Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften 1
vom 3. Mai 1991 (Stand am 1. August 2011) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 ( AS 2000 935 ; BBl 1999 949 970 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 der Bundesverfassung²,³ nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 1990⁴, nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1991⁵,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2010 4999 ; BBl 2009 7583 7597 ). ⁴ BBl 1991 I 935 ⁵ BBl 1991 I 1474
Art. 1 Grundsatz
¹ Der Bund gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften.⁶
² Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2010 4999 ; BBl 2009 7583 7597 ).
Art. 2 Gegenstand der Finanzhilfe
Die Finanzhilfen sollen insbesondere dazu dienen:
a. naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;
b. traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;
c. Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen;
d. über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.
Art. 3 Empfänger der Finanzhilfe
Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht:
a. Kantone, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts;
b. natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Art. 4 Umfang der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 5 Gewährung der Finanzhilfe
¹ Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.
² Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990⁷ über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.
⁷ SR 616.1
Art. 6 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 ( AS 2000 935 ; BBl 1999 949 970 ).
Art. 7 Verhältnis zu anderen Finanzhilfen
Finanzhilfe nach diesem Beschluss kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.
Art. 8 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 9 Kommission
¹ Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur‑, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten.
² Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation¹⁰.
¹⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 10 Fonds
¹ Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.
² Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.
³ Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.
⁴ Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel 1 verwendet.
Art. 11 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
² Er tritt rückwirkend auf den 1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.
³ Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2011 verlängert.¹¹
⁴ Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2021 verlängert.¹²
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 ( AS 2000 935 ; BBl 1999 949 970 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2010 4999 ; BBl 2009 7583 7597 ).
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