Luftreinhalte-Verordnung (812.41)
CH - SO

Luftreinhalte-Verordnung

GS 2018, 2
1 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) Vom 23. Januar 2018 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den U mweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983
1) , Artikel 35 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985
2) und auf § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz
1 des Einführungsgesetzes zum Vollzug der eidgenössis chen Umwelt- schutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) vom 27 . Juni 2017
3) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der LRV
4) im Kanton Solothurn.

§ 2 Verfahren und Rechtspflege

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflege-Gesetz) vom 15. November
1970
5) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
6)
.
2 Im Baubewilligungsverfahren unterbreiten die Baubeh örden die Akten dem Amt für Umwelt, sofern Belange der Luftreinhaltu ng betroffen sind.

2. Vollzug

§ 3 Allgemein

1 Das Departement vollzieht die LRV
7) soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.
2 Die Einsprachen im Baubewilligungsverfahren entsche idet das Departe- ment.
1 ) SR 814.01 .
2 ) SR 814.318.142.1 .
3 ) BGS 812.1 .
4 ) SR 814.318.142.1 .
5 ) BGS 124.11 .
6 ) BGS 125.12 .
7 ) SR 814.318.142.1 .
2

§ 4 Temporäre Massnahmen bei ausserordentlich hohe r Luftbelas-

tung
1 Zuständige Behörde für den Erlass kurzfristiger Mas snahmen aufgrund interkantonaler Notfallkonzepte im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 USG
1) ist der Regierungsrat.

§ 5 Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen

1 Kamine und Abluftkanäle, welche den Kamin-Empfehlung en des Bundes „Mindesthöhe von Kaminen über Dach“ entsprechen, bewi lligt die Baube- hörde. Im Zweifelsfall sind die Baugesuche dem Amt für Umwelt vorzule- gen. Über Einsprachen entscheidet das Departement.
2 Zuständig für die Erteilung von Erleichterungen od er weitergehende An- forderungen an die Mindesthöhe von Kaminen und Ablu ftkanälen gemäss den Empfehlungen des Bundes ist das Departement.

§ 6 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen au sserhalb von

Anlagen
1 Die Bewilligung für das Verbrennen von Waldabfällen gemäss Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV
2) erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei.
2 Die Bewilligung für das Verbrennen von Feld- und Gar tenabfällen gemäss

Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV

3) erteilen die zuständigen Gemeindebehör- den.

§ 7 Massnahmen gegen übermässige Immissionen

1 Für Massnahmenpläne nach Artikeln 31 bis 33 LRV
4) und Antragstellung nach Artikel 34 LRV
5) ist der Regierungsrat zuständig.
2 Verfügungen gestützt auf die vom Regierungsrat beschl ossenen Mass- nahmenpläne erlässt das Departement.

3. Kleine Feuerungsanlagen

§ 8 Definition

1 Als kleine Feuerungsanlagen gelten Holzfeuerungen mi t einer Feue- rungswärmeleistung von bis zu 70 kW sowie Öl- und Ga sfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 1 MW.

§ 9 Kontrollheft

1 Es ist ein Kontrollheft zu führen, in dem sämtliche Reinigungs- und Revi- sionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetr agen werden.
2 Das Kontrollheft ist in der Nähe der Anlage aufzubew ahren.
1 ) SR 814.01 .
2 ) SR 814.318.142.1 .
3 ) SR 814.318.142.1 .
4 ) SR 814.318.142.1 .
5 ) SR 814.318.142.1 .
3

§ 10 Messungen und andere Kontrollen

1 Die Messung und Beurteilung der Emissionen erfolge n gemäss LRV
1)
.
2 Für die Messungen sind Messgeräte zu verwenden, die vo m Eidgenössi- schen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen sind .
3 Messungen sind gemäss den Messempfehlungen des Bun desamtes für Umwelt (BAFU) durchzuführen.
4 Die Übermittlung der Daten neuer Anlagen und der M ess- sowie Kontrol- lergebnisse der Anlagen an das Amt für Umwelt erfol gt innert 30 Tagen über eine elektronische Webplattform.
5 Das Departement erhebt für seine Beratungen und Di enstleistungen von den Fachpersonen pro Kontrolle Gebühren gemäss kanto nalem Gebühren- tarif (GT) vom 8. März 2016
2)
.

§ 11 Kontrollfristen

1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage lässt di e Messung oder Kon- trolle nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 LRV
3) durchführen.
2 Das Amt für Umwelt erlässt Richtlinien über die Vor aussetzungen für grössere Kontrollabstände.

§ 12 Neue Anlagen

1 Nach Inbetriebnahme einer neuen Anlage hat die Ins tallationsfirma den Inbetriebnahmerapport und den Konformitätsnachweis i nnert 30 Tagen dem Amt für Umwelt zuzustellen.
2 Der Inbetriebnahmerapport gilt als Abnahmekontroll e, sofern daraus ersichtlich ist, dass die lufthygienischen Vorschrift en (Messung) eingehal- ten sind.

§ 13 Fachperson

1 Messungen und Kontrollen gelten nur dann als nach d en Vorschriften der LRV
4) ausgeführt, wenn das durch die ausführende Firma ei ngesetzte Per- sonal die vom BAFU vorgesehenen Ausbildungsmodule erf olgreich mit Zertifikat abgeschlossen hat und auf der im Interne t publizierten Liste auf- geführt ist.
2 Die Ausbildungsnachweise sind dem Amt für Umwelt zu zustellen.
3 Das Amt für Umwelt führt eine im Internet publizier te Liste, in der die zugelassenen Fachpersonen aufgeführt sind. Fachpersone n, die sich nicht an die Vorschriften halten, kann das Amt für Umwelt von der Liste strei- chen.

§ 14 Übergangsbestimmungen

1 Die Gemeinden haben dem Amt für Umwelt alle vorhand enen Daten betreffend kleine Feuerungsanlagen zu übermitteln.
2 Gemeinden, die nach altem Recht die Feuerungsanlage n mit Personal der Gemeinde kontrolliert haben, können bis maximal drei Jahre ab Inkrafttre- ten dieser Verordnung die Kontrolle nach altem Recht mit Personal der Gemeinde durchführen.
1 ) SR 814.318.142.1 .
2 ) BGS 615.11 .
3 ) SR 814.318.142.1 .
4 ) SR 814.318.142.1 .
4 RRB Nr. 2018/92 vom 23. Januar 2018. Veto Nr. 411, Ablauf der Einspruchsfrist: 26. März 20 18.
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