Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsve... (0.741.618)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Abgeschlossen in Dublin am 26. Mai 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Oktober 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1987 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, der Bundespräsident der Republik Österreich, die Regierung von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung der Portugiesischen Republik, die Regierung von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Republik Türkei,
in dem Wunsch, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,
in der Erwägung, dass bestimmte Personenbeförderungen in grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, was die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, liberalisiert sind durch die Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966² über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968³ zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäss Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates,
in der Erwägung, dass zudem die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) am 16. Dezember 1969⁴ die Entschliessung Nr. 20 über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen angenommen hat, die ebenfalls die Liberalisierung bestimmter Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Strasse vorsieht,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Strasse vorzusehen und die Kontrollformalitäten durch die Einführung eines einzigen Dokuments zu vereinfachen,
in der Erwägung, dass es angezeigt ist, bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen,
haben beschlossen, einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen aufzustellen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
diese haben nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart:
² ABl. Nr. 147 vom 9. August 1966, S. 2688/66 ³ ABl. Nr. 173 vom 22. Juli 1968, S. 8 ⁴ Sammlung der Entschliessungen der CEMT, Jg. 1969, S. 67 Sammlung der Entschliessungen der CEMT, Jg. 1971, S. 133

Abschnitt I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1
1.  Das vorliegende Übereinkommen ist anwendbar
a) auf die Personenbeförderung auf der Strasse im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die durchgeführt wird – zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien oder
– von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaats, und zwar
– mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschliesslich des Fahrers – zu befördern;
b) auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
2.  Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehr, der über das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt.
3.  Die Bezeichnung «Gebiet einer Vertragspartei» im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, auf die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet wird, und zwar nach Massgabe jenes Vertrages.
Art. 2
1.  Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs nach Artikel 3 noch der Definition des Pendelverkehrs nach Artikel 4 entspricht. Er umfasst
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) alle sonstigen Verkehrsdienste.
2.  Beim Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hiervon gestatten. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs zu verlieren.
Art. 3
1.  Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist die regelmässige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr kann der Verpflichtung unterworfen werden, im voraus festgelegte Fahrpläne und Tarife zu befolgen.
2.  Als Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen – vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung – werden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet.
3.  Die Regelmässigkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.
Art. 4
1.  Pendelverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin‑ und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
Unter Ausgangsort und Zielort sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie deren Umgebung zu verstehen.
2.  Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
3.  Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
4.  Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, dass mit Zustimmung der zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien
– Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen,
– Reisende abweichend von Absatz 2 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden,
– die erste Hin‑ und die letzte Rückfahrt in der Reihe der Pendelfahrten abweichend von Absatz 3 Leerfahrten sind.

Abschnitt II Liberalisierungsmassnahmen

Art. 5
1.  Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Gelegenheitsverkehr ist von jeder Beförderungsgenehmigung auf den Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befreit.
2.  Von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ist derjenige in Artikel 2 Absatz 1 Buch­stabe c) genannte Gelegenheitsverkehr befreit, der dadurch gekennzeichnet ist, dass
– die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und
– die Fahrgäste

a)

auf dem Gebiet entweder einer Nichtvertragspartei oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, aufgrund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefasst sind und

in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder

b) vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
c) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
3.  Im Gebiet der betreffenden Vertragspartei kann der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Gelegenheitsverkehr der Beförderungsgenehmigungspflicht unter­worfen werden, soweit die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.

Abschnitt III Kontrolldokument

Art. 6
Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ausführen, haben den Kontrollberechtigten auf Verlangen ein Fahrtenblatt vorzuweisen, das Teil eines Kontrolldokuments ist, das von den zuständigen Behörden in der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von anderen hierzu ermächtigten Stellen ausgegeben wird. Dieses Kontrolldokument tritt an die Stelle der bereits bestehenden Kontrolldokumente.
Art. 7
1.  Das Kontrolldokument nach Artikel 6 besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in doppelter Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind. Das Kontrolldokument muss dem Muster in der Anlage zu diesem Übereinkommen entsprechen. Diese Anlage ist Bestandteil des Übereinkommens.
2.  Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern. ist nummeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.
3.  Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern wird in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder anderen Vertragspartei gedruckt, in dem oder in der das verwendete Fahrzeug zugelassen ist.
Art. 8
1.  Das Fahrtenheft nach Artikel 7 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.
2.  Das Original des Fahrtenblatts ist während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, im Fahrzeug mitzuführen.
3.  Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemässe Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
Art. 9
1.  Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer für jede Fahrt vor deren Antritt in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
2.  Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt, die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben, das an der in Punkt 6 des Fahrtenblatts vorgesehenen Stelle fest aufzukleben ist. Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Fahrers des verwendeten Fahrzeugs ist so anzubringen, dass sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden.
3.  Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens ist, kann die Liste der Fahrgäste unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.
Art. 10
Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, dass sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäss Punkt 6 des Fahrtenblatts verzichten. In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben.
Art. 11
1.  Ein Muster aus grünem Karton, das den Wortlaut des Musters des Deckblatts (Vorder‑ und Rückseite) des Kontrolldokuments nach der Anlage zu diesem Übereinkommen in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält, ist im Fahrzeug mitzuführen.
2.  Das Deckblatt dieses Musters trägt in Druckbuchstaben in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Staates, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist, folgende Aufschrift:
«Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederlän­discher, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache.»
3.  Dieses Muster ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 12
Abweichend von Artikel 6 können die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2 weiterverwendet werden.

Abschnitt IV Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 13
1.  Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen.
Diese Massnahmen regeln unter anderem:
– die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahn­dung von Zuwiderhandlungen;
– die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes
– die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblatts;
– die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6;
– die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke.
2.  Die nach Absatz 1 ergriffenen Massnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.
Art. 14
1.  Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien achten darauf, dass die Verkehrsunternehmer die Bestimmungen dieses Übereinkommens befolgen.
2.  Sie unterrichten einander gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Zuwiderhandlungen, die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurden, sowie gegebenenfalls über deren Ahndung.
Art. 15
Die Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen werden können, eine liberalere Behandlung vorsehen. Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind unter «Ab­kommen oder sonstigen Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen», die von den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu verstehen.
Art. 16
1.  Lässt die Durchführung dieses Übereinkommens oder der nach Artikel 13 getroffenen Massnahmen es als erforderlich erscheinen, so kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Tagung der Vertragsparteien beantragen, um die aufgeworfenen Probleme und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Lösungen gemeinsam zu prüfen.
2.  Der Vorsitz der in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen wird abwechselnd von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von einer anderen hierzu bestimmten Vertragspartei wahrgenommen.
3.  Die Anträge auf Einberufung einer Tagung nach Absatz 1 sind an das Sekretariat der CEMT zu richten.
4.  Das Sekretariat der CEMT verständigt die anderen Vertragsparteien unverzüglich von dem Antrag nach Absatz 1; wird der Antrag auf Einberufung nicht binnen vier Wochen zurückgezogen, so legt das Sekretariat der CEMT nach Ablauf dieser Frist Zeitpunkt und Ort der Tagung im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenar­tagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Zusammenkunft so bald wie möglich ein.
Art. 17
1.  Jede Vertragspartel kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT erklären, dass sie sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet. In diesem Fall sind die anderen Vertragsparteien durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) gegenüber der Vertragspartei, die einen solchen Vor­behalt eingelegt hat, nicht gebunden.
2.  Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT zurückgezogen werden.
Art. 18
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Die Genehmigungs‑ oder Ratifikationsurkunden werden von den Vertragsparteien beim Sekretariat der CEMT hinterlegt.
2.  Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung oder Ratifizierung durch fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muss, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der fünften Genehmigungs‑ oder Ratifikationsurkunde folgt.
3.  Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen nach dem Inkrafttreten nach Absatz 2 genehmigt oder ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde durch die betreffende Vertragspartei beim Sekretariat der CEMT folgt.
4.  Die Bestimmungen der Abschnitte II und III dieses Übereinkommens sind sieben Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Absatz 2 oder 3 anzuwenden.
Art. 19
1.  Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang nach Massgabe von Artikel 18 Absatz 2 in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch Notifikation an das Sekre­ta­riat der CEMT die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Über­einkommens beantragen. Das Sekretariat verständigt die anderen Vertragsparteien unver­züglich von dem Antrag, legt Zeitpunkt und Ort der Konferenz im Ein­vernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Konferenz so bald wie möglich ein. Für den Vorsitz dieser Konferenzen gilt Artikel 16 Absatz 2 entsprechend.
2.  Für die Genehmigung oder Ratifikation einer zwischen allen Vertragsparteien vereinbarten Revision des Übereinkommens sowie für das Inkrafttreten der Revision gilt Artikel 18.
Art. 20
1.  Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen.
2.  Jede Vertragspartel kann dieses Übereinkommen für sich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum 1. Januar durch gleichzeitige Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT kündigen. Das Übereinkommen kann jedoch während der ersten vier Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 18 Absatz 2 nicht gekündigt werden.
3.  Sofern dieses Übereinkommen nicht durch fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muss, gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von fünf Jahren ohne weiteres jeweils um weitere fünf Jahre.
Art. 21
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in französischer Sprache abgefasst, wobei dieser Wortlaut verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats der CEMT hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundachtzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang ⁵

⁵ Formular wird in der SR nicht veröffentlicht. Siehe AS 1986 2263

Schlussakte

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) in Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundachtzig wurden folgende Erklärungen zustimmend zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Vertragsparteien Über die Anwendung des Übereinkommens

Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsmassnahmen nur zwischen jenen Vertragsparteien angewendet werden können, die die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 oder gleich­wertige Bedingungen wie die im AETR vorgesehenen auf den durch das vorliegende Übereinkommen geregelten Gelegenheitsverkehr anwenden.
Jede Vertragspartei, die aus den oben erwähnten Gründen Massnahmen zur Nichtanwendung oder Aussetzung der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsbestimmungen erwägt, erklärt sich bereit, vor dem etwaigen Erlass solcher Massnahmen die betroffene Vertragspartei zu konsultieren.

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 5 des Übereinkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt zu Artikel 5 des Übereinkommens, dass die vorgesehenen Liberalisierungsmassnahmen für Leereinfahrten eines Fahrzeugs in das Gebiet einer anderen Vertragspartei, um dort eine Gruppe von Fahrgästen aufzunehmen und die besetzte Rückfahrt in das Gebiet der Vertragspartei durchzuführen, in der das Fahrzeug zugelassen ist, bei Rückfahrten in das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur für Rückfahrten in den Mitgliedstaat dieser Gemeinschaft gelten, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist.

Erklärung der Vertragsparteien zum Evolutivcharakter des Übereinkommens

Die Vertragsparteien erklären, dass sich die Liberalisierungsmassnahmen nach Artikel 5 des Übereinkommens in die angestrebte Entwicklung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung eingliedern und in dieser Hinsicht für den Gelegenheitsverkehr einen bedeutsamen Schritt zur Erleichterung dieser Verkehrsdienste darstellen. Im Rahmen dieses Übereinkommens sowie in jenem der bilateralen Abkommen werden sie sich unter Berücksichtigung der bei der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen erreichten Fortschritte bemühen, auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen das Ausmass dieser Liberalisierung zu erweitern. Des weiteren erklären die Vertragsparteien, dass sie dafür sorgen werden, das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen, die für die in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Verkehrsdienste erforderlich sind, zu vereinfachen.

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. April 1993

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Finnland

30. März

1983

1. Dezember

1983

Norwegen

11. Februar

1983

1. Dezember

1983

Österreich

14. März

1986

1. Juni

1986

Schweden

26. September

1983

1. Dezember

1983

Schweiz

30. Oktober

1986

1. Januar

1987

Türkei*

13. Juni

1983

1. Dezember

1983

Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

23. Juli

1982

1. Dezember

1983

*

Vorbehalt siehe hiernach.

Vorbehalt

Türkei
Die Türkei betrachtet sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens nicht als gebunden.
Markierungen
Leseansicht