Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn ... (527.11)
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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn über die militärische Belegung und Benützung der Truppen-Übungsplätze im Raume Guldenthal

1 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn über die militärische Belegung und Benützung der Truppen-Übungsplätze im Raume Guldenthal Vom 9. Juni 1970 Einleitung Die Schweizerische Eidgenossenschaft (EMD) begründet für die in der beiliegenden Übersichtskarte
1 ) 1:25’000 (Plan Nr. 19) eingetragenen Schiessplätze im Guldenthal die nachstehenden Rechtsverhältnisse. Die beiliegende Karte ist Bestandteil der Vereinbarung und wird von den Parteien unterzeichnet. − Die Schweizerische Eidgenossenschaft erwirbt in diesem Gebiet nur die Bergliegenschaften Matzendörfer Stierenberg und Moos (rote Zone); − zwischen den Grundbesitzern der blauen Zone und der Eidgenossen- schaft werden zwecks Benützung der Liegenschaften Servitutsverträge abgeschlossen; − für die Benützung der grünen Zone werden vertragliche Regelungen getroffen, wobei an die Grundbesitzer Schussgeldentschädigungen ausgerichtet werden. Über die Belegung und Benützung der vorstehend erwähnten Plätze ver- einbaren die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn folgendes: Art. 1. Belegungen a) Die Scharfschiessübungen werden auf 100 Tage im Jahr beschränkt. Ein Halbtag zählt als Schiesstag. Der bundeseigene Schiessplatz (rote Zone) und die angrenzende Servitutszone (blaue Zone) sind vorab zu bele- gen. Die übrigen Schiessplätze (grüne Zone) können benützt werden, wenn das bundeseigene und das Servitutsgebiet ausgelastet sind. Die gleichzeitige Benützung aller Schiessplätze darf nur ausnahmsweise er- folgen. b) In der Zeit vom 1. Juli bis 15. August dürfen Scharfschiessübungen nur im Einvernehmen mit dem Militär-Departement des Kantons Solothurn durchgeführt werden. In der Zeit vom 16. August bis zum Bettag ist auf die Bedürfnisse der Weidwirtschaft gebührend Rücksicht zu neh- men. c) In Berücksichtigung des Tourismus sowie der Sport- und Wanderbewe- gung darf einzig in der Zeit von Montag bis Freitag geschossen wer- ________________
1 ) Wird nicht abgedruckt.
2 den. Für die Kadervorkurse kann die zuständige Koordinationsstelle zur Durchführung von Scharfschiessübungen an Samstagen Ausnah- mebewilligungen erteilen. d) An allgemeinen Feiertagen und an den örtlichen Feiertagen der Ge- meinden dieser Region werden keine Scharfschiessübungen durchge- führt. Jede militärische Belegung wird dem Ammannamt der gebiets- mässig betroffenen Gemeinden durch die Koordinationsstelle frühzei- tig angezeigt. Art. 2. Waffeneinsatz
1 Der Einsatz der Waffen wird auf die in der Einleitung erwähnten Zonen beschränkt. Es werden nur Übungen bis zum Rahmen der verstärkten Kompagnie durchgeführt. Für den Einsatz von künstlichem Nebel gelten die reglementarischen Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung von Gelän- de- und Tierschäden. Flammenwerfer dürfen nur auf dem bundeseigenen Schiessplatz an den hierfür bestimmten Stellen eingesetzt werden.
2 Auf den Einsatz von Panzern wird verzichtet; dagegen wird der gele- gentliche Einsatz gepanzerter Transportfahrzeuge (Schützenpanzer) vor- behalten.
3 Fliegerschiessen werden höchstens an 8 Tagen im Jahr durchgeführt.
4 Auf den Einsatz von Artillerie wird verzichtet. Art. 3. Übrige Einschränkungen und Landschaftsschutz a) Auf die Erstellung permanenter militärischer Bauten wird verzichtet, ausgenommen sind Strassenbauten oder der Bau militärisch bedingter Wege sowie der Bau leichter Feldbefestigungen (Übungsstützpunkte) innerhalb des bundeseigenen Schiessplatzes und der Servitutszone. b) Das Guldenthal ist im Inventar der geschützten Landschaften aufge- nommen. Der jetzige Charakter des Guldenthales als unberührte Ju- ralandschaft, Landwirtschafts- und Erholungsgebiet, darf durch die mi- litärische Schiess- und Übungstätigkeit nicht verändert werden. Das gilt insbesondere für das Zielgebiet und die übrigen dieser Vereinbarung unterliegenden Grundstücke. Die Vorschriften der kantonalen Jura- schutzverordnung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Auf die Wälder, Quellgebiete, Wasserversorgungen und Rutschgebiete ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Weiden dürfen weder verwildern noch ver- steppen. Art. 4. Strassen a) Der Verkehr auf der Scheltenstrasse und Brunnerbergstrasse wird ge- währleistet. Bei besonderen militärischen Schiessübungen, die die zeitweilige Sperrung der erwähnten Strassen bedingen, sind kurz ge- haltene Wartezeiten in Kauf zu nehmen. b) Der Unterhalt der öffentlichen Strassen und die Abgeltung von Schä- den an öffentlichen Strassen werden mit dem Kanton, mit den Ge- meinden und allfällig weiteren Beteiligten nach Massgabe der militäri- schen Beanspruchung besonders geregelt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 6.
3 Art. 5. Unterkunft der Truppe Die im Guldenthal eingesetzten Truppen haben, neben den bundeseige- nen Unterkünften, primär die Gemeindeunterkunft von Mümliswil zu belegen. Im weiteren sind die Gemeinden in der Umgebung des Guldent- hales zu berücksichtigen. Die Einwohnergemeinde Mümliswil ist berech- tigt, das Ausmass der Belegung ihrer Gemeindeunterkünfte selbständig zu bestimmen. Vorbehalten bleibt die Belegung im Sinne Artikel 30 der Mili- tärorganisation im besonderen durch Manövertruppen. Art. 6. Immissionen Der Bund erklärt seine Bereitschaft, den Eigentümern der an die Schiess- plätze anstossenden Gebiete, Entschädigungen zu leisten für Immissionen, die sich für diese Eigentümer und deren Grundstücke sowie für die Ge- meinde im allgemeinen im Verlaufe des Schiessbetriebes ergeben könnten und die das zumutbare Mass übersteigen. Die Entschädigungen für solche Immissionen können geltend gemacht werden von den betroffenen Eigen- tümern oder bei Immissionen für die Gemeinde im allgemeinen, von der betroffenen Einwohnergemeinde. Zuständig für die Begutachtung solcher Immissionen und die Festlegung allfälliger Entschädigungen ist der Feld- kommissär. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs an das Schiedsgericht nach Artikel 9 erklärt werden, das endgültig entscheidet. Art. 7. Koordinationsstelle Die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnet für die Übungsplätze im Raume Guldenthal eine Koordinationsstelle. Dieser obliegt die Regelung der Benützung durch die Truppe; sie erlässt den Übungsplatz-Befehl. Art. 8. Übungsplatz Warte Für die Überwachung der Innehaltung des Übungsplatz-Befehles und als Verbindungsmann zwischen den militärischen Benützern des Übungsplat- zes und den Grundeigentümern, Bewirtschaftern und Gemeinden, ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Einvernehmen mit den beteilig- ten Gemeinden, Übungsplatz-Warte. Die Übungsplatz-Warte unterstehen der Koordinationsstelle. Art. 9. Schiedsgericht
1 Zur Regelung aller Meinungsverschiedenheiten, die aus diesem Vertrags- verhältnis entstehen, unterziehen sich die Parteien dem Entscheid eines Schiedsgerichtes. Jede Partei bezeichnet ein Mitglied und die beiden Mitglieder bestimmen alsdann gemeinsam den Obmann. Können sie sich über die Person des Obmannes nicht einigen, ist dieselbe vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes in Lausanne zu bestimmen.
2 Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und für beide Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren und entscheidet über die Kosten. Art. 10. Genehmigung Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Eidgenössische Militär- departement und den Regierungsrat des Kantons Solothurn bleibt vorbe- halten.
4 Art. 11. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung und Genehmi- gung sofort in Kraft. Vom Eidgenössischen Militärdepartement am 28. Mai 1970 genehmigt Vom Regierungsrat am 9. Juni 1970 genehmigt
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