschein der Eltern, wenn die Eltern vor einem schweizerischen Zivilstands­beamten geheiratet haben; einen Auszug aus dem Familienregister, wenn die Eltern nicht vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten geheiratet haben, aber im Familienregister eingetragen sind; den Geburtsschein des Kindes, wenn ein schweizerischer Zivilstandsbeamter die Geburt des Kindes beurkundet hat; den Legitima­tionsschein;
der österreichische Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen worden ist,
wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, die Heiratsurkunde der Eltern unter Angabe deren Heimatortes und des Ortes und Datums der Geburt des Kindes;
wenn die Geburt des Kindes in Österreich beurkundet ist, eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch, in das das Kind nach der Legitimation als ehe­liches Kind eingetragen worden ist, und eine Abschrift des mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes, durch den die Legitimation des Kindes festgestellt worden ist, sowie die Geburtsurkunde des Kindes.
(2)  Die dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten im Absatz 1 auferlegte Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der Eintragungen, durch die die Eintragung der Legitimation oder diese selbst berührt wird,
für den Zivilstandsbeamten, von dem die Legitimation beurkundet worden ist;
für den Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen worden ist, wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, oder für den Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt.
(3)  Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nicht das Kind, aber der Vater zur Zeit der Eheschliessung Angehöriger des anderen Staates gewesen ist.
Art. 7
(1)  Beruht die Mitteilungspflicht darauf, dass ein Angehöriger des anderen Staates betroffen wird, so besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn die betroffene Person neben der Staatsangehörigkeit des anderen Staates auch noch die des einen Staates oder die eines dritten Staates hat.
(2)  Den Angehörigen des anderen Staates stehen hinsichtlich der Mitteilungspflicht die Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Staate gleich.
Art. 8
Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden werden zumindest monatlich dem ört­lich zuständigen Konsulat des anderen Staates übersandt.

III. Abschnitt Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Art. 9
Will ein Angehöriger des einen Staates im anderen Staate heiraten, so leitet der Zivil­standsbeamte/Standesbeamte des Eheschliessungsstaates den Antrag des Ver­lobten auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Standes­beamten/Zivilstandsbeamten des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten Urkunden für beide Verlobte bei.
Art. 10
(1)  Der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des Heimatstaates übersendet das Ehe­fähigkeitszeugnis dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Eheschliessungsstaates. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte zurück.
(2)  Hindernisse gegen die Ausstellung des Zeugnisses sind mitzuteilen.
Art. 11
Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird ein dreisprachiger Vordruck verwendet, dessen Muster dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt ist.
Art. 12
Einem nicht in deutscher Sprache abgefassten Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
Art. 13
Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.
Art. 14
(1)  Die Staaten teilen einander die Vorschriften mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten/Standesbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeug­nisses gelten.
(2)  Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus Anlage 3 ersichtlich.

IV. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15
(1)  Diese Vereinbarung tritt am 1. des dritten Monats nach Austausch der Ratifika­tionsurkunden in Kraft.
(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 9. De­zember 1953¹ über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden ausser Kraft.
¹ [ AS 1954 639 ]
Art. 16
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tag ihres Inkrafttretens an geschlossen.
Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Wien, den 26. April 1962

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

B. v. Fischer

Für die
Republik Österreich:

Kreisky

Anlage 1

Urkunden, die beizubringen sind

von Schweizern

von Österreichern

bei Eheschliessung in Österreich

bei Eheschliessung in der Schweiz

I.

von Verlobten, die ledig und handlungsfähig sind,
1. Nachweis des Wohnsitzes.
1. Nachweis des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich.
2.²
Zivilstandsausweis des Zivilstands­amtes des Heimatortes, Gültigkeits­dauer: 6 Monate.
2. Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, die nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
3. Bescheinigung des österreichischen Standesbeamten, dass die Verlobten das Aufgebot zum Zwecke der Eheschliessung beantragt haben.
3. Heiratsurkunde der Eltern (für Ver­lobte, die unehelich geboren sind: Geburtsurkunde der Mutter).
4.³
Für in der Seitenlinie miteinander durch Adoption verwandte Ver­lobte: Eheschliessungsbewilligung der schwei­zerischen Kantonsre­gie­rung.
4. Staatsbürgerschaftsnachweis.
² Gemäss dem in der AS nicht veröffentlichten BRB vom 12. Jan. 1977, in Kraft seit 1. Jan.1978, wurde das Formular «Zivilstandsausweis» ersetzt durch das Formular «Personenstandsausweis für Schweizer Bürger».
³ Eingefügt durch Briefwechsel vom 3. Juli 1975, in Kraft seit 24. Aug. 1976 ( AS 1976 1705 ).

II.

von Verlobten, die minderjährig oder entmündigt/beschränkt handlungsfähig oder nicht ehemündig sind,
(zusätzlich zu 1.)
1. Bräutigam zwischen 18 und 20, Braut zwischen 17 und 18 Jahren: Ehe­mündigerklärung durch schwei­ze­rische Kantonsregierung,
1.⁴
Bräutigam zwischen 18 und 19, Braut zwischen 15 und 16 Jahren: Be­schluss des österreichischen Gerichtes über die Ehemündig­erklä­rung,

von Schweizern

von Österreichern

2. Braut zwischen 18 und 20 Jahren: Einwilligung der gesetzlichen Ver­treter (Vater und Mutter, Vor­mund),
2.⁵
Bräutigam und Braut unter 19 Jah­ren, sofern deren Minderjährig­keit nicht durch Beschluss des öster­­reichischen Gerichtes verkürzt wor­den ist (Volljährigerklärung):
Ein­willigung des gesetzlichen Ver­tre­ters und der Sorgeberech­tigten (Va­ter, Mutter, Vormund) oder Beschluss des österreichischen Gerich­­­tes, mit dem die verweigerte Ein­­­willigung des gesetzlichen Ver­treters oder der Sorgeberechtig­ten ersetzt wird,
3. bei Entmündigung: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
3. bei beschränkter Entmündigung: Ein­­­­willigung des gesetzlichen Ver­treters.
⁴ Fassung gemäss Briefwechsel vom 3. Juli 1975, in Kraft seit 24. Aug. 1976 ( AS 1976 1705 ).
⁵ Fassung gemäss Briefwechsel vom 3. Juli 1975, in Kraft seit 24. Aug. 1976 ( AS 1976 1705 ).

III.

von Verlobten, die verheiratet waren,
(zusätzlich zu I.)
1. Familienschein des Zivilstands­­amtes des Heimatortes an Stelle von I., 2.,
Gültigkeitsdauer: 6 Mo­nate.
1. Nachweis der Auflösung oder Nich­tigerklärung der früheren Ehen (Ster­be­urkunde, mit Bestätigung der Rechtskraft versehene gericht­liche Entscheidungen über die Todeserklä­rung oder die Beweis­füh­rung des Todes des anderen Ehe­gatten sowie über die Schei­dung, Aufhebung oder Nichtig­erklärung der früheren Ehen, Hei­ratsurkunden der früheren Ehen; sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehe­gatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung).

von Schweizern

von Österreichern

2. Bei Scheidung der letzten Ehe: rechts­­kräftiges Urteil, wenn die Schei­dung noch nicht 3 Jahre zurückliegt.
2. Bei Wiederverheiratung der Frau vor Ablauf von 10 Monaten seit Auf­lösung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe: Befreiung vom Eheverbot der Wartezeit durch den Standesbeamten,
3. Bei Wiederverheiratung der Frau vor Ablauf von 300 Tagen seit Auf­lösung oder Ungültigerklärung der früheren Ehe: Abkürzung der Wartefrist durch den schweizerischen Richter.
3. bei Scheidung der früheren Ehe wegen Ehebruches mit dem anderen Verlobten: Befreiung vom Eheverbot des Ehebruches,
4. bei Schwägerschaft in gerader Linie: Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft.
Können Urkunden nicht beigebracht werden, so sind beweiskräftige Ersatzurkunden beizubringen. Können auch Ersatzurkunden nicht vorgelegt werden, so kann der Verlobte eine eidesstattliche Erklärung abgeben; die Unterschrift muss von dem Zivilstandesbeamten/Standesbeamten beglaubigt sein. Die Beurteilung der Frage, ob die Ersatzurkunde oder eine eidesstattliche Erklärung genügt, unterliegt der freien Be­­weiswürdigung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen/des Standes­­beamten des Heimatstaates.

Anlage 2

Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Demande d’un certificat de capacité matrimoniale Domanda di rilascio di un certificato di capacità al matrimonio

Die nachstehend bezeichneten Verlobten wollen miteinander die Ehe eingehen.
Les financés désignes ci-après désirent contracter mariage.
Gli sposi designati qui appresso intendono contrarre matrimonio.
Zu diesem Zweck stellt der/die
Dans cette intention
A tale scopo
den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.
demande la délivrance d’un certificat de capacité matrimoniale.
domanda il rilascio di un certificato di capacità al matrimonio.
Die Verlobten machen hierzu folgende Angaben:
Les fiancés donnent les indications suivantes:
Gli sposi forniscono le indicazioni seguenti:

der Bräutigam
le fiancé
lo sposo

die Braut
la fiancée
la sposa

1.

Familienname
Nom
Cognome

2.

Vornamen
Prénoms
Nomi

3.

Beruf
Profession
Professione

4.

Staatsangehörigkeit
Nationalité
Cittadinanza

5.

Geburtsdatum und -ort
Date et lieu de naissance
Data e luogo di nascita

6.

a)

Wohnsitz (Ort, Bezirk, Strasse, Haus-Nr.)
Domicile (localité, district, rue, no)
Domicilio (località, distretto, strada, numero)

b)

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (Ort, Bezirk, Strasse, Haus-Nr.)
Dernière résidence habituelle en Autriche (localité, district, rue, no)
Ultima residenza in Austria (località, distretto, strada, numero)

c)

Heimatort in der Schweiz
Lieu d’origine en Suisse
Luogo di attinenza in Svizzera

7.

Familienstand (ledig, verwitwet, geschieden)
Etat civil (célibataire, veuf, divorcé)
Stato civile (celibre, vedovo, divorziato)

8.

Frühere Ehen und ihre Auflösungsgründe
Mariages antérieurs et causes de leur dissolution
Matrimoni precedenti e cause del loro scioglimento

Wir sind nicht miteinander verwandt oder verschwägert*.
Nous ne sommes pas parents de sang ou par alliance*.
Non siamo nè consanguinei nè altrimenti imparentati*.
Wir sind in folgender Weise miteinander verwandt oder verschwägert*:
Nous sommes apparentés comme suit*:
Siamo imparentati come segue*:
Wir stehen in keinem Adoptionsverhältnis zueinander.
Nous ne sommes, l’un à l’égard de l’autre, ni adoptant ni adopté.
Non siamo, vicendevolmente, nè adottati nè adottandi.
Wir stehen – nicht – unter Vormundschaft*.
Nous sommes – ne sommes pas – sous tutelle*.
Siamo – non siamo – sotto tutela*.
Wir wollen in der Schweiz/Österreich heiraten*.
Nous désirons nous marier en Suisse/Autriche*.
Intendiamo sposarci in Svizzera/Austria*.
Wir überreichen folgende Urkunden**:
Nous remettons les pièces suivantes**:
Produciamo i seguenti documenti**:

Für den Bräutigam

pour le fiancé

per lo sposo

Für die Braut

pour la fiancée

per la sposa

,

den
le
il .............................................................  19

Unterschriften – Signatures – Firme

Die Richtigkeit der Unterschriften wird beglaubigt.

L’autheniticité des signatures est certifiée.

È certificata l’autenticità delle firme.

Der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte:

L’officier de l’état civil:

L’ufficiale dello stato civile:

* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Biffer ce qui ne convient pas.
Cancellare quanto non fa al caso.
** Die Urkunden sind mit dem Ehefähigkeitszeugnis zurückzugeben.
Les pièces seront rendues avec le certificat de capacité matrimoniale.
I documenti presentati saranno restituiti al momento del rilascio del certificato di capacità
al matrimonio.

Anlage 3

Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten/Standesbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

a)  Republik Österreich:

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschliessung im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes massgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamtes Innere Stadt‑Mariahilf Wien zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, dass ein österreichischer Standes­beamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.

b)  Schweizerische Eidgenossenschaft:

Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten nur auf Grund einer Verkündung ausgestellt.
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes:
1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist – ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Verlobten – der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Bräutigam seinen Wohnsitz hat.
2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist – ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Verlobten – der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis die Braut ihren Wohnsitz hat.
3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte schweizerische Staatsangehörige, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Bräutigams oder der Braut gerichtet werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis gilt für beide Verlobte.
Markierungen
Leseansicht