Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Liberia
Abgeschlossen am 23. Juli 1963 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. März 1964³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. September 1964 In Kraft getreten am 22. September 1964 ¹ AS 1965 382 ; BBl 1963 II 1325 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1965 381
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Liberia, vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die in so glücklicher Weise zwischen den beiden Staaten bestehen, zu festigen und dauernd zu erhalten, haben beschlossen, einen Freundschafts- und Handelsvertrag einzugehen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben:
Art. 1
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Liberia sowie ihren Völkern sollen ewiger Friede und immerwährende Freundschaft bestehen.
Art. 2
Die Staatsangehörigen jeder der Hohen Vertragsparteien geniessen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei auf Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht, einzureisen, zu reisen, sich aufzuhalten, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen und sich dem Handel, der Industrie und anderen erlaubten Tätigkeiten zu widmen, in Übereinstimmung mit der Verfassung, den Gesetzen und den übrigen Vorschriften, die in Kraft stehen oder in Zukunft durch die andere Vertragspartei erlassen werden. In Gerichts‑, Verwaltungs- oder anderen Rechtsverfahren geniessen sie die gleiche Behandlung, wie sie den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit ihrer Person und ihres Vermögens gewährt wird. Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, dürfen alle ihre Vermögenswerte und ihre ganze Habe im gleichen Masse wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation ausführen.
Art. 3 ⁴
a. Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, die im Hinblick auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen in ihren beiderseitigen Hauptstädten akkreditierten diplomatischen Missionen aufrechtzuerhalten.
Die diplomatischen Vertreter geniessen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit wie ihrer Person die durch das Völkerrecht anerkannten diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.
b. Im Hinblick auf die Förderung des Handels und der Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen hat jede der Hohen Vertragsparteien das Recht, Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an in gegenseitigem Einverständnis bestimmten Orten zu errichten. Spätere Änderungen des Sitzes oder des Bezirkes eines konsularischen Postens dürfen nur mit Zustimmung des Empfangsstaates vorgenommen werden.
Die Chefs der konsularischen Posten geniessen die nach allgemeinem Völkerrecht anerkannten Immunitäten und Vorrechte und sind berechtigt, ihre amtliche Tätigkeit im Lande, in das sie entsandt werden, auszuüben, sofern sie gemäss den dort geltenden Gesetzen und Gebräuchen zugelassen worden sind. Nach Überreichung ihres Bestallungsschreibens erhalten sie so bald wie möglich das Exequatur. Ihr Konsularbezirk ist im Bestallungsschreiben zu bezeichnen. Andere Konsularbeamte geniessen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Empfangsstaat ihre Ernennung gutgeheissen hat, nachdem ihm diese gehörig notifiziert worden ist.
Die Archive, die Dokumente und die Korrespondenz der konsularischen Posten sind unverletzlich.
⁴ Siehe auch das Wiener Übereink. vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ( SR 0.191.01 ) und das Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen ( SR 0.191.02 ).
Art. 4
Jede der Hohen Vertragsparteien verpflichtet sich, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der anderen Vertragspartei einzumischen.
Art. 5
Jede der Hohen Vertragsparteien gewährt der anderen die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf die Ausfuhr, die Einfuhr und den Transit von Waren sowie hinsichtlich der Zölle und der internationalen Zahlungen. Die Behandlung der meistbegünstigten Nation wird auf die liberianischen Staatsangehörigen, Körperschaften, Gesellschaften und Handels- und Industrievereinigungen ausgedehnt, die Waren drittländischen Ursprungs nach der Schweiz ausführen oder in die Schweiz einführen oder Waren schweizerischen Ursprungs aus der Schweiz nach einem dritten Land ausführen. Die gleiche Behandlung wird den schweizerischen Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen und Gesellschaften gewährt, die Waren drittländischen Ursprungs nach Liberia ausführen oder in Liberia einführen oder Waren liberianischen Ursprungs aus Liberia nach einem dritten Land ausführen.
Die Behandlung der meistbegünstigten Nation bezieht sich nicht auf tarifarische Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien Ländern gewährt oder gewähren wird, die mit ihr einer bereits bestehenden oder in Zukunft gebildeten Zollunion oder Freihandelszone angehören oder Teil einer gleichen Währungszone bilden.
Art. 6
Den bestehenden oder neuen Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der anderen wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede der Hohen Vertragsparteien verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages der auf ihrem Gebiet durch Staatsangehörige, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie in bezug auf Investitionen den freien Transfer der Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderen Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses dieser Liquidation zu bewilligen.
Die Hohen Vertragsparteien werden Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, weder enteignen noch verstaatlichen und ihnen auch nicht direkt oder indirekt deren Besitz entziehen, es sei denn, derartige Massnahmen werden im öffentlichen Interesse und gegen Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergriffen. Der Betrag dieser Entschädigung wird zur Zeit der Enteignung, der Verstaatlichung oder der Besitzesentziehung festgesetzt und wird in transferierbarer Währung beglichen und dem berechtigten Staatsangehörigen bzw. der berechtigten Stiftung, Vereinigung oder Gesellschaft ohne ungerechtfertigten Verzug ausbezahlt, welches auch dessen Aufenthaltsort oder deren Sitz sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzesentziehung dürfen weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, so bald wie immer möglich eine Vereinbarung abzuschliessen, um günstige Voraussetzungen für die privaten Investitionen in beiden Staaten zu schaffen und die Modalitäten für den angemessenen Schutz von Investitionen festzulegen.
Art. 7
Artikel 5 dieses Vertrages ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
Art. 8
Dieser Vertrag soll durch die Hohen Vertragsparteien gemäss ihren beiderseitigen verfassungsmässigen Verfahren ratifiziert werden. Er ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden endgültig in Kraft; er bleibt danach in Kraft, bis er unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich gekündigt wird.
Im Falle einer Kündigung des Vertrages bleiben die Bestimmungen von Artikel 6 bezüglich der Investitionen, die vor der schriftlichen Kündigung vorgenommen worden sind, während weiteren zehn Jahren wirksam.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragsparteien den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, in Monrovia, am 23. Juli 1963.
Für die | Für die |
Guy de Keller | Wilmot A. David |
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