Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (902.1)
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Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete

1 902.1 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete * (KIHG) vom 16.06.1997 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:

Art. 1

Investitionshilfefonds
1 Zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete besteht der kantonale Investitionshilfefonds, der als Spezialfi nanzierung gemäss den Bestimmungen über den Finanzhaushalt geführt wird.
2 Er wird durch eine jährliche Einlage von höchstens fünf Millionen Franken und die Darlehensrückzahlungen geäufnet. *
3 Einlagen und Rückzüge sind so zu bemessen, dass die verfügbaren Mittel nach Abzug der ausbezahlten Darlehen 25 Millionen Franken nicht überstei gen.

Art. 2

Beiträge
1 Der Kanton bezahlt aus dem kantonalen Investitionshilfefonds a die vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträge an infrastrukturelle Einzel vorhaben oder Infrastrukturprogramme, b * die vom Bund vorgesehenen weiteren Kantonsbeiträge, c * eigene Untersuchungen wie Machbarkeitsstudien, Konzepte und Gutach ten im Interesse der Regionalpolitik sowie Beiträge an solche Untersu chungen Dritter, d * kantonale Beiträge an touristische Infrastrukturen.
2 Für den Kantonsbeitrag gelten die Voraussetzungen sowie die Auflagen und Bedingungen des Bundesrechts; der Kanton kann zusätzliche Auflagen und Bedingungen festlegen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
1) SR 901.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-127
902.1 2

Art. 3

Beiträge an Infrastruktuvorhaben und -programme
1 An Infrastrukturvorhaben und -programme werden Beiträge aufgrund dieses Gesetzes nur ausgerichtet, wenn eine ausreichende Beteiligung aufgrund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist.
2 Der Kantonsbeitrag erfolgt in der Regel in derselben Form wie der Bundesbei trag.
3 Allfällige Verluste aus Investitionshilfedarlehen, für welche der Kanton auf kommen muss, gehen zu Lasten des kantonalen Investitionshilfefonds.

Art. 4

Weitere Beiträge
1 Die vom Bund vorgesehenen weiteren Kantonsbeiträge, insbesondere an die regionalen Entwicklungsträger, an die Aus- und Weiterbildung und an besonde re Formen der interregionalen Zusammenarbeit betragen 25 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Die Beiträge an Untersuchungen Dritter gemäss Artikel 2 betragen höchstens
50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3 Der Regierungsrat bestimmt die anrechenbaren Kosten durch Verordnung.

Art. 4a

* Touristische Infrastrukturbeiträge
1 Der Kanton kann unabhängig von einer allfälligen Bundesleistung an touristi sche Infrastrukturen Beiträge ausrichten, wenn das Vorhaben auf die Verwirkli chung der massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden ausgerichtet ist.
2 Beiträge anstelle oder in Ergänzung von Darlehen sind insbesondere möglich bei a besonders innovativen Vorhaben, b öffentlichen Einrichtungen c kleineren Vorhaben.
3 Sie werden nur bewilligt, wenn sie für die Verwirklichung eines Vorhabens entscheidend sind. Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinie ren.

Art. 5

Zuständigkeiten
1 Dem Regierungsrat werden übertragen * a die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates,
3 902.1 b die Befugnis zur Bewilligung von Nachkrediten, soweit diese durch das Kapital oder den Mehrertrag des Investitionshilfefonds gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik und bewilligt regelmässig den Rahmenkredit für die Infrastrukturvorhaben und -programme. *
3 In allen übrigen Fällen verfügt das zuständige Amt der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

Art. 5a

* Regionalkonferenzen
1 Wo eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG 1 ) ) besteht, ist diese für die Erarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien und Programme nach den Bestimmungen der Bundes gesetzgebung über die Regionalpolitik zuständig.
2 Die Regionalkonferenz tritt an die Stelle der bestehenden Bergregionen und
3 Für die Genehmigung der regionalen Entwicklungsstrategien und Programme ist die Regionalversammlung der Regionalkonferenz zuständig. Bei der Be schlussfassung und Finanzierung wirken die aufgrund der Gesetzgebung über die Regionalpolitik ausgeschlossenen Gemeinden nicht mit.
4 Für die weiteren Aufgaben im Bereich der Berggebietsförderung können eine oder mehrere Teilkonferenzen gebildet oder Aufträge an andere regionale Trä ger erteilt werden.
5 Der Kanton gewährt an die Kosten der Überführung von bestehenden Bergre gionen in Regionalkonferenzen Staatsbeiträge bis zu 75 Prozent.

Art. 6

Verfahren
1 Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der Region einzureichen, die sie an das zuständige Amt weiterleitet.
2 Dieses kann zusätzliche Unterlagen, insbesondere eine Planerfolgsrechnung verlangen und weitere Abklärungen treffen.

Art. 7

Mitteilung der Projekte
1 Die Projektträger orientieren die Regionen frühzeitig über Projekte und mögli che Beitragsgesuche.
1) 170.11
902.1 4
2 An nicht oder zu spät mitgeteilte Projekte können Beiträge verweigert oder gekürzt werden.

Art. 8

Bundesmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Programme des Bundes zur regio nalen Entwicklung übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen.
2 Die Verordnung regelt insbesondere die vom Bund vorgesehenen Kantons beiträge und -bürgschaften sowie die Leistungen Dritter.

Art. 9

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestim mungen.

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz vom 6. Mai 1975 zum Bundesgesetz über Investiti onshilfe für Berggebiete wird aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 16. Juni 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 2633 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998
5 902.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.06.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-127 30.04.1997 01.01.1998

Art. 1 Abs. 2

geändert 97-131 20.06.2005 01.01.2006 Erlasstitel geändert 05-139 20.06.2005 01.01.2006

Art. 2 Abs. 1, b

geändert 05-139 20.06.2005 01.01.2006

Art. 2 Abs. 1, c

geändert 05-139 20.06.2005 01.01.2006

Art. 2 Abs. 1, d

eingefügt 05-139 20.06.2005 01.01.2006

Art. 4a

eingefügt 05-139 17.06.2007 01.07.2008

Art. 5a

eingefügt 07-103 11.06.2009 01.01.2010 Ingress geändert 09-150 11.06.2009 01.01.2010

Art. 5 Abs. 1

geändert 09-150 11.06.2009 01.01.2010

Art. 5 Abs. 2

geändert 09-150 17.02.2021 01.04.2021

Art. 5 Abs. 3

geändert 21-017
902.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.06.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-127 Erlasstitel 20.06.2005 01.01.2006 geändert 05-139 Ingress 11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-150

Art. 1 Abs. 2

30.04.1997 01.01.1998 geändert 97-131

Art. 2 Abs. 1, b

20.06.2005 01.01.2006 geändert 05-139

Art. 2 Abs. 1, c

20.06.2005 01.01.2006 geändert 05-139

Art. 2 Abs. 1, d

20.06.2005 01.01.2006 eingefügt 05-139

Art. 4a

20.06.2005 01.01.2006 eingefügt 05-139

Art. 5 Abs. 1

11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-150

Art. 5 Abs. 2

11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-150

Art. 5 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 5a

17.06.2007 01.07.2008 eingefügt 07-103
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