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Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (161.73)

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Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (161.73)

Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren

Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilpro - zessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 1 ) und auf Art. 135 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 2 , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, prüft regel - mässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtli - che Verteidigung bewilligt wurde, zur Rückzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO bzw. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO in der Lage sind. Zu diesem Zweck fordert sie die Parteien auf, die offenen Beträge zu bezahlen oder nachzu - weisen, dass eine Rückzahlung nicht möglich ist.
2 Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Reichen sie trotz Mahnung die verlangten Belege nicht ein, wird angenommen, sie seien zur Rückzah - lung in der Lage.
3 Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, leitet die Gerichtskasse das Betreibungsverfahren ein oder stellt bei der zuständi - gen Behörde Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides.
4 Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhält. 1) 2) SR 312.0

§ 2 Zuständigkeit

1 Im Streitfall entscheiden in Zivilsachen die Einzelrichterin bzw. der Ein - zelrichter des Kantonsgerichts und in Strafsachen die zuständige Behörde nach Artikel 363 StPO darüber, ob und in welchem Umfang die wirtschaftli - chen Verhältnisse einer Partei die Rückzahlung erlauben.

§ 3 Verfahren

1 Das Verfahren bei bestrittener Rückzahlungsforderung richtet sich in Zivil - sachen sinngemäss nach Art. 119 ZPO und in Strafsachen nach Art. 363 ff. StPO.

§ 4 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist auch auf hängige Verfahren anwendbar.
2 Die Verordnung des Obergerichts über die Rückerstattung der Kosten in Zivil- und Strafverfahren vom 17. Januar 2006 1 ) wird aufgehoben. 1) GS 28, 599
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 361
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 31, 361
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