Notenaustausch vom 6. März 1926 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anwendung früherer Verträge 2
Ermächtigung von der Bundesversammlung erteilt am 19. Februar 1926³ In Kraft getreten am 7. März 1926 (Stand am 7. März 1926) ¹ BS 11 730; BBl 1925 III 101 ² Mit Ausnahme der unter Ziff. 1 Bst. a-c aufgezählten Gegenseitigkeitserklärungen sind die in dieser Note aufgezählten Übereinkommen weiterhin in Geltung (Bst. B Ziff. III und Bst. C Ziff. 1 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 – SR 0.196.116.32 ). ³ AS 42 169
Mit Notenaustausch vom 6. März 1926 sind die Schweiz und Österreich übereingekommen, dass eine Anzahl von Vereinbarungen, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Österreichisch‑ungarischen Monarchie abgeschlossen worden waren, im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Republik Österreich weiterhin Anwendung finden. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der österreichischen übereinstimmt, folgt hiernach.
Schweizerische Note
Originaltext
Anlässlich des Austausches der Ratiflikationsurkunden zum Staatsvertrage vom 25. Mai 1925⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich, beehrt sich der unterfertigte Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements zu bestätigen, dass der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
1. Die nachstehend bezeichneten internationalen Übereinkommen finden im Verhältnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich Anwendung, und zwar: a.⁵
Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichisch‑Ungarischen Regierung vom 16. Februar/ 7. März 1885 betreffend die Vollstreckung der Zivilurteile aus Österreich‑Ungarn im Kanton Waadt und jener aus dem Kanton Waadt in Österreich‑Ungarn, ergänzt durch die Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Staatsrate des Kantons Waadt und der Österreichischen Regierung vom 9. März/10. Dezember 1897.
b.⁶
Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Regierungsrate des Kantons Zürich und der Österreichischen Regierung vorn 31. Januar/14. März 1907 über die Vollstreckung von Zivilurteilen.
c.⁷
Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Regierungsrate des Kantons St. Gallen und der Österreichischen Regierung vom 30. Dezember 1908/19. Februar 1909 über die Vollstreckung von Zivilurteilen.
d. Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich‑Ungarn vom 29. Oktober 1885⁸ über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung.
e. Übereinkommen zwischen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Österreichisch‑Ungarischen Monarchie vom 21./28. Oktober 1887⁹ wegen gegenseitiger Übernahme ihrer ehemaligen Staatsangehörigen.
f. Schweizerisch‑österreichische Gegenseitigkeitserklärung vom Jahre 1898 betreffend die Auslieferung wegen Androhung gewaltsamer Handlungen gegen Personen¹⁰.
g. Übereinkommen vom 30. Dezember 1899¹¹ betreffend den Korrespondenzverkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den schweizerischen Gerichtsbehörden anderseits, mit der Massgabe, dass im Art. II die Anführung der Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften Prag, Brünn und Triest wegzufallen hat¹² und dass weiter dem Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit den österreichischen Gerichten in Gemässheit des Übereinkommens gestattet ist, beizufügen sind: das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne, das Schweizerische Versicherungsgericht in Luzern, die Schweizerische Bundesanwaltschaft in Bern und die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartements in Bern.
h. Übereinkommen vom 6. Mai/17. Dezember 1910¹³ betreffend den Korrespondenzverkehr zwischen dem Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartement und den österreichischen Provinzialbehörden.
i. Österreichisch‑schweizerisches Übereinkommen vom 15. März 1911¹⁴ betreffend das gegenseitige Rückschubsrecht auf der Eisenbahnlinie St. Margrethen‑Bregenz.
2. Die österreichisch‑schweizerische Gegenseitigkeitserklärung vom Jahre 1921 betreffend die Auslieferung exterritorialer Personen¹⁵ wird erneuert.
3. Es wird festgestellt, dass das durch die Verordnungen des ehemaligen österreichischen Justizministeriums vom 27. Mai 1914 und vom 2. August 1918 bzw. durch die Beschlüsse des schweizerischen Bundesrates vom 10. Juli 1914¹⁶ und vom 25. Oktober 1918¹⁷ begründete Gegenseitigkeitsverhältnis auf dem Gebiete des Urheberrechtsschutzes von dem Zeitpunkte der Auflösung der ÖsterreichischUngarischen Monarchie bis zum Beitritt der Republik Österreich zu der am 13. November 1908¹⁸ revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, d. i. bis einschliesslich 30. September 1920, bestanden hat.
Indem der Unterzeichnete der Übersendung einer gleichartigen Gegennote entgegensieht, benützt er den Anlass zur erneuten Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung.
Motta |
⁴ SR 0.196.116.3
⁵ Die hier erwähnte Gegenseitigkeitserklärung wird im Notenaustausch vom 7. Juli 1948/ 11. Okt. 1949 ( SR 0.196.116.32 ) unter den geltenden Verträgen nicht mehr aufgeführt. Siehe heute den Vertrag vom 15. März 1927 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ( SR 0.276.191.631 ).
⁶ Die hier erwähnte Gegenseitigkeitserklärung wird im Notenaustausch vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 ( SR 196.116.32 ) unter den geltenden Verträgen nicht mehr aufgeführt. Siehe heute den Vertrag vom 15. März 1927 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ( SR 0.276.191.631 ).
⁷ Die hier erwähnte Gegenseitigkeitserklärung wird im Notenaustausch vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 ( SR 196.116.32 ) unter den geltenden Verträgen nicht mehr aufgeführt. Siehe heute den Vertrag vom 15. März 1927 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ( SR 0.276.191.631 ).
⁸ SR 0.811.119.163
⁹ SR 0.142.111.631.7
¹⁰ In der AS nicht veröffentlicht.
¹¹ (BS 12 316; AS 1971 193 1344 . SR 0.274.181.631 Art. 9, 0.351.916.32 )
¹² Für die Aufzählung der zuständigen Gerichtsbehörden siehe jedoch Bst. B Ziff. III des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 ( SR 0.196.116.32 ).
¹³ In der AS nicht veröffentlicht. Vgl. BBl 1912 1520 .
¹⁴ SR 0.142.111.631.8
¹⁵ In der AS nicht veröffentlicht. Vgl. den Geschäftsbericht des Bundesrates für 1921 S. 352 f.
¹⁶ ( AS 30 283 )
¹⁷ ( AS 34 1067 )
¹⁸ (BS 11 931 945)
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