Trilaterales Abkommen (0.443.913.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Trilaterales Abkommen (Filmkoproduktionsabkommen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz)

zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film (Filmkoproduktionsabkommen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz) Abgeschlossen in Berlin am 11. Februar 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Juni 2011 (Stand am 23. Juni 2011)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt –
in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für die Zunahme des wirtschaft­lichen und kulturellen Austausches zwischen den drei Staaten leisten können,
geleitet von dem Wunsch, den besonders engen Beziehungen zwischen den drei Staaten durch eine Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films Ausdruck zu verleihen und sie zu befördern,
im Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen in den drei Staaten förderlich sein können, im bilateralen und trilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen, sowie
unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlichen Marktgrössen der drei Staaten innerhalb eines einheitlichen Sprachgebietes ergeben,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand
Die Vertragsparteien werden Filme, die primär zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind und die zwischen Produzenten der Vertragsparteien in bilateraler oder trilateraler Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.
Art. 2 Anerkennung und Verfahren
¹ Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.
² Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der jeweilige Gemeinschaftsproduzent nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
³ Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen.
⁴ Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Beachtung der im Anhang enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die zuständigen Behörden sind:
a) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Filmförderungsanstalt (FFA);
b) in Österreich: das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
c) in der Schweiz: das Bundesamt für Kultur.
⁵ Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der abkommenskonformen Herstellung des in Gemeinschaftsproduktion produzierten Films.
Art. 3 Anforderungen an die Gemeinschaftsproduzenten
¹ Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die von den jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien anerkannt sind, weil sie über eine geeignete technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen.
² Um in den Genuss der Vorteile dieses Abkommens zu gelangen, müssen die Gemeinschaftsproduzenten die jeweiligen nationalen Bestimmungen erfüllen.
Art. 4 Mindestbeteiligung bei Gemeinschaftsproduktionen
¹ Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag.
² Die jeweilige Mindestbeteiligung an den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 20 vom Hundert.
³ Ausnahmsweise und im Einverständnis aller beteiligten Vertragsparteien kann eine Mindestbeteiligung von jeweils 10 vom Hundert zugelassen werden.
Art. 5 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
Gemeinschaftsproduktionen mit ausschliesslicher finanzieller Beteiligung eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten können als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die finanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils nicht weniger als 10 vom Hundert und nicht mehr als 20 vom Hundert der Produktionskosten beträgt.
Art. 6 Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien
¹ Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligungen der Vertragsparteien hergestellt werden. Bei Untersuchung des Gleichgewichtes ist insbesondere auch auf die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich finanzieller Gemeinschaftsproduktionen zu achten.
² Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien stellen eine Übersicht über sowohl die in Gemeinschaftsproduktion und in finanzieller Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filme, als auch über die Zusagen für Gemeinschaftsproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen, zusammen. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:
a) Finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaftsproduzenten an Gemeinschaftsproduktionen;
b) Finanzielle Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaftsproduzenten an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen;
c) Staatliche Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile der Vertragsparteien an Gemeinschaftsproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen.
³ Die Gemischte Kommission untersucht im Rahmen ihrer Sitzungen gemäss Artikel 13 dieses Abkommens, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Massnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.
Art. 7 Anforderungen an die an der Herstellung beteiligten Personen
¹ Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,
– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum,
– Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999¹ Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.
in Bezug auf die Republik Österreich:
– Staatsangehörige der Republik Österreich,
– Personen, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich berechtigt sind,
– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.
in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
– Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
– Inhaber einer Niederlassungsbewilligung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
– Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation.
² Können Personen nach diesen Bestimmungen mindestens zwei Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
³ Die Mitwirkung von Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zugelassen werden. Für Regisseure und Produzenten sind keine Ausnahmen möglich.
¹ SR 0.142.112.681
Art. 8 Rechte an den Filmen
¹ Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Ausserdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in der Fassung seiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines Internegativs oder vergleichbaren digitalen Mastermaterials für eine andere Sprache als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens der Gemeinschaftsproduzenten.
² Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in einer der jeweiligen Landessprachen hergestellt, welche erforderlichenfalls deutsch zu untertiteln ist. Jede Fassung kann Dialoge in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch vorgesehen ist.
Art. 9 Nennung der Gemeinschaftsproduktionen und Vorführungen auf Filmfestspielen
¹ Titelnachspann oder Vorspann eines in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Gemeinschaftsproduktion der Gemeinschaftsproduzenten der beteiligten Vertragsparteien handelt.
² In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den Regisseur stellt. Einvernehmlich kann der Film auch als Beitrag mehrerer Gemeinschaftsproduzenten zur Vorführung gelangen.
Art. 10 Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren Staaten
¹ Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abge­schlossen hat.
² Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.
Art. 11 Gegenseitige Information
Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmässig über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemeinschaftsproduktionen.
Art. 12 Förderung der Verbreitung von Filmen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung und Auswertung der Filme aus den jeweils anderen Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
Art. 13 Gemischte Kommission
¹ Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Regierungen, der zuständigen Behörden unter Teilnahme der nationalen Förderinstitutionen sowie der betroffenen Fachkreise der Vertragsparteien eingesetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd auf Einladung einer der drei Vertragsparteien zusammen, um die Anwendung dieses Abkommens insbesondere hinsichtlich Artikel 6 regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die Gemischte Kommission kann auch Vorschläge und Initiativen erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.
² Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien wird die Gemischte Kommission von dieser innerhalb von drei Monaten zu einem Treffen einberufen.
Art. 14 Schlussbestimmungen
¹ Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
² Verwahrer des Abkommens ist die Regierung der Republik Österreich. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
³ Die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen erlöschen, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.²
⁴ Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr ab dem Tag des Eingangs der Kündigung, die gegenüber den beiden anderen Vertragsparteien ausgesprochen werden muss, für alle Vertragsparteien ausser Kraft.
⁵ Das Ausserkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen und finanziellen Gemeinschaftsproduktionen, die vor dem Ausserkrafttreten anerkannt wurden.
⁶ Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Verwahrer des Abkommens veranlasst. Die anderen Vertragsparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 11. Februar 2011 in drei Urschriften, in deutscher Sprache.

Für die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Cornelia Pieper
Bernd Neumann

Für die
Regierung der Republik Österreich


Claudia Schmied

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


Didier Burkhalter

² Koproduktionsabkommen Schweiz-Österreich vom 11. Mai 1990 [ AS 1990 1860 ] sowie Vereinb. vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films [ AS 1986 477 ].
³ SR 0.120

Anhang

Verfahrensregeln für die Beantragung der Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion nach diesem Abkommen

1.  Antrag auf Anerkennung

Die Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, das Gesuch um Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion nach folgenden Modalitäten einreichen:
a) für Gemeinschaftsproduktionen (nach Art. 4 Abs. 1 und 2): vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten an ihre jeweils zuständige Behörde,
b) für Gemeinschaftsproduktionen mit einer Minderheitsbeteiligung unter 20 Prozent (nach Art. 4 Abs. 3) und für «Kofinanzierungen» (nach Art. 5): zwei Monate vor Beginn der Dreharbeiten an ihre jeweils zuständige Behörde.

2.  Antragsdossier

Diesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
– ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss gibt;
– die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
– ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb der Autoren­rechte an Stoff und Drehbuch;
– der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden abgeschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten, welcher Auskunft über die vorgesehene Aufteilung der Erlöse/Auswer­tungsbereiche gibt, wobei die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen und im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen die Marktgrösse und der Wert zu berücksichtigen sind;
– die Regelung über die jeweilige Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung an den Mehrkosten muss grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag entsprechen, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
– der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzierungsplan;
– eine Übersicht über den technischen Beitrag der beteiligten Vertragspar­teien;
– eine Übersicht über den künstlerischen Beitrag der beteiligten Vertragsparteien;
– ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.

3.  Entscheidungen der Behörden

Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
Die Behörden der Staaten der Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Minderheitsbeteiligung können ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates des Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten haben. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, den zuständigen Behörden der Staaten der Minderheitsproduzenten mit. Diese sollen ihrerseits ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage übermitteln.
Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
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