Gebäudeversicherungsgesetz
1 873.11 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 09.06.2010 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 95 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Ge bäude und gebäudeähnlichen Objekte im Kanton Bern sowie die Aufgaben und die Organisation der damit betrauten Gebäudeversicherung Bern (GVB).
Art. 2
Wirkungsziele
1 Die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude im Kanton Bern ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet: a kostengünstige und risikogerechte Versicherungsprämien, b tiefes Feuer- und Elementarschadenrisiko.
Art. 3
Rechtsform der Gebäudeversicherung Bern (GVB)
1 Die GVB ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz im Kanton Bern; sie ist im Handelsregister einzu tragen.
Art. 4
Gebäudeversicherungsmonopol
1 Die Feuer- und Elementarschadenversicherung sämtlicher im Kanton Bern gelegenen Gebäude ist der GVB vorbehalten.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-114
873.11 2
Art. 5
Leistungsauftrag der GVB
1 Die GVB versichert die Gebäude im Kantonsgebiet, sorgt für die Wahrung der Brandsicherheit und die Prävention von Feuer- und Elementarschäden gemäss dem Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG) 1 ) und übernimmt weitere ihr von der Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2 Sie bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Handlungsspielraumes eine markt gerechte Versicherungsdeckung zu möglichst günstigen Bedingungen an und richtet ihre Dienstleistungen an den allgemeinen Erwartungen der Hauseigen tümerinnen und Hauseigentümer aus.
Art. 6
Unternehmensgrundsätze der GVB
1 Die GVB ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit ihrem Leistungsauftrag direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, dessen Erfül beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten, Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern sowie Gelder am Markt aufnehmen.
Art. 7
Nebentätigkeiten der GVB
1 Die GVB kann zusätzlich zu den vorstehend genannten Aufgaben Nebentätig keiten ausüben, soweit diese mit ihren Haupttätigkeiten im Zusammenhang stehen, so namentlich: a Schadenabwicklung für Dritte, b Erbringen von Dienstleistungen im Infrastrukturbereich, c Beratungen in der Schadenprävention, d Schätzung von Gebäuden.
2 Die Nebentätigkeiten dürfen nicht mit Erträgen aus der obligatorischen Ver sicherung vergünstigt werden.
3 Sie sind durch selbstständige Gesellschaften gemäss dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) 2 ) zu betreiben, deren Gründung der Regierungsrat zu genehmigen hat.
1) BSG 871.11
2) SR 220
3 873.11
2 Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung
2.1 Versicherungspflicht und -deckung
Art. 8
Versicherungspflicht
1 Die im Kanton Bern gelegenen Gebäude sind bei der GVB gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern.
Art. 9
Beginn der Versicherungspflicht
1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneue rungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern.
2 Bei unwesentlichen Änderungen beginnt die Versicherungspflicht mit der Vollendung der Bauarbeiten.
Art. 10
Beginn und Erlöschen der Versicherungsdeckung
1 Die Versicherungsdeckung beginnt zum Zeitpunkt, da die Anmeldung zur Ver sicherung der GVB zugestellt worden ist.
2 Sie erlischt mit dem Abbruch oder nach einem Totalschaden des Gebäudes.
Art. 11
Nichtaufnahme und Ausschluss
1 Die GVB kann die Aufnahme eines Gebäudes in die Versicherung ganz oder für einzelne Gefahren verweigern oder ein Gebäude ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherung ausschliessen, wenn es besonders hohe Scha denrisiken aufweist, namentlich wenn a seine Feuerungsanlage oder elektrische Einrichtung bedeutende Mängel hat, b es nicht über die vorgeschriebenen Schutz- und Löscheinrichtungen ver fügt, c sein mangelhafter Zustand die Schadenrisiken wesentlich erhöht oder d es durch Elementarereignisse stark gefährdet ist und wiederholt von grös seren Elementarschäden betroffen war.
2 Vor der Verfügung einer Aufnahmeverweigerung oder eines Ausschlusses ist die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer unter Ansetzung einer ange messenen Frist aufzufordern, die zumutbaren Massnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen.
873.11 4
2.2 Versicherungswerte
Art. 12
Versicherungswerte
1 Die Gebäude sind durch die GVB grundsätzlich zum Neuwert zu versichern.
2 Aus wichtigen Gründen, namentlich wegen erheblicher Altersentwertung oder bedeutenden Nachholbedarfs im Unterhalt, kann die GVB Gebäude zu einem vom Neuwert abweichenden Wert versichern.
3 Bei der Festsetzung der Versicherungswerte ist auf mittlere, ortsübliche Prei se abzustellen.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Wertarten und deren Berechnung durch Ver ordnung.
Art. 13
Generelle Anpassung der Versicherungswerte
1 Ändern die Baukosten um mehr als fünf Prozent, kann die GVB die Ver sicherungswerte dem neuen Stand der Baukosten anpassen.
2.3 Versicherungsprämien
Art. 14
Prämienerhebungsgrundsätze
1 Unter Wahrung angemessener Solidarität erhebt die GVB von den Hausei gentümerinnen und Hauseigentümern Versicherungsprämien.
2 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um Schä den und Rückversicherungskosten zu decken, ausreichende Reserven und Rückstellungen zu äufnen und angemessene Beiträge für die Prävention zu leisten.
3 Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämien bilden einerseits der Versicherungswert und andererseits die Schadenrisiken eines Gebäudes.
Art. 15
Prämientarif
1 Die GVB teilt die Gebäude in Klassen ein und setzt für jede Klasse den Grundprämiensatz fest.
2 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer- oder Elementarschadengefahr ausge setzt, wird ein Prämienzuschlag erhoben.
3 Die GVB erlässt den Prämientarif.
5 873.11
Art. 16
Gefahrveränderung
1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer hat der GVB jede wesentli che Gefahrerhöhung innert Monatsfrist zu melden. Ergibt sich die Gefahrerhö hung aus einer Neubeurteilung der Gefahrensituation in einer Gefahrenkarte, ist keine Meldung erforderlich.
2 Hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer die wesentliche Gefahr erhöhung nicht angezeigt, so fordert die GVB die ihr entgangenen Prämien nach; zudem kann sie ihre Leistungen im Schadenfall kürzen, soweit die Ge fahrerhöhung und die unterlassene Meldung den Schaden vergrössert haben.
3 Bei Gefahrverminderung sind die Prämien vom Zeitpunkt an zu berichtigen, da die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer der GVB die Änderung mit geteilt hat.
Art. 17
Verjährung
1 höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.
Art. 18
Ausschluss und Nichtaufnahme
1 Der teilweise Ausschluss von der Versicherung oder die teilweise Nichtauf nahme des Gebäudes in die Versicherung entbindet die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer nicht von der Entrichtung der gesamten Prämie.
2 Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme sind die Prämien zur Wah rung der Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Artikel 41 Absatz 3 noch während zweier Jahre zu entrichten.
Art. 19
Definitive Rechtsöffnung aufgrund der Prämienrechnungen
1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe treibung und Konkurs (SchKG) 1 ) gleichgestellt.
Art. 20
* Gesetzliches Pfandrecht
1 Zur Sicherung von Prämienforderungen besteht am versicherten Gebäude zu Gunsten der GVB ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 2 ) .
1) SR 281.1
2) BSG 211.1
873.11 6
Art. 21
Haftung für ausstehende Prämien
1 Die Erwerberin oder der Erwerber eines Gebäudes haftet der GVB für die noch ausstehenden Prämien der letzten zwei Jahre.
2.4 Versicherungsleistungen
Art. 22
Versicherte Gefahren 1. Feuerschäden
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die unfallmässig entstanden sind durch a Feuer, Rauch oder Hitze, b Blitzschlag, c Explosion.
2 Nicht gedeckt sind Schäden, die durch Abnützung oder ordentliche Erfüllung des Zwecks eines Gebäudes oder Gebäudeteils entstanden sind.
3 Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Flugkörper oder Luftfracht verursacht worden sind, sind nur gedeckt, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
Art. 23
2. Elementarschäden
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch a Sturm, b Hagel, c Hochwasser und Überschwemmung, d Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen, e Erdrutsch, Steinschlag, Felssturz und Murgang.
2 Nicht gedeckt sind Schäden, die entstanden sind durch a fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordentlicher Heftigkeit, b Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen, unabhängig von ihrer Ur sache, c schlechten Baugrund, mangelhafte Konstruktion oder mangelhaften Un terhalt.
3 Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin oder der Hauseigen tümer durch zumutbare Massnahmen hätte verhindern können, sind ebenfalls nicht gedeckt.
7 873.11
Art. 24
Ausschlüsse
1 Von der Deckung ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar oder mittel bar entstanden sind durch a Veränderung der Atomkernstruktur, b Meteoriten, c Erdbeben, d Kriegsereignisse sowie Terror und innere Unruhen, e Wasser aus Stauseen, f Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutzorganisa tionen, g Vandalismus.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne dieser von der Deckung gemäss Absatz 1 ausgeschlossenen Schäden in die Zusatzversicherungen nach Artikel 44 f. aufnehmen, wenn dies zweckmässig und zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen möglich ist.
2.5 Bemessung der Versicherungsleistungen
Art. 25
Totalschaden
1 Bei Wiederherstellung eines neuwertversicherten Gebäudes nach einem To talschaden vergütet die GVB den verbindlich festgelegten, indexierten Neu wert, sofern die Entwertung des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens 40 Prozent nicht übersteigt.
2 Ist die Entwertung grösser als 40 Prozent des Neuwertes, vergütet die GVB den Neuwert abzüglich des 40 Prozent übersteigenden Wertabgangs.
3 Bei Gebäuden, für die ein vom Neuwert abweichender Versicherungswert festgelegt wurde, beschränkt sich die Entschädigung im Totalschadenfall auf den festgelegten Versicherungswert.
4 Für Abbruchobjekte bleibt Artikel 27 vorbehalten.
Art. 26
Teilschäden
1 Ist ein Gebäude nur teilweise beschädigt, wird die Entschädigung ausgehend vom Versicherungswert nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschä digten Teil bestimmt.
2 Für Teilschäden ist Artikel 25 sinngemäss anwendbar. Erhöhten Wiederher stellungskosten ist bei der Bestimmung der Entschädigung angemessen Rech nung zu tragen.
873.11 8
3 Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Entschädigung bei Wieder herstellung begrenzt durch den Wert der zur Zeit des Schadenereignisses ver bauten Teile und Einrichtungen.
Art. 27
Abbruchobjekte
1 Bei abbruchreifen, zum Abbruch bestimmten oder wegen Zerfalls unbenutz baren Gebäuden beschränkt sich die Entschädigung im Totalschadenfall auf den Abbruchwert, selbst wenn das Gebäude wieder erstellt wird.
2 Bei Teilschäden an solchen Objekten vergütet die GVB die Kosten einer be helfsmässigen Reparatur, sofern sich eine solche lohnt, höchstens jedoch den Abbruchwert.
Art. 28
Minderwertentschädigung
1 Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungskos ten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.
Art. 29
Ausbleibende Wiederherstellung
1 Ist ein Gebäude nach einem Schadenfall innert dreier Jahre nicht wiederher gestellt worden, so darf die Entschädigung den Verkehrswert des Gebäudes nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann die GVB die Wiederherstellungs
2 Ist der Verkehrswert des Gebäudes höher als die Entschädigung bei Wieder herstellung, so wird diese vergütet.
Art. 30
Nebenleistungen
1 Die GVB vergütet ferner a notwendige Abbruch-, Räumungs- und Dekontaminationskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, jedoch nur bis zu zehn Prozent der Schaden summe, b die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderli chen Vorkehren, c den Schaden an bei der GVB versicherten Gebäuden, soweit dieser bei der Bekämpfung des Schadenereignisses entstanden ist, d den Schaden an Kulturen, sofern dieser bei der Bekämpfung eines Scha denereignisses entstanden ist, jedoch nur bis zu fünf Prozent der Scha densumme.
9 873.11
2 Dienen die Vorkehren gemäss Absatz 1 Buchstabe b nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes, vergütet die GVB nur die diesem Interesse ent sprechenden Kosten.
Art. 31
Selbstbehalte
1 Die GVB kann in ihrem Prämientarif die Hauseigentümerinnen und Hausei gentümer generell verpflichten, im Schadenfall höchstens zehn Prozent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens zwei Prozent der Versi cherungssumme selbst zu tragen.
2 Sie kann zudem Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern für Gebäude, die besonders gefährdet sind, individuelle Selbstbehalte bis höchstens 20 Pro zent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens fünf Prozent der Versicherungssumme auferlegen.
Art. 32
Schuldhafte Schadensverursachung
1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer verliert jeglichen Entschädi gungsanspruch, wenn sie oder er den Schaden absichtlich herbeigeführt hat.
2 Hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer den Schaden grobfahr lässig verursacht, kann die GVB die Entschädigung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Art. 33
Fälligkeit und Verzug
1 Die Schadensumme wird fällig, wenn der Schaden behoben ist oder definitiv nicht behoben wird.
2 Auf Ersuchen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers kann die GVB bei grossen Schäden nach Baufortschritt Teilzahlungen leisten.
3 30 Tage nach Fälligkeit der Schadensumme vergütet die GVB der Hauseigen tümerin oder dem Hauseigentümer Verzugszinsen von fünf Prozent pro Jahr.
Art. 34
Verwirkung
1 Entschädigungsansprüche, die nicht innert zwei Jahren nach dem Scha denereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.
2.6 Verfahren im Schadenfall
Art. 35
Schadenmeldung
1 Der Eintritt eines Schadens ist der GVB unverzüglich zu melden.
873.11 10
Art. 36
Rettungspflicht
1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses für die Minderung des Schadens zu sorgen.
2 Sorgt sie oder er schuldhaft nicht dafür, kann die GVB die Entschädigung um den Betrag kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht vermindert hät te.
3 Die GVB hat der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer die zur Scha denminderung nicht offensichtlich unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.
Art. 37
Amtliche Untersuchung
1 Zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
2 Die GVB hat das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen, sobald es der Stand der Untersuchung erlaubt.
Art. 38
Schadenschätzung
1 Die GVB ermittelt die Schadensumme auf ihre Kosten.
2 Sie stellt dabei auf mittlere ortsübliche Preise und den seinerzeit festgelegten Versicherungswert ab.
Art. 39
Abweisungsgründe
1 Die GVB kann ein Entschädigungsbegehren abgesehen von den Fällen nach den Artikeln 32 und 34 auch abweisen, wenn a der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemel det wird, b die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer vor der Schadenschät zung ohne Zustimmung der GVB am beschädigten Gebäude bedeutende Veränderungen vorgenommen hat, die nicht zur Schadenminderung oder nicht aus polizeilichen Gründen geboten waren.
11 873.11
2.7 Rückgriff
Art. 40
1 Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, so gehen die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers auf die GVB über, soweit sie Entschädigung leistet; die GVB ist nach den Bestimmungen des OR zum Rück griff auf die Verantwortliche oder den Verantwortlichen berechtigt.
2 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer ist für jede Handlung, durch die dieses Recht der GVB geschmälert wird, verantwortlich.
3 Die GVB kann sich im Sinne der Strafverfahrensgesetzgebung als Privatklä gerin konstituieren.
2.8 Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
Art. 41
1 Gegenüber Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern, deren Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist und die nachweisen, dass ihre For derungen aus dem Vermögen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentü mers nicht gedeckt sind, haftet die GVB im Schadenfall bis zur Höhe der Ent schädigung auch dann, wenn die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer des Entschädigungsanspruchs verlustig geht.
2 Soweit die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer den Schaden im Sin ne von Artikel 32 schuldhaft verursacht hat, muss sie oder er der GVB die Leis tungen, die sie den Grundpfandgläubigerinnen und den Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat, ganz oder teilweise zurückerstatten.
3 Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme eines Gebäudes in die Ver sicherung bleiben die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfand gläubiger noch zwei Jahre gewahrt.
4 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Ar tikel 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 1 )
1) SR 210
873.11 12
2.9 Präventionsbeiträge
Art. 42
1 Die GVB verwendet einen Teil ihrer Prämieneinnahmen für die Prävention von Feuer- und Elementarschäden. Der Verwaltungsrat der GVB beschliesst den Präventionsbeitrag, der den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern im Folgejahr in Rechnung zu stellen ist.
2 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Bern Fahrhabe ge gen Feuer- und Elementarschäden versichern, können zu ergänzenden jährli chen Beiträgen verpflichtet werden. Der Regierungsrat setzt die Präventions beiträge durch Verordnung fest.
3 Für die Bemessung und Verwendung der Präventionsbeiträge der privaten Versicherungsgesellschaften ist das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsauf sichtsgesetz, VAG) 1 ) massgebend.
2.10 Rechtspflege
Art. 43
1 Bei Streitigkeiten zwischen der GVB und der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer erlässt jene eine Verfügung gemäss dem Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 2 ) .
2 Gegen Verfügungen der GVB kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion Beschwerde geführt werden. *
3 Im Übrigen gilt das VRPG.
4 Die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne von Artikel 40 und Artikel 51 bleibt vorbehalten.
3 Zusatzversicherungen
Art. 44
Gegenstand der Zusatzversicherungen
1 Die GVB kann Zusatzversicherungen anbieten a für gebäudeähnliche Objekte, b zur Verbesserung ihrer obligatorischen Deckungen und Leistungen, c für die Umgebung von Gebäuden, d zur Deckung nach Artikel 24 ausgeschlossener Schäden,
1) SR 961.01
2) BSG 155.21
13 873.11 e zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.
Art. 45
Rahmenbedingungen
1 Für Zusatzversicherungen sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss anwendbar. Das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) 1 ) bei ergänzendes Recht.
2 Zusatzversicherungen dürfen nicht mit Erträgen aus der obligatorischen Ver sicherung vergünstigt werden.
3 Die Angebote nach Artikel 44 Buchstaben a bis d können, dasjenige nach Arti kel 44 Buchstabe e muss über Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgen.
4 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Zusatzversicherungen durch Verordnung.
4 Organisation der GVB
4.1 Organe, Personal und Verantwortlichkeit
Art. 46
Organe
1 Die Organe der GVB sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.
Art. 47
Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils drei Jahre und bezeichnet dessen Präsidentin oder dessen Präsidenten.
3 Er kann Verwaltungsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberu fen.
Art. 48
Aufgaben des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates in die Unter nehmensstrategie, b die Oberleitung der GVB und die Erteilung der notwendigen Weisungen,
1) SR 221.229.1
873.11 14 c die Festlegung der Organisation und der Erlass des Organisationsregle ments, d die Ausgestaltung des Rechnungswesens im Rahmen von Artikel 56, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, e die Ernennung, Beaufsichtigung und Abberufung der Mitglieder der Ge schäftsleitung, f die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
2 Er kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuwei sen.
Art. 49
Geschäftsleitung
1 Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung der Geschäftsleitung. Er bestimmt die für die Geschäftsführung erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der GVB gegen aussen.
2 Die Geschäftsleitung trägt die operative Verantwortung.
3 Sie kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.
Art. 50
Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt eine externe Revisionsstelle für die Dauer von zwei Geschäftsjahren; die Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob a die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Vorgaben des Verwaltungsrates und den anerkannten Standards entspricht, b der Antrag des Verwaltungsrates an den Regierungsrat über die Verwen dung des Bilanzergebnisses den gesetzlichen Vorschriften und den Vor gaben des Regierungsrates entspricht, c ein funktionierendes internes Kontrollsystem existiert, das den spezifi schen Risiken der GVB Rechnung trägt.
Art. 51
Rechtsverhältnisse zu Organen und Personal
1 Die Rechtsverhältnisse der GVB mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie mit dem Personal unterstehen dem Privatrecht.
15 873.11
Art. 52
Verantwortlichkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und die Revisions stelle haften im Sinne der Artikel 752 ff. OR für den Schaden, den sie absicht lich oder fahrlässig verursacht haben.
2 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle werden durch die Zivilgerichte be urteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.
3 Im Übrigen richtet sich die Verantwortlichkeit nach der Personalgesetzgebung und wird im verwaltungsrechtlichen Verfahren beurteilt.
4.2 Mittelbeschaffung und -verwaltung
Art. 53
Finanzierung
1 Die GVB beschafft sich die notwendigen Mittel vor allem durch die Ver sicherungsprämien.
Art. 54
Haftungsumfang
1 Die GVB haftet im Rahmen dieses Gesetzes für ihre Verpflichtungen uneinge schränkt.
2 Den Kanton trifft keine subsidiäre Haftung für die Verpflichtungen der GVB.
Art. 55
Risikoabdeckung
1 Die GVB stellt nachhaltig ihre Zahlungsfähigkeit sicher und äufnet ihren Ver pflichtungen entsprechende Rückstellungen und Reserven.
2 Sie kann weitere Instrumente nutzen, die geeignet sind, ihre Risiken erfolg reich abzudecken. Sie kann insbesondere Rückversicherungsverträge ab schliessen, sich an einem Pool oder an Rückversicherungsinstitutionen beteili gen oder Anleihen ausgeben.
3 Sie kann zur Deckung von Grossrisiken mit privaten Versicherungsgesell schaften gegenseitige Mitversicherungsverträge abschliessen.
Art. 56
Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der GVB stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertrags lage dar. Dabei orientiert sich die GVB an den allgemein anerkannten kaufmän nischen Grundsätzen (Art. 957 ff. OR).
873.11 16
2 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
3 Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der selbstständigen Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 ist in einer konsolidierten Rechnung nach anerkannten Konsolidierungsgrundsätzen in die Rechnungslegung einzubeziehen.
4.3 Aufsicht
Art. 57
1 Die GVB untersteht der Aufsicht des Regierungsrates, der dafür insbesondere die Instrumente nach Absatz 2 einsetzt.
2 Der Regierungsrat a beschliesst und überprüft periodisch die Eigentümerstrategie mit den stra tegischen Zielvorgaben für den Verwaltungsrat, b regelt Aufsichtskonzept und Berichterstattung der GVB, c legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrates fest, d wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten und beruft sie ab, e beschliesst die Entlastung des Verwaltungsrates, f wählt die Revisionsstelle und beruft sie ab, g nimmt vom Bericht der Revisionsstelle Kenntnis, h genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung, i genehmigt die Verwendung des Bilanzgewinns.
3 Aufsichtskonzept und Berichterstattung nach Absatz 2 Buchstabe b haben auch die selbstständigen Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 einzubezie hen.
5 Vollzug
Art. 58
Zuständigkeit, Mitwirkung von Kanton und Gemeinden
1 Die GVB ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie kann die kantonalen und kommunalen Amtsstellen für Vollzugshandlun gen beiziehen.
Art. 59
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
17 873.11
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60
Massgebendes Recht
1 Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich nach neuem Recht.
2 Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungswer te gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.
Art. 61
Bisheriger Verwaltungsrat der GVB
1 Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Verwaltungsrat der GVB nimmt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer die Funktionen des Verwal tungsrates nach den Artikeln 48 und 49 wahr.
Art. 62
Änderung eines Erlasses
1 Das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG) 1 ) wird wie folgt geändert:
Art. 63
Aufhebung von Erlassen
1
1. Gesetz vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung (BSG 873.11),
2. Dekret vom 3. Februar 1971 über die Gebäudeversicherung (BSG 873.111),
3. Ausführungsbestimmungen vom 18. August 1998 zum Gesetz und Dekret über die Gebäudeversicherung (BSG 873.111.1).
Art. 64
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 9. Juni 2010 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 871.11
873.11 18 RRB Nr. 1725 vom 1. Dezember 2010: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
19 873.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-114 16.06.2011 01.01.2012
Art. 20
geändert 11-116 17.02.2021 01.04.2021
Art. 43 Abs. 2
geändert 21-016
873.11 20 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.06.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-114
Art. 20
16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 43 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Feedback